Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00678 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, studierte Geschichte, Kunstgeschichte, Germanistik und Niederlandistik (Urk. 6/27/1). Er war ab dem 16. Juni 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Teilzeitpensum (zunächst 80 % und ab 1. Mai 2011 60 %) bei der Y.___ in der Denkmalpflege tätig. Am 11. Mai 2011 meldete der Arbeitgeber den Versicherten im Rahmen einer Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und am 28. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte wegen Schlafstörungen, nervlichen Leiden und ADHS für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/13, 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/42, Urk. 6/44), insbesondere zog sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2012 bei, welches die Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/14, Urk. 6/16). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Versicherten per Ende Juni 2012, wobei sich die Kündigungsfrist bis am 31. Juli 2012 verlängerte (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3).
Am 27. März sowie am 18. April 2012 teilte die IV-Stelle mit, die Kosten für einen Laufbahncheck zu übernehmen (Urk. 6/28, Urk. 6/29), am 20. Juni 2012 teilte sie mit, die Kosten für den CAS Museologie an der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘800.-- zu übernehmen (Urk. 6/34) und am 21. Juni 2012 teilte sie mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 6/35). Mit Mitteilung vom 29. November 2012 wurde die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit dem Versicherten abgeschlossen (Urk. 6/40).
Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/47). Hiergegen liess die BVK am 20. Juni 2013 Einwand erheben (Urk. 6/51) und am 20. August 2013 begründen (Urk. 6/57), wobei sie insbesondere den von der IV-Stelle berücksichtigten Invalidenlohn in Frage stellte (Urk. 6/57). Am 26. November 2013 liess der Versicherte zum Vorbescheid und Einwand der BVK Stellung nehmen (Urk. 6/62). Mit neuem Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/67). Hiergegen liess der Versicherte am 12. Mai 2014 Einwand erheben (Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 23. Juni 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG].
1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Es ist zu prüfen, unter welchen gesundheitlichen Beschwerden der Versicherte leidet und inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Dazu ist zunächst auf die ärztlichen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen einzugehen, welche sich in den Akten befinden.
2.2 Dr. Z.___ erstattete am 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) zu Handen der BVK ein psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter stellte die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0). Diese begründete er ausführlich und wies insbesondere darauf hin, dass er zur Abklärung die für die Region zuständige Spezialstelle der B.___ beigezogen habe, welche diese Diagnose nach ausführlicher Untersuchung im Bericht vom 15. November 2011 ebenfalls bestätigt habe (Urk. 6/16/20).
2.3 Die den Versicherten seit April 2011 behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 6. Juli 2011 gegenüber der Case Managerin des Versicherten fest, bei diesem beständen krankheitsbedingte Einschränkungen in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeitsspanne, die Prioritätensetzung sowie auf die Fokussierung und die allgemeine Strukturierung von Arbeitsabläufen. Zudem liege eine erhöhte Erschöpfbarkeit, verminderte Stresstoleranz und reduzierte Möglichkeit zur Regeneration ausserhalb der Arbeitszeiten vor. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei aktuell grundsätzlich von einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/7).
Am 28. Februar 2012 hielt Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle die Diagnosen eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) fest. Das ADHS bestehe seit der Jugendzeit, wobei die Diagnosestellung erst 2011 erfolgt sei. Beim Versicherten seien die Kriterien eines ausgeprägten adulten ADHS erfüllt. Einschränkungen beständen im Sinne von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, von gedanklichem Abschweifen vor allem bei monotonen Tätigkeiten, von gedanklich assoziativer Lockerheit und von leichter Ablenkbarkeit. Dies führe zur Zunahme von Flüchtigkeitsfehlern am Arbeitsplatz und das Verhalten am Arbeitsplatz sei desorganisiert. Durch die Einschränkung des Aufmerksamkeits- und Durchhaltevermögens sei der Abschluss einzelner Arbeiten erschwert sowie die Ablenkbarkeit durch Störquellen erhöht. In der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei dem Versicherten eine 60- bis 80%ige Anwesenheit zumutbar, wobei eine auf 40 bis 50 % reduzierte Arbeitsleistung vorliege. Ideal angepasst sei eine Arbeit mit wenig Störquellen, wenig monotonen Tätigkeiten, mehr Stimuli und klaren Strukturen sowie Arbeitsvorgaben (Urk. 6/25).
2.4 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, übernahm den Versicherten als behandelnder Psychiater von Dr. C.___ (Urk. 6/43). Er teilte der IV-Stelle am 18. März 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), wobei diese Störung bereits in der Kindheit aufgetreten sei. Zudem bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es sei seit dem ausführlichen Gutachten von Dr. Z.___ keine grundsätzliche Veränderung des gesundheitlichen Zustands zu beobachten. Ohne eine regelmässige berufliche Tätigkeit wirke der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar entlastet, auch wenn bereits kleine Anforderungen ihn immer wieder rasch vor Schwierigkeiten stellten und zu einem Abbruch der Tätigkeit führten. Kognitive Einschränkungen (Aufmerksamkeit, Konzentration) träten vor allem dann auf, wenn der Versicherte unzureichende Vorgaben erhalte respektive eine fehlende Strukturierung der Arbeitsabläufe vorliege und die Arbeit eintönig sei. Dennoch benötige er ein gewisses Mass an Eigenständigkeit und ein geeignetes Arbeitsumfeld, in welchem er nicht wie in einem Grossraumbüro übermässig abgelenkt werde. Gegenwärtig sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ungefähr zu 50 bis 80 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte täglich im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sein. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 100 % könne je nach Erfolg der Eingliederung gerechnet werden (Urk. 6/44).
2.5 Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2013 fest, in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe von April 2011 bis wahrscheinlich September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Aktuell sei in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden. Dabei sollten hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten vermieden werden. Zumutbar seien genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre bei ausreichender Anleitung (Urk. 6/46/3).
3.
3.1 Es ergibt sich somit aus sämtlichen fachärztlichen Gutachten, Berichten und Stellungnahmen, dass beim Versicherten ein ADHS vorliegt (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/44, Urk. 6/46/3). Von dieser Diagnose ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen, was im Übrigen auch zwischen den Parteien unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Was die Auswirkungen dieser psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, gehen jedoch die Einschätzungen der Parteien auseinander. Während die IV-Stelle für eine angepasste Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit mit voller Leistungsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 3), entspricht die zumutbare Leistungsfähigkeit gemäss dem Versicherten lediglich der Hälfte der zeitlichen Präsenz, weshalb die verwertbare Arbeitsleistung bei einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % nur 40 % betrage (Urk. 1 S. 6).
3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ schätzte die Berufsunfähigkeit am 3. Januar 2012 bei voller Präsenzzeit auf 50 % ein. Allerdings hielt er ausdrücklich fest, dass Hinweise auf einen noch nicht optimalen Medikamenteneinsatz vorhanden seien, sodass das Ausmass einer anzunehmenden teilweisen Berufsunfähigkeit noch nicht definiert werden könne, diese jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kleiner ausfallen werde als die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 %. In einer angepassten Tätigkeit sei in Kombination mit einer geeigneten konsequenten Behandlung und guter Compliance eine weitgehend uneingeschränkte oder nur gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wohl realistisch. Vor Ablauf von zwei Jahren sei zu prüfen, wie hoch die Arbeits- und Berufsfähigkeit auf der Grundlage einer dann gut dokumentierten Umsetzung der medizinischen Massnahmen ausfalle. Das Medikament Ritalin sei bisher nicht konsequent genug eingenommen worden (Urk. 6/16/26-28).
Das Gutachten von Dr. Z.___ stammt vom 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) und ist somit für die Sachlage im Verfügungszeitpunkt Mai 2014 nicht aktuell genug. Dies ist vor allem unter Berücksichtigung des Aspekts relevant, dass die Berufs- und Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. Z.___ vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung dieses Gutachtens neu zu prüfen gewesen wäre (Urk. 6/16/27). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass das Ausmass der Berufsunfähigkeit noch nicht definiert werden könne und legte sich auch bezüglich des Umfangs einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht konkret fest (Urk. 6/16/26-27). Es ist daher nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) abstellte.
3.3 Der kurze Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___ vom 18. März 2013 hielt entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 1 S. 3) keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands fest, sondern med. pract. D.___ führte ausdrücklich aus, es sei im Vergleich zu den Vorbefunden (Gutachten von Dr. Z.___, Bericht der B.___) keine grundsätzliche Veränderung in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand zu beobachten (Urk. 6/44/1-2). Soweit med. pract. D.___ feststellte, ohne regelmässige berufliche Tätigkeit wirke der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar entlastet (Urk. 6/44/2), spricht dies weder für eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands noch für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem Erwerbsumfeld gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Z.___ am 3. Januar 2012. Denn die beschriebene Veränderung basiere ja gerade auf der derzeitigen Nichtarbeitstätigkeit. Weiter führte med. pract. D.___ aus, der Versicherte nehme als Medikation lediglich das Antidepressivum Trittico ein. Da andere medikamentöse Therapien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien, erachte er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen stützenden Gesprächen für angemessen (Urk. 6/44/2). Med. pract. D.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht auf ungefähr 50 bis 80 % in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und auf gegenwärtig ungefähr vier bis sechs Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit ein. Zudem hielt er fest, dass bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, deren Ausmass unter anderem vom Erfolg der Eingliederungsmassnahmen und den weiteren Rahmenbedingungen abhänge (Urk. 6/44/3).
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2014 gestützt auf diesen Bericht von med. pract. D.___ vom 18. März 2013 (Urk. 6/44) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3). Dieser Schluss lässt sich so jedoch nicht dem Bericht entnehmen, da med. pract. D.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf ungefähr vier bis sechs Stunden täglich eingeschätzt hat, was einem Pensum von ungefähr 50 bis 80 % entspricht. Es geht aus dem Bericht somit nicht hervor, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % möglich sei, sondern die Arbeitsfähigkeit wurde vielmehr in der erwähnten verhältnismässig weiten Bandbreite eingeschätzt; In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer recht zu geben (Urk. 1 S. 7).
Weiter führte med. pract. D.___ ausdrücklich aus, dass bei der bisherigen Tätigkeit die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei er diese Einschränkung nicht näher definierte oder bezifferte (Urk. 6/44/3). In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit äusserte er sich nicht zur Frage einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit - allerdings enthält das Formular der IV-Stelle bei der angepassten Tätigkeit diese Fragestellung anders als bei der bisherigen Tätigkeit nicht, so dass es nicht weiter überrascht, dass med. pract. D.___ sich zu dieser Frage nicht äusserte. Die Ansicht der IV-Stelle, der Versicherte könne in einer angepassten Tätigkeit in einem 80%igen Pensum eine volle Leistung erbringen (Urk. 2 S. 3), kann sich jedenfalls nicht auf den Arztbericht von med. pract. D.___ abstützen. Es ist daher unklar, wie die IV-Stelle zu diesem Schluss gelangte. Auch der RAD-Arzt med. pract. E.___ begründete in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 5. April 2013 seine Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Urk. 6/46/3).
Insgesamt erweisen sich die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in dem kurzen Arztbericht von med. pract. D.___ als zu unbestimmt, um basierend auf diesen die Arbeitsfähigkeit und in der Folge den Invaliditätsgrad festlegen zu können. Zudem widerspricht seine Einschätzung einer 50- bis 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Denkmalpflege der Tatsache, dass der Versicherte eine solche Tätigkeit in einem Teilzeitpensum von 60 % nicht angemessen wahrnehmen konnte, so dass ihm diese Stelle, soweit aus den Akten ersichtlich, wegen seiner aufgrund der gesundheitlichen Probleme aufgetretenen ungenügenden Leistungen gekündigt worden war (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der bisher vorliegenden Arztberichte weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit festgelegt werden kann. Die IV-Stelle hätte bei dieser Ausgangslage ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht in Auftrag geben sollen. Ein solches Gutachten ist wenn möglich von einem psychiatrischen Facharzt mit Erfahrung im Bereich ADHS zu verfassen und hat sich möglichst konkret zur qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit sowie deren Entwicklung ab Juni 2011 (Zeitpunkt ein halbes Jahr vor Anmeldung vom 28. Dezember 2011 = Urk. 6/8; vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) zu äussern.
Allenfalls kann sich nach Vornahme der medizinischen Abklärungen ein Einbezug von Berufsberatungsfachleuten als notwendig erweisen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Ärzte sich dazu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist. Dagegen sagen die Fachleute der Berufsberatung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen bei Ärzten erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). Die Berufsfachleute hätten somit konkrete Tätigkeiten zu benennen, welche dem Versicherten zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit möglich und welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Dies könnte sich als notwendig erweisen, da die bisherige Tätigkeit des Versicherten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung in einem Teilzeitpensum seinen Beschwerden bereits relativ angepasst erscheint und ihm diese Stelle soweit ersichtlich dennoch aufgrund der Auswirkungen seiner objektivierten Einschränkungen auf die Arbeitsleistung gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3).
3.5 Dr. Z.___ ging am 3. Januar 2012 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer konsequent umgesetzten Pharmakotherapie erhöht werden könnte (Urk. 6/16/27). Demgegenüber hielt med. pract. D.___ am 13. März 2013 fest, dass er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen stützenden Gesprächen sowie mit der Behandlung mit dem Antidepressivum Trittico als angemessen erachte, da andere medikamentöse Therapien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien (Urk. 6/44/2). Anzumerken ist, dass die Therapierbarkeit eines Leidens an sich einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E. 4). Allerdings hat die versicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Notwendigenfalls ist sie bei gegebener Therapierbarkeit zur angemessenen medizinischen Massnahmen anzuhalten. Welche diesbezüglichen Bemühungen im Detail bisher bereits unternommen wurden und weshalb diese scheiterten und ob alle Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung in Betracht gezogen worden sind ist gegenwärtig unklar; es sind auch in dieser Hinsicht Rückfragen bei den behandelnden Ärzten zu tätigen.
3.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies trifft hier zu, da die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit noch medizinisch abzuklären sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef