Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00692




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1974 geborene X.___ erlitt bei seiner Geburt einen Sauerstoffmangel, weshalb er als Kind bei festgestellten Geburtsgebrechen Nrn. 390 und 404 Leistungen der Invalidenversicherung bezog. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem jugendlichen Versicherten berufliche Massnahmen und sprach ihm mit Verfügung vom 10. Februar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/54). Nachdem der Versicherte bei seinem Arbeitgeber, der Firma Y.___ AG, eine Lohnerhöhung erhalten hatte und ab 1. Juli 1995 bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘000.-- monatlich erzielte (Urk. 7/55 und 7/56), berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu und hob die Rente mit Verfügung vom 18. Juli 1995 aufgrund des neu berechneten Invaliditätsgrades von 22 % (Urk. 7/57) per Ende August 1995 auf (Urk. 7/59).

1.2    Mit Schreiben vom 17. August 1996 bat der Versicherte die IV-Stelle um Hilfe bei der Stellensuche, weil er seine Stelle per 1. November 1996 verliere (Urk. 7/60). Sie gewährte ihm daraufhin berufliche Massnahmen. Dem Versicherten wurde schliesslich ohne Mithilfe der IV-Stelle durch seinen Vater eine Stelle bei der Z.___ vermittelt (Urk. 7/62). Weil er bei der Z.___ einen Lohn von Fr. 3‘000.-- bis 3‘200.-- x 11 erzielte, stellte die IV-Stelle fest, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss den Fall ab (Urk. 7/63).

1.3    Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wurde der Versicherte, nachdem sein Vater pensioniert worden war, vom ärztlichen Dienst der Z.___ als untauglich für die Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik erklärt, weil er chronische Schmerzen am Daumengrundgelenk habe, welche operativ nicht hätten behoben werden können (Urk. 7/77). Am 4. August 2004 wurde ihm die Stelle per Ende Jahr gekündigt (Urk. 7/72). Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, schrieb den Versicherten ab 1. Oktober 2004 zu 80 % krank
(Urk. 7/73).

    Am 10. November 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und eine Rente (Urk. 7/66). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ausführlichen Bericht vom 26. März 2005 ein. Dieser diagnostizierte eine depressive Grundstimmung mit latenter, in Belastungssituationen akuter Suizidalität, eine neurotische Fehlentwicklung mit Selbstwert-, Identitäts-, Beziehungs- und Autoritätsproblematik und eine psychosexuelle Fehlentwicklung mit pädo- und homo-philen Neigungen (Perversionen), eine Tendenz zur Isolation, kompensatorische Gewaltverherrlichung (Streben nach Überlegenheit), eine Borderlinestörung (ICD-10 F60.31), Störungen der Sexualpräferenz (ICD-10 F65) mit Pädophilie (ICD10 F65.4) und Sadomasochismus (ICD-10 F65.5). Als Differentialdiagnose formulierte er eine schizoide Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.1. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft. Die Prognose sei sehr düster, und ob eine psychotherapeutische Behandlung eine Besserung des seelischen Zustandsbildes ergeben könne, sei aufgrund der ausgeprägten Selbstwert- und Beziehungsproblematik, der passiven und bedürfnisarmen Haltung nach einer Veränderung sehr ungewiss (Urk. 7/80). Der RAD stellte eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 7/81), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2008 ab 1. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach (Urk. 7/95).

1.4    Am 27. Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Sie klärte den Sachverhalt ab und holte u.a. einen Bericht beim behandelnden Dr. A.___ ein. Dieser hielt in seinem nach dem 30. Juli 2010 datierten Bericht fest, es liege neben chronischen Schmerzen im Daumensattelgelenk rechts bei anamnestischem POS eine schwere psychische Störung bei Status nach sehr schwieriger Kindheitssituation und Tendenzen zu Pädophilie vor. Der Versicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch medizinische Massnahmen nützten nichts. Er habe zusammen mit Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Versicherten im Rahmen einer Massnahme / Auflage einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Der Zustand des Versicherten sei momentan stabil, wobei sich an der hochkomplexen Gesamtsituation nichts geändert habe. Eine massgebliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesamtzustandes sei wohl nicht vorhanden. Er verwies auf die Fachärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/109). Die IV-Stelle stellte unveränderte Verhältnisse fest und richtete weiterhin eine ganze Rente aus (Mitteilung vom 15. Oktober 2010; Urk. 7/112).


2.    Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 7/115). Die von der IV-Stelle gemachten Vorschläge betreffend berufliche Eingliederungsversuche lehnte der Versicherte ab, woraufhin die IV-Stelle ihre Bemühungen einstellte (Urk. 7/121). Mit Schreiben vom 11. April 2013 ersuchte Dr. C.___ um Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen
(Urk. 7/128). Die IV-Stelle leitete daraufhin die Wiederaufnahme der Beratung ein und machte dem Versicherten Vorschläge zur Eruierung seiner Arbeits-markttauglichkeit. Der Versicherte bestand darauf, dass die Eingliederungs-massnahme im ersten Arbeitsmarkt vorzunehmen sei, etwas anderes sei seiner Gesundheit nicht angemessen. Nach Kursbesuchen zum Thema Sozialkompe-tenztraining und Jobkompass bei der D.___ mit Abschluss Ende Januar 2014 teilte der zuständige Eingliederungsbeamte Dr. C.___ mit Schreiben vom 13. März 2014 mit, dass der Versicherte in der E.___ ein Arbeitstraining im 1. Arbeitsmarkt absolvieren könne. Dr. C.___ und der Versicherte beschwerten sich in der Folge darüber, dass dieser ohne Lohn Arbeit verrichten müsse, wozu er nicht bereit sei (Urk. 7/155, 7/156, 7/157). Mit Schreiben vom 28. März 2014 führte die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und räumte dem Versicherten eine Bedenkzeit von 10 Tagen ein (Urk. 7/159). Mit Vorbescheid vom 16. April 2014 kündigte die IV-Stelle androhungsgemäss die Einstellung der Eingliederungsbemühungen (Unterstützung bei der Stellensuche in Zusammenarbeit mit einem externen Partner [D.___]) per sofort an (Urk. 7/163). Nachdem sich Dr. C.___ und der Versicherte dazu geäussert hatten (Urk. 7/164), holte die IV-Stelle holte bei Dr. C.___ einen Bericht ein, in welchem diese die Diagnose einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen, insbesondere einer sexuellen Reifestörung, stellte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Sie wies darauf hin, dass die Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen wichtig sei (ICD-10 F60.2, F60.8; Urk. 7/165). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 17. Juni 2014 an der sofortigen Einstellung beruflicher Massnahmen wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch den Versicherten fest (Urk. 7/169).


3.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom
9. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Invalide Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungs-massnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).     

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem in:

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b).    

1.3    Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:

a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2,

b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c (Art. 8a Abs. 1 und 2 IVG).

1.4    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Abs. 2 lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111).

    Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bis IVG).

1.5    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Kommt die versicherte Person den Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Ab. 3 ATSG).

    Die in Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 90 zu Art. 21 und N 52 zu Art. 43).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Urk. 7/115). Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er veränderte tatsächliche Verhältnisse seit der letzten Verfügung mittels Beweismitteln glaubhaft machen müsse, damit sie auf den Antrag eintreten könne (Urk. 7/116). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei zurzeit aus psychiatrischen Gründen zu 100 % berentet und zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei motiviert, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Sie unterstütze das Anliegen des Beschwerdeführers, weil es medizinisch indiziert sei (Urk. 7/117). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 teilte sie mit, es brauche eine berufliche Massnahme im 1. Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei beim Beschwerdeführer kontraindiziert (Urk. 7/119). Sie teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass berufliche Integrationsmassnahmen zu einer Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % innerhalb von 2 Jahren führen könnten (Urk. 7/120). Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge gegen die Vorschläge der Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, er brauche ihre Unterstützung nicht und wolle ohne ihre Hilfe eine Teilzeitstelle suchen (Urk. 7/122). Die Beschwerdegegnerin schloss die beruflichen Massnahmen am 6. Dezember 2012 ab (Urk. 7/121).

    Am 12. März 2013 gelangte Dr. C.___ telefonisch an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich nach den Durchführungsmöglichkeiten beruflicher Massnahmen (Urk. 7/123). Mit Schreiben vom 11. April 2013 ersuchte sie um Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen (Urk. 7/128). Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Hilfe bei der Wiedereingliederung in den 1. Arbeitsmarkt an und ersuchte um Mitteilung, ob er daran interessiert sei (Urk. 7/134), was dieser mit Schreiben vom 20. Juni 2013 bejahte (Urk. 7/135). Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 für den 14. August 2013 zu einem Beratungsgespräch ein (Urk. 7/136). Mit Anruf vom 8. August 2013 fragte Dr. C.___ bei der Beschwerdegegnerin nach, weshalb man nun den Beschwerdeführer zu einem Gespräch einlade. Sie bemängelte, dass man von ihr nie einen Arztbericht eingeholt habe und sich nur auf die Angaben von Dres. B.___ und A.___ berufe. Dies habe zu irreführenden Angaben geführt. Sie sei der Meinung, dass eine 40 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit für den 1. Arbeitsmarkt bestehe. Die Beschwerdegegnerin hielt an einer Terminvereinbarung fest (Urk. 7/139). Mit Schreiben vom 2. September 2013 hielt der zuständige Eingliederungsberater fest, dass der Beschwerdeführer seit 2004 weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt noch an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, so dass nicht gesagt werden könne, ob und in welchem Ausmass er eingliederungsfähig sei. Es mache daher Sinn, seine Arbeitsmarktfähigkeit mit Integrationsmassnahmen zu prüfen bzw. aufzubauen. Dies sei in der Institution F.___, welche der Beschwerdeführer allerdings ablehne, möglich. Die andere Möglichkeit bestehe darin, dass er eine Beschäftigung im geschützten Rahmen annehme und so seine Arbeitsmarktfähigkeit aufbaue (Urk. 7/142). Nachdem Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass eine berufliche Eingliederungsmassnahme unterhalb der Schwelle „D.___(in einem geschützten Bereich) nicht in Frage komme (Urk. 7/143), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2013 mit, sie komme ihm entgegen und es werde dem Wunsch nach indirekter Integration in den ersten Arbeitsmarkt entsprochen. Sie bat den Beschwerdeführer, mit der D.___ in Kontakt zu treten (Urk. 7/145). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer begleiteten Besprechung bei der D.___ für den 29. Oktober 2013 ein (Urk. 7/147). Sie sprach ihm hierzu am 31. Oktober 2013 Beratung und Begleitung in Form eines Assessments und für die Suche eines Trainingsplatzes zu (Urk. 7/148). Am 29. Oktober 2013 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer Kurse mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Stellensuche besuchen solle: den Einführungskurs, den Kurs Jobkompass und das Sozialkompetenztraining (Urk. 7/150). Am 21. November 2013 wurde die entsprechende Zielvereinbarung unterzeichnet (Urk. 7/153). Das Assessment wurde am 23. Januar 2014 abgeschlossen (Urk. 7/152).

    Mit Schreiben vom 13. März 2014 teilte der zuständige Eingliederungsberater Dr. C.___ mit, dass der Beschwerdeführer in der E.___ ein Arbeitstraining im 1. Arbeitsmarkt absolvieren könne. Er bat sie um Stellungnahme, inwieweit dieser Arbeitsplatz angemessen und ob Drittgefährdung (Kinder) ausgeschlossen sei. Zudem bat er um Vorschläge, ob und wie der Arbeitgeber zu informieren sei (Urk. 7/154). Mit Schreiben vom 17. März 2014 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Übergriffen an Kindern vorbestraft sei und es keinen Grund gebe, warum er die Tätigkeit als technischer Mitarbeiter in einem 50%-Pensum nicht aufnehmen sollte. Zudem teilte sie mit, dass sie mit der entschädigungslosen Arbeit nicht einverstanden sei (Urk. 7/155). Anderntags wiederholte sie telefonisch ihre Einwände (Urk. 7/156). Mit E-Mail vom 19. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von Dr. C.___ darüber orientiert worden, dass er keinen Lohn für seine Arbeit erhalte. Er werde ohne Lohn nicht arbeiten (Urk. 7/157).

    Mit Schreiben vom 28. März 2014 führte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und räumte ihm eine Bedenkzeit von 10 Tagen ein (Urk. 7/159). Mit Schreiben vom 31. März 2014 äusserte sich Dr. C.___ zum Fall ohne mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer an seiner Meinung festhalte oder nicht (Urk. 7/160). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich nicht. Mit Vorbescheid vom 16. April 2014 stellte die IV-Stelle androhungsgemäss die Einstellung der Eingliederungsbemühungen (Unterstützung bei der Stellensuche in Zusammenarbeit mit einem externen Partner [D.___]) per sofort in Aussicht (Urk. 7/163). Nachdem Dr. C.___ Einwände erhoben hatte, holte die IV-Stelle bei ihr einen ärztlichen Bericht ein. In ihrem Bericht vom 9. Mai 2014 hielt Dr. C.___ fest, es sei die Diagnose einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10 F60.2, F60.8), insbesondere einer sexuellen Reifestörung, zu stellen, und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie wies darauf hin, dass die Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen wichtig sei und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung tragen müsse (Urk. 7/165).

2.2    Mit Hinweis auf die zitierten Rechtsgrundlagen ist die Weiterausrichtung der Rente während der Integrationsmassnahmen gesetzeskonform und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Besoldung während der Massnahme.

    Die Beschwerdegegnerin hat in beachtlichem Ausmass auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen, sind doch aus den Akten und insbesondere aus den ärztlichen Unterlagen erhebliche Zweifel daran angebracht, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein wird, je wieder eine erhebliche Erwerbsfähigkeit zu erlangen. So erhellt aus dem dargelegten Sachverhalt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach Integrationsmassnahmen anbot. Der Beschwerdeführer wies die Hilfe zurück, indem er mitteilte, er wolle die Hilfe nicht, sondern er suche selber eine Teilzeitstelle, dass die vorgeschlagene Massnahme nicht seinem Gesundheitszustand Rechnung trage, dass nur eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt in Frage komme, und – nachdem die Beschwerdegegnerin diesem Wunsch entsprachdass er nicht gewillt sei, ohne Lohn zu arbeiten. Zuletzt hielt Dr. C.___ die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Massnahme – obwohl diese den Wünschen des Beschwerdeführers entsprach – wiederum für dessen Gesundheitszustand nicht angemessen. Es stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob es überhaupt Massnahmen gibt, die dem Beschwerdeführer angemessen sind und für die er eingliederungsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin jedenfalls ist ihrer Eingliederungspflicht ausreichend nachgekommen.

    Der Beschwerdeführer dagegen hat seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist in seinem Interesse, wenn vorerst seine Belastbarkeit geprüft wird, attestiert doch selbst Dr. C.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit und war die Prognose bis anhin sowohl aus fachärztlicher als auch aus hausärztlicher Sicht sehr schlecht. Aus den Akten ergibt sich eine stabile gesundheitliche Situation, eine erhebliche Veränderung ist nicht ausgewiesen. Der Hausarzt, welcher ausdrücklich als Bezugsperson des Beschwerdeführers bezeichnet wurde, ist klar der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht (auch nicht teilweise) erwerbsfähig ist. Dies hielt auch Dr. C.___ mehrfach fest. Von dieser Meinung rückte sie einzig ab, als es um die Besoldung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers ging. Zuletzt hielt sie jedoch wie zuvor wieder ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig und eine Leistungsfähigkeit erst und nur allenfalls möglich sei, nachdem (wieder) berufliche Massnahmen an die Hand genommen worden seien. In der Gesamtschau der medizinischen und der übrigen Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass nach wie vor keine Erwerbsfähigkeit vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer an Massnahmen mitzuwirken hat, die der Eruierung seiner Arbeitsmarkttauglichkeit dienen und ihm allenfalls den Wiedereinstieg in die Erwerbswelt ermöglichen könnten. Die vorgeschlagenen und zum Teil in die Wege geleiteten Massnahmen waren dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar.

    Die Beschwerdegegnerin hat gesetzeskonform das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Beschwerdeführer nicht die Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Der Beschwerdeführer hat sich weder innert der mit Schreiben vom 28. März 2014 (Urk. 7/159) angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/160) noch in seinem Einwand zum Vorbescheid (Urk. 7/164) dahingehend geäussert, dass er bereit sei, das vorgesehene Arbeitstraining anzutreten, auch wenn er keinen Lohn für seine Arbeit erhalte.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungsbemühungen zu Recht eingestellt.

    Der Beschwerdeführer kann sich jederzeit wieder bei der Beschwerdegegnerin für Eingliederungsmassnahmen anmelden. Er muss sich indes seiner Mitwirkungspflicht bewusst sein. Angesichts der allseitig diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung ist mit Blick auf die Verfahrensökonomie mit Vorteil die demnächst von Amtes wegen vorzunehmende Rentenrevision abzuwarten.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


3.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa