Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00681




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 18. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970 und 1993 aus dem Kosovo erstmals in die Schweiz eingereist (Urk. 11/2; Urk. 11/52 S. 12), meldete sich am 10. Oktober 2005 (Eingangsdatum, Urk. 11/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 (Urk. 11/28) zu, mit der Auflage, sich einer nachhaltigen fachärztlichen Psychotherapie zu unterziehen (Brief vom 22. März 2006, Urk. 11/18).

1.2    Im Frühjahr 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 23. März 2007, Urk. 9/37) und hob schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 11/82) die Rente auf. Die hiergegen am 9. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11/85 S. 3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2010 (IV.2010.00557, Urk. 11/88) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Gesuch vom 29. Dezember 2010 ersuchte der Versicherte um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/89). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (Urk. 11/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Am 3. Februar 2012 reichten die Ärzte der Y.___ AG, Psychiatriezentrum Männedorf (nachfolgend: Y.___), im Namen des Versicherten eine Neuanmeldung ein (Urk. 11/104; Urk. 11/111). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 31. Mai 2012, Urk. 11/116).

1.4    Der Versicherte meldete sich mit Schreiben vom 13. Februar 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. März 2014, Urk. 11/125; Einwand vom 16. April 2014, Urk. 11/127; ergänzende Einwandbegründung vom 21. Mai 2014, Urk. 11/129) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-131) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Erhöhung des Invaliditätsgrades sei mit den eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 dafür, dass im neu eingereichten Arztbericht der Y.___ vom 13. Dezember 2013 (Urk. 11/120) keine neuen Leiden vorgebracht worden seien. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 10).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

2.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


3.    

3.1    Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 10/82), da danach keine materielle Prüfung eines geltend gemachten Rentenanspruchs mehr erfolgte. Die Verfügung vom 6. Mai 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten der Z.___ vom 26. August 2008 (Urk. 11/52; vgl. Urk. 11/88 S. 16 E. 4.4).

3.1.1    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, bezeichnete den internistischen Status als bland. Während der mit Hilfe einer Dolmetscherin erhobenen Anam-nese habe der freundliche und auskunftswillig wirkende Beschwerdeführer ent-spannt auf einem Stuhl gesessen (Urk. 11/52 S. 8).

    Die von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, durchgeführte Begutachtung zeigte keine nennenswerten Besonderheiten im Bereich des Bewegungsapparates. Trophik, Beweglichkeit, rohe Kraft und einfache Koordination hätten sich völlig unauffällig, alters- und habitusentsprechend, sogar eher überdurchschnittlich gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die vor dem Unfallereignis ausgeübte sowie für jede angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/52 S. 9).

    Dr. med. C.___, Neurologie FMH, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Universitätsspital E.___, diagnostizierten einen Status nach Schädelhirntrauma (ohne fokal-neurologische Ausfälle) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schulter- und Thoraxschmerzen links, mit assoziierten linksseitig betonten Dauerspannungskopfschmerzen und mit anamnestisch attackenförmigem Drehschwindel unklarer Zuordnung. Die Ärzte erklärten, nach dem Unfall-ereignis hätten ein Subduralhämatom sowie eine Subarachnoidalblutung bild-gebend nachgewiesen werden können, eine kontusionelle Hirnverletzung dagegen nicht. Bei aktuell zusätzlich unauffälliger klinisch-neurologischer Untersuchung sei das Vorliegen einer relevanten Hirnverletzung unwahrscheinlich. Sie hielten zusammenfassend dafür, aus rein neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken vermöchten (Urk. 11/52 S. 11).

3.1.2    Gegenüber Dr. med. F.___, stv. Oberarzt, und Prof. Dr. med. G.___, Chefärztin, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals E.___, klagte der Beschwerdeführer über - seit dem Unfall bestehende (Urk. 9/52 S. 41) - Schmerzen stechenden Charakters, welche im Tagesverlauf durch die linke Seite des Körpers wanderten und durch Schmerzmedikamente geringfügig gelindert würden. Körperliche Aktivität wie z.B. Gartenarbeit führten ebenfalls zu einer Beschwerdelinderung. Daneben leide er seit etwa eineinhalb Jahren (Urk. 11/52 S. 41) unter unerklärlicher, attackenförmig auftretender Angst und unter starkem Schwindel, verbunden mit Standunsicherheit, weshalb es schon mehrmals zu Stürzen gekommen sei. Beim Autofahren erinnere er sich oft an die Bilder des Unfalles. Dennoch habe er keine Hemmungen, Auto zu fahren. Arbeiten könne er bloss im Haushalt, versuche aber auch, seiner Frau die Gar-tenarbeit abzunehmen (Urk. 11/52 S. 40). Der in Anwesenheit eines albanischen Dolmetschers erhobene psychopathologische Befund ergab eine nicht grob beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit und entsprechendes Auffassungsvermögen, wobei der Beschwerdeführer die Mitarbeit bei einer detaillierten Prüfung der kognitiv-mnestischen Fähigkeiten verweigerte. Die Merkfähigkeit erwies sich als gut, die Mnestik erschien intakt. Abgesehen von paroxysmal auftretenden Ängsten und einer Tendenz zu sozialem Rückzug zeigte sich der Befund als unauffällig. Die Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS) ergab einen Wert von 8 Punkten von maximal 60 Punkten (10-20: leichte, 2030 mittelschwere, über 30 schwere Depression). Das Formular zum Beck-Depressionsinventar auszufüllen, zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit (Urk. 11/52 S. 42). Die Laborwerte von Cipralex (Escitalopram) und Remeron (Mirtazapin) lagen weit unter dem therapeutisch wirksamen Blutspiegel (Urk. 11/52 S. 43). In Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielten die Experten fest, es bestehe weder eine relevante Beeinträchtigung in Affektivität, Psychomotorik oder Hedonie, weshalb davon auszugehen sei, dass die vom PZM beschriebene mittelschwere Depression sich in Remission befinde. Eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis liege ebenso wenig wie eine organische psychische Störung vor. Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Mithin sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Psychiater eine Panikstörung (ICD10: F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), eine depressive Episode, gegenwärtig remittent (ICD-10: F32.4), sowie eine Störung durch Alkohol, derzeit abstinent (ICD-10: F10.20), (Urk. 11/52 S. 43). Was die vom Beschwerdeführer geklagten Sturzereignisse betreffe, so sei unter Berücksichtigung der dauerhaft angespannten psychosozialen Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie - sie könnten theoretisch jederzeit aufgefordert werden, die Schweiz zu verlassen - und unter Beachtung der einfach strukturierten Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers und seines niedrigen Bildungsstandes von einem dissoziativen Geschehen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung seines Alltags durch Sturzereignisse angegeben habe. Da er der ihm auferlegten Psychotherapie nur eingeschränkt nachgegangen sei und bezüglich der Medikamenteneinnahme ebenfalls nur eine eingeschränkte Adhärenz aufweise, könne betreffend die vom PZM diagnostizierte mittelschwere Depression von einer Besserung via naturalis ausgegangen werden. Die Frage schliesslich, inwiefern die Wutausbrüche des Beschwerdeführers und seine Gereiztheit der affektiven Residualsymptomatik zuzuschreiben und inwiefern sie ein Teil des für den Beschwerdeführer kulturell akzeptablen Verhaltens seien, habe nicht hinreichend geklärt werden können (Urk. 11/52 S. 44 f.). Jedenfalls hätten keine Defizite ermittelt werden können, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung von unangenehmen Sensationen zu erbringen, herabsetzen würden. Somit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/52 S. 45).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter dafür, weder in der bisherigen noch in jeder anderen Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wann es seit der Rentenfestsetzung zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, lasse sich in der Rückschau nicht beantworten, weshalb mit Datum des vorliegenden Gutachtens von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) auszugehen sei (Urk. 11/52 S. 16).

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den zuhanden seines Rechtsvertreters erstellten ärztlichen Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 13. Dezember 2013 ein (Urk. 11/120).

    Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer sich seit Behandlungsübernahme am 4. März 2013 in einem anhaltend schlechten psychischen Zustandsbild zeige. Er berichte in jeder Sprechstunde, unter anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und wiederholten Stürzen zu leiden, zeige sich emotional sehr labil mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit bei kleinsten Belastungen oder Unstimmigkeiten und leide unter einer stark eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und starken Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens, was sich beispielsweise darin zeige, dass er die Arbeitszeiten am geschützten Arbeitsplatz nicht einhalten könne und die Termine bei der Referentin wiederholt nicht wahrnehme, da er sie vergesse. Auch leide er unter anhaltenden, medikamentös kaum beeinflussbaren Durchschlafstörungen. Zudem zeigten sich anhaltende depressive Symptome im Sinne einer affektiven Niedergestimmtheit mit Freudverlust und einer ausgeprägten Antriebsminderung, Insuffizienzgefühlen und einem Verlust des Selbstvertrauens neben den oben bereits ausgeführten kognitiven Beschwerden. Den Beschwerden sei ein Schädelhirntrauma am 29. Dezember 2001 mit Zuzug eines Subduralhämatoms frontotemporal rechts, einer Subarachnoidalblutung temporal rechts und einer Pyramidenfraktur rechts vorausgegangen. Aus dem dargelegten Beschwerdebild ergebe sich die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2).

    Zusätzlich lasse sich beim Beschwerdeführer auch eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) diagnostizieren. Bei ihm sei die Fähigkeit zur Durchhaltung von zielgerichteten Aktivitäten stark reduziert, wie oben beschrieben, besonders an der geschützten Arbeitsstelle sichtbar, indem er nach zwei Stunden zu stark unter oben beschriebenen Beschwerden leide, als dass er seine Arbeit fortführen könne. Die diagnostischen Kriterien der emotionalen Labilität und der Reizbarkeit seien auch hier erfüllt. Die kognitive Störung äussere sich auch in Form eines ausgeprägten Missvertrauens und paranoider Ideen und er teile das Verhalten anderer in „richtig“ und „falsch“ ein, was immer wieder zu Konflikten mit dem direkten Vorgesetzten an der geschützten Arbeitsstelle und innerhalb der Familie führe (Urk. 11/120).


4.    

4.1    Die im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 13. Dezember 2013 (E. 3.2) notierten Beschwerden, so insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und wiederholten Stürzen, emotionale Labilität mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit sowie Schlafstörungen wurden bereits anlässlich der Begutachtung bei der Z.___ erhoben und beurteilt (Urk. 11/52 S. 10; Urk. 11/52 S. 12 f.; Urk. 11/52 S. 42). Die depressive Symptomatik wurde von den begutachtenden Ärzten des Z.___ als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (Urk. 11/52 S. 13).

    Die Einschränkung des Konzentrationsfähigkeit und des geistigen Leistungsvergen wurden bereits anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 4. August 2008 (Urk. 11/71 S. 7; Urk. 11/71 S. 17) festgehalten. Im Urteil des hiesigen Gerichts wurde dazu klargestellt, dass dem Beschwerdeführer auch bei leichter Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten die Ausübung einer einfachen Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 11/88 S. 17 f. E. 4.4.2).

    Aus dem Bericht der Ärzte der Y.___ vom 13. Dezember 2013 geht nicht hervor, inwieweit die allesamt bereits erhobenen Beschwerden und Befunde sich verändert haben sollen. Eine Veränderung des Sachverhalts ist damit nicht glaubhaft gemacht.

4.2    Ergänzend ist festzuhalten, dass die von den Ärzten der Y.___ auf die bereits bekannten Befunde und Beschwerden gestellten Diagnosen keine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft erscheinen lassen. So diagnostizierten sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma am 29. Dezember 2001 (ICD10 F07.2) und eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0; vgl. E. 3.2).

4.2.1    Um die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung oder eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma zu stellen, müssen eine bekannte Vorgeschichte oder andere Hinweise auf eine Hirnerkrankung, Hirnschädigung oder Hirnfunktionstörung vorliegen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 102 f.).

    Dr.  H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin erstellten Arztbericht vom 12. Januar 2009 fest (Urk. 11/68), der Beschwerdeführer mache insgesamt einen auffälligen Eindruck. Er leide unter Gedächtnisstörungen, die Erinnerungsfähigkeit sei vermindert und allzu vieles werde vergessen. Er habe erhebliche Schwierigkeiten, zielgerichtet, ausdauernd und verantwortungsvoll zu handeln. Diese Störung bestehe seit vielen Jahren und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines organischen Psychosyndroms (Urk. 11/68). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Oktober 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sei nicht wahrscheinlich, da es einerseits an entsprechenden Hinweisen fehle und andererseits den Ausführungen der Z.___-Gutachter zufolge nicht von einer relevanten Hirnverletzung auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfallereignis vom 29. Dezember 2001 noch über ein halbes Jahr lang uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/88 S. 18 E. 4.4.2). Aus den Arztberichten der Y.___ vom 13. Dezember 2013 (E. 3.2) sowie vom 20. Juni 2014 (Urk. 3) geht nicht hervor, inwieweit eine Hirnschädigung seit dem Gutachten des Z.___ neu eingetreten sein soll, womit nicht glaubhaft ist, dass der Sachverhalt sich verändert hat, der neu die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würde.

4.2.2    Das ursprüngliche Schädelhirntrauma wurde von den Z.___-Begutachtern berücksichtigt und beurteilt (vgl. Urk. 11/52 S. 13). Eine diesbezügliche Veränderung wurde in den Berichten der Y.___ (E. 3.2, Urk. 3) nicht dargestellt und vom Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft dargelegt.

    Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung ausschliesst (vgl. E. 4.2.1), weshalb die gleichzeitig zum organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gestellte Diagnosen einer organischen Persönlichkeitsstörung nur schon deshalb in Zweifel zu ziehen ist.

4.3    Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 8; Urk. 9/1-2). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem-nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 4. September 2015 (Urk. 13) einen Aufwand von 7.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.-- geltend, was angemessen erscheint. Davon entfallen 6.17 Stunden ins Jahr 2014, die bei einem Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden und 1.08 Stunden ins Jahr 2015, wo ein Ansatz von Fr. 220.-- zu berücksichtigen ist. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘646.60 ([6.17h x Fr. 200.-- + 1.08h x 220.-- + Fr. 53.--] x 1.08; inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zolliinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘646.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler