Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00683 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Zeltweg Rechtsanwälte
Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (Urk. 9/6/2) absolvierte in ihrem Herkunftsland O.___ eine zweijährige Ausbildung als Krankenpflegerin (Urk. 9/7/2). Seit 1. November 2010 war sie zu 100 % bei der Y.___ GmbH als Pflegehelferin angestellt (Urk. 9/15/1-2), als sie sich am 28. August 2012 unter Hinweis auf Hüftprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/7) und teilte ihr am 6. September 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie sich vor kurzem einer Hüftprothesenversorgung unterzogen habe (Urk. 9/8). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/9), liess Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszüge, Urk. 9/13, Urk. 9/16 und Urk. 9/49) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/14) sowie des Arbeitgebers (Urk. 9/15) ein. Am 8. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 9/22). Mit Vorbescheid vom 17. April 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/26). Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2013 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 9/33-34). Die IV-Stelle nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 9/41) und liess die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 3. März 2014; Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies sie das Rentenbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 9/52 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2014 erhob die Versicherte am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine halbe unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu verbinden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte die Versicherte das orthopädische/traumatologische Gutachten des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2014 nach (Urk. 5 und Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Resultate der interdisziplinären Untersuchungen am Ärztezentrum A.___ einstweilen zu sistieren (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die voraussichtliche Verfahrensdauer mitgeteilt, auch ohne Sistierung verbleibe genügend Zeit zur Einreichung des Berichts, weswegen die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch nicht länger aufrecht erhielt (Telefonnotiz vom 22. Dezember 2014, Urk. 12). Am 5. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Bericht des Ärztezentrums A.___ noch ausstehend sei und sie daher darum ersuche, dass der Entscheid nicht vor Juni 2015 gefällt werde (Urk. 13). Am 8. September 2015 erfolgte eine telefonische Nachfrage nach dem Verbleib des noch einzureichenden Berichts, wobei nun ein Bericht über die für Ende September 2015 geplante Operation in Aussicht gestellt wurde (Urk. 14). Am 2. November 2015 wurden der Beschwerdegegnerin die unterdessen erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Operation vom 26. September 2015 ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zwar bei Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Davon ausgehend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 22 % und verneinte entsprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bei der Tätigkeit als Pfleghilfe handle es sich um eine körperlich durchgehend anstrengende Arbeit, für welche sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den gescheiterten Arbeitsversuch nicht unterbrochen (Urk. 1 S. 4). Die Ärzte des Spitals Z.___ hätten festgestellt, dass die Hüftprothese nicht vollständig mit dem Oberschenkelknochen verwachsen sei. Die IV-Stelle habe bei der Invaliditätsbemessung übersehen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Pflegehelferin sei und eine Weiterbildung zur Pflegeleiterin absolviere. Diese Weiterbildung werde ihr zwar die Möglichkeit einräumen, ab und zu Bürotätigkeiten auszuüben, jedoch werde sie dennoch weiterhin körperlich anstrengende Pflegearbeiten ausführen müssen und nicht körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (Urk. 1 S. 5). Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin sei es sehr unrealistisch anzunehmen, dass sie ohne Weiteres eine andere Stelle in einer angepassten Tätigkeit finden würde. Zudem seien die medizinischen Verhältnisse momentan nicht stabil, sondern es seien weitere Untersuchungen am laufen (Urk. 5 S. 2).
Am 20. November 2015 machte sie unter Beilage des Operationsberichts der Klinik B.___ über die Operation vom 26. September 2015 geltend, es habe bereits seit der Hüfttotalprothesen-OP vom 21. August 2012 ein mechanisches Problem bestanden. Der Kopf des Gelenkes habe nie rundherum auf seiner ganzen Fläche in der Pfanne gesessen, was zu therapieresistenten Beschwerden und zur Revisionsoperation vom 26. September 2015 geführt habe. Symptome einer solchen Offset-Störung seien insbesondere Schmerzen im Leistenbereich bei längerer sitzender Tätigkeit, durchdringende Schmerzen bei der Hüftbeugung sowie stechende Schmerzen bei längerem Stehen oder Gehen, die sich über das ganze Bein ausbreiten könnten. Deswegen sei sie seit der ersten Operation vom 21. August 2012 sowohl in ihrem angestammten Beruf als Pflegehilfe als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 18).
3.
3.1 Am 4. April 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ eine Hüftarthroskopie, eine laterale sowie ventrale Dekompression, eine Entfernung der osteochondralen Gelenkkörper, eine Mikrofrakturing im Pfannendach, eine Labrumteilresektion sowie eine arthroskopische Offsetvermehrung links durchgeführt. Dies bei der Diagnose eines Hüftschmerzsyndroms bei femoroacetabulärer Dysplasie vom Mischtyp, bei einem Knorpelschaden des Pfannendaches, einem freien osteochondralen Gelenkkörper und einer linksbetonten Labrumruptur (Urk. 9/14/7).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik B.___, berichtete im Dezember 2012, am 21. August 2012 sei eine Hüftarthroplastik durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Behandlung habe sich ein ausgeprägtes muskuläres Schmerzsyndrom gezeigt, welches sich nun langsam bessere. Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, kurze Strecken im Kreuzgang unter zunehmender Vollbelastung durchzuführen und für kurze Strecken nehme sei keine Stöcke mehr zu Hilfe. Es sei vorgesehen, dass sie in ihrer angestammten Arbeit in der Spitex-Pflege wieder eingegliedert werde. Seit dem 4. April 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, da sie nach Gehen und Stehen über einer Stunde an Schmerzen im linken Hüftgelenk leide (Urk. 9/14/2). Nach seiner Einschätzung sowie nach jener der Beschwerdeführerin selber bestehe kein Risiko, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen werden könne. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme könne im Januar 2013 gerechnet werden (Urk. 9/14/3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. September 2012 wegen hartnäckiger Restschmerzen im Psoas nach der Hüfttotalprothese vom 21. August 2012 mittels CT-Untersuchung der linken Hüfte. Dabei hielt er fest, es liege eine fissurale, undislozierte Fraktur durch das Acetabulumdach vor. Die Prothesenkomponenten seien intakt, in regulärer Position und ohne Lockerungszeichen. Ferner liege keine erkennbare Pathologie des M. illopsoas vor, weder computertomografisch noch sonografisch (Urk. 9/14/15).
3.4 Am 23. Mai 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/33/1):
- Hüftrestschmerz-Syndrom mit rezidivierenden Belastungsschmerzen links bei
- Status nach Hüftarthroskopie sowie Mikrofrakturierung im Pfannendach, bei Knorpelläsionen im Acetabulum bei femoroacetabulärer Dysplasie mit Hüft-Impingement-Syndrom vom kombinierten CAM-Pinzer-Impingement Typ links
- Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese Typ Symbios am 21. August 2012 aufgrund persistierender Schmerzen
- postoperative Fissur des Acetabulums.
Dr. C.___ gab an, in den Nachkontrollen vom Januar bis 13. Mai 2013 habe sich tendenziell eine Besserung der Schmerzproblematik gezeigt. Im April 2013 habe sie erneut zugenommen, nachdem die Beschwerdeführerin eine sehr pflegeaufwändige, übergewichtige Patientin zu betreuen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei mit ihr besprochen worden, die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % zu reduzieren, bis sich die Beschwerden wieder gelegt hätten (Urk. 9/33/1). Restbeschwerden, welche per Ausschluss nicht durch Komplikation wie implantatgebundene Infektionen, Lockerung der Komponenten oder Komponenten-Impingement abhängig seien, würden sich erfahrungsgemäss wieder soweit legen, dass auch körperliche Anstrengungen durchgeführt werden können (Urk. 9/33/2).
Am 10. Dezember 2013 berichtete Dr. C.___, die Leistenschmerzenkomponente sei durch die Leistenhernienrevision vom 26. September 2013 verbessert worden. Die muskuläre Komponente lege sich aber nach den Aussagen der Beschwerdeführerin nur wenig. Bis Ende 2013 attestierte er der Beschwerdeführerin noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/1-2). Er fügte an, die Beschwerdeführerin sehe eine Umschulung vor, da der Arbeitseinsatz in der körperlich anstrengenden Spitexpflege nicht mehr möglich erscheine (Urk. 9/41/3). Bei wechselbelastenden Tätigkeiten gab er an, diese seien - ebenso wie rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten - während zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/5).
3.5 RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2014 orthopädisch/rheumatologisch (Urk. 9/44/1). Als Diagnose nannte sie einen Status nach einer Hüft-Totalprothese links und mass diesem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/44/8). Med. pract. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen des linken Beines und über eine verminderte Belastbarkeit des Beines geklagt. Wenn sie sich zu sehr belastet habe, sei sie am folgenden Tag kaum gehfähig und ziehe das linke Bein dann nach. Dauerhaftes Sitzen löse ebenfalls Beschwerden aus. Sie müsse beim Sitzen häufig die Position wechseln oder zwischendurch aufstehen. Bei Bedarf nehme sie als Schmerzmittel Dafalgan ein (Urk. 9/44/1). Med. pract. E.___ beobachtete bei ihren Untersuchungen eine Einschränkung der Beugung der linken Hüfte auf 100 Grad (Urk. 9/44/6). Die Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche Dr. C.___ in seinem am 10. Dezember 2012 eingegangenen Bericht erwähnt habe (vgl. vorstehende E. 3.2), bestünden hingegen nicht mehr. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und wende daneben viel Zeit und Aufwand ohne körperliche Belastung für ihre Weiterbildung an der Pflegefachschule auf. Dies stütze die bei der Untersuchung gewonnene Einschätzung, dass eine angepasste Tätigkeit seit Aufnahme der angestammten Tätigkeit mit einem entsprechend höheren Pensum möglich sei. In angepasster Tätigkeit bestehe seit April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2013 (Urk. 9/44/8).
3.6 Dem orthopädisch/traumatologischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 23. Juni 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit mit einem Arbeitspensum von 50 %, verteilt auf zwei bis drei Tage pro Woche (Urk. 6 S. 4). Sie klage im Zusammenhang mit ihrer Arbeit über Schmerzen im Bereich des Oberschenkels links auf der Aussen- sowie der Vorderseite. Dabei handle es sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belastung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auf (Urk. 6 S. 5 f.). Bei der Untersuchung habe sich im Bereich des linken Hüftgelenkes eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Trochanter majors mit Ausstrahlung entlang des Tractus iliotibialis bis etwa auf Höhe des Kniegelenkes gezeigt. Im vorderen Anteil der Oberschenkelmuskulatur bestehe im proximalen Anteil des Musculus rectus femoris ebenfalls eine Druckdolenz. Die Mobilisation des Beines im Hüftgelenk sei in allen Ebenen schmerzhaft (Urk. 6 S. 7). Die Beugung des linken Hüftgelenks sei auf 100 Grad beschränkt (Urk. 6 S. 9). Zudem beobachteten die Ärzte am linken Sprunggelenk eine Schwellung im Bereich des Aussenknöchels mit Druckschmerzhaftigkeit, aber bei freier Beweglichkeit (Urk. 6 S. 8). Zusammenfassend hielten sie fest, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese im August 2012 (Urk. 6 S. 11). Im weiteren Verlauf sei es, möglicherweise durch eine Fehlbelastung bedingt, zu Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes sowie des Sprunggelenkes gekommen (Urk. 6 S. 12). Nach der im September 2013 durchgeführten Leistenhernienoperation linksseitig würden vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Hüftgelenkes persistieren, welche nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auftreten würden. Die Dauer bis zum Auftreten der Schmerzen sowie deren Intensität seien unterschiedlich. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich heute ein inspektorisch unauffälliger Befund. Die Mobilisation des Beines im linken Hüftgelenk bereite der Beschwerdeführerin jedoch in allen Ebenen Schmerzen und die Rotationstests seien positiv ausgefallen. Röntgenologisch zeige sich anhand der Aufnahme des Beckens vom 31. März 2014 eine unverändert liegende Hüftprothese im Vergleich zu den vorangegangenen Aufnahmen (Urk. 6 S. 12). Es zeige sich nun seit geraumer Zeit ein stationärer Befund. Die momentane Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bei 50 %. Sie gebe an, dass sie damit schon an ihre Grenzen gelangen würde. Insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten seien die Schmerzen nach ihren Angaben deutlich ausgeprägter, sodass sie kein grösseres Arbeitspensum bewältigen könne. Anhand der klinischen Untersuchung und der Anamnese sei dem zuzustimmen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch denkbar. Dies im Falle der Betreuung von weitgehend selbständigen Patienten. Hingegen liege die Arbeitsfähigkeit im Falle von pflegebedürftigen Patienten, die mobilisiert und gewaschen werden müssen, bei 50 % (Urk. 6 S. 13).
3.7 In seinem Bericht über die Operation vom 26. September 2015 nannte Dr. C.___ als Diagnosen insbesondere ein Hüftschmerzsyndrom links mit konsekutiver Verschlechterung und eine ungenügende knöcherne Einheilung respektive Schaftlockerung (Urk. 18 S. 3). Zur Indikation führte er aus, das chronische Hüftschmerzsyndrom sei therapieresistent auf alle bisher durchgeführten Behandlungen. In der CT-Aufnahme zeige sich eine ungenügende knöcherne Abstützung des Prothesenschaftes, was von den Ingenieuren der Firma als bekanntes Problem erkannt worden sei. Im SPECT CT zeige sich dieselbe Punktbelastung des Schaftes mit entsprechender Aktivitätszunahme in Calcar sowie an der Prothesenspitze und im mittleren Drittel der gegenüberliegenden Seite. Somit korrelierten die Befunde mit den Erfahrungen der Ingenieure. Durch die ungenügende knöcherne Abstützung komme es zu Punktbelastungen und dadurch zu den therapieresistenten Oberschenkelschmerzen. Andere Ursachen seien weitgehend ausgeschlossen. Daher sei der am 26. September 2015 operativ durchgeführte Schaftwechsel indiziert gewesen (Urk. 18 S. 4). Zur Nachbehandlung hielt Dr. C.___ fest, eine Mobilisation mit einer Teilbelastung von maximal 30 Kilogramm könne durchgeführt werden, sobald von der Beschwerdeführerin genügend Mantelspannung ausgerichtet werden könne (Urk. 18 S. 5).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung. Med. pract. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin, berücksichtigte die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhob die Anamnese sowie die Befunde und zog aus all diesen Komponenten ihre Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 9/44). Sowohl anhand der erhobenen Befunde der eingeschränkten Beugung des linken Hüftgelenks und des etwas verminderten Muskelreliefs im linken Oberschenkel, als auch angesichts der noch vorhandenen Aktivitäten mit 50%iger angestammter Tätigkeit und daneben Fortbildung ohne körperliche Belastung ist es nachvollziehbar, dass med. pract. E.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtete. Dadurch, dass sie nur körperlich leichte und zugleich wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige hüftgelenksbelastende Tätigkeiten für zumutbar erachtete (Urk. 9/44/8), trug sie den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Überbelastung sowie dauerhaftes Sitzen zu Beschwerden führe (Urk. 9/44/1), angemessen Rechnung. Auch den Ärzten des Spitals Z.___ gab die Beschwerdeführerin an, es handle sich nicht um einen Dauerschmerz, sondern dieser trete nach längerer Belastung, das heisst nach längerem Sitzen, Stehen oder Gehen auf (Urk. 6 S. 5 f.). Mit dem von med. pract. E.___ formulierten Profil werden - bei der Möglichkeit zur Wechselbelastung bei nur leichten und keinen hüftbelastenden Tätigkeiten - solche längeren, schmerzauslösenden Belastungen gänzlich vermieden, weshalb schlüssig ist, dass dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
Mit dieser Beurteilung korrespondiert diejenige des Spitals Z.___, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als die 50%ige in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.6 beziehungsweise Urk. 6 S. 13).
4.2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über die Operation vom 26. September 2015 ein (Urk. 18).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Dem genannten Bericht sind insoweit Informationen zum relevanten Zeitraum zu entnehmen, als das chronische Hüftrestschmerzsyndrom auf ein bekanntes Problem mit dem eingesetzten Prothesenschaft zurückgeführt wurde und demnach bereits seit der Totalprothesen-Operation im August 2012 bestand. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Operateur Dr. C.___ demgegenüber nicht. Aus der gefundenen Ursache kann nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit geschlossen werden, wie die Beschwerdeführerin dies tut (Urk. 18 S. 2). Die RAD-Beurteilung fusste nicht primär auf Ursachen und Diagnosen, sondern berücksichtigt wurden in erster Linie die Funktionalität und die geklagten Beschwerden. Daran ändert das Auffinden der Ursache nichts. Es war auch nicht so, dass die zuvor beurteilenden Ärzte von einem nicht objektivierbaren Beschwerdebild ausgegangen wären.
Nach dem Gesagten steht fest, dass med. pract. E.___ auch in Kenntnis der nun eruierten Ursache keine andere Beurteilung abgegeben hätte, sondern dennoch in erster Linie von dem ausgegangen wäre, was die Beschwerdeführerin effektiv noch konnte und wobei sie keine Schmerzen verspürte. Demzufolge erweckt der Bericht betreffend die Operation vom 26. September 2015 keine Zweifel an der RAD-Beurteilung. Zusammengefasst ist nichts ersichtlich, was den Beweiswert des Berichts über die RAD-Untersuchung schmälern würde, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach bestand im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Zum Beginn des Wartejahres ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals ab April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/9/9 f., Urk. 9/14/2, Urk. 9/15/3).
4.3 Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, auf dem freien Arbeitsmarkt finde sie nicht ohne Weiteres eine Stelle mit dem vom RAD formulierten Profil. So sei sie weder hinsichtlich ihrer Ausbildung noch hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten dafür qualifiziert, beispielsweise Büroarbeiten auszuführen (Urk. 5 S. 2). Im Invalidenversicherungsrecht kommt es jedoch nicht darauf an, ob die versicherte Person auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle findet. Vielmehr ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vorstehende E. 1.1).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Bürobereich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Anstellung auch ohne spezifische Berufs- und Fachkenntnisse nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sind leichte, wechselbelastende und hüftgelenkschonende Tätigkeiten keineswegs nur im kaufmännischen Bereich denkbar, sondern beispielsweise auch im Call Center oder im Rahmen von Kontroll- oder Überwachungsaufgaben. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nur über unzureichende sprachliche Kenntnisse verfügen würde, zumal eine Verständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache gut möglich ist (Urk. 9/44/1) und die Beschwerdeführerin bereits 13- oder 14-jährig in die Schweiz gezogen ist (Urk. 9/6/2, Urk. 9/44/2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen. Demnach ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es liegen keine Gründe vor, die einen Wechsel der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden beziehungsweise ist sie gestützt auf diesen Aspekt der Schadenminderungspflicht gehalten, in eine angepasste Tätigkeit zu wechseln, wenn dies dazu führt, dass sie keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung beziehen muss. Da ihr ein Berufswechsel nach dem Gesagten zumutbar ist, ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne weder als Pflegehelferin noch als Pflegeleiterin einer angepassten Tätigkeit nachgehen (Urk. 5 S. 2), nicht zu folgen.
5.
5.1 Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Jahreseinkommen von Fr. 67‘936.-- im Jahr 2011 aus (Urk. 2 S. 2). Dieser Betrag stimmt überein mit dem im Jahr 2011 bei der Y.___ GmbH erzielten Bruttoeinkommen (Urk. 9/15/9, Urk. 9/49/1). Von diesem unbestrittenen Valideneinkommen ist auszugehen. Da der allfällige Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt, ist dieser Betrag an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2011: 101.0; 2013: 102.6). Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69‘012.--.
5.2 Da der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht der Wechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, ging die IV-Stelle zu Recht von einem hypothetischen Einkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 aus. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher auf die Tabelle TA 1 der LSE 2010 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. vorstehende E. 5.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.6). Durch die Wahl des Lohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten trug die IV-Stelle dem vorgebrachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit über keine Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt, gebührend Rechnung.
5.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 14‘783.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 %. Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Von der Verneinung des Anspruchs auf eine Rente nicht berührt ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der behinderungsbedingt verminderten Arbeitsfähigkeit (50 %) und der damit verbundenen Einkommenseinbusse in der bisherigen Tätigkeit sind solche für die Beschwerdeführerin keineswegs ausgeschlossen. Die Stellung eines entsprechenden Leistungsgesuchs ist der Beschwerdeführerin unbenommen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer