Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00693 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 15. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Y.___
Soziale Dienste
diese vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___, gelernter Postbote, arbeitete zuletzt in leicht reduziertem Pensum als Magaziner/Hauswart bei der A.___ und meldete sich am 28. Februar 2006 wegen einer posttraumatischen Handgelenksarthrose und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung für den Leistungsbezug an (Urk. 11/7; vgl. auch 11/5, 11/6, 11/14). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach dem Versicherten wegen der Folgen der posttraumatischen Arthrose mit Verfügung vom 2. September 2009 ab 1. März 2006 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % zu (Urk. 11/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Januar 2008 ab, wobei sie zusätzliche krankheitsbedingte Leiden berücksichtigte (Urk. 11/34/4, 11/48; vgl. auch Urk. 11/55/2).
1.2 Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 liess der Versicherte durch seine Hausärztin eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit belastungsabhängigen Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und beiden Kniegelenken geltend machen und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 11/71; vgl. den Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 11/81). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2012 ab (Urk. 11/99; vgl. auch Urk. 11/107).
1.3 Am 23. Oktober 2012 wurde erneut eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht (Urk. 11/110). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. Urk. 11/112) angekündigt hatte, liess der Versicherte die Berichte des C.___ vom 24. August und vom 4. und 10. September 2012 einreichen, wonach er vom 6. Juli bis 15. August und vom 21. August bis 5. September 2012 wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprunggelenks rechts hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/115, 11/116). Daraufhin zog die IV-Stelle verschiedene Arztberichte bei, insbesondere diejenigen von Dr. med. D.___, Oberärztin im C.___, Departement Chirurgie (vgl. Urk. 11/120, 11/121), und holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ein (Urk. 11/127/3). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 kündigte sie die Zusprechung einer vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 11/128). Aufgrund der daraufhin erfolgten Einwendungen (Urk. 11/134) zog die IV-Stelle zusätzliche Berichte von Dr. D.___ bei (vgl. Urk. 11/141, 11/153; vgl. auch Urk. 11/156/3; vgl. auch die zusätzlichen Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 11/159/3-4). Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 entschied sie entsprechend ihrem Vorbescheid und sprach dem Versicherten die ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 26. Juni 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Mai 2014 sei bezüglich der Befristung der Rente aufzuheben und es sei ihm auch über den 30. Juni 2013 hinaus und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen teilweise gutzuheissen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Replik an seinem Hauptantrag gemäss der Beschwerde festhalten. Den Eventualantrag änderte er insoweit ab, als er verlangte, die Sache sei unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 30. Juni 2013 hinaus und bis auf Weiteres zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 15 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 auf Duplik (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 20).
Das Gericht gab den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2015 zudem seine vorläufige Auffassung bekannt, wonach die Verfügung vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 22). Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 24 und 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Versicherte war wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprunggelenks rechts vom 6. Juli bis 15. August 2012 im C.___ hospitalisiert. Am 25. Juli 2012 wurde zur Behandlung eine transfibuläre Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenks vorgenommen (Urk. 11/115/7). Ab dem 21. August 2012 bis zum 5. September 2012 befand sich der Versicherte wegen eines Drug Fever bei antibiotischer Therapie, welche zur Behandlung der septischen Arthritis erfolgte, erneut in Spitalbehandlung (Urk. 11/115/1-5).
2.2 Dr. med. F.___, Allgemeinmediziner, führte im Bericht vom 8. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Status nach septischer USG- und OSG-Arthritis nach Arthrodese am 25. Juli 2012;
- Coxarthrose rechts mit femoroacetabulärem Impingement (seit 2008);
- Status nach Hüfttotalprothese links am 19. Januar 2011,
- Gonarthrose links mehr als rechts (seit 2005);
- Status nach Resektion der proximalen Reihe der Handwurzelknochen rechts (seit 1992)
- disseminierte Xanthome mit regelmässigen Fieberschüben (seit 2007).
Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk bei Belastung. Der Versicherte sei nach der Arthrodese im Sommer 2012 nur noch im Rollstuhl mobil. Es sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/118/2-5).
2.3 Gemäss den Angaben von Dr. D.___ in den Berichten vom 1. und 18. März 2013 (Urk. 11/120, 11/121) bestand bei der hoffentlich eintretenden Ausheilung der Arthrodese eine gute Prognose bezüglich des oberen und unteren Sprunggelenks. Der Versicherte sollte mit einem angepassten Stabilschuh schmerzfrei gehen können. Es bestünden jedoch rezidivierende Gonarthritiden sowie eine schwere Coxarthrose rechts, die die Mobilität des Versicherten erheblich einschränkten (vgl. Urk. 11/120/3-4 und 11/121/3). Aktuell sei der Versicherte nur an Gehstöcken mobil, nur für sehr kurze Distanzen innerhalb der Wohnung verzichte er humpelnd auf die Gehhilfen (Urk. 11/121/3, vgl. auch Urk. 11/120/3). Für lange Distanzen nehme er den Rollstuhl (Urk. 11/120/3). Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei dem Versicherten seit dem 6. Juli 2012 nicht mehr zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien seit diesem Datum im vollen Umfang möglich (Urk. 11/120/6, 11/121/5). Nach Abheilung der Arthrodese sei auf der rechten Seite eine Versorgung mittels Hüftprothese vorgesehen (Urk. 11/121/4).
2.4 Nach RAD-Arzt Dr. E.___ liegt mit der kompliziert verlaufenen Arthrodese des rechten Sprunggelenks eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2012 weiter einschränke. Von Anfang Juli 2012 bis zum 18. März 2013 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und danach sei der Versicherte in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/127/3).
2.5 Gegenüber Dr. D.___ gab der Versicherte am 19. Juni 2013 an, seit eineinhalb Wochen verfüge er über neu angepasste Stabilschuhe, womit er zunehmend mehr an zwei Gehstöcken laufen könne. Für lange Gehdistanzen benötige er weiterhin den Rollstuhl. Er werde sich nun zusätzlich einen Rollator zulegen (Urk. 11/140/2). Nach Dr. D.___ seien aktuell die Arthrosebeschwerden limitierend. Der Versicherte gebe an, dass er zum Teil gar nicht mobil sei und den Tag im Rollstuhl verbringe. Somit wäre bereits der Arbeitsweg ein Hindernis für die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Resultat nach prothetischer Versorgung im G.___ bleibe abzuwarten (Urk. 11/141/3). Eine behinderungsangepasste rein sitzende Tätigkeit beurteilte sie neu - wegen der Schwellungsneigung des oberen Sprunggelenks - als nur während vier Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 11/141/5).
2.6 Vom 24. September bis 7. Oktober 2013 war der Versicherte wegen eines Weichteilinfekts mit Abzessbildung und bei Verdacht auf Osteomyelitis des rechten Sprunggelenks im C.___ hospitalisiert (Urk. 11/151, 11/153/5). Dr. D.___ gab am 29. November 2013 an, eine rein sitzende Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar (Urk. 11/153/9). Am 24. März 2014 hielt sie hierzu präzisierend fest, der Zustand des Sprunggelenks erlaube die Ausübung rein sitzender Tätigkeiten. Daneben bestünden jedoch weiter Arthrosen in beiden Kniegelenken mit aktuell deutlichen Streckdefiziten, so dass der Versicherte zum Laufen auf einen Rollator angewiesen sei. In den Gehstrecken sei er erheblich limitiert, zu den Kontrollen erscheine er im Rollstuhl (Urk. 11/156/3).
3.
3.1 Die Zusprechung der Rente ab 1. Oktober 2012 erfolgte nach der erneuten Anmeldung vom 23. Oktober 2012. Damit ist Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1.3). Die Verfügung vom 26. Mai 2014 ist somit insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und es ist festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht.
3.2 Zu prüfen bleibt, von welchem Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2013 auszugehen ist.
Im Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 29. Juni 2012 (Urk. 11/99, 11/107; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/89/2) standen beim Versicherten belastungsabhängige Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und in beiden Kniegelenken im Vordergrund bei den Diagnosen einer Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, einer Coxarthrose rechts mit femoroacetabelärem Impingement und einer beidseitigen Gonarthrose links mehr als rechts. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___ davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr, die Ausübung einer leichten wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit jedoch vollzeitig zumutbar sei (vgl. Urk. 11/89/2). Nach der am 25. Juli 2012 erfolgten Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenks rechts nach septischer Arthritis sind dem Versicherten neu höchstens ausschliesslich sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 11/121/5, 11/127/3, 11/153/9, 11/156/3; noch weitergehend: Urk. 11/118/3-5, 11/141/5).
Damit liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vor. Ob dies zu einem Rentenanspruch ab 1. April 2013 und insbesondere in welcher Höhe führt, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten indes nicht zuverlässig beantworten. Namentlich ist unklar, bis zu welchem Zeitpunkt nach dem operativen Eingriff vom 25. Juli 2012 wegen des Leidens am rechten Sprunggelenk von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung jeglicher Tätigkeiten auszugehen beziehungsweise ab wann die rein sitzende Tätigkeit zumutbar war. Dr. D.___ gab jedenfalls insofern einzig an, die rein sitzend auszuübende Tätigkeit sei dem Versicherten seit Juli 2012 zumutbar gewesen (vgl. Urk. 11/121/5, 11/153/9). Neben dem rechtsseitigen Sprunggelenkleiden bestehen weiter verschiedene gesundheitliche Einschränkungen wie die Kniearthrosen und die linksseitige Hüftarthrose, die sich gegebenenfalls zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in den Verweistätigkeiten auswirken. Insoweit fehlt es an zuverlässigen fachärztlichen Angaben. Dr. D.___ nahm keine abschliessende Beurteilung vor (vgl. Urk. 11/156/3). Weder wurde ein Bericht der die Knie- und Hüftarthrosen behandelnden G.___ eingeholt noch wurden ergänzende Angaben des Hausarztes zu den geltend gemachten rezidivierenden Fieberschüben eingefordert (vgl. Urk. 11/141/3, 11/156/3; vgl. auch Urk. 11/118/2). Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte aktuell zur Fortbewegung auf einen Rollator beziehungsweise für längere Strecken auf den Rollstuhl angewiesen ist, wie er geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 4, 15 S. 2), kann sodann nicht direkt und ohne fachärztliche Beurteilung auf eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin wird somit nach der Rückweisung der Sache den medizinischen Sachverhalt näher abzuklären haben. Bei den behandelnden Ärzten, insbesondere den Ärzten der G.___, sind aktuelle Berichte beizuziehen und im Anschluss ist gegebenenfalls – und unter Umständen auch erst nach den weiteren anstehenden operativen Eingriffen - ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Dieses hätte Auskunft zu geben darüber, die Ausübung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang dem Versicherten in Berücksichtigung aller Leiden noch zumutbar sind.
3.3 Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt - auch bezüglich der befristet zugesprochenen Rente – aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen und zu neuem Entscheid über einen Rentenanspruch ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt beantragen, das Gericht habe die Beschwerdegegnerin bei einer Rückweisung anzuweisen, dass die bisherige ganze Invalidenrente während der Dauer der Abklärungen weiter ausgerichtet werde. Denn die Beschwerdegegnerin sei bis anhin ihrer Abklärungspflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen und habe den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu schnell gefällt (Urk. 15 S. 2, 27 S. 2).
4.2 Mit diesem Vorbringen eines zu schnell getroffenen Entscheids lässt der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung zu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Bezug nehmen. Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die revisionsweise Herabsetzung und Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Hebt die IV-Stelle im Revisionsverfahren eine Rente auf und entzieht sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht nur während eines darauffolgenden Gerichtsverfahrens, sondern auch während der Dauer einer Rückweisung bis zur Neuverfügung, es sei denn, die Verwaltung habe missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (BGE 129 V 370 und 372 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013, E. 3.1). Wird eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes bejaht, so wird die Auszahlung der bisherigen Leistung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, was aber keine abschliessende Entscheidung über den Anspruch auf diese Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013, E. 3.2).
Da vorliegend keine laufende Leistung revisionsweise aufgehoben, sondern mit der Verfügung vom 26. Mai 2014 erstmalig eine befristete Rente zugesprochen worden war, findet Art. 88bis Abs. 2 IVV keine Anwendung (vgl. BGE 136 V 47 E. 6.2; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 452 f., Art. 30-31 Rz 110).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). Nach Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 804, Art. 61 Rz 37) kann die einer Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren wiederhergestellt werden oder es können vorsorgliche Massnahmen ausgesprochen werden.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen (beziehungsweise eine positive vorsorgliche Massnahme auszusprechen) ist, gestützt auf eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2).
4.3.2 Eine vorsorgliche Rentenzusprechung rückwirkend ab 30. Juni 2013 und während des nun folgenden Abklärungsverfahrens könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass einer neuen Verfügung eine ganze Invalidenrente beziehen würde, welche er - da (ganz oder teilweise) materiell zu Unrecht bezogen – (ganz oder teilweise) zurückzuerstatten hätte, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 20. Januar 2005, E. 4.2). Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 20. Januar 2005, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer wird bereits von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 19), womit das Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung besteht. Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass der weitere Abklärungsprozess einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April beziehungsweise ab 30. Juni 2013 ergebe; vielmehr ist die Sachlage unklar. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente während der Dauer des Abklärungsverfahrens ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs-leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.--festzusetzen.
Die vorinstanzlich zugesprochene ganze Invalidenrente wird mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben. Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 ist unabhängig vom Ausgang der weiteren Abklärungen ein Rentenanspruch zu verneinen. Insoweit ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen insofern, als die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2). Da gesamthaft betrachtet von einem gewichtigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die gesamten Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem durch eine Person der öffentlichen Sozialhilfe vertretenen Beschwerdeführers steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk 1 S. 2; BGE 126 V 11).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 30. Juni 2013 hinaus und bis auf Weiteres wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2013 neu verfüge. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 keinen Rentenanspruch hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld