Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00677




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorge Y.___

Rechtsdienst

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, verheiratet, doch getrennt lebend seit April 2012 und Mutter zweier erwachsener Töchter, arbeitete seit 1985 als Sonderklassenlehrerin auf der Primarstufe, als sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, bestehend seit 23. August 2010, zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/3) und am 6. Dezember 2010 wegen einer zusätzlichen mittelgradigen depressiven Episode zum Bezug von Leistungen anmeldete (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/19) sowie drei von der Pensionskasse der Versicherten veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___ (Urk. 7/24, Urk. 7/42, Urk. 7/75) bei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/94 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 22. Juni 2014 unter Auflage eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 3/4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab April 2011 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Personalvorsorge Y.___, zum Prozess beigeladen, welche am 3. November 2014 Stellung nahm (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, zu welcher ihr das Gericht mit Verfügung vom 4. November 2014 (Urk. 11) Frist angesetzt hatte, was der Beschwerdegegnerin unter Zustellung der Stellungnahme der Y.___ vom 3. November 2014 (Urk. 9) am 26. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege, wobei beide nicht invalidisierend seien. Ferner sei der stets als mittelgradig diagnostizierte Schweregrad gemäss den Gutachten von Dr. Z.___ angesichts der gesundheitlichen Verbesserungen nicht nachvollziehbar. Die depressive Symptomatik sei in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater eher als leicht einzustufen. Ausserdem würden bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild und damit ihre Arbeitsunfähigkeit mitbestimmen, die invalidenversicherungsrechtlich für sich alleine genommen irrelevant seien. Sobald sich die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin besserten, sei mit einer weiteren Remission der Beschwerden zu rechnen. Ausserdem seien die medikamentösen Behandlungsmethoden nicht ausgeschöpft, weshalb auch nicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammenfassend geltend, sie sei seit April 2010 arbeitsunfähig, wobei sich ihr Zustand zwischenzeitlich gebessert habe und sie ab August 2012 ihre Arbeitsfähigkeit als Sonderklassenlehrerin auf 50 % habe steigern können. Nach Ablauf des Wartejahres im April 2011 sei sie mindestens zu 65 % arbeits- und weiterhin erwerbsunfähig gewesen, weshalb die Invalidenversicherung grundsätzlich rückwirkend seit diesem Zeitpunkt eine Rente zusprechen müsse, egal ob der Endzustand erreicht sei oder nicht. Es sei weiterhin von einer mittleren Depression auszugehen. Die Krankheit beruhe nicht auf psychosozialen Faktoren. Sie sei zwar durch Burnout ausgelöst worden, doch sei sie längst eine eigenständige Krankheit (S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein (möglicherweise) leistungsbegründender, invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht.


3.

3.1    Am 8. Februar 2011 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der Personalvorsorge Y.___ erstelltes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/24), welches sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, telefonische Auskünfte des behandelnden Psychiaters und seine eigenen Untersuchungen und Befunde vom 9. und 16. Dezember 2010 stützte. Er nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (S. 13 lit. d). Die mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom ergebe sich aus den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben sowie den klinischen Befunden. Ursächlich seien eine Arbeitsüberlastung und negative Elternintrojekte. Klinisch seien der durchgehende depressive Affekt und der Antriebsmangel nachweisbar. Die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit ergebe sich ebenfalls aus den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben (S. 10). Leistungseinschränkend seien die psychopathologischen Symptome der depressiven Störung, konkret der Antriebsmangel, die starke Störung der Vitalgefühle, die mittelstarken Schlafstörungen, die leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die mittelgradige Denkhemmung, das starke Grübeln, die starken Insuffizienzgefühle, die starke innere Unruhe, die starke Ambivalenz und der Interessenmangel (S. 11 unten). Therapeutisch sei vorerst eine konsequente und lege artis durchgeführte antidepressive Behandlung angezeigt. Prognostisch sei bezogen auf die Wiedererlangung der vormaligen Arbeitsfähigkeit von 78.57 % vorerst noch von einem guten Verlauf auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bezogen auf ein 100 %-Pensum im angestammten Beruf (S. 12).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Juni 2011 über die Beschwerdeführerin, die seit dem 23. August 2010 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/32/5-7). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode bestehend seit 26. April 2010 (Ziff. 1.1). Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters attestierte er der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 22. August, hernach eine solche von 85 % bis 25. Oktober und von 75 % bis 30. November 2010 sowie gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Ziff. 1.6).

3.3    Mit Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/33/5-11) nannte der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen (Ziff. 1.1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0). Er führte aus, zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Günstig auf die Prognose wirke sich die starke Therapiemotivation aus, die gute Therapiecompliance, die gute psychosoziale Unterstützung durch die Familie, die Arbeitgeber und das Case Management, die gute Reaktion auf das antidepressive Medikament Trittico und die aktuelle positive Entwicklung in der Familiensituation (Ziff. 1.4). Im Vordergrund stehe momentan eine supportive, psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung (Ziff. 1.5).

    Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juli 2011 als zu 65 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und hielt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen sei, in welchem zeitlichen Rahmen es zu einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit käme (Ziff. 1.7).

3.4    Am 10. Februar 2012 erstattete Dr. Z.___ für die Personalvorsorge Y.___ sein zweites psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/42), welches sich wiederum auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, nachträglich eingeholte Akten, telefonische Auskünfte mit dem behandelnden Psychiater, der Case Managerin und der Beschwerdeführerin sowie auf seine eigenen am 3. November 2011 erhobenen Befunde stützte (S. 1). Er bestätigte seine im ersten Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.1) gestellte Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode, jedoch nun ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (S. 15 lit. d). Er führte aus, aktuell habe ein durchgehend depressiver Affekt festgestellt werden können sowie eine reduzierte Antriebs-, Interesse- und Freudlosigkeit, womit die depressiven Kernsymptome nachweisbar seien. Die Symptomatik dauere seit Monaten an, wenn auch mit verminderter Intensität, und sei nicht durch eine andere psychische Störung oder durch ein körperliches Leiden erklärbar (S. 11 f.).

    In seiner Plausibilitäts- und Konsistenzkontrolle hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin abzustellen (S. 12 Mitte).

    In seiner Beurteilung führte der Gutachter weiter aus, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur ersten Begutachtung gebessert, sei aber noch nicht vollständig wiederhergestellt (S. 12 unten). Er schätze die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Heilpädagogin auf 65 % (S. 13 unten). Prognostisch sei im Hinblick auf die vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von einem ungewissen Verlauf auszugehen. Diese Einschätzung ergebe sich aus den bestehenden Belastungsfaktoren (Trennung Ehemann), den eingeschränkten Ressourcen (akzentuierte Persönlichkeit) und dem nun schon länger dauernden Krankheitsverlauf (mehr als ein Jahr). Für einen positiven Ausgang spreche hingegen der zuvor sich stetig bessernde Zustand der Beschwerdeführerin unter regelmässiger Psychotherapie, die gute psychosoziale Unterstützung, die nach wie vor gute berufliche Perspektive und die noch nicht ausgeschöpften Therapieoptionen (S. 14 f.).

3.5    Am 11. Juli 2013 erstattete Dr. Z.___ sein drittes Gutachten zuhanden der Personalvorsorge Y.___ (Urk. 7/75). Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten und seine am 14. März 2013 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 1) bestätigte er die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung (S. 12 lit. d).

    Der Gutachter führte aus, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sonderklassenlehrerin habe sich aus psychiatrischer Sicht gegenüber der letzten Begutachtung vom 1. Februar 2012 weiter verbessert, aber insgesamt sei sie noch immer eingeschränkt. So sei die äussere Belastung durch die Trennung reduziert worden, weil der erste Schock überwunden worden sei und die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung an ihre Anwältin habe delegieren können. Zudem habe sie sich in ihrer beruflichen Tätigkeit bezüglich Arbeitspensum leicht steigern und bewähren können. Sie schätze ihre derzeitige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit 50 % ein. Auch der behandelnde Psychiater habe im Bericht vom 21. Februar 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der unveränderten psychischen Fähigkeitseinschätzungen und leicht gesteigertem Arbeitspensum (50 % gegenüber 35 % im Vorjahr) sowie konstant guten Leistungen erachte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich (S. 10 f.).

    Der Gutachter hielt fest, obwohl bei einer nur leichten Zunahme der Arbeitsfähigkeit von 15 % innerhalb eines Jahres bei fortgesetzter Therapie ein Endzustand der psychischen gesundheitlichen Entwicklung vermutet werden könnte, sei doch die fehlende medikamentöse Umstellung ein gewichtiges Argument gegen diese Annahme. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mittels Ausbau der antidepressiven medikamentösen Therapie sei möglich (S. 11 Mitte, S. 12 lit. f).

3.6    Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/78) beantwortete Dr. Z.___ die Fragen der Personalvorsorge Y.___ dahingehend, dass bei Umstellung der medikamentösen Behandlung von einem Zeitrahmen von etwa fünf bis sechs Monaten auszugehen sei. Ferner sei unter Berücksichtigung von eher ungünstigen Prognosefaktoren (eingeschränkte Ressourcen bei akzentuierter Persönlichkeit und chronischem Krankheitsverlauf) vorerst von einer etwa 50%igen Verbesserung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (auf eine Arbeitsunfähigkeit von noch 25 % bezogen auf ein 100 %-Pensum) bei erfolgreicher antidepressiver Behandlung auszugehen.

3.7    Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2013 fest, dass depressive Episoden per definitionem nicht langandauernd einschränkend sein könnten, da sie behandelbar und vorübergehend seien. Solange keine rezidivierende depressive Störung ausgewiesen sei, müsse daher von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden (Urk. 7/80/6).

3.8    Am 1. April 2014 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ausführlicher Stellung (Urk. 7/93/2-4). Er führte aus, dass knapp vier Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr von depressiven Episoden gesprochen werden könne, auch wenn Dr. Z.___ immer diese Diagnose gestellt habe, und deshalb nicht mehr ohne Weiteres von einem vorübergehenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Betreffend die medikamentöse Therapie liege keine fachärztliche Stellungnahme vor, dass solche ausprobiert worden und Nebenwirkungen so gross gewesen seien, dass keine Pensumserhöhung hätte erreicht werden können. Medikamentöse Behandlungsmethoden seien also nicht ausgeschöpft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Schweregrad nicht verändert haben solle, da eine klare Verbesserung ersichtlich sei. Der Schweregrad sei eher als leicht einzustufen. Es spielten nach wie vor psychosoziale Belastungsfaktoren mit. Sobald sich die familiären Verhältnisse verbesserten, sei mit einer weiteren Remission zu rechnen. Daher liege kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vor.

3.9    Am 17. Juni 2014 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4). Er führte aus, es bestünden weiterhin eine depressive Störung (vorwiegend mittelgradig bis März 2014, zunehmend leichte depressive Episode ab April 2014) mit Status nach Burnout sowie eine Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden Zügen, mithin liege noch kein stabiler Zustand vor. In Drucksituationen gehe es ihr schlechter. Dank der getroffenen Massnahmen könne die Beschwerdeführerin insgesamt bei 50 % Arbeitsleistung den Alltag meistern. Betreffend Medikamente sei zuerst Cipralex, dann Citalopram Helvepharm eingesetzt worden, die jedoch aufgrund von Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen. Auch das seit September 2014 [richtig wohl 2013] eingesetzte Medikament Zoloft verursache Nebenwirkungen (S. 1).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit zur Regeneration brauche. Die durch das 50%ige Arbeitspensum entstandene Erschöpfung könne noch nicht wie früher kompensiert werden. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Die therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft (S. 2).


4.

4.1    In somatischer Hinsicht besteht vorliegend unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dies ist aktenmässig ausgewiesen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich indes weiter, dass die Beschwerdeführerin sowohl an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10) als auch an einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1) leidet, die sich gemäss sämtlichen involvierten psychiatrischen Fachärzten (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3-6) auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Daneben liegen (unbestrittenermassen) etliche psychosoziale Faktoren vor, welche die Fachärzte bei ihren jeweiligen Beurteilungen aber mitberücksichtigten.

4.2    Die drei Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4, E. 3.5) sind zwar einerseits sehr ausführlich und basieren auch auf eigenen Untersuchungen, auf Einholung von Fremdauskünften und Aktenstudium, entsprechen mithin grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Andererseits ist es augenfällig, dass der Gutachter stets eine Arbeitsfähigkeit entsprechend dem jeweils von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeitspensum und ihren subjektiven Einschätzungen attestierte. Ferner wirft es Fragen auf, weshalb er die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode beibehielt, obschon einerseits die depressive Symptomatik über Jahre andauerte, und andererseits eine gesundheitliche Besserung eingetreten ist. Die gleichen Fragen stellen sich bei der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3). Der (neu) behandelnde Dr. D.___ sprach demgegenüber erstmals für die Zeit ab April 2014 ohne Weiterungen von einer leichten depressiven Symptomatik, erwähnte indes auch Verschlechterungen in Drucksituationen (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin hat selber weder eigene Untersuchungen vorgenommen noch zusätzliche Abklärungen veranlasst. Ihr Rechtsdienst und nicht der RAD stellte fest, dass nunmehr nicht mehr ohne Weiteres von einem vorübergehenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8), währenddem Dr. C.___ vom RAD angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose ganz allgemein auf eine Überwindbarkeit schloss (vgl. vorstehend E. 3.7). Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens ohne Weiterungen einfach verneinen durfte, zumal sie hierzu auch keine weiteren Abklärungen veranlasste.

    Ebenfalls ist unklar, wie es sich mit der Medikation verhält beziehungsweise ob die medikamentösen Behandlungsmethoden ausgeschöpft sind und folglich von einem Endzustand ausgegangen werden kann. Hierzu widersprechen sich die medizinischen Berichte von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.9).

4.3    Für die Annahme, dass - wie die Beschwerdegegnerin argumentiert bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren auch eine Verbesserung beziehungsweise Wegfall der depressiven Störung beziehungsweise der Angststörung einträte, bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte. Der interne Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, auf dessen Stellungnahme sich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise stützte, begründete denn seine diesbezügliche Annahme auch nicht näher (vgl. vorstehend E. 3.8). Vielmehr setzt er sich damit in Widerspruch zu den fachärztlichen Beurteilungen, die psychosoziale Belastungsfaktoren nicht alleine für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich machten.

    So beschrieb Dr. Z.___ in seinen Gutachten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ursprünglich durch eine berufliche Überlastungssituation ausgelöst worden sei und später familiäre Probleme (Trennung vom Ehemann) hinzugekommen seien (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4, E. 3.5), mithin hätten sie zur Entstehung des Krankheitsbildes beigetragen. Ebenfalls ist unbestritten, dass solche psychosoziale Belastungsfaktoren die weitere Prognose auch beeinflussen könnten. Dennoch berichtete Dr. Z.___, dass diese psychosozialen Belastungsfaktoren nunmehr hätten reduziert werden können, aber eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen blieb, was auch Dr. D.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.9). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass zwar psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, nicht aber, dass die depressive Störung ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen Umständen allein findet, womit sich der beschwerdegegnerische Standpunkt nicht einfach aufrecht erhalten lässt, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Zwar ist zur depressiven Störung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen, vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 9C_707/2013 vom 12. Februar 2014 E. 3.2 und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E. 5.3), im vorliegenden Fall aber gerade keine Schmerzstörung vorliegt. Es liesse sich vielmehr der Schluss ziehen, dass es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode um einen länger andauernden Zustand handle (seit April 2010), welcher gegebenenfalls entgegen der vorhin dargelegten Rechtsprechung invalidisierend im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens sein könnte, mithin sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet habe, die zumindest befristet Anspruch auf eine Rente verleihen könnte, weshalb es einer eingehenden Abklärung bedarf. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitsstörung in sogenannter ICD-10–Z-Kodierung rechtsprechungsgemäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

4.4    Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob überhaupt, wie und wie lange sich ein solcher leistungsbegründend auswirkt(e), wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss Art43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Die Sache ist deshalb an diese zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung vom 10. März 2015 (Urk. 18) bei einem für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 gültigen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.

    Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi mit Eingabe vom 10. März 2015 geltend gemachte Betrag von Fr. 3‘221.50 basiert dahingegen auf einem Stundenansatz von Fr. 250.--.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler