Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00682




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Schetty



Urteil vom 6. August 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1965 geborene X.___ ist seit ihrer frühsten Kindheit gehörlos und leidet zudem seit 1995 an einer Sehbehinderung. In diesem Zusammenhang meldete sie sich am 10. März 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/4/6-12). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 und Wirkung ab 1. November 1998 wurde der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen (Urk. 8/46); seit dem 1. Dezember 2000 hat sie überdies Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügung vom 18. September 2001; Urk. 8/60), und es wurden wiederholt Hilfsmittel zugesprochen. Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2014 stellte die IV-Stelle im Zusammenhang mit einem Lese- und Schreibsystem die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 7‘659.60 in Aussicht (Urk. 8/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. Mai 2014 fest (Urk. 8/236 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/233).


2.    Dagegen erhob der damalige Vertreter der Versicherten am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Schreibsystems gemäss der Offerte P.___ vom 8. Januar 2014 und damit inklusive eines Dell-Computers und der Software Office 2010 zu übernehmen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 informierte Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, das hiesige Gericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Daniel Hadorn, Brunnen, verstorben sei und sie die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme (Urk. 10 ff.). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde der beschwerdeführenden Partei das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 14); die entsprechenden Unterlagen gingen dem hiesigen Gericht am 19. Mai 2015 zu (Urk. 17 ff.).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.3    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Entsprechend Ziffer 11.06 HVI Anhang sind die Kosten für Schreib- und Lesesysteme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen, zu übernehmen.

1.5    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vor- aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Computer als Grundausstattung eines Haushalts für private Anwender gestützt auf die IV-Rundschreiben Nr. 268 und Nr. 274 nicht mehr von der Invalidenversicherung finanziert werden könne (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht behinderten Sohn in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe. Der Sohn verfüge über einen Computer, welcher die Beschwerdeführerin finanziert habe; damit sei diese ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bei Hörsehbehinderten sei es behinderungsbedingt zwingend nötig, einen Computer ausschliesslich für sich selber zu verwenden, da die Abläufe keinesfalls verändert werden dürften. Zudem sei der Computer behinderungsbedingt fast die einzige Möglichkeit, welche der Beschwerdeführerin für Aussenkontakte noch offen stehe; dementsprechend intensiv sei die Benutzung, da andere Geräte wie Telefon, Fax, Tablet oder Handy ausser Betracht fallen würden. Dass mehr als ein Computer pro Haushalt zum Standard gehöre, sei statistisch nicht nachgewiesen, weiter würde sich das IV-Rundschreiben auf den Haushalt und nicht auf die Person beziehen (Urk. 1).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es heute keine Seltenheit mehr sei, dass im selben Haushalt mehrere Computer in Betrieb seien. Bereits in der Schulzeit und noch häufiger in der Ausbildung hätten Jugendliche ihren eigenen Laptop, so dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einen eigenen Computer hätte (Urk. 7).


3.

3.1    Nach Ziff. 11.06 HVI haben Anspruch auf Lese- und Schreibsysteme Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Dem IV-Rundschreiben Nr. 268 vom 17. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer EDV-Versorgung (Lese-/Schreibsysteme gemäss HVI 11.06) durch die Invalidenversicherung ab sofort keine Kosten für PCs mehr übernommen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik würden heute ca. 80 % aller Haushalte über mindestens einen Computer verfügen, so dass ein PC inklusive üblichen Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes gelte und nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendig geltend gemacht werden könne (vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Rz 2115 zu Ziff. 11.06 HVI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung).

    Diese Regelung wird mit IV-Rundschreiben Nr. 274 vom 9. April 2009 bestätigt.

3.2    Aufgrund der statistisch nachgewiesenen Verbreitung der EDV-Versorgung sowie der Bedeutung des Internets stellt die in den genannten Rundschreiben und der KHMI getroffene Regelung eine zweckmässige Abgrenzung des invaliditätsbedingten Mehraufwands im Vergleich zur Grundausstattung eines Haushalts dar. Die getroffene Regelung knüpft dabei an der statistischen Grösse des Haushalts an, so dass sich bei allen Einpersonenhaushalten keine Probleme ergeben. Bei Mehrpersonenhaushalten bleibt jedoch die Frage, ob die behinderungsbedingte Anschaffung eines Zweitgerätes von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.

3.3    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (geboren 1997; Urk. 18 S. 4) in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wobei der Sohn einen von der Beschwerdeführerin finanzierten herkömmlichen Computer benutzt (Urk. 1 S. 5, Urk. 7). Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt auf ein Zweitgerät angewiesen ist und ob sie ein solches im Gesundheitsfall nicht ohnehin angeschafft hätte.

    Gestützt auf die Ausführungen des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Hörsehbehinderung auf einen Computer zur ausschliesslichen Benutzung angewiesen ist. Nur so kann eine Standardisierung der Abläufe sichergestellt werden, so dass sich die Beschwerdeführerin stets neu zurechtfinden kann. Weiter erscheint es einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin Geräte wie Telefon, Fax, Tablet oder Handy aufgrund ihrer Behinderung nicht benützen kann und damit extensiv auf die Benützung des Computers angewiesen ist. Auch aus diesem Grund erscheint die Anschaffung eines Zweitgeräts angezeigt. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt auf die Anschaffung eines Zweitgerätes angewiesen ist.

    Was die Anschaffung eines Zweitgeräts im Gesundheitsfall angeht, kann aufgrund des Wortlauts der einschlägigen IV-Rundschreiben nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person einen Computer zu haben hat, vielmehr wird ein Computer pro Haushalt vermutet. Auch wenn es heute keine Seltenheit mehr sein mag, dass in einem Haushalt mehrere Computer in Betrieb sind, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, kann diese Feststellung eine Würdigung der konkreten Umstände nicht ersetzen (BGE 139 V 115 E. 5.1). Auch im Gesundheitsfall wäre von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, so dass allein aufgrund Anzahl der Nutzer die Anschaffung eines Zweitgerätes nicht zwingend nötig wäre. Zudem kann heute auch mit günstigen Smartphones eine EDV-Grundversorgung sichergestellt werden. Die Anschaffung eines Zweitgerätes im Gesundheitsfall erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass diesbezüglich von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand auszugehen ist.

3.4    Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Verfügung in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall auch für die Kosten eines Computers sowie der zugehörigen Office-Software aufzukommen hat.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für einen Computer sowie die zugehörige Office-Software zu übernehmen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrSchetty