Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00695




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 27. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbeiter bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/6). Am 15. Juli 2003 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und verneinte mit Verfügungen vom 4. und 5. März 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 7/25-26). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung geltend (Anmeldung vom 14. Dezember 2004; Urk. 7/46). Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

1.2    Am 5. März 2008 (Urk. 7/75-76) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle veranlasste nach Einholung medizinischer Berichte eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, dessen Gutachten am 23. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/98), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/111; Prozess Nr. IV.2009.00825).

1.3    Am 25. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/112-113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121-133) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/134). Die dagegen am 9. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/139/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Juli 2012 ab (Urk. 7/144; Prozess Nr. IV.2012.00300).

1.4    Am 10. Juli 2013 (Urk. 7/149) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2013 ein (Urk. 7/154). Mit Vorbescheid vom 13. November 2013 (Urk. 7/160) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 20. November 2013 Einwand erhob (Urk. 7/161) und diesen am 5. Dezember 2013 (Urk. 7/166) sowie am 31. Januar 2014 (Urk. 7/171) ergänzte. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/174 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.    Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juli 2013, eventuell Rückweisung der Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9). Am 17. Dezember 2014 wurde dieser der Beschwerdegegnerin zugestellt und gleichzeitig die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 17. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1), bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen, die nicht bereits mit dem letzten Gerichtsurteil beurteilt worden seien. Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Es würden keine neuen Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen genannt. Eine nochmalige Begutachtung mache keinen Sinn, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer sei bereits umfassend und gründlich abgeklärt worden (Urk. 2). Bei dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhalts (Urk. 6).

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es seien sehr wohl neue Diagnosen gestellt worden, denn nun lägen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine schizoaffektive Erkrankung vor. Letztere sei vorgängig nie erwähnt worden. Auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ könne nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr sei seit dem Klinikaufenthalt im Herbst 2012 nochmals eine wesentliche Verschlechterung eingetreten und er sei nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4-5).


3.

3.1    Dem anspruchsverneinenden Urteil vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/144) lagen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils):

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/116) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.2    Die Ärzte des Sanatoriums C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/117) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in stationärer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher

Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambulanten Konsultationen mehr stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Programm im Zentrum Geissberg befinde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, aufgrund der geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers scheine die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit hinweg deutlich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitserprobung zur konkreten Einschätzung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunterbruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im Zentrum Geissberg keine Erfolge verzeichne, sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, die somatischen Einschätzungen sollten von einem Facharzt erfolgen. Ferner schienen aktuell das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt zu sein (Ziff. 3).

3.3    Die Ärzte des Zentrums D.___ führten im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/119/5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der tagesklinischen Behandlung befunden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Verdacht auf dissoziative Amnesie

Prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizierung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die tagesklinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiterbehandlung erfolge durch das Ambulatorium E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). Sodann attestierten die D.___-Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).

Alsdann nannten die D.___-Ärzte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 7/126) zuhanden der ärztlichen Leitung des Ambulatoriums E.___, erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten).

3.4    Am 16. Februar 2012 (Urk. 7/139/24) führte Dr. B.___ aus, den Beschwerdeführer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Nervenleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum D.___, hielt im Arztzeugnis vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/139/25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim Zentrum D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

3.6    Diese Berichte erachtete das hiesige Gericht als nicht geeignet, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwischenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statioren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Mangels Hinweisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht angezeigt seien (E. 4.3-4.5 des erwähnten Urteils).


4.    

4.1    Der Neuanmeldung vom 10. Juli 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___ vom 23. August 2013 zugrunde (Urk. 7/154). Darin bestätigte Dr. A.___, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Sanatorium C.___ vom 11. September bis 7. November 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und halluzinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es erscheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 20-30 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2).

4.2    In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 7/156/2-5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40).

Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufenthalts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3).

4.3    Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 21. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, welche nicht bereits gewürdigt worden seien (Urk. 7/158/2).

4.4    Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 7/176) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzinationen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkrankung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S. 1-2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Bericht des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 9) ein. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Der Bericht des Zentrums D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (vgl. S. 2 f.). Weshalb der Beschwerdeführer bei der von den D.___-Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehefrau das Hallenbad zu besuchen (vgl. Tagesablauf, S. 3 des Berichts), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Aktivitäten schwer vereinbare Dauerschmerzen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (vgl. S. 2 unten). Eigentliche psychiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.2    Im Vergleich zu den dem Urteil vom 17. Juli 2012 zugrunde liegenden Berichten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden war, gingen die Ärzte des Sanatoriums C.___ nun von einer schweren Depression aus. Deshalb befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unverändertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psychotischen Symptomen, aus (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2). Es wurde gar die Hilfe der Psychiatrie-Spitex notwendig. Den Arztberichten ist weiter eine volle bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine Verschlechterung erscheint deshalb als wahrscheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch Dr. G.___, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen genannt würden, ist nicht nachvollziehbar und hätte - wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtlicher Sicht zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vorliegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären (vgl. vorstehend E. 1.2), selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Beeinträchtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen.

5.3    Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medizinischen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers erlauben: Der Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ enthält seiner Natur entsprechend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit. Zudem erscheinen die darin gemachten Feststellungen als möglicherweise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen.

Die Berichte von Dr. A.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. A.___ eine Berentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und Fragen zur Objektivität seiner Beurteilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

5.5    Es ist angezeigt, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich abkläre und hernach über seinen Leistungsanspruch erneut entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim bis zum 31. Dezember 2014 geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard