Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00676




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 19. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

Seestrasse 41, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war Ehefrau und Mutter zweier 1987 und 1992 geborener Kinder, als sie am 23. Februar 1999 während ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin für die Y.___ AG auf die rechte Hand, den rechten Arm und die rechte Schulter stürzte. Ab dem 26. April 1999 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, worauf ihr der Unfallversicherer des Betriebes, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Taggelder ausrichtete (Urk. 6/8 und 6/17).

    Am 14. Mai 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die
IV-Stelle zog darauf die Akten der Suva bei (Urk. 6/8, 6/17 und 6/37), in welchen sich auch ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2001 (Urk. 6/17/83 ff.) befand. Überdies holte die IV-Stelle weitere Unterlagen zu den erwerblichen (Urk. 6/7 und 6/10) und medizinischen (Urk. 6/9, 6/16 und 6/36) Verhältnissen ein. Ferner klärte sie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/18) sowie die Hilflosigkeit (Urk. 6/19) ab. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/49), welche mit Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgehoben wurde (Urk. 6/124). Diese Verfügung wurde von der Versicherten angefochten und ist im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.00758 zu beurteilen, in welchem heute ebenfalls ein Entscheid ergeht. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Oktober 2002 hatte die IV-Stelle der Versicherten ab Mai 2000 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 6/50), da die Versicherte in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden und Essen) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 6/42/2).

1.2    Im Mai 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ein, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/60). Nach der Einholung von Auskünften des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 6/62), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 24. August 2004 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe (Urk. 6/65). Anlässlich einer weiteren Überprüfung des Hilflosenentschädigungsanspruches ab August 2009 erklärte die Versicherte wiederum, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlimmert (Urk. 6/66), und meldete einen Anspruch auf Leistungen für lebenspraktische Begleitung an (Urk. 6/68). Die IV-Stelle nahm darauf weitere Arztberichte zu den Akten
(vgl. Urk. 6/69, 6/71 und 6/73). Sie teilte der Versicherten hernach mit Schreiben vom 21. Juli 2010 mit, dass sich keine anspruchsrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 6/75).

1.3    Aufgrund der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 leitete die IV-Stelle im Jahr 2013 eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 6/78). Sie holte nebst Auskünften der Versicherten (Urk. 6/80) und medizinischen Unterlagen (Urk. 6/79 und 6/84) ein polydisziplinäres Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 ein (Urk. 6/99). In der Folge klärte die IV-Stelle auch die Hilflosigkeit neu ab (Urk. 6/107). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte sie darauf die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/110). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2014 Einwand erheben (Urk. 3/2). Am 6. Mai 2014 wurde auf Ersuchen der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten des B.___ eingereicht (Urk. 6/117 und 6/119). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 22. Mai 2014 zum Einwand Stellung (Urk. 6/122). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 6/121). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 4).

2.    Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte sie den Beizug von Berichten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Chirurgie, von Dr. D.___ und Dr. E.___, welche die Versicherte psychotherapeutisch und psychiatrisch behandelten, sowie von der Abteilung Hämatologie des F.___ (Urk. 1 S. 2, 5 und 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 4) wurde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumutbar sei, relevante medizinische Berichte bei den sie behandelnden Ärzten selbst anzufordern und dem Gericht innert nützlicher Frist einzureichen. Am 25. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 29. August 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2,
128 V 93).

1.5    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die
Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).


2.    Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob sich der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ab der schriftlichen Mitteilung vom 21. Juli 2010, mit welcher ihr Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades letztmals bestätigt worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 in einer erheblichen Weise vermindert hat, so dass die Aufhebung der Hilflosenentschädigung als gerechtfertigt erscheint (Urk. 1 und 2).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht basierte die schriftliche Mitteilung vom 21. Juli 2010 auf dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Neuraltherapie, Ozon- und Sauerstofftherapien, vom 30. Juni 2010 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juli 2010; Urk. 6/74). Dieser enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/1):

1.    Chronisches cervicobrachiales Syndrom, muskulär- und degenerativ bedingt, seit 1998

2.    Migräne mit visueller Aura seit 2001

3.    Chronische funktionelle sensomotorische Störungen im rechten Arm, nicht dermatomspezifisch, seit 1998

4.    Chronische ängstlich-depressiv Störung seit ca. 1998

5.    Somatoforme Störung mit pathologischer Krankheits- und Schmerzverarbeitung seit 1998.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren die ebenfalls diagnostizierte substituierte Hypothyreose bei Status nach Teilstrumektomie bei Struma nodosa (1981 und 2004), die arterielle Hypertonie und die chronischen gastro-ösophagealen Reflux-Beschwerden (Urk. 6/73/1).

    Dr. G.___ hielt fest, dass die Patientin derzeit ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht gebrauchen könne. Das Auffassungsvermögen, die Konzentration und die Anpassungsfähigkeit seien zu etwa 50 % eingeschränkt. Die Patientin sei wenig belastbar (Urk. 6/73/5).

    Er empfahl eine psychiatrische Abklärung und Therapie, Ergotherapie und Wassergymnastik. Mit diesen Massnahmen liessen sich der psychische Zustand optimieren, Copingstrategien (Bewältigungsstrategien) entwickeln, die Funktion des rechten Armes und der rechten Hand verbessern und Schonungs-Strategien erlernen. Überdies wären eine Muskelentspannung und Verbesserung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu erreichen (Urk. 6/73/6).

3.2    Vor diesem medizinischen Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die im letzten Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung vom 8. Februar 2002 (Urk. 6/19) festgehaltenen Angaben unverändert Geltung beanspruchen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juli 2010; Urk. 6/74).

    Demnach war die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden insofern eingeschränkt, als sie wegen Schmerzen/Kraftlosigkeit im rechten Arm Hilfe beim Ankleiden des Pullovers und beim Öffnen beziehungsweise Schliessen des Büstenhalters benötigte. Überdies war sie beim Einführen des Reissverschlusses ihrer Winterjacke auf Hilfe angewiesen, während sie dies bei ihrer Strickjacke selbst bewältigen konnte (Urk. 6/19/2 und 6/19/3).

    Wegen Kraftlosigkeit im rechten Arm und in der rechten Hand musste die Beschwerdeführerin für das Zerkleinern von harten Speisen Hilfe in Anspruch nehmen. Es war ihr ihren Angaben zufolge nicht möglich, ein Messer in der rechten Hand zu halten (Urk. 6/19/3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) in Betracht, dass keine Hilflosigkeit mehr gegeben und die Beschwerdeführerin auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Abklärungsperson vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/107) und ihre Stellungnahme dazu vom 22. Mai 2014 (Urk. 6/122) sowie auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 (Urk. 6/99).

4.2    Dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/107) ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 in Anwesenheit ihrer Tochter bei sich zuhause erklärte, es hätten sich seit Herbst 2013, das heisst seit den Untersuchungen der Gutachter des B.___, keine gesundheitlichen Änderungen ergeben.

    Sie könne sich alleine an- und auskleiden. Sie habe ja Zeit und könne bei starken Schmerzen eine Pause machen. Ab und an müsse ihr der Ehemann am Morgen beim Ankleiden helfen. Es handle sich allerdings nicht um eine regelmässige Hilfe (Urk. 6/107/3).

    Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei sie funktionell selbständig (Urk. 6/107/3).

    Mit dem Besteck könne sie selbständig essen. Das Zerkleinern von weichen Speisen (Bratwurst, Pouletbrüstchen etc.) sei ihr selbständig möglich. Dritthilfe benötige sie beim Zerkleinern von harten Speisen. Sie esse jedoch sehr wenig Fleisch. Das Streichen eines Brötchens stelle für sie kein Problem dar (Urk. 6/107/2).

    Im Bereich der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft sei sie selbständig (Urk. 6/107/2). Sowohl in der Wohnung als auch im Freien könne sie sich selbständig fortbewegen. Sie könne ihre Termine selbst vereinbaren, verwalten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen (Urk. 6/107/3). Es bestehe weder eine psychische noch eine kognitive Einschränkung. Die Einschränkungen im Haushalt beruhten auf der körperlichen Behinderung. Sie sei in der Lage zu organisieren und zu delegieren. Eine Anleitung oder ein Coaching, zum Beispiel wie Haushaltsarbeiten zu erledigen seien, sei nicht notwendig (Urk. 6/107/3).

4.3    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Urk. 6/122) hielt die Abklärungsperson nochmals fest, dass die Beschwerdeführerin klar deklariert habe, dass sie sich selbst an- und auskleiden könne. Sie habe Zeit und könne bei Schmerzen eine Pause machen. Es sei gleichzeitig auch ein Training, um die Beweglichkeit zu erhalten. Ab und an müsse ihr Ehemann am Morgen beim Ankleiden helfen. Es handle sich allerdings um keine regelmässige Hilfe (Urk. 6/122/1).

    Funktionell sei sie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig und es sei keine regelmässige Hilfe durch eine Drittperson notwendig. Sie könne sich in der Wohnung und im Freien selbständig fortbewegen und ihre ausserhäuslichen Termine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbst wahrnehmen (Urk. 6/11/1).

    Bezüglich des Essens vertrat die Abklärungsperson die Auffassung, beim Zerkleinern von harten Speisen sei die Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Das Zubereiten von Mahlzeiten könne bei der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden (Urk. 6/122/2).

    Zur Frage bezüglich des Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung hielt die Abklärungsperson sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie sehe die Arbeit und könne diese bei Notwendigkeit auch delegieren. Persönliche Termine könne sie selbst vereinbaren und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbst wahrnehmen. Einzahlungen würden stellvertretend für die Familie von ihrer Tochter übernommen. Postgänge könne sie allerdings selbst erledigen. Auch erledige sie oberflächliche Reinigungsarbeiten selbst, während die gründlichen Reinigungsarbeiten aus gesundheitlichen Gründen vom Ehemann und von der Tochter übernommen würden. Letzteres erachtete die Abklärungsperson im Rahmen der Schadensminderungspflicht als zumutbar. Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr das Zubereiten von einfachen Mahlzeiten in Etappen selbständig möglich sei. Aus gesundheitlichen Gründen würden das Kochen und die oberflächliche Küchenreinigung ein bis zwei Mal pro Woche von der Familie übernommen. Das Auf- und Abtischen habe schon immer die Tochter erledigt. Dies sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Bis auf eine minimale Mithilfe der Familienmitglieder erledige die Versicherte die Wäsche in Etappen selbst. Sie könne auch unter der Woche Kleinigkeiten selbst einkaufen, während der Ehemann den Grosseinkauf samstags mit dem Fahrrad oder dem Auto übernehme. Ihre Termine könne die Versicherte selbst vereinbaren und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen. Zwar habe sie sich nach dem Tod ihres Sohnes zurückgezogen. Eine Isolation im Sinne des Gesetzes sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Versicherte gehe mehrmals pro Woche jeweils am Morgen spazieren, erledige bei Bedarf den Kleineinkauf und gehe alleine zur Post (Urk. 6/122/2).

    Aufgrund der zumutbaren Arbeitsteilung, der angepassten Arbeitsweise sowie der zumutbaren Hilfe der Familienangehörigen sei das Erfordernis einer wöchentlichen Begleitung von zwei Stunden nicht mehr gegeben (Urk. 6/122/3).

4.4    Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99/52):

1.    Chronisches cervicobrachiales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechts, zunehmende Beschwerde-Ausdehnung auch links

degenerative HWS-Veränderungen C2-C7, insbesondere Discopathien C4/5 und C6/7

- kein Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstörung

- Tendomyosen der paravertebralen Muskulatur cervical betont und der Schultergürtelmuskulatur

Migräne mit Aura

Dysästhesien der oberen Extremitäten unklarer Genese

2.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Elementen (ICD-10: F45.4).

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren die folgenden Diagnosen (Urk. 6/99/52):

3.    Unklarer Tremor der oberen Extremitäten, aber intermittierend auch am ganzen Körper

4.    Klinisch beidseitige Patellachondropathie, rechts mehr als links

5.    akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).

    In psychischer Hinsicht müsse aufgrund der dissoziativen Elemente von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei nachgewiesenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen bleibe die Einschätzung arbiträr (Urk. 6/99/53).

    Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunderhebung seien seit August 1999 keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar. Es könnten keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm gehoben werden und Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar (Urk. 6/99/54). Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aufgrund der Migräne mit drei- bis fünfmal monatlich auftretenden Attacken sei eine Leistungseinschränkung von 20 % einzuräumen. Darin eingeschlossen sei auch die schmerzbedingte Leistungseinschränkung durch die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab der Begutachtung, da eine retrospektive Einschätzung aufgrund der Unterlagen nicht möglich sei (Urk. 6/99/55).

    Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin schwere körperliche Tätigkeiten wohl anhaltend nicht zumutbar seien (Urk. 6/99/55). Leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten – einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte – seien vollschichtig möglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Dies gelte ab der Begutachtung. Es bleibe festzuhalten, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien (Urk. 6/99/56).


5.

5.1    In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig ankleiden und auskleiden könne, da sie nicht einmal ihren Büstenhalter selber zu schliessen vermöge. Sie könne ihren rechten Arm nicht biegen. Wenn ihr Ehemann und ihre Tochter nicht zuhause seien, müsse sie dieses Kleidungsstück weglassen. Ebenso wenig könne sie Reissverschlüsse alleine schliessen (Urk. 1 S. 3).

    Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 6. Februar 2014 durch die Abklärungsperson keine der erwähnten oder anderweitige Einschränkungen beim An- und Auskleiden beschrieben hat (Urk. 6/107/3). Nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde ist auf ihre ersten Schilderungen abzustellen, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). Dies muss umso mehr gelten, als eine im Bereich An- und Auskleiden eingetretene Verbesserung, insbesondere eine Adaption an die Verhältnisse und ein gewisser Trainingseffekt, aufgrund der medizinischen Akten als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Aus dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 20. November 2013 (Urk. 6/99) geht nämlich nicht nur hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2013 insofern einen verbesserten Gesundheitszustand aufwies, als keine depressive Symptomatik mehr vorhanden war (Urk. 6/99/20 f. und 6/99/32). Es ist damit auch dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Herbst 2013 eine – im Vergleich zum von Dr. G.___ dokumentierten Vorzustand – geringere Einschränkung in der Hand- und Armbeweglichkeit zeigte (vgl. Urk. 6/99/38). Eine solche hatte Dr. G.___ mit den von ihm empfohlenen therapeutischen Massnahmen bereits in Aussicht gestellt (Urk. 6/73/6). Zwar wird von Seiten der Beschwerdeführerin eingewandt, es könne nicht auf das erwähnte polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 3/2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 6/113). Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses sämtliche der von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten erfüllt und insbesondere auch inhaltlich überzeugt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351
E. 3a). Es ist folglich zu berücksichtigen. Darin wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der neurologischen Untersuchung erklärte, sie führe Flickarbeiten aus (Urk. 6/99/37). Solche sind mit entsprechenden manuellen Fertigkeiten verbunden. Probleme beim Ankleiden oder Auskleiden wurden weder von der Beschwerdeführerin geschildert noch konnten solche während des Aus- und Anziehens der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen beobachtet werden (vgl. Urk. 6/99/38 und 6/99/48). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass bei den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden keine regelmässige und erhebliche Hilfe mehr notwendig ist.

5.2    Des Weiteren wird von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie am 6. Februar 2014 der Abklärungsperson erklärt habe, sie sei beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig und eine regelmässige Hilfe durch eine Drittperson sei nicht notwendig (Urk. 1 S. 4). Die Abklärungsperson hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals auch ausführte, sie könne sich sowohl in der Wohnung als auch im Freien selbständig fortbewegen und die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (Urk. 6/107/3 und 6/122/1). Die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin wurden bis heute nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 und 3/2). Es erscheint daher zumindest widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin alleine und selbständig derartige Aktivitäten entfalten kann, während es ihr nicht möglich sein soll, ohne Hilfe aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson die Schilderungen der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben haben sollte. Zwar wird in der Beschwerdeschrift der Standpunkt vertreten, die im neu eingereichten Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2014 (Urk. 3/3) festgehaltenen Befunde stünden im Gegensatz zur Annahme einer Selbständigkeit betreffend Aufstehen, Absitzen und Abliegen (Urk. 1 S. 4).

    Aus dem fraglichen Bericht geht jedoch im Wesentlichen lediglich hervor, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung des Schädels, welche am 12. Mai 2014 in der Klinik J.___ durchgeführt worden war, im Marklager beider Grosshirnhemisphären mit Betonung frontoparietal zahlreiche fokale FLAIR-signalhyperintense Läsionen ergab. Diese entsprächen am ehesten mikroangiopathischen Veränderungen, es könne aber auch eine disseminiert-entzündliche Zentralnervensystem-Erkrankung vorliegen (Urk. 3/3 S. 2). Die letztgenannte Möglichkeit wurde gemäss dem Bericht von Dr. I.___ mit einer Liquoruntersuchung vom 4. Juni 2014 mit dem Resultat eines unauffälligen Befunds ausgeschlossen. In der isoelektrischen Fokussierung wurden aber schwach sichtbare monoklonale Banden in Liquor und Serum festgestellt, welche den Verdacht auf eine monoklonale Grammopathie beziehungsweise eine hämatologische Erkrankung, wie zum Beispiel ein Plasmozytom, begründeten (Urk. 3/3 S. 2 und 3). Dr. I.___ überwies die Beschwerdeführerin deshalb am 18. Juni 2014 zur hämatologischen Abklärung an die Klinik für Hämatologie des F.___ (Urk. 3/5).

    Den Berichten von Dr. I.___ lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum ab 22. Februar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen eingeschränkt war. Die Beschwerdeführerin vermag somit nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Abteilung Hämatologie des F.___ bei der Beschwerdeführerin nach dem 22. Mai 2014 eine hämatologische Erkrankung diagnostizierte, zumal eine solche keineswegs regelmässig die geltend gemachten Einschränkungen in der Lebensverrichtung nach sich zieht. Der beantragte Beizug eines Berichtes ist daher nicht erforderlich (Urk. 1 S. 5 und S. 6). Auch die Beschwerdeführerin hat bis heute keine medizinischen Unterlagen mehr eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 27. Juni 2014 auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war (Urk. 4). Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der diversen Schmerzen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geeignet sind, um sie als beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen hilfsbedürftig erscheinen zu lassen (Urk. 1 S. 4). Es ist daher der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich unverändert selbständig ist.

5.3    Im Bereich Essen ist insofern eine Besserung eingetreten, als die Beschwerdeführerin selbständig mit Besteck essen und weiche Speisen (inklusive Bratwurst und Pouletbrüstchen) selbständig zerkleinern kann. Sie benötigt aber nach wie vor Dritthilfe beim Zerkleinern von harten Speisen (Urk. 6/107/2; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung in der Teilfunktion der Lebensverrichtung Essen, weswegen die Beschwerdeführerin regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, was zur Annahme der Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich genügt (BGE 107 V 136 E. 1d; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010
E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 88 E. 3c). Demgegenüber hat die Abklärungsperson insoweit richtig erkannt, dass allfällige Schwierigkeiten bei der Mahlzeitenzubereitung, wie sie unverändert geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 4 und 3/2 S. 4), nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 6/122/2; vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH, Rz 8010 und 8018 f.). Da die Essenszubereitung zum Aufgabenbereich gehört, wären Einschränkungen in diesem Bereich im Rahmen der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. KSIH Rz 8012).

    Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen unverändert regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

5.4    Zu Recht wird nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den weiteren Lebensverrichtungen Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme als unverändert selbständig qualifiziert hat (vgl. Urk. 1 und 2).

5.5    Schliesslich wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin bedürfe lebens-praktischer Begleitung, weil man sie in ihren Haushaltverrichtungen kontrollieren müsse (Urk. 1 S. 5). In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, im Bericht vom 19. Februar 2014 zu den Angaben über die Hilflosigkeit sei anerkannt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Organisieren und Delegieren angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 3/4 = 6/107/3). Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes ableiten. Insbesondere lässt sich daraus nicht ansatzweise folgern, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann. Dies wäre erst der Fall, wenn die Beschwerdeführerin entweder der Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie der Überwachung/Kontrolle bedürfte (vgl. KSIH Rz 8050). Dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, die erforderliche Organisation und Delegation an die Hand zu entnehmen, geht aus dem Abklärungsbericht ausdrücklich hervor. Ebenso der Umstand, dass sie keiner Anleitung und keines Coachings für die Erledigung der Haushaltsarbeiten bedarf (Urk. 6/107/3). Aus dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 ergibt sich zudem auch nicht ansatzweise, dass die Beschwerdeführerin für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Mit Bezug auf Letzteres wurde mit dem Einwand vom 21. März 2014 erstmals vorgetragen, die Beschwerdeführerin leide an einer Depression, welche dazu führe, dass sie sich immer mehr isoliere beziehungsweise den Umgang mit anderen Personen meide. Neu befinde sie sich in psychologischer/psychiatrischer Behandlung bei Dres. E.___ und D.___, von welchen ein Bericht beizuziehen sei (Urk. 3/2
S. 4; vgl. auch Urk. 1 S 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine Isolation der Beschwerdeführerin bereits effektiv manifestiert haben müsste, damit von einer ernstlichen Gefährdung und damit von einer begründeten Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gesprochen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dies wird aber gerade nicht geltend gemacht. Weder die Diagnose einer Depression noch der Umstand einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vermöchten für sich allein die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Bericht von Dr. E.___ und Dr. D.___ hier erforderlich sein könnte. Zu erwähnten bleibt wiederum, dass die Beschwerdeführerin trotz des mit der Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 4) erfolgten Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht nicht selbst entsprechende Unterlagen beigebracht hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2014.00758 einen Bericht von Dr.  D.___, Psychologe FSP, Psychotherapeut GedaP und Psychodramatiker PDH, vom 11. Juli 2014 einreichen liess (Urk. 3/6 im Verfahren IV.2014.00758). Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. März 2014 wegen eines chronischen depressiven Zustands psychotherapeutisch behandelt wurde. Der Auffassung von Dr. D.___ zufolge ist die Wiederaufnahme einer höhergradigen Arbeitstätigkeit wegen des aktuellen psychophysischen Krankheitsbildes unwahrscheinlich. Anhaltspunkte für die Annahme der Manifestation einer Isolation sind im fraglichen Bericht nicht zu finden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung als nicht erfüllt betrachtet hat.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Hilflosigkeit einzig noch im Bereich Essen zu bejahen ist und kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung besteht. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sind folglich nicht mehr erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin diese Leistung zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke