Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00698




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1995 bis Ende Oktober 2002 als Maschinenführer (Kabelproduktion) bei der Y.___ tätig (Urk. 5/7). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Empfindungsstörungen aufgrund eines Diabetes meldete er sich am 20. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/6-7, Urk. 5/9-13) ab und veranlasste insbesondere eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) über welche am 23. August 2004 berichtet wurde (Urk. 5/30). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 20. September 2004 (Urk. 5/33) eine Schadenminderungspflicht und verneinte gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 5/34) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 5/39). Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 5/47) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. September 2005 (Urk. 5/63, Verfahren Nr. IV.2004.00950) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 20. Januar 2006 (Urk. 5/68, Verfahren Nr. I 748/05) abgewiesen.

1.2    Am 19. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/73 = Urk. 5/77). Nach Abklärung der medizinischen Situation (Urk. 5/80, Urk. 5/83) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/84, Urk. 5/86) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 21. August 2007 (Urk. 5/89) einen Rentenanspruch des Versicherten infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht.

1.3    Der Versicherte meldete sich am 28. Januar 2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 5/97). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation (Urk. 5/101-103) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/112/2-37).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/116, Urk. 5/120, Urk. 5/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 5/124 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 30. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm revisionsweise eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IVStelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei er allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt bleibe im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer könne weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus. Es gehe nicht um eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung, sondern um ein multifaktorielles Beschwerdebild, welches im Gutachten soweit zutreffend erwähnt worden sei (S. 4 f.). Aus orthopädischer und internistischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Gutachten mindestens zu 30 %, aus seiner eigenen Sicht mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Selbst bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung seien sämtliche Foerster-Kriterien erfüllt (S. 5 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2013 (Urk. 5/97) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem – mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 21. September 2005 (Urk. 5/63) sowie des EVG vom 20. Januar 2006 (Urk. 5/68) bestätigten – Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 5/47) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E. 1.4). Nicht massgebend als Vergleichszeitpunkt ist die anspruchsverneinende Verfügung vom 21. August 2007 (Urk. 5/89; vgl. hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


3.    Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 21. September 2005 (Urk. 5/63) insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004 (Urk. 5/30) ab, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ärzte führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11 Ziff. 5.1):

- unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei

- ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung

- leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

- anamnestisch Kniebeschwerden

- Status nach diversen Eingriffen

- anamnestisch Knorpelveränderung, arthroskopisch festgestellt

- klinisch derzeit nicht aktiviert

- Symptomausweitung bei Diagnosen 1 und 2

- psychosoziale Problemkonstellation

    Ferner führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12 Ziff. 5.2):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei anamnestisch rezidivierenden depressiven Episoden

- psychosoziale Belastungssituation mit Schwierigkeiten im Zusammenleben mit dem Lebenspartner (ICD-10 Z63.1)

- beginnende sensible Polyneuropathie mit/bei

- Diabetes mellitus Typ II

- Anamnestisch C2-Abusus

- Klinisch derzeit ohne Limitierung für den Bewegungsapparat (keine Gang- oder Statikstörung)

- Tinnitus links anamnestisch

- Nikotinabusus

- Aethylabusus, derzeit keine Hinweise auf Hepatopathie

    Das durch den Beschwerdeführer geschilderte bisherige Tätigkeitsprofil sei ihm aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden seit dem 28. Januar 2002 nicht mehr zumutbar (S. 13 Ziff. 6.1.2, Ziff. 6.1.3). Körperlich schwere Tätigkeiten respektive rein stehende oder gehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 14 Ziff. 6.1.7).

    In einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Zwangshaltung respektive repetitiven Überkopf- oder rumpfdrehenden Stereotypien sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2002 zu 100 % arbeitsfähig (S. 13 f. Ziff. 6.1.4). Die rheumatologischen Diagnosen hätten eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch eine quantitative. Aus psychosomatischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 14 Ziff. 6.1.7).

    Als medizinische Massnahmen werde eine psychotherapeutische Betreuung zur Klärung des Partnerkonflikts empfohlen, dies ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch zur Verbesserung der Lebensqualität. Aus rheumatologischer Sicht empfehle sich eine regelmässige Rekonditionierungstherapie sowohl zur Verbesserung der Stoffwechselkontrolle bei Diabetes mellitus als auch zur Korrektur der Dekonditionierung und Fehlhaltung bei chronischer Inaktivität. Der Beschwerdeführer erscheine passiv im Umgang mit den eigenen Beschwerden. Trotzdem sei ihm eine entsprechende Therapie vollumfänglich zumutbar (S. 14 Ziff. 6.1.5).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte vor.

4.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 19. Februar 2013 (Urk. 5/102/8-12) an, dass sie den Beschwerdeführer von Februar 2002 bis September 2005 sowie von März bis Juli 2011 behandelt habe und nun seit August 2012 bis auf weiteres wieder behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Somatisierungsstörung auf dem Hintergrund von mehreren psychosozialen Belastungen und multiplen chronischen Erkrankungen, im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung beziehungsweise Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F45.0, F61.0)

- bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01)

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) zirka 1992 mit Nephro- und Neuropathie, metabolischem Syndrom

- papillärer Blasentumor, ED August 2012

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronische Kniebeschwerden bei Chondropathie und Status nach mehreren Interventionen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine arterielle Hypertonie, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie eine leichte Gastritis und Refluxösophagitis an (S. 1 Ziff. 1.1).

    Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar und bereits bei kleinsten Anstrengungen erschöpft. Er leide unter multiplen körperlichen Missempfindungen und Beschwerden und sei permanent ängstlich eingeschränkt bezüglich jedwelcher Aktivität. Ständig würden Körpersensationen konkretistisch interpretiert. Daraus entstünden neue Beschwerden, welche dann wieder überbewertet und fehlgedeutet würden. Er sei von der Krankheitsüberzeugung nicht abzubringen. Der Beschwerdeführer sei psychosozial massiv eingeschränkt belastbar. Die Ängste seien ein zentrales Problem. Jede medizinische Diagnose per se habe sich nicht einschränkend ausgewirkt. Die Summierung und die anhaltenden Dekompensationen hätten aber zu einer zunehmenden Chronifizierung beziehungsweise Potenzierung geführt. Die passive Haltung, die unzureichende Selbstfürsorge respektive die Non-Compliance seien krankheitsbedingt und Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie narzisstisch-depressiven Zügen und nicht als Mangel einer Willensanstrengung zu betrachten. Der Beschwerdeführer führe ein massiv eingeschränktes Leben. Er sei im Gegensatz zu früher kaum mehr ausser Haus und sei mit sämtlichen intrafamiliären und sozialen Problemen völlig überfordert. Eine zusätzliche Belastung im Sinne eines Arbeitsversuchs sei aufgrund der zahlreichen Erfahrungen in der Therapie nicht möglich. Die Behandlung wirke bestenfalls stabilisierend und für die Kinder protektiv. An der Arbeitsfähigkeit werde sie nichts ändern (S. 2 f. Ziff. 1.4). Aufgrund der extremen ängstlichen Fixierung auf Missempfindungen des Körpers sei die Verträglichkeit der Medikamente deutlich eingeschränkt. Sämtliche medikamentösen Therapieversuche hätten sich als ineffektiv oder nicht tolerierbar erwiesen (S. 3 Ziff. 1.5).

    Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.6-7).

4.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 5/101/1-4) - unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 28. November 2012 (Urk. 5/101/5-9) - an, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisch entgleister Diabetes mellitus, insulinbedürftig (ED 1992)

- Blasentumor

- Depression

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD), Nikotinabusus

- chronischer Tinnitus

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Refluxösophagitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. Aufgrund der Depression entwickle der Beschwerdeführer wenig Aktivität, um die Krankheiten aktiv zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer könne nicht knien, hocken, sich schnell bewegen, Lasten heben sowie über Kopf arbeiten. Er könne intellektuell geringe Anforderungen nicht ausüben (S. 2 Ziff. 1.7). Es handle sich um einen langjährigen Status quo ohne jegliche Verbesserung der Gesamtsituation (S. 2 Ziff. 1.8). Der Beschwerdeführer sei infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar (S. 3 Ziff. 3).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, diagnostizierte in dem am 13. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 5/103/1-4)  insbesondere unter Beilage des Operationsberichts vom Spital D.___ vom 4. September 2012 (Urk. 5/103/7) - ein Urothelkarzinom der Harnblase seit August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut. Es bestehe allerdings eine Rezidivgefahr. Der Beschwerdeführer erscheine nicht zu den vorgeschlagenen Kontrollen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Fragen zu möglichen Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit könnten aus urologischer Sicht nicht beantwortet werden (S. 2 f. Ziff. 1.7-11).

4.5    Am 26. und 27. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut E.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Urologie. Die Ärzte des Instituts E.___ erstatteten ihr Gutachten am 9. Januar 2014 (Urk. 5/112/2-37).

    Aus internistischer Sicht nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 15 Ziff. 3.3):

- metabolisches Syndrom

- Diabetes mellitus Typ II, ED zirka 1992, insulinbedürftig seit 2012

- arterielle Hypertonie, medikamentös aktuell gut eingestellt

- Hyperlipidämie

- Übergewicht

- chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronischer Nikotinabusus

- anamnestisch Verdacht auf Alkoholabusus

- anamnestisch Status nach Refluxösophagitis I und leichtgradiger Antrumgastritis

    Der Diabetes mellitus, die COPD wie auch das Übergewicht könnten mit entsprechenden Massnahmen behandelt werden. Dies setze jedoch eine gute Compliance des Beschwerdeführers voraus. Aufgrund des Diabetes mellitus bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So sollten Schichtarbeiten, das Führen von Fahrzeugen wie auch das Arbeiten an schweren Maschinen sowie in Höhen und auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Hinsichtlich der COPD sollte die Exposition von Kälte und Staub vermieden werden (S. 15 Ziff. 3.4). Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne mindestens seit Einleitung der Insulinbehandlung im November 2012 ausgegangen werden (S. 15 Ziff. 3.5).

    In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen beobachtet werden können. Insbesondere könnten Halluzinationen, Wahnideen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt erscheinen. Konzentration und Aufmerksamkeit könne der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse zur Verfügung halten. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt mache er einen sehr zurückhaltenden passiven und verstimmt-unglücklichen Eindruck. Hinweise für deutliche depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianer Rhythmus oder Suizidgedanken würden fehlen (S. 18 Ziff. 4.1.2).

    Es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Verdacht auf akzentuierte passive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu erwähnen (S. 19 Ziff. 4.1.3).

    Nachweislich finde keine pharmakologische Behandlung der psychisch beklagten Beschwerden statt. Daher sei zu schliessen, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege, was mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (S. 19 Ziff. 4.1.4). Die Störungsbilder würden nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensanspannung führen. Dem Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Willensleistung zumutbar, eine adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben (S. 20 Ziff. 4.1.5).

    Als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Wesentlichen ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik sowie chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits ausgewiesen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch chronisch rezidivierende Schulterschmerzen beidseits, ein Morbus Dupuytren Grad I (4. Strahl Hand links) sowie ein leichter Knicksenkfuss beidseits zu nennen (S. 23 f. Ziff. 4.2.3). Anlässlich der Untersuchung hätten sich nur leichtgradige pathologische Befunde objektivieren lassen, welche sich auf die untere Lendenwirbelsäule und die beiden Kniegelenke bezögen. Diese führten jedoch nur zu Einschränkungen für Aktivitäten mit erhöhter körperlicher Beanspruchung (S. 25 Ziff. 4.2.4).

    Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nur ausnahmsweise und von 15 kg nicht überschritten werde, wobei keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten vorkämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.2.5). Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass von Seiten des Bewegungsapparates in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil bestanden habe (S. 25 Ziff. 4.2.6). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmerzäusserungen anlässlich der heutigen Untersuchung (S. 26 Ziff. 4.2.10).

    In der neurologischen Untersuchung hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polyneuropathie (wahrscheinlich gemischte Ätiologie) sowie der anamnestische Verdacht auf einen Alkoholabusus (S. 28 Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 4.3.5). Dringend notwendig seien eine Alkohol- und Nikotinkarenz sowie eine bessere Einstellung des Diabetes (S. 29 Ziff. 4.3.8).

    Als urologische Diagnosen seien ein Urothelkarzinom der Harnblase sowie eine erektile Dysfunktion bei Diabetes mellitus und Nikotinabusus zu erwähnen (S. 31 Ziff. 4.4.3). Es zeige sich eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sonographisch unauffällig dar. Die urologische körperliche Untersuchung sei unauffällig. Im Urinstix habe sich eine leichtgradige Erythrozyturie gezeigt, die sich jedoch im Urinsediment nicht bestätigt habe (S. 31 Ziff. 4.4.4). Der im September 2012 diagnostizierte papilläre Harnblasentumor habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 4.4.5).

4.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 21. Januar 2014, für die Beurteilung auf das Gutachten des Instituts E.___ abzustellen (Urk. 5/113 S. 6).


5.

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Instituts E.___ (vorstehend E. 4.5) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des Instituts E.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

5.2    Aus somatischer Sicht sind demzufolge ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, chronisch rezidivierende belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits sowie ein metabolisches Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/112/2-37 S. 32 Ziff. 5.1). Im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung (vorstehend E. 3) sind als Diagnosen zwar eine COPD sowie ein Urothelkarzinom der Harnblase hinzugekommen, so dass ein leicht verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen ist. Diese Diagnosen sind aufgrund des Instituts E.___-Gutachtens indessen nachvollziehbar ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als qualitative Einschränkung ist aufgrund der COPD lediglich die Exposition von Staub und Kälte zu vermeiden.

    Dem Beschwerdeführer wird folglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung angenommen werden kann.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten von 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Im rheumatologischen Teilgutachten erwähnte der zuständige Gutachter zwar eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % (Urk. 5/30 S. 26). In der anschliessenden interdisziplinären Konsenskonferenz wurde diesbezüglich aber explizit darauf hingewiesen, dass in der Wertung dieses Rahmens vor allem die psychische respektive psychosomatische Beurteilung massgebend sei und der Beschwerdeführer aus psychosomatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachtet werde (Urk. 5/30 S. 13 oben). Deshalb kamen die Ärzte in der Gesamtbeurteilung auch zur abschliessenden Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/30 S. 13 Ziff. 6.1.4). Gestützt auf das besagte MEDAS-Gutachten erachteten schliesslich auch das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. September 2005 (Urk. 5/63) und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2006 (Urk. 5/68) den Beschwerdeführer als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es ist demnach seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.

    Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Dr. A.___ sowie Dr. C.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch das Institut E.___ aufkommen lassen. In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ gilt es zu erwähnen, dass unter anderem psychiatrische Diagnosen und Prognosen gestellt wurden. Dr. A.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer infolge des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der langjährigen Depression somatisch nicht mehr rehabilitierbar sei (vorstehend E. 4.3). Damit bewegte sie sich indessen ausserhalb ihres Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin, was Zweifel an der Beweiskraft ihres Berichtes aufkommen lässt. Dr. C.___ schliesslich erachtete die Prognose als gut und nahm keine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 4.4).

5.3    In psychischer Hinsicht ist weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Entgegen der im MEDAS-Gutachten von 2004 diagnostizierten leichten depressiven Episode konnte nur noch eine Dysthymie diagnostiziert werden. Ferner wurden aktuell ein Verdacht auf akzentuierte depressive Persönlichkeitszüge sowie ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung genannt. Der psychiatrische Gutachter gab explizit an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer adaptierten Tätigkeit mithilfe einer zumutbaren Willensanstrengung in einem vollen Pensum nachzukommen. Er stufte deshalb die entsprechenden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein.

    Die dem E.___-Gutachten entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) vermag daran nichts zu ändern. Der besagte Bericht lag den Gutachtern des Instituts E.___ bereits vor (Urk. 5/112/2-37 S. 4 Ziff. 2.1.1, S. 8 Ziff. 2.2), wobei der psychiatrische Gutachter explizit Stellung dazu nahm und insbesondere ausführte, weshalb weder eine mittelgradige depressive Störung noch die beschriebene Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnten (Urk. 5/112/2-37 S. 20 f. Ziff. 4.1.8). Der geschilderte Tagesablauf (Urk. 5/112/2-37 S. 18) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer den wesentlichen Anforderungen an den Alltag nachzukommen vermag. Die Tatsache, dass der Medikamentenspiegel der Antidepressiva nicht in nachweisbaren Bereich war, könnte gemäss den Gutachtern als Hinweis für eine mangelnde Compliance wie auch für einen geringen Leidensdruck erachtet werden (Urk. 5/112/2-37 S. 34 Ziff. 6.4). Die Annahme eines geringen Leidensdrucks wird durch den vom Beschwerdeführer angegebenen Konsultationsrhythmus bei der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 5/112/2-37 S. 27 Ziff. 4.3.1.2) plausibilisiert. Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schlussfolgerung, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege, mit dem objektiven Eindruck korrespondiere (Urk. 5/112/2-37 S. 19 Ziff. 4.1.4). Bei den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die deutlich eingeschränkte Motivation für aktive, progressive therapeutische und berufliche Massnahmen krankheits- respektive persönlichkeitsbedingt und nicht als Mangel einer Willensanstrengung zu beurteilen sei, ist hingegen nicht auszuschliessen, dass auch psychosoziale und somit invaliditätsfremde Faktoren mitberücksichtigt wurden. So erwähnte sie unter anderem die Auseinandersetzung mit der adoleszenten Tochter, persistierende Spannungen und Konflikte in der Familie, eine kulturellbedingte Beeinträchtigung bei den Haushaltsaufgaben sowie den Umstand, dass die ganze Familie zwischen der modernen westeuropäischen und der traditionellen türkischen Kultur hin- und hergerissen sei (Urk. 5/102/8-12 S. 2 f.).

    Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitshigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der praktischen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1). Nach dem Gesagten vermag die entgegenstehende psychiatrische Beurteilung durch Dr. Z.___ keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Instituts E.___ aufkommen zu lassen.

5.4    Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte  beziehungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

5.5    Somit ist seit Erlass des Einspracheentscheides vom 18. November 2004 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, wobei das Gutachten des Instituts E.___ diesen Schluss nicht hergebe (Urk. 1 S. 4), so lässt sich diese Behauptung anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts E.___ ab (vgl. hierzu auch RAD-Stellungnahme vom 21. Januar 2014, Urk. 5/113 S. 6), worin lediglich der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung – allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – genannt wurde. Die bisher in der Rechtsprechung geltenden Foerster-Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) sind überhaupt nicht geprüft worden. Indessen ist stets bei jeder Beurteilung einer allfälligen Invalidität eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei die Gutachter des Instituts E.___ explizit davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer mit Willensanstrengung zumutbar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

5.6    Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zu verwerten. Die qualitativen Einschränkungen sind zwar etwas vermehrt ausgewiesen, führen indessen bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht zur Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzuges als beim erstmaligen Einkommensvergleich im Jahr 2004 (vgl. Urk. 5/31, Urk. 5/63 S. 14 f., Urk. 5/68 S. 6; Gewährung eines Abzugs von 10 %). Da auch die weiteren Bemessungsgrundlagen – angepasst an die Nominallohnentwicklung - gleichbleiben, kann auf die Durchführung eines neuerlichen Einkommensvergleichs verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist es weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski