Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00697




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, angelernter Elektromonteur, war zuletzt vom 26. April 1999 bis 17. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes bei der Y.___ AG als Hilfselektriker angestellt (Urk. 10/7). Im Oktober 2000 erlitt er einen Bandscheibenvorfall und war in der Folge ab 24. Oktober 2000 100 % arbeitsunfähig. Unter Hinweis auf Rückenschmerzen beziehungsweise Bandscheibenprobleme meldete er sich am 24. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/37/4-9). Mit Urteil vom 11. September 2003 (Urk. 10/38) hob dieses die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2002.00637). Mit Entscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 10/90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend eine ganze Rente ab 1. Oktober 2001, eine halbe Rente ab 1. April 2002 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu (vgl. auch Urk. 10/104).

1.2    Das von Amtes wegen im Jahr 2005 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/109) endete mit der Bestätigung der bisherigen Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 %, was ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2005 unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Training; Urk. 10/113-114) mitgeteilt wurde.

1.3    Anlässlich des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/120-121) wurde die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. Januar 2007 mit Wirkung ab 1. März 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad: 54 %; Urk. 10/139-140). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.4    Das im Jahr 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/143) endete mit der Bestätigung der bisherigen (halben) Rente, was dem Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2008 (Urk. 10/154) mitgeteilt wurde.

1.5    Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/167), zog einen IK-Auszug (Urk. 10/170) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/171-172, Urk. 10/179) bei und veranlasste eine bidisziplinäre (Rheumatologie und Psychiatrie) medizinische Untersuchung (Urk. 10/182). Am 24. August 2013 (Urk. 10/184) erstattete Dr. med. Z.___ ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten und am 30. August 2013 (Urk. 10/188) PD Dr. med. A.___ sein psychiatrisches Gutachten (vgl. auch bidisziplinäre Zusammenfassung vom 5. September 2013; Urk. 10/189). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/190) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/193) die Einstellung der Invalidenrente an. Hiergegen erhob er am 14. November 2013 und 15. Januar 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 10/197 und Urk. 10/200-201). Nach Eingang eines weiteren Arztberichtes (Urk. 10/203) nahm Dr. med. Z.___ mit Schreiben vom 27. März 2014 Stellung (Urk. 10/212). Der Versicherte liess sich hierzu nicht mehr vernehmen (Urk. 10/222), worauf die IV-Stelle am 27. Mai 2014 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats verfügte (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 zugesprochene halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 5. September 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Vergung (Urk. 2) zusammengefasst aus, aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 19. August 2013 wesentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe.

Im Verfahren ergänzte sie, gemäss Dr. Z.___ sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Zudem machte sie geltend, die rentenherabsetzende Verfügung oder eine der vorangegangenen Revisionsverfügungen seien zweifellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss könne daher die Leistung eingehender abgeklärt und neu beurteilt werden (Urk. 9).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich in Bezug auf die medizinische Einschätzung auf ihr eingeholtes bidisziplinäres Gutachten vom 5. September 2013 gestützt. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen widersprächen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Die Gutachter hätten es unterlassen, ihre Ergebnisse mit diesen zu diskutieren. Das rheumatologische (Teil)Gutachten sei in sich widersprüchlich (Nichtberücksichtigung eines Befundes in der Beurteilung), widerspreche den sich auf objektivierbare Befunde stützenden Ausführungen von Dr. B.___ (betreffend Interpretation des Lasègue-Tests und Interpretation der MRI-Bilder), sei unvollständig (fehlende Angaben zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit) und sei somit insgesamt nicht nachvollziehbar und mangelhaft (S. 7 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2014 hinaus Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.

    Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 7. April 2008, als dem Beschwerdeführer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 3.1) mittels Begutachtung – eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % basierende halbe Rente zugesprochen worden war (Mitteilung vom 7. April 2008 [Urk. 10/154]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.4 am Ende). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 7. April 2008 entscheidend geändert beziehungsweise verbessert haben.

    

3.

3.1    Der revisionsweisen Bestätigung der halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % (Mitteilung vom 7. April 2008, Urk. 10/154) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gutachten von Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 11. Februar 2008 (Urk. 10/150) zugrunde (vgl. Urk. 8/153/3-4). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f.):

- Chronisches Lumbo-Vertebral-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose (seit dem Jahre 2000)

- Leichtes Zerviko-Vertebral-Syndrom (seit dem Jahre 2000)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen:

- Adipositas mit BMI von 33 (seit mehreren Jahren)

- Leichte depressive Grundverstimmung (bestehend seit mehreren Jahren)

    Er hielt fest, dass sich keine nennenswerten Differenzen zu den angegebenen Beschwerden im letzten Gutachten vom September 2006 fänden. Analog zum Vorgutachter Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Jahre 2006 (Urk. 10/129) müsse in angepasster Tätigkeit eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über fünf Kilogramm pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen postuliert werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2000 (S. 6 f.).

3.2    In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

3.2.1    Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 17. Juli 2012 (Urk. 10/172) folgende Diagnosen (S. 6):

- Chronisch persistierendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/5 sowie L5/S1 bei Diskushernie mit Nervenkompression bestehend seit Oktober 2000

- Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom bestehend seit Januar 2006

- Chronische Migräne

- Mittelschwere, gemischte Depression bestehend seit Januar 2012

    Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober 2000 beziehungsweise 6. April 2009 bis auf Weiteres (S. 6-7), obschon er näher beschriebene leidensangepasste Arbeiten gleichzeitig im Umfang von täglich zwei Stunden für zumutbar erachtete (S. 4).

3.2.2    Dr. med. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. beziehungsweise 22. Dezember 2012 (Urk. 10/179) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 5). Er gab an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, wirke müde und während des Gesprächs weinerlich. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Er sei formalgedanklich geordnet, habe keine Wahn- oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert und ratlos. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er habe Insuffizienzgefühle, sei psychomotorisch angespannt, antriebsarm und habe Einschlafstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 6). Aufgrund der depressiven Episode bescheinigte er aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7).

3.2.3    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in ihrem Gutachten vom 24. August 2013 (Urk. 10/184) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44):

- Coccygodynie und

- Status nach lumbovertebralem bis lumboradikulärem Syndrom bei

- leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Diskushernie mit leichter foraminaler Stenose L5/S1 links mit fraglicher Reizung der Nervenwurzel L5 links und

- unauffälligem bildgebendem Befund des Os coccygis (MRI 08/2013)

- ohne radikuläre Zeichen

    Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Nach der 30-stündigen Busfahrt von Yalova bis nach Zürich (Ankunft Samstagabend vor der entsprechenden Untersuchung vom Montagmorgen, 19. August 2013) und ohne Anwendung von Schmerzmitteln - in der Blutuntersuchung war nur ein Antidepressivum nachweisbar (S. 43) - gehe es ihm bei dieser Untersuchung schlechter als sonst. Er spüre Schmerzen im Os coccygis, jedoch keine cervikalen oder lumbalen Schmerzen sowie keine ausstrahlenden Schmerzen in die Arme oder Beine. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die wesentlichsten Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beidseits. Die Halswirbel- und Lendenwirbelsäule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit beiden Iliosakralgelenken und des Os coccygis (August 2013, vgl. MRI-Befund vom 21. August 2013, Urk. 10/205) zeige ausser leichten degenerativen Veränderungen eine leichte foraminale Stenose L5/S1 links mit fraglicher Reizung der Nervenwurzel S1 links. Beide Iliosakralgelenke und das Os coccygis seien bildgebend unauffällig. Der aktuelle bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend. Eine lumbale Diskushernie, eine Spinalkanalstenose oder eine Duralsackkompression seien nirgends erkennbar. Die im Januar 2001 festgestellte grosse mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 mit massiver Duralsackkompression sei vollständig verschwunden. Da der Beschwerdeführer nicht über Schmerzen im cervikalen oder lumbalen Bereich klage und auch nicht über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder Beine, obwohl er keine Schmerzmittel verwendet habe, diagnostiziere sie kein Cervikal- oder Lumbovertebralsyndrom.

    Dr. Z.___ hielt weiter fest, auf der Untersuchungsliege habe der Beschwerdeführer spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass er kurz danach beim Prüfen des Lasègues beidseits bereits bei 20 Grad laut über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung des Lasègues mehr zugelassen habe. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz (S. 45). Seine Angabe, dass er höchstens eine halbe Stunde lang sitzen könne und danach liegen müsse, sei nicht verifiziert und könne aus den Befunden nicht abgeleitet werden. Gegen seine Angabe spreche, dass er im August 2013 eine Busfahrt von 30 Stunden Dauer habe machen können. Die Fingerkuppen seines Daumens und Zeigefingers beidseits wiesen Gebrauchsspuren auf. Diese Spuren stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von der Gartenarbeit. Offensichtlich sei er in der Lage, lang andauernd im Garten zu arbeiten und dabei beide Hände kraftvoll einzusetzen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von 36 % rechts und 46 % links. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden (S. 46).

    Seit der letzten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 bis 70 % – so Dr. Z.___ weiter – sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 48). Der Beschwerdeführer klage nicht mehr über lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, sondern nur noch über eine Coccygodynie. Die bildgebenden MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis seien gänzlich unauffällig. Die letzte physiotherapeutische Behandlung habe vor etwa zwei Jahren stattgefunden. Dennoch bestehe kein Lumbovertebralsyndrom mehr. Offensichtlich brauche der Beschwerdeführer keine Physiotherapie mehr. Weiterhin verharre dieser lang andauernd in einer höchst ungünstigen rückenbelastenden Körperposition, wie die vermehrten Druckstellen an beiden Füssen mit neu aufgetretener Druckbursitis am linken Fuss bewiesen. Dies weise darauf hin, dass die anamnestisch bekannten lumbovertebralen Beschwerden deutlich gebessert hätten. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 48 %, welche trotz der Adipositas den Normwert von 40 % weit übertreffe und eine aktuelle lang andauernde körperliche Schonung ausschliesse (S. 52).

    Abschliessend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei durch die diagnostizierten Erkrankungen limitiert, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung (stehend/sitzend) sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Er könne Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Diese attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Tag der Untersuchung vom 19. August 2013 (S. 47 f. und 52 f.).

3.2.4    PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, stellte in seinem Gutachten vom 30. August 2013 (Urk. 10/188) keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7), da beim Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Hauptdiagnose gestellt werden könne, die von Krankheitswert sei. Eine depressive Störung liege bei ihm mit Sicherheit nicht vor: Der Psychostatus sei in sämtlichen Parametern und Dimensionen, die zu erheben gewesen seien, vollständig bland ausgefallen. Es könne auch keine andere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um eine depressive Störung zu diagnostizieren; denn er könne klar mitteilen, dass es ihm bei seiner Grossfamilie in der F.___ aus psychiatrischer Sicht gut gehe und er dann beschwerdefrei sei. Hier sei auch der Umstand zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer viele Monate am Stück in der F.___ aufhalte. Dass sein Aufenthalt in der Schweiz langweilig und inhaltslos geworden sei, seit seine Familie im Mai 2011 in die F.___ zurückgereist sei, sei nachvollziehbar, habe aber mit einer depressiven Störung nichts zu tun. Die im Mai 2012 bei Dr. E.___ begonnene Therapie habe er lediglich etwas mehr als fünfmal besucht, aber seit Anfang März 2013 nicht mehr (S. 8). Eine somatoforme Störung liege ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer spreche zwar in der hiesigen Untersuchung mehrmals über seine Schmerzen, gestalte diese aber nicht wirklich aus, und es gebe für die Rückenschmerzen gemäss dem rheumatologischem Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. August 2013 doch zumindest einige, wenn auch leichte organische Korrelate für diese Schmerzen.

    Viele Angaben des Beschwerdeführers aus seiner Anamnese seien schliesslich rudimentär ausgefallen. Er habe teilweise Angaben gemacht, welchen später widersprochen worden sei, sodass hier bewusstseinsnahe Mechanismen in diesem Verhalten nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine gewisse Tendenz zur Aggravation könne daher nicht ausgeschlossen werden, zumal die Aggravation ein bewusstseinsnahes Phänomen darstelle (S. 9).

3.2.5    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 5. September 2013 (Urk. 10/189) bestätigten die beiden Gutachter die oben erwähnten Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.3-4).

3.2.6    Dr. B.___ nahm mit Schreiben vom 27. November 2013 (Urk. 10/200) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. August 2013 (E. 3.2.3 hievor) wie folgt Stellung: Es müsse festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seit mindestens acht Jahren unverändert sei. Es habe keine Besserung gegeben. Bei der klinischen Untersuchung habe der positive Lasègue-Test aufgrund einer radikulären Reizung imponiert. Der Befund eines neuen MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. August 2013 (vgl. Urk. 10/205) zeige im Segment L5/S1 eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung sowie eine leichtgradige foraminale Stenose mit fraglicher Reizung der austretenden Nervenwurzel L5 links. Im Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ S. 40 (wohl S. 41) Ziffer 6.3 (vgl. Urk. 10/184 S. 42) habe sie ein positives Lasègue-Zeichen beidseits bestätigt. Auf diesen Befund gehe sie nicht ein. In dieser Beziehung wäre eine dynamische MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit Frage nach einer Zunahme der Reizung der austretenden Nerven in der Flexionsstellung durchzuführen. Invalidenversicherungsrechtlich relevant dürfte auch die chronische Depression sein. Seines Erachtens sei dieser Aspekt nicht berücksichtigt worden.

3.2.7    In seinem Bericht vom 14. beziehungsweise 18. März 2014 (Urk. 10/203) bestätigte der Hausarzt die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Neuem und nannte im Wesentlichen dieselben Diagnosen (vgl. E. 3.2.1):

- Chronisch persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit zeitweiser radikulärer Symptomatik L5/S1 links bei Status nach Dekompression einer Diskushernie L4/5 (Januar 2001)

- Osteochondrose L4/5 und L5/S1

- Spondylarthrose L5/S1

- Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit cervico-cephaler Symptomatik

- Chronische Migräne

- Mittelschwere, gemischte Depression bestehend seit Januar 2012

Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 3 kg hielt Dr. B.___ - in teilweiser Übereinstimmung mit seinem Bericht vom 17. Juli 2012 (E. 3.2.1) - seit Juli 2012 weiterhin während ein bis zwei Stunden täglich für zumutbar (Urk. 10/203/5).

3.2.8    Mit Schreiben vom 27. März 2014 (Urk. 10/212) äusserte sich Dr. Z.___ wie folgt: Dr. B.___ bringe in seinem Schreiben vom 27. November 2013 keine neuen oder unberücksichtigten Fakten/Tatsachen vor. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. August 2013 sei von ihr veranlasst, ausführlich im Gutachten dokumentiert und bei der Beurteilung detailliert berücksichtigt worden. Keinesfalls bestätige sie einen pathologischen Lasègue beidseits, wie Dr. B.___ behaupte. Unrichtig sei ebenfalls, dass sie auf den Befund nicht eingehe. Vielmehr habe er offensichtlich überlesen, dass sie (auf Seite 44 unten) beschreibe, dass es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue gehandelt habe, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Eine chronische Depression, wie von Dr. B.___ postuliert, habe der Co-Gutachter PD Dr. A.___ bei seiner Untersuchung vom 27. August 2013 nicht feststellen können.

    Sie führte weiter aus, im Bericht vom 14. März 2014 an die Beschwerdegegnerin stelle Dr. B.___ die Diagnose eines chronisch persistierenden Lumbovertebralsyndroms mit zeitweiser radikulärer Symptomatik L5/S1 bei Status nach Dekompression einer Diskushernie L4/5 (Januar 2001). Beim Beschwerdeführer sei weder im Januar 2001 noch bis zur vertrauensärztlichen Untersuchung am 19. August 2013 jemals eine operative Dekompression einer Diskushernie durchgeführt worden. Richtig sei, dass ihm Prof. Dr. G.___ am 25. Januar 2001 die operative Dekompression einer grossen Diskushernie L4/L5 empfohlen habe. Die Operation sei jedoch nicht ausgeführt worden. Erfreulicherweise sei es schon bald zu einer vollständigen spontanen Resorption der grossen lumbalen Diskushernie L4/L5 gekommen, sodass kein operativer Eingriff mehr notwendig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anlass, ihre Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ändern.


4.

4.1    Aus den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie auch die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit von den involvierten medizinischen Fachpersonen unterschiedlich beurteilt wurden.

    Aus rheumatologischer Sicht ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes strittig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ ausführlich und klar dargelegt hat, dass aufgrund neuer Gegebenheiten eine Verbesserung stattgefunden hat (keine lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, nur noch Coccygodynie, gänzlich unauffällige bildgebende MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis, aktueller bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend, vollständiges Verschwinden der Diskushernie L4/L5, Lumbovertebralsyndrom bestehe nicht mehr, Beschwerdeführer brauche offensichtlich keine Physiotherapie mehr). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine abweichende Einschätzung des gleichgebliebenen gesundheitlichen Zustandes, wie der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass die von Dr. B.___ geübte Kritik (Nichtberücksichtigung eines Befundes, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit) ins Leere zielt – wie Dr. Z.___ anhand ihrer Stellungnahme verdeutlichte.

    Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. August 2013 (E. 3.2.3 hievor), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk. 10/191 S. 4 f.), äussert sich umfassend zu den Beschwerden aus rheumatologischer Sicht. Es basiert auf einer eingehenden rheumatologischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten. Dr. Z.___ setzte sich auch mit diesen auseinander (Urk. 10/184 S. 50 f.). Die Gutachterin legte anhand der von ihr erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Die Expertise von Dr. Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E1.5 hievor). Einer weiteren vom Beschwerdeführer verlangten dynamischen (MRI)Untersuchung (der Lendenwirbelsäule; vgl. Urk. 1 S. 7 f.) bedarf es folglich nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

    Dasselbe gilt für das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 30. August 2013 (E. 3.2.4 hievor). Er hat den Beschwerdeführer untersucht, dessen geklagte Beschwerden berücksichtigt und sich mit den medizinischen Vorakten sowie  entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - namentlich auch mit den Berichten der Dres. B.___ und E.___ eingehend auseinandergesetzt (Urk. 10/188 S. 11 ff.). Dabei wies PD Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass die von Dr. B.___ diagnostizierte chronifizierende (Urk. 10/171/1) beziehungsweise mittelschwere (Urk. 10/172/6) gemischte Depression (Urk. 10/182/6) mit keinerlei Angaben zur Diagnoseerhebung respektive zu den Befunden versehen sei. Die vom Hausarzt ohne fachärztliche Qualifikation diagnostizierte „gemischte“ Depression entspricht auch nicht der Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems, weshalb sich seine Berichte nicht als schlüssig erweisen und der von ihm postulierten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE 141 V 281 E. 2.1).

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass allein im Umstand, dass der MRI-Befund vom 21. August 2013 keine Diskushernie mehr ergab (Urk. 10/205), keine gesundheitliche Verbesserung erblickt werden kann. Denn bereits anlässlich eines früheren Revisionsverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ begutachtet worden war und auf dessen Expertise Dr. C.___ am 11. Februar 2008 verwiesen hatte (Urk. 10/150/6), wurde festgehalten, dass sich - anders als im Jahr 2001 (vgl. dazu Urk. 10/184/57) - keine Diskushernie mehr manifestiere, sondern lediglich noch eine leichtgradige Osteochondrose L5/S1 mit leichter Spondylarthrose (Urk. 10/129/8).

Doch fällt hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ - trotz der wenige Tage zuvor absolvierten dreissigstündigen Busfahrt nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ und trotz der fehlenden Schmerzmedikation - nicht mehr über die früher (vgl. dazu E. 3.1 hievor) angegebenen Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule klagte, sondern lediglich über Steissbeinschmerzen (Urk. 10/184/36-37 und Urk. 10/184/45). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst, dass es ihm nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ besser gehe (Urk. 10/184/5). Es leuchtet auch ein, dass die von Dr. Z.___ angesprochenen wiederholten Auto-/Busreisen in die F.___ (vgl. Urk. 10/185/37) belegen, dass er durchaus in der Lage ist, längere Zeit in sitzender oder für den Rücken ungünstiger Körperposition zu verharren, was auf eine gesundheitliche Verbesserung schliessen lässt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. C.___ noch erklärt hatte, er könne nur etwa 30 Minuten sitzen (Urk. 10/150/2). Zur selben Erkenntnis führen die von Dr. Z.___ erhobene, laut den Angaben des Beschwerdeführers von Gartenarbeiten herrührende Beschwielung der Hände sowie die Druckstellen an den Füssen (Urk. 10/184/52), welche widerlegen, dass der Beschwerdeführer kaum etwas unternehmen könne (Urk. 10/188/5), und die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden (Urk. 10/188/45-46) bestätigen.

Rechtsprechungsgemäss kann eine revisionsbegründende Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht der festgestellten Aktivitäten ist von einem erheblich gesteigerten Leistungsvermögen auszugehen, weshalb auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit abzustellen ist.

Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel gezogen. Denn dieser bescheinigte einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit und hielt anderseits eine leidensangepasste Tätigkeit für immerhin ein bis zwei Stunden als zumutbar, womit seine Einschätzung nicht überzeugt. Überdies darf bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Aus psychiatrischer Sicht wurde neu sowohl von Dr. B.___ als auch Dr. E.___ eine mittelschwere, gemischte beziehungsweise mittelgradige Depression diagnostiziert. Letzterer begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sogar ausschliesslich mit der depressiven Episode (E. 3.2.2 hievor). Nicht nur die Berichte von Dr. B.___, auch jener von Dr. E.___ vermag indes das Gutachten nicht zu entkräften. Denn ausgewiesenermassen hat der Beschwerdeführer - trotz der Trennung von der Familie im Mai 2011, welche neben dem finanziellen Engpass und dem Konflikt mit der Schwester die Situation ausgelöst habe - die psychotherapeutische Behandlung erst nach der Eröffnung des laufenden Revisionsverfahrens (Urk. 10/167) im Mai 2012 aufgenommen und laut eigenen Aussagen nach wenigen Therapiestunden wieder abgebrochen (E. 3.2.4 hievor). Dies deutet weder auf einen erheblichen Leidensdruck noch auf eine Therapieresistenz hin, so dass die depressive Erkrankung von vornherein als invalidisierendes Leiden ausser Betracht fällt (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Der Bericht von Dr. E.___ lässt sodann die Frage offen, ob seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein die gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigt beziehungsweise ob er die beschriebenen invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren (Trennung von der Familie, finanzielle Sorgen) miteinbezogen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 4.1).

Demgegenüber erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als einleuchtend und erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.5), weshalb darauf abzustellen und eine gesundheitliche Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist.

4.2    Nach dem Gesagten ist die revisionsrelevante Voraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der somatischen Verhältnisse im Sinne des oben in E. 1.4 Ausgeführten erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Gutachter zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht äusserten (vgl. Urk. 1 S. 8), ist doch im Zusammenhang mit der strittigen Rentenaufhebung bei gegebener Revisionsvoraussetzung allein die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend, welche Beurteilung zweifelsohne aus dem Gutachten hervorgeht.

4.3    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) gestützt auf statistisch ermittelte Werte: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘378.45 aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013, ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 68‘054.–; vgl. Urk. 10/190). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 grundsätzlich von Fr. 62‘768.50 aus, reduzierte diesen aber leidensbedingt um 20 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 50‘214.80. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 %.

    Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Selbst wenn der - hier nicht gerechtfertigte - maximale leidensbedingte Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) zur Anwendung käme, würde dies nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Mithin liegt in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Belegen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli gestellt (Urk. 1 S. 2 und 9, Urk. 7 und Urk. 8/1-7). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

5.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Mit Honorarnote vom 17. Mai 2016 (Urk. 12/2) machte der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 55.80 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die in den Jahren 2015 und 2016 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit den im Rahmen dieses Verfahrens zu entschädigenden anwaltlichen Bemühungen. Diese sind demnach um 25 Minuten zu kürzen, genauso wie die Barauslagen um Fr. 1.80. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1625.-- (inklusive Mehrwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Peter Bolzli in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1625.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser