Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00694




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 15. Mai 2000 in einem 80%-Pensum als Sozialberater der Y.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber der Y.___ vom 13. Juni 2003, Urk. 8/8), und übte seit dem 1. März 1999 eine ähnliche Tätigkeit zu 20 % bei der Z.___, aus (Fragebogen für den Arbeitgeber der Z.___ vom 6. Februar 2004, Urk. 8/18). Am 18. April 2002 wurde er in einen Autounfall verwickelt (seitliche Streifkollision bei Überholvorgang; Polizeirapport vom 4. September 2002, Urk. 8/85 S. 8 ff.; Gutachten Dipl.-Ing. A.___ und Dipl.-Ing. B.___ vom 19. August 2004, Urk. 8/85 S. 20 ff.). Nach gescheiterten Arbeitsversuchen verlor der Versicherte wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit seine beiden Arbeitsstellen per Ende 2002 bzw. per Ende April 2003 (Kündigung Y.___ vom 22. Januar 2003, Urk. 8/8 S. 6 f.; Urk. 8/18 S. 1).

1.2    Am 14. Mai 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 14. Juli 2009 ab (Urk. 8/78). Die hiergegen am 14. September 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/84 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00905 vom 22. Juni 2011 (Urk. 3) ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 8/100).

1.3    Der Versicherte stellte am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) ein Gesuch für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invali-denversicherung (IVG, Beschäftigungsmassnahmen), eventuell für berufliche Massnahmen nach Art. 18a IVG (Arbeitsversuch) oder Art. 18b IVG (Einarbei-tungszuschuss). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2014, Urk. 8/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine angemessene berufliche Eingliederungsmassnahme anzuordnen. Es sei konkret eine Arbeitsvermittlung, ein Arbeitsversuch oder eine Berufsberatung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten 8/1-110) auf Abweisung der Beschwerde.

    Der Beschwerdeführer kam auch nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 9 und Urk. 10) seiner Substantiierungspflicht betreffend prozessuale Bedürftigkeit nicht nach. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wurde androhungsgemäss mit Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 11) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 7) zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, da beim Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestehe.

1.2    Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass im vorhergehenden Urteil des hiesigen Gerichts (IV.2009.00905) lediglich die Frage geklärt wurde, ob eine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe. Es handle sich bei der Prüfung einer Eingliederungsmassnahme um einen unterschiedlichen Invaliditätsbegriff. Die Beschwerdegegnerin gehe vom Begriff der rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit aus und nicht von einem eingliederungsrechtlichen. Daraus folge, dass die Verfügung auf einer falschen Begründung beruhe und damit fehlerhaft sei, wodurch per se eine Rückweisung zur Neubeurteilung gestützt auf die richtige Anwendung von Art. 8 IVG erfolgen müsse. Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts ergebe sich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (vgl. Urk. 1 Ziff. 14).

    Bezüglich des Anspruches auf eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG führte er aus, dass er seit einigen Jahren mindestens zu 30 % arbeitsunfähig sei und diese eine eingliederungsrechtlich drohende Invalidität im Sinne von Art. 18 IVG begründe. Der Beschwerdeführer sei subjektiv in objektiver Hinsicht vermittlungsfähig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung seien somit erstellt (vgl. Urk. 1 Ziff. 22).

    Auch habe er Anspruch auf eine Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG, sei dabei lediglich vorausgesetzt, dass eine versicherte Person infolge eines Gesundheitsschadens in der bisherigen Tätigkeit oder in der Berufswahl eingeschränkt sei, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. Urk. 1 Ziff. 23).

1.3    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die geforderten beruflichen Massnahmen lediglich geschuldet seien, wenn gesundheitlich bedingte Einschränkungen für die Eingliederung an sich bestünden. Inwiefern die muskulären Verspannungen, welche innert sechs Monaten behebbar seien, die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers einschränken würden, werde in der Beschwerde nicht dargelegt. Zudem habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2011 eine leistungsbegründende Invalidität verneint (Urk. 7).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

        medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

        der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).    

    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

2.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Seit der 5. IV-Revision (2008) steht der Anspruch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich dreierlei:

- Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst worden.

- Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vorübergehender Natur, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Deshalb wird insofern die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin mitzuberücksichtigen sein. Bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz von Art. 6 ATSG zu beachten.

- Wie schon bisher braucht es die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden.

    Bedarf es somit für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines Mindestinvaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214, Ziff. 2 ff. zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

2.3    Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.

3.    Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2011 (8C_697/2011 E. 3.3.3, Urk. 8/100) folgendes fest:

    „Insgesamt zeigen die genannten Unterlagen, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten, ohne dass ein davon psychopathologisch abgrenzbares, verselbständigtes Leiden festgestellt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit dieser Feststellung wegen seiner fremden Herkunft gegenüber Schweizer Bürgern benachteiligt wird (Diskriminierungsverbot; vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und BGE 129 I 392 E. 3.2.2 f. S. 398 f.). Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass mit den psychopathologischen Befunden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ist. Gestützt auf das - im Übrigen in allen wesentlichen Teilen von den ärztlichen Sachverständigen der C.___ bestätigte - Gutachten der D.___ vom 7. Dezember 2007 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall vom 18. April 2002 im zuletzt ausgeübten Beruf als Sozial- und Rechtsberater, wie auch in jeder anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Damit ist eine leistungsbegründende Invalidität zu verneinen.“


4.    

4.1    Aufgrund der entsprechend dem Bundesgericht fehlenden gesundheitlichen Einschränkung kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit voll verwerten - er ist weder invalid, noch erwerbsunfähig noch arbeitsunfähig. Dem steht auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2011 nicht entgegen, wurde lediglich festgehalten, dass er für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von maximal 30 % eingeschränkt sei. Eine genauere Präzisierung unterblieb, da dies keine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit begründete (Urk. 3, E. 2.4 und E. 3).

    Eine seither erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird weder substantiiert geltend gemacht, noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Invalidität droht. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG.

4.2    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nur arbeitsunfähige Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss dabei quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein, dass der Versicherte erheblich bei der Arbeitssuche behindert ist. Dass der Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten ausüben kann, vermag keine erhebliche Behinderung zu begründen, ist er doch insbesondere in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. E 2.2). Auch ein Anspruch auf Berufsberatung ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsprechend zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.



5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.








Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler