Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00680 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 14. Oktober 2014
in Sachen
X.____
Z.___ Rechtsanwälte
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Rechtsanwalt X.____, Zürich, legitimierte sich mit Vollmacht vom 4. September 2012 (Urk. 6/69) als Rechtsvertreter von Y.____ im damals laufenden Verfahren zur Abklärung des Anspruchs der Versicherten auf eine Invalidenrente. Am 14. September 2012 und am 15. November 2012 erhob er namens der Versicherten Einwände (Urk. 6/67, Urk. 6/72) gegen den Vorbescheid vom 23. August 2012, mit welchem der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint worden war (Urk. 6/65). Gleichzeitig ersuchte er um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 6/67 S. 2).
Am 5. September 2013 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/101), welches am 10. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 6/105). Am 19. Februar 2014 stellte sie das Gutachten Rechtsanwalt X.____ zur Stellungnahme zu (Urk. 6/107). Nach am 11. April 2014 ergangener Stellungnahme (Urk. 6/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/112).
Nachdem Rechtsanwalt X.____ der IV-Stelle am 13. Mai 2014 eine detaillierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/115), ernannte die IV-Stelle ihn mit Verfügung vom 23. Mai 2014 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten mit Wirkung ab 23. August 2012 und sprach ihm für seine Bemühungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Auslagenersatz und Mehrwertsteuer enthaltende Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu (Urk. 6/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt X.____ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen von Fr. 7‘289.55 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 23. Mai 2014 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen,
namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 13. Mai 2014 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab 4. September 2012 bis zum 12. Mai 2014 einen Zeitaufwand von 32.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 299.60 geltend, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 7‘289.55 ergeben hat (Urk. 6/115 = Urk. 3).
3.2 Mit der Verfügung vom 23. Mai 2014 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertretungsaufwand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem anerkannten Zeitaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die bestmögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeutung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab Erlass des Vorbescheids (23. August 2012) bis zum Erlass der materiellen Verfügung (25. April 2014) und der Einsicht in diese im Rahmen von 15 Minuten gewährt. Die Aufwendungen vom 29. April 2014 seien daher um 25 Minuten zu kürzen und die Aufwendungen vom 7. Mai 2014 sowie vom 12. Mai 2014 von 2 Stunden und 25 Minuten fielen daher nicht mehr unter diesen Anspruch. Für die Besprechung zwecks Instruktion mit der Klientin gewähre sie bei durchschnittlicher Komplexität und durchschnittlichem Umfang eine Stunde. Der Aufwand für das Aktenstudium sei mit drei Stunden zu veranschlagen, da ein umfangreiches Gutachten und diverse Arztberichte zu würdigen gewesen seien. Für den vorsorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch vom 14. September 2012 (1,5 Seiten), den begründeten Einwand vom 15. November 2012 (3,5 Seiten) sowie die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014
(4 Seiten) anerkenne sie einen Aufwand von total fünf Stunden. Grundsätzlich sei es die Aufgabe der IV-Stelle, den Sachverhalt abzuklären, weshalb es ausreiche, die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter jedoch diverse Arztberichte angefordert und eingereicht habe, gewähre sie ihm einen höheren Zeitaufwand für Telefone und Korrespondenzen mit den Ärzten, der IV-Stelle und der Versicherten von total drei Stunden. Auch werde der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche, welche nicht von der IV-Stelle veranlasst worden seien, nicht übernommen, sodass die Aufwände vom 28. Dezember 2012 und vom 12. März 2013 entfielen. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem URB-Gesuch vergüte sie ein Total von einer halben Stunde. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für die Korrespondenz und die Telefonate reduzierten sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefongebühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 % anzuwenden.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitaufwand und seine effektiven Barauslagen. Deren Notwendigkeit begründet er damit, dass seine Klientin ein äusserst vielschichtiges Krankheitsbild aufweise, so dass er sich mit diversen Arztberichten habe auseinandersetzen müssen und diese teilweise auch mit dem Hausarzt zu besprechen gewesen seien. Des Weiteren habe die IV-Stelle den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt gehabt, weshalb er eine polydisziplinäre Begutachtung habe beantragen müssen. Hinzu sei gekommen, dass seine Klientin nur wenig Deutsch spreche und er mit ihr daher auf Italienisch korrespondiert habe, was sich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 1 S. 1-3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der Versicherten am 4. September 2012, nachdem der Vorbescheid vom 23. August 2012 erlassen worden war, in welchem die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (Urk. 6/65). Für das bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6/112) inklusive deren Besprechung gegen zwei Jahre dauernde Verwaltungsverfahren hat er insgesamt 32,25 Stunden geltend gemacht. Obwohl nachvollziehbar ist, dass die vom Beschwerdeführer genannten Umstände im Vergleich zu anderen Verfahren zu einem gewissen höheren Zeitaufwand geführt haben, rechtfertigen diese Umstände noch keinen Aufwand von insgesamt 32,25 Stunden, sondern dieser erscheint insgesamt als überhöht. Zu berücksichtigen ist, dass sich eine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind auch nur notwendige, nicht hingegen lediglich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wünschenswerte anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Mit Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsver-fahren begrenzt zu halten. Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00431 vom 31. Oktober 2013, E. 3.4.3). Demnach ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand ermessensweise zu kürzen.
Bei der Beurteilung der Frage, wie viele Stunden effektiv notwendig waren, kann nicht von der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote ausgegangen und diese dann gekürzt werden. Denn erstens wurden verschiedene Tätigkeiten wie Telefonate und Besprechungen, Aktenstudium und das Verfassen respektive Fertigstellen einer Stellungnahme lediglich nach dem Datum geordnet unter demselben Posten aufgeführt, sodass nicht ersichtlich ist, wofür der Beschwerdeführer wie lange gebraucht hat, was die Prüfung der Angemessenheit erschwert. Zweitens hat der Beschwerdeführer etliche Telefonate und Besprechungen geführt, deren Inhalt nicht dokumentiert ist, weshalb auch ihre konkrete Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. In einem solchen Fall ist es unmöglich, die Anzahl notwendiger Stunden mittels Kürzung zu ermitteln und die Kürzung detailliert zu substantiieren, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermessensweise festzulegen ist, was für ein Zeitaufwand für welche anfallenden Erledigungen angemessen ist.
4.2 Im Allgemeinen ist anzumerken, dass die Verfahrensakten einen durchschnitt-lichen Umfang aufweisen (vgl. Urk. 6). Die medizinische Situation war insofern komplex, als die Klientin des Beschwerdeführers mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufwies, die unterschiedliche medizinische Fachgebiete betrafen und deren Wechselwirkungen daher nicht ohne Weiteres ersichtlich waren (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 15. November 2012, Urk. 6/72). So wurde denn auch in verschiedenen Disziplinen (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Dermatologie-Allergologie und Rheumatologie) eine Begutachtung durchgeführt und deren Ergebnisse wurden konsensual besprochen (Urk. 6/105/2-4, Urk. 6/105/43). Rechtsfragen von besonderer Komplexität waren indes nicht zu behandeln, was sich aus dem Vorbescheid (Urk. 6/65), der dagegen gerichteten Einwandsbegründung (Urk. 6/72) sowie aus der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung (Urk. 6/112) ergibt. Für die Kommunikation mit der Klientin ist demgegenüber zwar von einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, da ihre Deutschkenntnisse für das Verstehen schwierigerer Sätze nicht ausreichten. Die Begutachtung wurde denn auch mit einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 6/105/17, 6/105/23, 6/105/33-34). Allerdings ist anzumerken, dass gemäss der Internetseite des Beschwerdeführers dieser Klientenberatungen auf Italienisch anbietet (www.Z.___.ch/kanzlei_rk.php ), so dass auf gute Italienischkenntnisse seinerseits geschlossen werden darf.
Wegen der dennoch etwas aufwändigeren Kommunikation, welche die IV-Stelle unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint für die Instruktion ein Aufwand von 1,5 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Akten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme wohl noch nichts über die gesundheitlichen Beschwerden seiner Klientin wusste, sind für das Studium der Akten inklusive Gutachten fünf Stunden gerechtfertigt. Für den vorsorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und dem Fristerstreckungsgesuch sowie dem kurz begründeten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 14. September 2012 ist ein Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen. Bezüglich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren zudem das Einfordern, Durchsehen und Ordnen der Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Klientin und deren Familie erforderlich, wofür unter Berücksichtigung der Fülle der eingereichten (Urk. 6/68) und zusätzlich einverlangten Unterlagen (Urk. 6/74, Urk. 6/79) sowie angesichts der erforderlichen Abklärungen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/81-82) im Rahmen von 1,5 Stunden anzuerkennen sind. Wie lange der Beschwerdeführer für das Verfassen des vierseitigen begründeten Einwands vom 15. November 2012 effektiv brauchte, ist wiederum nicht aus der Kostennote ersichtlich, da die angegebenen vier Stunden zudem Aktenstudium und ein Telefonat an die Klientin beinhalteten. Der notwendige Aufwand ist ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen. Für die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 benötigte der Beschwerdeführer mehr als 200 Minuten, jedoch weniger als 290 Minuten (vgl. die Positionen vom 9. sowie vom 11. April 2014 in Urk. 3). Diese Stellungnahme erfolgte sachbezogen und ohne unnötige Ausschweifungen. Entsprechend ist mit den effektiv aufgewandten circa vier Stunden zu rechnen. Für übrige Korrespondenz mit der IV-Stelle, insbesondere die Bekanntgabe von behandelnden Ärzten (Urk. 6/73 und Urk. 6/92), ist eine halbe Stunde zu gewähren. Die weiteren Bemühungen im Zusammenhang mit der Begutachtung wie zum Beispiel die Prüfung von Ausstandsgründen, das Veranlassen der Bestellung der Dolmetscherin und das Informieren der Klientin sind mit einer halben Stunde zu veranschlagen. Weitere Korrespondenz mit Dr. A.____ sowie der Klientin und der IV-Stelle, inklusive des Fristerstreckungsgesuchs zwecks Abwartens einer rheumatologischen Abklärung (vgl. Urk. 6/108), dienten offenbar der Sachverhaltsabklärung. Dabei haben unentgeltliche Rechtsvertreter sich indes knapp zu fassen, weshalb diese Bemühungen im Umfang von einer Stunde in die Berechnung aufzunehmen sind. Fristerstreckungsgesuche, welche durch die Arbeitsorganisation oder durch Abwesenheiten des Beschwerdeführers bedingt waren (vgl. Urk. 6/76), gehören nicht zum notwendigen Aufwand. Zu den anwaltlichen Bemühungen nach Erlass der materiellen Verfügung vom 25. April 2014 bleibt Folgendes anzumerken: Eine Verfügung muss zuerst zur Kenntnis genommen und der Klientschaft müssen der Inhalt und dessen Konsequenzen mitgeteilt werden, bevor über einen allfälligen Weiterzug entschieden werden kann. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind somit ebenfalls noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen. Eine Information und Erläuterung des Entscheids gegenüber dem Klienten ist in der Regel im Umfang von einer halben Stunde durchaus vertretbar und wird vom hiesigen Gericht in ständiger Praxis in diesem Ausmass anerkannt. Der Verfügung vom 25. April 2014 ist neu auf einer halben Seite zu entnehmen, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und inwiefern der Einkommensvergleich daher im Vergleich zum Vorbescheid anzupassen sei (Urk. 6/112/2). Obwohl nach dem Vorbescheid weitere medizinische Unterlagen, insbesondere ein MEDAS-Gutachten, zu den Akten genommen wurden, gestalteten sich das Studieren und Erläutern der Verfügung nicht als überdurchschnittlich aufwändig. Infolge der Verständigungsschwierigkeiten ist die praxisgemässe halbe Stunde auf eine Stunde zu erhöhen. Infolgedessen ist ein gekürzter Gesamtaufwand von 18 Stunden zu entschädigen. Ein solcher ist auch in gesamthafter Betrachtung gerade noch angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 3‘600.--.
Mit den Kürzungen der Aufwendungen für die Korrespondenz und die Telefonate reduzierten sich auch die für notwendig zu erachtenden Kosten für Porto, Kopien und Telefongebühren. Da die eingereichte Kostennote keinen Detaillierungsgrad aufweist, der die Beurteilung der Notwendigkeit der Barauslagen ermöglichen würde, sind diese praxisgemäss mit pauschalen 3 Prozent beziehungsweise Fr. 108.-- zu vergüten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von
8 Prozent, weshalb der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Verwaltungsverfahren inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer mit Fr. 4‘004.65 zu entschädigen ist.
5.
5.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfälliger Barauslagen).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren Fr. 4‘004.65 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.____
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterWidmer