Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00689 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505, 8805 Richterswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete zu 100 % als Landwirtin und Hausfrau, und meldete sich am 5. Oktober 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 23. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/10).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei eine neue Abklärung vorzunehmen und alsdann der Invaliditätsgrad aktuell festzusetzen. Zu diesem Zweck sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In diesem Zusammenhang sei sie zur persönlichen Vorsprache bei der SVA einzuladen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Landwirtschaft zu einem Pensum von 45 % nachginge und die restlichen 55 % in den Aufgabenbereich entfielen. Im Haushalt sei sie gemäss Abklärungen zu 27 % und im Bereich der Landwirtschaft zu 41 % eingeschränkt. Aus diesen beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Erstellung des Abklärungsberichts sei leider eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. So seien ihr die im Landwirtschaftsbereich zugeordneten Arbeiten allesamt nicht mehr möglich und zumutbar (S. 3 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 20. August 2012 (Urk. 7/2/7-9) und nannte folgende Diagnosen:
- therapierefraktäres lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5/S1 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts mediolateral
- Status nach Gastric banding wegen Adipositas II
- Trimalleolarfraktur rechts 1983
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals 1998 und 2009 eine Episode von rechtseitigen lumbovertebralen Schmerzen bei einer Diskushernie gehabt und beide Male sei es unter konservativer Therapie zu einer Ausheilung ohne Residuen gekommen. Jetzt bestehe ein erneuter Schmerz lumbal und rechtsseitig ausstrahlend in den Oberschenkel ventral und dorsal in den Unterschenkel mit Beginn Mitte Mai. Im Liegen und damit nachts sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und habe nur eine leichte Parese des Zehen I rechts bei dorsaler Extension, was sie aber selbst nicht bemerke. Sie arbeite auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb und sei seit Mai auf Hilfe für praktisch alle Arbeiten angewiesen. Den Haushalt könne sie auch nur noch in beschränktem Masse führen. Sie sei zurzeit 50 % arbeitsunfähig (S. 1).
3.2 Prof. Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, Klinik O.___, berichtete am 9. Oktober 2012 (Urk. 7/7/7-9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Lumboischiofemoralgie rechts mit leichtgradiger L5-Parese rechts mit/
bei
- schwerer LWS-Degeneration
- diskoarthrogener Foraminalstenose L5/S1 rechts, Rezessusstenose L5/S1 links
- diskoarhtogener leichter Rezessusstenose L4/5 rechtsbetont
- L3/4 und cranial davon Degeneration ohne Neurokompression
- keine eindrückliche Stenosierung des Spinalkanals, periradikuläre Infiltration L4 rechts und Fazetteninfiltration L4/5 Juni 2012 ohne Effekt
- Adipositas permagna, Status nach Gastric banding
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 13 Jahren rezidivierende Lumbagobeschwerden mit teilweise invalidisierenden Gesässschmerzen linksseitig bei bekannter schwerer LWS-Degeneration (S. 1). Zurzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 als Landwirtin (S. 3).
3.3 Prof. Z.___ berichtete erneut am 16. Januar 2013 (Urk. 7/7/10-11) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei am 5. Oktober 2012 eine periradikuläre Steroidinfiltration L5/S1 rechts mit sehr gutem Effekt auf die radikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit wieder Normalisierung der L5 Pa-rese rechts durchgeführt worden. Nachfolgend seien die Schmerzen regelmässig auf die Triggerpunkte infiltriert worden, begleitend mit einer manuellen physiotherapeutischen Behandlung und einem muskulären Aufbautraining. Darunter berichte die Beschwerdeführerin über einen stark wechselhaften Verlauf mit teilweise verstärkter Schmerzauslösung durch körperliche Arbeiten im eigenen Bauernhof (S. 1).
3.4 Dr. Y.___ (vorstehend E.3.1) berichtete erneut am 22. März 2013 (Urk. 7/7/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit leichter Parese L5 rechts
- multisegmentale schwere Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degenerationen
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Mai 2012 bis auf weiteres sowohl als Hausfrau und Landwirtin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 5.2).
3.5 Prof. Z.___ berichtete am 5. April 2013 (Urk. 7/8), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte aktuell über einen erträglichen Dauerschmerz lumbal bandförmig. Subjektiv störender sei ein Schmerz im Gesäss und Oberschenkel vorne rechts, welcher auch in Ruhe vorhanden sei und unter Belastung aber zunehme, dann bestünden auch Schmerzen im Unterschenkel hinten mit Ausdehnung bis zur Grosszehe rechts. Die invalidisierenden Gesässschmerzen linksseitig seien nur intermittierend vorhanden. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Im Liegen bestehe eine weitgehende Beschwerdefreiheit (S. 2 oben). Trotz den wiederkehrenden stärkeren Schmerzexazerbationen scheine die Beschwerdeführerin noch nicht so schmerzgeplagt, dass sie für die chirurgische Massnahme einer mikrochirurgischen Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Spondylodeseversorgung bereit sei, da sie mit ihrem jetzigen Zustand im Alltag einigermassen kompensiert sei bei jedoch anhaltender Teilarbeitsfähigkeit. Es bestehe weiterhin seit Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 2 unten). Aufgrund der schweren LWS Degeneration mit mehr segmentalen foraminalen- und rezessalen Stenosen bestehe eine Belastungseinschränkung für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten. Auf dem betriebseigenen Bauernhof sei die Beschwerdeführerin in der Durchführung der mittelschweren bis schweren körperlichen Arbeiten eingeschränkt. Auch leichtere Tätigkeiten wie Traktorfahren seien infolge der Vibrationen und Bodenunregelmässigkeiten teilweise nicht möglich infolge starker Schmerzauslösung mit Irritation der lumbalen Segmentpathologie lumbal. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Sie könne die anfallenden leichten körperlichen Tätigkeiten vollumfänglich durchführen, hingegen könne sie die mittelschweren und schweren Tätigkeiten nur noch eingeschränkt und in verminderter Leistung durchführen, so dass sich bei voller Präsenz eine Leistung von zirka 50 % ergebe. Aufgrund der aktuellen Befunde könne nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3).
3.6 Med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Mai 2013 Stellung (Urk. 7/11/3) und führte aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für schwere und mittelschwere Tätigkeiten ab Mai 2012. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Degenerationen der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, für Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerdeführerin medizinisch theoretisch ab Januar 2013 zu 100 % zumutbar. Eine Besserung in der Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich.
3.7 Die zuständigen Abklärerinnen führten am 21. August 2013 bei der Beschwer-deführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierten sie als zu 45 % in der Landwirtschaft und zu 55 % im Haushalt tätig und ermittelten eine Einschränkung von 40.80 % in der Landwirtschaft und von 26.90 % im Haushalt (Urk. 7/10 S. 9).
3.8 Prof. Z.___ berichtete am 27. Mai 2014 (Urk. 3) und nannte folgende Diagnosen:
- schwere LWS Degeneration
- Rezessusstenose L5/S1 linksbetont, Foraminalstenose dyn. L5 (leicht)
- dynamische Rezessusstenose L4/5 rechtsbetont, Foramina offen
- keine Stenosen L3/4 und kranial davon
- Status nach L5 Parese rechts leichtgradig
- Ischialgie L5 rechts radiologisch geklärt
- femoralgiformer Schmerzanteil rechts radiologisch nicht geklärt
- deutliche myofasciale Komponente
- anhaltende zunehmende Arbeitsunfähigkeit als Bäuerin
Er führte aus, im Dezember 2013 beziehungsweise Januar 2014 sei es zu einer allgemeinen Beschwerdeexazerbation einerseits mit einer Lumbalgie und andererseits mit einer invalidisierenden Gluteo-femoro-ischialgie rechts und rudimentärer Glutealgie links gekommen. Der neurologische Befund sei abgesehen von einer schmerzbedingten Pseudoparese gluteal und des Grosszehen- und Fusshebers rechts regelrecht. Bildgebend zeige sich weiterhin die rezessoforaminäre Stenose L5/S1 rechts sowie rezessal links als auch eine Rezessusstenose L4/5 rechtsbetont. Dadurch könne die Glutealgie als auch die ischialgiforme Schmerzausstrahlung gut erklärt werden. Hingegen finde sich kein strukturelles Korrelat für die femoralgiformen Schmerzen rechts, welche aufgrund des klinischen Befundes eher einer spondylogener, myofascialer Schmerzkomponente zuzuschreiben sei. Die Beschwerdeführerin sei weitgehend adäquat, es bestünden aber auch deutliche psychosoziale Belastungsmomente mit finanziellen Sorgen des eigenen bäuerlichen Betriebes und eigentlich notwendiger Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Befunde bestehe in der mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeit als Bäuerin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Möglich seien der Beschwerdeführerin noch leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten (Kontrollgänge).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der aktuelle Ge-sundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. So wird im aktuellen Bericht von Prof. Z.___ von Mai 2014 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.8). Da die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den Abklärerinnen angab, während den Wintermonaten müsse sie mit vermehrtem Schmerzanfall rechnen (vgl. Urk. 7/10 S. 1), war zwar eine Beschwerdeexazerbation im Winter zu erwarten. Prof. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin jedoch auch im Mai 2014 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten als Bäuerin seit diesen Schmerzexazerbationen, wobei ihr lediglich noch leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten wie Kontrollgänge zumutbar seien (vgl. vorstehend
E. 3.8). Auch im Bericht vom April 2013 machte Prof. Z.___ bereits Einschränkungen in der Durchführung der mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeiten auf dem betriebseigenen Bauernhof geltend, jedoch lediglich im Ausmass von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.5). Aufgrund dieses neu eingereichten Berichtes von Prof. Z.___ vom Mai 2014 kann von einer anhaltenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Abklärung im August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.7) ausgegangen werden. Inwiefern die Schmerzen der Beschwerdeführerin als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund des Berichts von Prof. Z.___ nicht einschätzen. So werden von ihm auch syndromale Schmerzen ohne strukturelles Korrelat beschrieben, deren Anteil sich an der attestierten Arbeitsunfähigkeit jedoch aufgrund der Akten nicht herausfiltern lässt. Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit als Bäuerin. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung, welche die aktuellen Einschränkungen sowohl im Haushalt als auch im Beruf berücksichtigt.
4.2 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach entsprechender Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach