Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00690




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz

Mlaw Y.___

Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, reiste im November 1995 in die Schweiz ein (Urk. 7/9) und war hernach als Hausfrau und Küchenhilfe tätig. Am 3. März 1998 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 1996 bekannte HIV-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.4.1, Ziff. 7.2-3, Urk. 7/8).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 1999 im Verfahren IV.98.00698 (Urk. 7/19) wurde die gegen die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 19. Oktober 1998 (Urk. 7/14) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/15) mangels Erfüllen der Beitragspflicht abgewiesen. Die dagegen von der Versicherten am 28. April 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/21/3) wurde mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999 gutgeheissen, und in Aufhebung Urteils des hiesigen Gerichts die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfügte (Urk. 7/23 S. 5 Dispositiv Ziff. I).

    Nach erneuten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 23. Mai 2000 (Urk. 7/34-38) rückwirkend ab 1. Oktober 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu.

1.2    Am 22. August 2000 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe seit dem 8. August 2000 eine Anstellung im Umfang von 60 % in einem Altersheim angenommen (Urk. 7/39). Nach durchgeführter Rentenrevision teilte die IVStelle der Versicherten am 17. Januar 2001 die Reduktion der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente mit (Urk. 7/44).

    Im Rahmen der im April 2004 veranlassten Rentenrevision machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/51). Nach Abklärung des medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalts erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2005 rückwirkend ab 1. April 2004 die bisherige Viertelsrente auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/77 und Urk. 7/81).

    Auch anlässlich der im September 2010 veranlassten Rentenrevision machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/93). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Mai 2011 die unveränderte Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente mit (Urk. 7/104).

1.3    Am 17. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/109). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120, Urk. 7/123, Urk. 7/128-130) mit Verfügung vom 27. Mai 2014 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/133 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verschlechtert habe. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit ruhiger Arbeitsatmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration, die Anpassung und an die Belastbarkeit sei weiterhin zu 50 % möglich, was den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente begründe (S. 2 Mitte). Aus medizinischer Sicht hätten sich aufgrund der vorgelegten Berichte keine neuen Aspekte ergeben (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide neben der HIV-Infektion im bereits fortgeschrittenen Stadium seit vielen Jahren an verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen (S. 2 Ziff. 1). Aufgrund einer Verschlechterung ihres Zustandes habe sie eine Rentenerhöhung beantragt (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe die aktuellen Arztberichte nicht entsprechend gewürdigt und es unterlassen, ihren Gesundheitszustand umfassend abzuklären (S. 2 f. Ziff. 3). Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand seit Mitte 2013 massiv verschlechtert (S. 3 Ziff. 4). Die Versuche, im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms tätig zu sein, seien wegen depressiver Symptome und Schwierigkeiten im sozialen Umgang misslungen und sie habe ihren geschützten Arbeitsplatz aufgeben müssen. Zudem müsse sie zahlreiche Medikamente einnehmen (S. 3 f. Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Bestätigung der halben Invalidenrente im Mai 2011 (Urk. 7/104) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Mai 2014 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente rechtfertigt.


3.

3.1    Der Bestätigung der halben Invalidenrente im Mai 2011 (Urk. 7/104) lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Infektiologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. November 2010 (Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- symptomatische HIV-Infektion

- konstitutionelle Symptome mit chronischer Müdigkeit und allgemeiner Schwäche

- Lipoatrophie der unteren Extremitäten, medikamentös induziert

- Psychose

- chronische Gastritis

- Diabetes mellitus

- arterielle Hypertonie

- chronische Obstipation

- Vitamin D-Mangel

    Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. November 2001 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 28. Oktober 2010 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Polymorbide weise diverse Beschwerden auf, die sie erheblich beeinträchtigten. Im Vordergrund stehe die ausgeprägte chronische Müdigkeit und Schwäche. Anlässlich der Konsultation habe sie den Kopf auf den Pult gelegt und gedroht einzuschlafen. Die Beschwerdeführerin könne wegen der Müdigkeit kaum das Haus verlassen. Das Schlafbedürfnis sei vermehrt, es fehle die Lebenslust und zusätzlich leide sie an Schwindel, Myalgien und chronischen Magenschmerzen. Die Beschwerdeführerin wirke depressiv und es liege ein reduzierter Allgemeinzustand vor. Klinisch bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer HIV-assoziierten opportunistischen Erkrankung. Angesichts der Polymorbidität sei kaum mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen (Ziff. 1.4).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Prostitution und als Kantinenarbeiterin im Integrationsprojekt bestehe seit Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine reguläre Berufstätigkeit sei praktisch unmöglich (Ziff. 1.6-7).

    Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der diversen somatischen Leiden sei die Tätigkeit als Prostituierte nicht mehr zumutbar. Eine alternative Arbeit sei in Anbetracht der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit und der chronischen Müdigkeit kaum in einem regulären Umfang möglich (Ziff. 1.11).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 7/97/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Verdacht auf generalisierte Angststörung

- HIV-Positivität seit 1996, antiretroviral behandelt

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer halben Rente zu Beginn in einem Pflegeheim gearbeitet, wo sie jedoch panikartig gekündigt habe, nachdem sie erfahren habe, dass eine Mitarbeiterin gewusst habe, dass sie HIV-positiv sei. Im Anschluss habe sie etwa zwei Jahre lang versucht, das Geld in einem Massagesalon zu verdienen, sei aber dann zur Sozialhilfe gekommen, welche sie in letzter Zeit als Cafeteria-Mitarbeiterin zu 4 Tagen an 5 Stunden angestellt habe. Während der ganzen Zeit habe er sie antidepressiv medikamentös behandelt. Die antiretrovirale Therapie werde durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) durchgeführt. Während der ganzen Zeitperiode habe die Beschwerdeführerin immer unter starken Verdauungsbeschwerden mit Verstopfung, Blähungen und Bauchschmerzen gelitten, welche eine dauernde Behandlung mit symptomatischen Gastroenterologika nötig gemacht hätten. Die Verdauungsbeschwerden störten die Beschwerdeführerin im Alltag massiv (S. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe bei der letzten Konsultation am 3. November 2010 einzig über Müdigkeit bei gutem Schlaf und über Verdauungsbeschwerden geklagt. Psychisch sei sie ausgesprochen ängstlich und angespannt gewesen, im formalen Denken kohärent unauffällig und momentan ohne Anzeichen für Sinnesstörungen oder Wahnideen, bei immer wieder geäusserten suizidalen Gedanken ohne konkrete Ausführungspläne (S. 2 oben).

    Dr. A.___ führte aus, auch wenn in den letzten Jahren keine psychotischen Symptome mehr aufgetreten seien, sei der psychische Leidensdruck der depressiven und ängstlichen Beschwerdeführerin beträchtlich und verhindere eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt. Unter andauernder medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung sei sie fähig, im geschützten Rahmen eines Sozialamt-Programmes zu 50 % eingesetzt zu werden. Die Prognose für den Einsatz auf dem primären Arbeitsmarkt sei in jeder Beziehung infaust (S. 2 Mitte).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, und der Psychologe C.___ stellten in ihrem undatierten, am 8. April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/101) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), bestehend seit 2011

- Status nach Panikstörung (ICD-10 F41), dauernd von 2003 bis 2005

- Status nach psychotischen Episoden, 2005

- HIV-positiv, seit etwa 16 Jahren

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 10. März 2011 erfolgt (Ziff. 1.2).

    Der Grund, eine Psychotherapie anzufangen, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dem Sterben bekommen und die Symptome einer Depression hätten sich verstärkt. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei sehr zerbrechlich. Sie könne ihre Ängste nicht ertragen und tendiere zu einer Verneinung ihrer Problematik und habe ihre Beziehungen stark idealisiert. Diese Aspekte würden auf eine nicht spezifische Persönlichkeitsstörung hindeuten. Die psychotischen Krisen von 2003 und 2005 hätten im Zusammenhang mit einer Ehekrise gestanden. Die Beschwerdeführerin habe damals stark gelitten und eine Wahnidee in Bezug auf ihren Ehemann entwickelt und ihm gegenüber aggressiv reagiert. Die Symptome hätten sich aber nach einem Klinikaufenthalt zurückgebildet.

    Aktuell bestehe ein depressiver Zustand, der rezidivierend sei. Sie lebe seit 2005 von ihrem Mann getrennt. Die Suizidgedanken hätten stark abgenommen und sie könne besser mit den Ereignissen ihrer Vergangenheit umgehen. Die Panikattacken seien nicht mehr vorhanden. Sie habe aber immer noch depressive Symptome wie Energielosigkeit, Schlafstörungen, depressive Stimmung, erhöhte Ermüdbarkeit, soziale Isolierung und ein niedriges Selbstwertgefühl (Ziff. 1.4).

    Die Beschwerdeführerin habe mehrmals für mehrere Monate die psychotherapeutische Behandlung abgebrochen, sei jedoch immer zurückgekehrt. Therapieziele seien die Behandlung der depressiven Reaktionen, die Verarbeitung ihrer Kindheit, die Unterstützung für eine neue Lebensstrukturierung und die Verbesserung ihrer Labilität (Ziff. 1.5).

    Die gegenwärtige Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei angemessen (Ziff. 1.6).

3.4.    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2011 (Urk. 7/103/3-4) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit der infektiologischen Einschätzung im November 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine adaptierte Tätigkeit in ruhiger Arbeitsatmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration, Anpassung und Belastbarkeit, sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit dem im Oktober 2013 veranlassten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/109) finden sich folgende medizinische Berichte in den Akten:

    Die Fachpersonen der E.___ nannten in ihrem - nach Verfügungserlass zu den Akten gelangten - Austrittsbericht vom 6. Juli 2013 (Urk. 3/5) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICF-10 F20.0). Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 7. Juli 2013 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1 Mitte).

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei nach telefonischer Voranmeldung durch ihren ambulanten Psychiater eingetreten. Sie habe über eine Zunahme von ihr bekannten Schmerzen in der Brust berichtet und über vermehrte Verstopfung geklagt. Sie glaube an Geister und sei davon überzeugt, einen Geist in sich zu haben, der die Schmerzen in der Brust verursache. Auch habe sich ihre Vergesslichkeit verstärkt und ihre Ängste hätten etwas zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe zur Ruhe kommen wollen und eine Erhöhung der vorbestehenden Medikamente verlangt (S. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe von der Ruhe und dem geschützten Rahmen gut profitieren können. Durch die Medikamentation sei eine deutliche Verbesserung der eingangs beklagten Symptomatik erfolgt, so dass am Austrittstag der Geist in der Brust völlig weg gewesen sei und die Ängste in den Hintergrund getreten seien. Die Beschwerdeführerin sei regulär am fünften Behandlungstag in stabilisiertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten. Zum Zeitpunkt des Austritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 2 oben).

4.2    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/108/1-2 = Urk. 7/128 = Urk. 3/6) aus, für die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei die seit vielen Jahren dokumentierte chronische paranoide Schizophrenie limitierend. Die Krankheit manifestiere sich schubweise und werde jeweils ausgelöst durch emotional belastende Ereignisse oder Erlebnisse und habe bereits 2003 und 2005 zu stationären Behandlungen geführt. Ebenfalls dokumentiert seien rezidivierende Panikzustände vor dem Hintergrund einer ängstlichen, affektlabilen Persönlichkeit mit depressiver Wesensveränderung. Die Beschwerdeführerin habe am 2. Juli 2013 im Zustand einer paranoiden Psychose zur stationären Krisenintervention hospitalisiert werden müssen. Seither stehe die Beschwerdeführerin wieder unter neuroleptischer Behandlung. Sie sei ab anfangs Juli 2013 nicht mehr in der Lage, ihrer bis zum damaligen Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen. Grund hierfür seien Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und verschiedene Körpersymptome im Rahmen der Depression (S. 1 Ziff. 1).

    Dr. F.___ führte aus, die HIV-Infektion sei 1996 diagnostiziert worden, in bereits fortgeschrittenem Stadium. Seit 1996 stehe die Beschwerdeführerin unter einer Behandlung mit wechselnden Regimes antiretroviraler Medikamente, welche grosse Einnahmegenauigkeit erfordere. Die HIV-Infektion, wenn sie auch aktuell medikamentös gut kontrolliert sei, sei Anlass zu andauernden Ängsten der Beschwerdeführerin. Einerseits betreffe dies potentielle Komplikationen, andererseits bestünden grosse Ängste vor dem Bekanntwerden der Infektion mit der Konsequenz weitgehender sozialer Isolation (S. 1 Ziff. 2). Ausgeprägte, vorwiegend durch die HIV-Therapie bedingte Veränderungen des Aussehens (sogenannte Lipodystrophie), beeinflussten ihr Selbstwertgefühl und vor allem ihr Eigenbild als Frau negativ, was sich wiederum insgesamt auf die psychische Befindlichkeit ungünstig auswirke (S. 2 Ziff. 2). Weitere, aktuell nicht im Vordergrund stehende gesundheitliche Störungen umfassten einen behandlungsbedürftigen Bluthochdruck, wahrscheinlich einen gestörten Zuckerstoffwechsel (Diabetes mellitus) sowie ausgeprägte Darmfunktionsstörungen, deren Ursache nicht restlos geklärt sei (S. 2 Ziff. 3).

    Dr. F.___ führte aus, aus den erwähnten Gründen müsse er davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nie wirklich in der Lage gewesen sei, einer regulären Tätigkeit auf dem üblichen freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Auch die Anforderungen und Verbindlichkeiten der bisherigen Arbeit in einem geschützten Setting hätten das Vermögen der Beschwerdeführerin überstiegen.

    Aufgrund der langen Krankheitsgeschichte sei die Prognose für eine Änderung dieser Tatsachen schlecht, und es sei von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen (S. 2 Mitte).

4.3    Der behandelnde Psychologe C.___ führte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/115 = Urk. 7/129 = Urk. 3/4) aus, die psychotischen Krisen der Beschwerdeführerin von 2003 und 2005 hätten im Zusammenhang mit der Ehekrise und späteren Trennung vom Ehemann gestanden. Die Symptome hätten sich nach einem Klinikaufenthalt zurückgebildet. Nach dieser Krise habe sie ein niedrig dosiertes Neuroleptikum erhalten.

    Im Juni 2013 habe eine Unbekannte den Keller der Beschwerdeführerin grundlos in Brand gesteckt. Sie habe den Fall bei der Polizei angezeigt, sei aber von dieser als Verdächtige behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei danach sehr destabilisiert gewesen, habe paranoide Gedanken und Panikattacken gehabt. Die Medikamentation sei erhöht worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Teilzeittätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz aufgegeben. Die Symptomatik habe sich nach zwei Monaten wieder stark stabilisiert, der Vorfall zeige aber, wie labil ihr psychischer Gesundheitszustand sei (S. 1 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einem depressiven Zustand, der rezidivierend sei. Unter Medikamenten und psychotherapeutischer Begleitung nähmen die Suizidgedanken ab, und sie könne besser mit den Ereignissen ihrer Vergangenheit umgehen. Die Panikattacken seien nicht mehr aktuell, aber sie habe immer wieder depressive Symptome wie Energielosigkeit, Schlafstörungen, depressive Stimmung, erhöhte Ermüdbarkeit und es bestünden eine soziale Isolierung und ein niedriges Selbstwertgefühl. Sporadisch berichte sie über leichte paranoide Ideen mit religiösen Vorstellungen, aber ohne das volle Bild einer psychotischen Erkrankung (S. 1 unten f.).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden grosse Einschränkungen, weil die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sehr zerbrechlich sei. Die Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Auffassung, Lernen und Merken seien auch unter leichter Belastung stark eingeschränkt. Sie habe Schwierigkeiten, die Aufgaben selbständig zu erledigen. Zudem sei ihre Kontaktfähigkeit reduziert. Seines Erachtens sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

4.4    Dr. D.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 7/119/3-4) aus, in den Berichten vom Psychologen C.___ vom 28. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.3) und von Dr. F.___ vom 11. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.2) sei keine Veränderung des Gesundheitsschadens zu objektivieren. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit betrage weiterhin 0 % und in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

    Dr. med. G.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/132/2-3) aus, dem Bericht von Dr. F.___ vom 11. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.2) sei eine aktuell medikamentös gut kontrollierte HIVInfektion zu entnehmen. Dem Bericht des Psychologen C.___ vom 28. Oktober 2013 (vorstehend E. 4.3) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch exogene Faktoren (letztmalig im Juni 2013 durch einen Brand im Keller) paranoide Gedanken entwickelt und sich destabilisiert habe.

    Die dargelegten Befunde ergäben keine neuen psychiatrischen Aspekte, welche dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen liessen. Aus medizinischer Sicht ergäben sich aufgrund der vorgelegten Berichte keine neuen Aspekte.

4.5    Dr. B.___ und der Psychologe C.___ stellten in ihrem nach Verfügungserlass eingegangen Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), gegenwärtige schwere Depression

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60)

- Status nach psychotischen Episoden bei diversen Klinikaufenthalten 2003, 2005, 2008, 2013

- Komorbidität: HIV-positiv

    Dr. B.___ und der Psychologe C.___ führten aus, die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin weise auf eine fragile psychische Struktur hin. Sie habe versucht, im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes tätig zu sein. Die Versuche seien wegen der depressiven Symptome und der Schwierigkeiten im sozialen Umgang misslungen. In der Therapie habe sie wiederholt wahnhafte Ideen und insbesondere Verfolgungsängste gezeigt. Im Sommer 2013 habe sie deswegen ihre Teilnahme an einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm aufgegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, soziale Kontakte zu ertragen.

    Der Krankheitsverlauf zeige insgesamt eine zunehmende Verschlechterung der psychischen Verfassung. Insbesondere seit Januar 2014 zeige die Beschwerdeführerin ein schwer depressives Zustandsbild. In der Therapie seien neben allgemeiner psychischer Überlastung und innerer Unruhe besonders Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration beobachtet worden. Die geistige Leistung und die Belastbarkeit seien massiv eingeschränkt (S. 1 f.). Sie habe ein ausgeprägtes isoliertes Sozialverhalten, jetzt auch gegenüber ihrer Familie. Sie verbringe ihre Zeit allein zu Hause und habe kaum noch Kontakt zu den wenigen Kollegen. Sie sei misstrauisch und habe Angst verletzt zu werden. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr eine deutliche Zunahme ihrer Instabilität gezeigt. Zudem leide sie unter Schmerzen, deren Ursache unklar sei.

    Die Prognose sei deshalb ungünstig, da die Beschwerdeführerin schon im geschützten Rahmen weder Stabilität noch Kontinuität habe erbringen können.

    Dr. B.___ und der Psychologe C.___ führten abschliessend aus, nach ihrer psychiatrischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit unmöglich, die überaus beeinträchtigte Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt einzugliedern (S. 2).


5.    

5.1    Die Bestätigung der halben Invalidenrente im Mai 2011 (Urk. 7/104) basierte auf der Annahme, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % gegeben sei. Insbesondere bestätigten der behandelnde Psychologe C.___ und Dr. B.___ in ihrem im April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vorstehend E. 3.3) eine bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 %. Schon zu diesem Zeitpunkt äusserten sich jedoch der die Beschwerdeführerin im Rahmen der HIV-Erkrankung behandelnde Arzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und der Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) zum psychisch instabilen Zustand der Beschwerdeführerin und bezweifelten insgesamt eine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt, zumindest in einem regulären Umfang.

5.2    Im Rahmen der vorliegenden durch das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom Oktober 2013 (Urk. 7/109) eingeleiteten Rentenrevision gingen die RAD-Ärzte Dr. D.___ und Dr. G.___ in ihren Stellungnahmen vom November 2013 und Mai 2014 (vorstehend E. 4.4) von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision aus. Ihnen kann insoweit gefolgt werden, als dass Dr. F.___ im Oktober 2013 (vorstehend E. 4.2) sein Fachgebiet betreffend von einer aktuell medikamentös gut kontrollierten HIV-Infektion sprach und sich dem Bericht des behandelnden Psychologen C.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 4.3) im Vergleich zu dem vorangehenden von ihm und Dr. B.___ verfassten Bericht (vorstehend E. 3.3) keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin entnehmen liess.

5.3    Hingegen geht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus dem nach Verfügungserlass eingegangenen Bericht von Dr. B.___ und dem Psychologen C.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.5) klar hervor. Beschrieben wurden eine sich zunehmends verschlechternde psychische Verfassung und ein seit Januar 2014 bestehendes schweres depressives Zustandsbild. Insgesamt gingen sie von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachteten auch im geschützten Rahmen eine Besserung des Zustandes für ausgeschlossen.

    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom August 2014 (Urk. 6) nicht zu dem nach Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. B.___ und dem Psychologen C.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.5), sondern verwies lediglich auf die Stellungnahmen des RAD vom November 2013 und vom Mai 2014 (vorstehend E. 4.4), welche ohne Kenntnis dieses Berichtes ergingen.

    Zu beachten ist auch, wie Dr. F.___ im Oktober 2013 (vorstehend E. 4.2) richtig ausführte, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch im geschützten Rahmen tätig war (vgl. Urk. 7/108/3) und selbst diese Arbeit nicht mehr bewältigen konnte. Auch in den vorangegangen Jahren scheiterte die Aufnahme einer regulären Arbeitstätigkeit (vgl. Urk. 7/68-70). Der Bericht des behandelnden Psychologen C.___ und Dr. B.___ vom Juni 2014 erscheint plausibel und die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.4    Zusammenfassend ist gestützt auf die Einschätzung des Psychologen C.___ und Dr. B.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.5) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Demnach besteht ab 1. April 2014 (1. Januar 2014 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.


6.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) aufgehoben, dies mit der Feststellung, dass ab 1. April 2014 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Aids-Hilfe Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan