Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00700




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war mit zahlreichen Unterbrüchen für verschiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. Zuletzt war er bis Oktober 2004 bei der Y.___ AG angestellt, welche ihn für temporäre Einsätze auf Baustellen vermittelte (Urk. 9/5 und 9/19).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 12. Februar 2007 wegen Rückenbeschwerden und Problemen im linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 9/5) und medizinische (Urk. 9/6 und 9/9) Abklärungen. Sie erliess am
20. Juni 2008 einen negativen Vorbescheid (Urk. 9/13) und verneinte mit Verfügung vom 1. September 2008 einen Rentenanspruch, da dem Versicherten behinderungsangepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von 100 % zumutbar seien und er damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 9/18).

    Am 8. August 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 12. August 2011 dazu auf, mit entsprechenden Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 9/23). In der Folge liess er einen Bericht der Stiftung Z.___ vom 12. Juli 2011 und einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 31. August 2011 einreichen (Urk. 9/25 und 9/26). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten darauf mit Vorbescheid vom 9. November 2011 eine Dreiviertelsrente ab November 2011 in Aussicht (Urk. 9/30) und ordnete mit gleichentags erlassenem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine regelmässige fachärztliche rheumatologische oder orthopädische Vorstellung (alle 1-2 Monate) und eine regelmässige (mindestens 2 x monatliche) Physiotherapie an (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/38) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 45 % und einem Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 9/33), ab dem 1. November 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

1.3    Im Februar 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 9/45). Am 26. April 2013 führte sie mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/48) und zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/49). Überdies holte sie einen Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2013 ein (Urk. 9/50). Darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2014 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/54). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/57), den er durch seinen Rechtsvertreter ergänzend begründen liess (Urk. 9/60). Mit Verfügung vom
28. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 9/66).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gutgeheissen und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 8). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Eingabe vom 24. September 2014 eine kurze Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Oktober 2014 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:a.     Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.     Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);

d.     medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;

e.    Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

1.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

1.5    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab-zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).


2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 in Betracht, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt habe. Bei einer regelmässigen intensiven ärztlich geleiteten Therapie wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten gewesen. Von einer solchen sei deshalb auszugehen und dementsprechend sei dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘422.70 zu Grunde zu legen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin darüber hinaus den Standpunkt, ihr Entscheid liesse sich auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der Rentenzusprache schützen (Urk. 8 S. 2).

    Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, sein gesundheitlicher Zustand sei stationär, weshalb jegliche Therapieversuche per se obsolet seien. Es liege kein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG vor (Urk. 1 S. 5). Mit der neu thematisierten Wiedererwägung argumentiere die Beschwerdegegnerin zudem widersprüchlich (Urk. 12).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob ab dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/38) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung eingetreten ist, namentlich ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgehen durfte.

3.2    Es wurde von keiner Partei in Frage gestellt und ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes mit lateraler Seitenbandinsuffizienz links und eine chronische Lumboischialgie bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 mit Nervenwurzelreizung S1 rechts diagnostiziert worden waren (Urk. 9/6/7, 9/6/8, 9/9/2 und 9/9/7). Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie auf dem Bau erforderlich sind, sind ihm deswegen nicht mehr zumutbar (Urk. 9/6/7, 9/11/2, 9/26/4 und 9/28/2).

    

    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hatte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Februar 2012 auf die Angaben von Dr. med. C.___, praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 7. September 2011 abgestellt (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. November 2011; Urk. 9/28). Dieser hatte die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 45 % beziffert und sich der von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 31. August 2011 abgegebenen Einschätzung angeschlossen. Demnach war der Beschwerdeführer zu 40 bis 50 % arbeitsfähig für körperlich leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. Mittelfristig (in ca. 6 – 24 Monaten, je nach medizinischer Therapie und Aufbautraining) hatte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % als möglich erachtet für eine leichte bis mittelschwere (ohne Heben von Gewichten über ca. 15 kg), gut mental fassbare, klare, wechselbelastende Tätigkeit (kein langes Sitzen, Stehen, Laufen und entsprechende Pausen), eher im Aussenbereich. Schwere körperliche Arbeiten blieben verwehrt (Urk. 9/26/4).

3.3    Zur Beurteilung der Entwicklung der medizinischen Verhältnisse liegt lediglich ein Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. Februar 2013 vor. Darin hielt dieser bloss fest, dass er den Beschwerdeführer seit zwei bis drei Jahren wegen der Lumboischialgie behandle, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) zu machen (Urk. 9/45/3). Weitere Unterlagen, welche Aufschluss über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 28. Mai 2014 geben könnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere geht aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2013 hervor, dass die letzte Konsultation am 8. Februar 2007 stattgefunden hatte (Urk. 9/50). Der Beschwerdeführer selbst bestätigte in einem Schreiben vom 26. Februar 2013, dass er lediglich noch wegen der Rückenschmerzen seinen Hausarzt konsultiert habe. Er gehe davon aus, dass sich der Zustand seines Beines nicht mehr verbessern werde, was ihm auch von den Ärzten bestätigt worden sei (Urk. 9/45/5).

3.4    Eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ist somit nicht dokumentiert. Es ergeben sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht einmal Hinweise für eine Entwicklung in diese Richtung. Vielmehr ist auch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst am 19. August 2013 – ohne eine Untersuchung des Beschwerdeführers – von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen (Urk. 9/52/3).

3.5    Es ist daher die kontrovers diskutierte Frage zu beantworten, ob trotzdem von einer (wiedererlangten) Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer eine solche erreicht hätte, wenn er die ihm mit Schreiben vom 9. November 2011 (Urk. 9/29) auferlegte Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätte.

    Leistungen können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 7b Abs. 1 IVG).

    Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 9. November 2011 (Urk. 9/29) das zwingend erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen) eingehalten hat. Die angeordneten Arztbesuche (alle ein bis zwei Monate) und physiotherapeutischen Behandlungen (mindestens zwei Mal monatlich) sind auch ohne Weiteres als zumutbar zu qualifizieren. Gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ sind die fraglichen Massnahmen geeignet, bereits innerhalb von 12 Monaten eine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken (Urk. 9/28/2). Er schloss sich insbesondere der von Dr. A.___ vertretenen Auffassung an, gemäss welcher mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40-50 auf 100 % innerhalb eines Jahres bis zu anderthalb Jahren zu rechnen ist, sofern der Beschwerdeführer sich aktiv an den medizinischen Massnahmen beteiligt (Urk. 9/26/4). Diese notwendigerweise prospektive und damit hypothetische Beurteilung genügt. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerten Massnahmen tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätten; es genügt, wenn die Vorkehren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wären. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Solche Massnahmen stehen hier zur Diskussion, so dass bereits die gewisse Chance, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 100 % gesteigert werden kann, genügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.2). Jedenfalls ist es nicht erforderlich, dass die ausgeprägte Osteo-chondrose L5/S1 mit Nervenwurzelreizung S1 wegtrainierbar ist, wie es vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insinuiert wird (Urk. 1 S. 5). Es bleibt zu bemerken, dass sich auch Dr. E.___ für das Bestehen der von Dr. C.___ und Dr. A.___ aufgezeigten Behandlungs- und Therapiechancen ausgesprochen hat (Urk. 9/52/3).

    Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/45/5) steht sodann fest, dass er bis zum Ablauf der Bedenkfrist im November 2012 (vgl. Urk. 9/29/2) weder Fachärzte der Rheumatologie oder Orthopädie aufgesucht noch physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter den geschilderten Umständen auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht geschlossen hat. Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die hier zur Diskussion stehende Rentenaufhebung mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahmen auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4). Dies trifft hier zu, könnte der Beschwerdeführer doch mit einer 100%igen angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Urk. 9/51 und 9/52/4). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder geltend gemacht wird noch den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der Bedenkzeit im November 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 die angeordneten Massnahmen ergriffen hat. Sollte er in der Zukunft seine Verweigerungshaltung aufgeben und würden die angeordneten Massnahmen nicht zur erwarteten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen, so wäre von der Beschwerdegegnerin neu zu prüfen, ob auf die Aufhebung der Rentenleistung zurückzukommen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.5.2 mit Hinweis).

3.6    Die Beschwerdegegnerin durfte – spätestens ab Dezember 2013
(vgl. Urk. 9/26/4, 9/28/2, 9/29 und 9/52/3) somit von einer 100%igen Arbeits-higkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes, namentlich die Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 5), erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich, zumal keinerlei Hinweise auf neu aufgetretene psychische oder physische Gesundheitsbeeinträchtigungen im hier relevanten Zeitraum vorhanden sind. Das ermittelte Invalideneinkommen und der durchgeführte Einkommensvergleich, aus welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, wurden zu Recht nicht beanstandet. Da die Beschwerdegegnerin die Rente erst mit Wirkung ab 1. Juli 2014 aufgehoben hat (vgl. Urk. 1 S. 2 und 2 S. 3), gibt die Rentenaufhebung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie erweist sich als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann hier auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage (Urk. 8 S. 2) offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/38) erfüllt wären.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz hat für seine Bemühungen und
Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 12. Mai 2015 eingereicht (Urk. 18). Der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und von Fr. 92.40 für Barauslagen erscheint gerade noch angemessen. Zur beantragten Entschädigung von Fr. 3‘426.05 ist jedoch zu bemerken, dass lediglich die ab dem 1. Januar 2015 getätigten Bemühungen mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu vergüten sind, während in der Zeit davor ein solcher von Fr. 200.-- zur Anwendung gelangt. Es ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 3‘154.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3‘154.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke