Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00701 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, erhielt von der Invalidenversicherung wegen der Geburtsgebrechen Ziffer 496 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) (Neonatale Suchtmittelabhängigkeit, sofern eine Intensivbehandlung begonnen werden muss), Ziffer 425 GgV (Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und Ziffer 427 GgV (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt) in den Jahren 1985, 1991 bzw. 1994 Leistungen (medizinische Massnahmen) zugesprochen (Urk. 6/1).
1.2 Wegen eines durch einen Autounfall vom 25. Juli 2006 erlittenen Schleudertraumas meldete sich X.___ am 6. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten die Übernahme der Kosten für eine berufliche Abklärung in der Klinik Y.___ vom 30. Juni 2007 bis zum 31. August 2007 zu (vgl. Mitteilung vom 22. August 2007, Urk. 6/15). Am 28. Juni 2007 (Urk. 6/8), 11. Juli 2007 (Urk. 6/101-4) bzw. 16. August 2007 (Urk. 6/13) erstattete die Klinik Y.___ darüber Bericht. Die IV-Stelle holte ausserdem die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 11. September 2007 (Urk. 6/19/1-6) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2007 (Urk. 6/26) sowie die Arbeitgeberberichte der B.___ (Urk. 6/25) und der C.___ GmbH vom 28. September 2007 (Urk. 6/27) ein. Am 3. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für die berufliche Abklärung in der D.___ für die Zeit vom 8. Oktober 2007 bis zum 16. November 2007 (Urk. 6/33). Der Bericht über diese Massnahme erstattete die D.___ am 7. Dezember 2007 (Urk. 6/42). Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Mehrkosten für die Fortführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung Informatik (Richtung Systemtechnik) bei der D.___ für die Dauer vom 17. November 2007 bis zum 30. April 2008 (vgl. Mitteilung vom 17. Dezember 2007, Urk. 6/44). Am 14. Mai 2008 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache bis zum 31. Mai 2008 (vgl. Mitteilung vom 14. Mai 2008, Urk. 6/56). Am 28. Mai 2008 erfolgte der Abschlussbericht der D.___ (Urk. 6/64). Am 8. März 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die berufliche Massnahme werde abgeschlossen, da sie die Ausbildung im Informatikbereich erfolgreich beendet habe (Urk. 6/80). Am 20. Juli 2010 stellte die „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft der IV-Stelle die Unfallakten der Versicherten zu (Urk. 6/87/1-67). Ab dem 1. Juli 2009 arbeitete die Versicherte als Informatikerin bei der E.___ AG zu einem Pensum von 50 % (Urk. 6/89). Die IV-Stelle holte die weiteren Berichte von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/94/6-7) und von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2010 (Urk. 6/95) sowie der neuen Arbeitgeberin, der E.___ AG, vom 16. Februar 2011 (Urk. 6/96) ein. In der Folge bemühte sich die IV-Stelle um Koordination ihrer Leistungen mit dem obligatorischen Unfallversicherer, der „Zürich“. Diese stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2013 sämtliche Leistungen per 25. Oktober 2006 ein, da sie zum Ergebnis gelangte, dass bei der Versicherten keine Gesundheitsschädigungen mehr vorhanden seien, welche in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juli 2006 stünden (Urk. 6/115). Die IV-Stelle liess daraufhin das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/133) erstellen. Mit Vorbescheid vom 17. März 2014 teilte sie der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da es ihr zumutbar sei, zu 100 % als Informatikerin tätig zu sein, und sie somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/139). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2014 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand (Urk. 6/147). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Mai 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kempf am 30. Juni 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2014 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine unbefristete Rente zuzusprechen;
2.Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. August 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 25. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 22. Mai 2015 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin den Arztbericht von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2015 (Urk. 12/1), den Biomarker-Report der I.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 12/2) sowie eine Beschreibung ihrer persönlichen Situation (Urk. 12/3) einreichen. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 8. Juni 2015 Stellung (Urk. 15). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Bericht der Klinik Y.___ vom 11. Juli 2007 (Urk. 6/10/1-4) wurde die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2006 auf der Autobahn als PKW-Lenkerin von einem Lastwagen seitlich angefahren, wobei ihr Auto herumgeschleudert worden sei und die Beschwerdeführerin ein atypisches kraniozervikales Beschleunigungstrauma QTF II und eine Commotio cerebri erlitten habe. Es bestünden ein zevikovertebrales, teils -zephales Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung, welche sich im Verlauf der Rehabilitation deutlich gebessert habe. Bei der Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Informatikerin seien zum aktuellen Zeitpunkt infolge Tendenz zu Beschwerdekumulation im Tagesverlauf zusätzliche Pausen von zwei Stunden, am ehesten in Form von mehreren, über den Tag verteilten Kurzpausen notwendig. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei weiterhin günstigem Verlauf ein Vollpensum erreichen könne. Grundsätzlich sei ihr eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten über Brusthöhe oder mit verdrehter Rumpfposition ganztags zumutbar. Es seien weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Eingliederung durchzuführen.
2.1.2 Im Bericht vom 16. August 2007 stellte die Klinik Y.___ fest, dass in der zweimonatigen vertieften beruflichen Abklärung keine Steigerung der Anwesenheitstage habe erzielt werden können. An den Tagen, an welchen die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, habe die Arbeitszeit aufgrund von vermehrten Schmerzen einige Male verkürzt oder oft durch zusätzliche Pausen unterbrochen werden müssen. Infolge der fehlenden Konstanz und dem Nichterreichen einer konstanten minimalen 4-stündigen Arbeitszeit könne keine weiterführende berufliche Massnahme vorgeschlagen werden. Wenn die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe sie jeweils eine gute Leistung erbracht. Es werde ein Arbeitstraining in geschütztem Rahmen empfohlen. Sollte die erhoffte Stabilität erreicht werden, könnte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung den Berufsabschluss als Informatikerin nachholen (Urk. 6/13).
2.2
2.2.1 Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 11. September 2007 (Urk. 6/19/1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin neu seit Juli 2007 eine bipolare Störung. Im beigelegten Überweisungsschreiben an Dr. A.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 6/19/7) führte Dr. A.___ aus, der Unfall habe sie völlig aus der Bahn geworfen und sie habe die Lehre als Informatikerin nicht fortsetzen können. Im Verlauf des Jahres 2007 seien initial häufig psycho-vegetative Beschwerden mit Verdauungsstörungen, Nervosität, Schlafstörungen und häufiger Infektanfälligkeit aufgetreten. Im Sommer seien nun plötzlich starke Stimmungsschwankungen mit Tagen von übersprudelnder Euphorie und Selbstüberschätzung abwechselnd mit Tagen von Traurigkeit, anhaltendem Weinen, Perspektivlosigkeit und fehlender Motivation aufgetreten. Familienanamnestisch leide die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin unter einer bipolaren Störung, welche nun mit Lamictal behandelt werde. Er habe bei der Beschwerdeführerin nun ebenfalls Lamictal eingesetzt mit nun doch einsetzender stabiler Stimmungslage. Aus versicherungstechnischen Gründen müsse die Beschwerdeführerin an einen Psychiater (oder delegiert) angegliedert sein.
2.2.2 Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/94/6-7) hielt Dr. Z.___ fest, die Symptome hätten sich nicht wesentlich gebessert. Die Beschwerdeführerin habe grosse Anstrengungen unternommen und verschiedene Therapien ausprobiert. Die Prognose sei eher stationär. Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert. Seit dem 1. Juli 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin gebe chronische Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultergegend an. Geringe Belastbarkeit und Konzentrationsschwäche führten zu häufigen Pausen während der Arbeit. Die Beschwerdeführerin arbeite 20 Stunden pro Woche, an fünf Vormittagen.
2.3 Der Psychiater Dr. A.___ hielt im Bericht vom 21. September 2007 (Urk. 6/26) fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Affektpsychose bei Status nach Schädelhirn- und HWS-Schleudertrauma am 25. Juli 2006. Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der einmaligen Konsultation nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe keine auffällige Psychopathologie gezeigt und fühle sich seit rund einem Monat wieder in ihrer normalen Verfassung. Unter der Voraussetzung, dass der Erfolg der bisherigen Behandlung anhalte, sollte dem Abschluss der Informatiklehre aus psychiatrischer Sicht nichts entgegenstehen. Der Lehrabschluss würde vermutlich wesentlich zur psychischen Stabilisierung beitragen.
2.4 Die „Zürich“ liess die Beschwerdeführerin orthopädisch (Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Urk. 6/87/2-8, 26. Januar 2009), rheumatologisch (Dr. med. K.___, Rheumatologie FMH, Urk. 6/87/11-23, 2. März 2009), neurologisch (Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie FMH, Urk. 6/87/24-45, 22. Juli 2009) und psychiatrisch (M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/87/47-67, 14. Juli 2009) begutachten. Der Orthopäde Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2009 eine Osteochondrose C6/C7 mit beginnender Spondylarthrose (Urk. 6/87/7). Der Rheumatologe Dr. K.___ erhob in seinem Gutachten vom 2. März 2009 ein Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C6/7 mit/bei geringer linksseitiger Bandscheibenprotrusion und Verkehrsunfall vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/87/20). Die Psychiaterin M.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2009 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3) mit erster manischer Episode im Sommer/Herbst 2006 nach Verkehrsunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und traumatic life-event vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09) und anamnestisch schwergradiger depressiver Episode im Herbst 2008, ein pseudo-neurasthenisches Syndrom und chronisches Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09), eine leichte kognitive Störung im Rahmen einer Schmerzinterferenz und bipolar affektiven Erkrankung (ICD-10 F06.7) sowie eine Migräne ohne Aura. Sie verneinte das Vorliegen unfallfremder psychiatrischer Ursachen und hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne längere konzentrative Tätigkeiten über mehr als 45 Minuten ohne Unterbrechung aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausführen. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Heilphase in ihrem Beruf als Informatikerin an ihrem angestammten Arbeitsplatz liege bei maximal 50 %. Sollte sich die bipolare Störung erneut verschlechtern, so könne die Arbeitsfähigkeit jedoch auch wieder auf 0 % sinken. Von einer weiteren Behandlung sei eine Besserung zu erwarten (Urk. 6/87/62-64). Der Neurologe Dr. L.___ führte in seinem „Neurologischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung“ vom 22. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/87/24) als neurologische Diagnose eine Migräne ohne Aura gemäss ICHD-II-Code 1.1 an. Er hielt im Weiteren fest, während der Heilphase nach dem Unfall vom 25. Juli 2006 sei unter Berücksichtigung der orthopädisch/rheumatologischen Situation über sechs Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Informatikerin nachvollziehbar. Danach wäre unter Berücksichtigung des natürlichen Heilungsverlaufs eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit 50 % in den folgenden sechs Wochen zu erwarten gewesen. Spätestens drei Monate (12 Wochen) nach dem Ereignis wäre mit einer rein unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 0 % zu rechnen gewesen (Urk. 6/87/43).
2.5 Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. F.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 6/95) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein atypisches Beschleunigungstrauma, eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein Verdacht auf Zyklothymie (ICD-10 F31.0). Die Beschwerdeführerin sei als Informatikerin seit Jahren und bis auf weiteres nur zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei eingeschränkt durch Konzentrationsstörungen, Verkrampfungen und fehlende Belastbarkeit. Bei Überlastung reagiere sie durch sofortige Krankheit und Ausfälle am Arbeitsplatz. Mehr als das aktuell ausgeübte Arbeitspensum von 50 % könne sie nicht leisten.
2.6 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/133/46) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch cervicocephaler Komponente bei Unfall mit HWS-Beteiligung 2001 (Rückwärtssturz beim Snowboarden), atypischem craniocervicalem Beschleunigungstrauma QTF II und Commotio cerebri am 25. Juli 2006 (Autoschleuderunfall), Osteochondrose C6/7 > C5/6, leichter Spondylarthrose C5/6 bis C6/Th1, Discusprotrusion C6/7 mediolateral bis lateral links ohne Neuro-/Myelonkompression (MRI 28. Januar 2009), unauffälligem MRI Gehirn 11. April 2007, cervicaler Streckfehlhaltung, Skoliose, leicht akzentuierter thorakaler Kyphose, muskulärer Dysbalance, mehrsegmentaler Dysfunktionen, generalisierter muskulärer Hypotrophie bei untergewichtiger Versicherter, muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz, tendenzieller ligamentärer Hyperlaxität sowie ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit chronisches Untergewicht (BMI 16,8 kg/m2), Migräne ohne Aura, intermittierend auftretende Sensibilitätsstörungen an beiden Armen ohne motorische Ausfälle (keinem peripheren Nerven oder einem Nervensegment entsprechend), anamnestisch Lactoseintoleranz, anamnestisch Knietorsionstrauma rechts 1998 und anamnestisch Claviculafraktur links ca. 1989. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübten Tätigkeit als Informatikerin. Spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 25. Juli 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollziehen. Aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit betreffend überwiegend mittelschwerer und jeglicher schwerer körperlicher Tätigkeiten. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren beruflichen Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/133/51).
2.7 Laut dem Bericht des Psychiaters H.___ vom 12. Mai 2015 (Urk. 12/1) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: Bipolar affektive Störung (ICD-10 F31) sowie ein ADHS (ICD-10 F90). Das Krankheitsbild sei vielschichtig und eine diagnostische Einordnung dementsprechend schwierig. Unter medikamentöser Behandlung sei es zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und einer Stabilisierung des Stimmungszustandes gekommen. Dieser sei jedoch nie wirklich gut und ausreichend gewesen, die Beschwerdeführerin habe weiterhin über massive und ausgeprägte Konzentrationsstörungen, sehr schnelle Erschöpfbarkeit, innere Unruhe und Merkfähigkeitsstörungen geklagt. Es bestehe auch eine positive Diagnostik auf ADHS. Die deswegen aufgenommene medikamentöse Behandlung habe eine deutliche Verbesserung erbracht. Trotz Behandlung seien die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft deutlich eingeschränkt. Es liege eine Einschränkung von wenigstens 50 % vor.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die Beurteilung der MEDAS G.___ zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 25. Juli 2006 in der Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr erleide. Es sei deshalb spätestens nach Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, womit keine Erwerbseinbusse vorliege. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % zu erhöhen, weshalb sie keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse erleide und sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, habe (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sämtliche behandelnden und auch die von der „Zürich“ mit der Begutachtung beauftragten Ärzte attestierten ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf das zu einem gegenteiligen Schluss kommende Gutachten der MEDAS G.___ könne nicht abgestellt werden, da es diverse Mängel aufweise. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit mit dem gegenwärtigen 50%-Pensum vollumfänglich ausschöpfe. Da sie bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, habe sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/133) basiert auf fachärztlichen Untersuchungen (internistischen, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch), beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb vgl. E. 1.3).
4.2 In Bezug auf die von der Einschätzung der MEDAS G.___ abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. 1.5). Die von den behandelnden Ärzten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sie durchgehend mit 50 % beziffern, entspricht denn auch in erster Linie der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche von den Ärzten der MEDAS G.___ nicht nachvollzogen werden konnte. Insbesondere liessen sich die in den neuropsychologischen Tests festgestellten Defizite nicht objektivieren und validieren (Urk. 6/133/51).
4.3 Es trifft zu, dass im Gutachten der MEDAS G.___ der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen Geburtsgebrechen von der Beschwerdegegnerin Leistungen bezogen hat (Urk. 6/1), keine Erwähnung findet. Zumal darüber aber keine detaillierten Angaben - insbesondere keine medizinischen Berichte - mehr vorhanden sind und sich aus dieser Zeit kaum mehr Akten bzw. medizinische Berichte beibringen lassen, stellt dies keinen gravierenden Mangel am Gutachten dar. Die Gutachter haben eine ausführliche Anamnese erhoben und den aktuellen Gesundheitszustand sowie dessen Verlauf seit dem Unfall vom 25. Juli 2006 umfassend und sorgfältig abgeklärt. Ausserdem haben sie sich mit den medizinischen Vorakten detailliert auseinandergesetzt. Im Übrigen findet sich in keinem der vorhandenen ärztlichen Berichte ein Hinweis darauf, dass sich die Geburtsgebrechen - insbesondere die neonatale Suchtmittelabhängigkeit – negativ auf den aktuellen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit auswirken. Solches lässt sich auch den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichten (Urk. 12/1-2) nicht entnehmen. Es ist zwar zusätzlich ein ADHS diagnostiziert worden (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/2 S. 4 und 5), ein Zusammenhang zur neonatalen Suchmittelabhängigkeit ergibt sich dagegen auch aus diesen Berichten nicht. Ausserdem hat sich das ADHS laut den Angaben des Psychiaters H.___ unter entsprechender Medikation deutlich verbessert (Urk. 12/1 S. 2).
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren am Gutachten der MEDAS G.___ bemängeln, dass dieses die von früheren Gutachten gestellte Diagnose der bipolaren Störung nicht widerlege. Es begnüge sich vielmehr mit Momentaufnahmen, was bei bipolaren Störungen nicht zulässig sei. Hierzu gilt es anzumerken, dass Dr. A.___ die Diagnose einer bipolaren Affektpsychose auch lediglich aufgrund einer einmaligen Konsultation gestellt hat (Urk. 6/26/2; vgl. Urk. 6/87/49), nachdem ihm die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine diesbezügliche familiäre Vorbelastung von starken Stimmungsschwankungen berichtet hatte. Im Zeitpunkt der Konsultation (10. September 2007) konnte Dr. A.___ dagegen weder eine depressive noch eine manische Phase beobachten, vielmehr wies die Beschwerdeführerin keine auffällige Psychopathologie auf (Urk. 6/26/3). Die Psychiaterin M.___ (Urk. 6/87/60) konnte ebenso wenig eine manische Phase direkt beobachten, sondern sie hielt vielmehr fest, eine erste manische Episode habe im Sommer/Herbst 2006 stattgefunden (Urk. 6/87/61). Die laut der Psychiaterin M.___ "sehr differenzierten" Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin haben aber lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Sommer 2006 nicht auszuhalten gewesen sei, während er sie anlässlich eines Besuchs im Herbst 2006 deutlich verändert erlebt habe, mit gereizter Stimmung, geringerem Schlafbedürfnis, höherer Aktivität, beschleunigtem Denken, Rededrang, Redseligkeit und vermehrten Geldausgaben als üblich. „Das eindeutig positive Manische habe aber sicher gefehlt“. Mittlerweilen sei sie auch beinahe wieder die alte, allerdings noch etwas belastet (Urk. 6/87/58). Soweit Dr. F.___ sodann gegenüber der Psychiaterin M.___ ausgeführt hat, an der Diagnose einer bipolaren Störung habe sie keine Zweifel (Urk. 6/87/58), steht dies im Widerspruch zu ihrem Bericht vom 16. Februar 2011 (Urk. 6/95/1), wo sie lediglich den Verdacht auf eine Zyklothymie (ICD-10 F31.0 [richtig F34.01]) äussert. Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht des Psychiaters H.___ vom 12. Mai 2015 (Urk. 12/1) wird die bipolare Störung sodann nur im Sinne einer Differentialdiagnose gestellt. Es lässt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht feststellen, die anderweitig erhobene Diagnose einer bipolaren Störung fusse auf einer zuverlässigeren Grundlage als das Gutachten der MEDAS G.___. Wenn der psychiatrische Gutachter der MEDAS G.___ aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin über keine hypomanischen und manischen Episoden berichtet und das Auftreten der depressiven Symptome selber in einen Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Probleme, Partnerschaftskonflikt) gestellt hat, zum Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen zur Stellung der Diagnose einer bipolaren Störung nicht gegeben sind (Urk. 6/133/34), erscheint dies durchaus schlüssig. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach auch die weiteren aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 6/133/32-36).
4.5 Gemäss den ebenfalls schlüssigen Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sowie in der interdisziplinären Zusammenfassung verfügt die Beschwerdeführerin auch über positive Ressourcen wie die ausgeübte anspruchsvolle Berufstätigkeit, die soziale Integration und die regelmässige Teilnahme an Therapien (Urk. 6/133/36 und Urk. 6/133/51).
Dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert ist, ist auch bereits dem Gutachten von Psychiaterin M.___ vom 14. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 6/87/52).
Zu den bislang durchgeführten Behandlungen der geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin zwar im Sommer/Herbst 2007 von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ Lamictal verabreicht wurde (vgl. E. 2.2.1). Einen Facharzt (Dr. A.___, vgl. E. 2.3) hat sie aber in diesem Jahr lediglich einmalig aufgesucht (Urk. 6/87/49). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Psychiaterin M.___ (Februar/März 2009) wurde sie zwar weiterhin mit Lamictal behandelt (Urk. 6/87/54). Sie ging aber laut ihren Angaben - erst - seit knapp einem Jahr und - lediglich - im Abstand von zwei bis vier Wochen in eine psychiatrische Gesprächstherapie bei Dr. F.___ (Urk. 6/87/53). Im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS G.___ (Oktober 2013) fanden die Gespräche bei Dr. F.___ sogar nur noch alle drei Monate statt (Urk. 6/133/30). Eine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung wurde offenbar bislang nicht durchgeführt. Dies lässt zum einen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Zudem hat sie bislang die Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft.
Schliesslich geht aus den Akten, namentlich auch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 12/2 S. 20, Urk. 12/3), auch hervor, dass sie durch - invaliditätsfremde (vgl. E. 1.1) - psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme, erheblich belastet war und ist.
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht besteht daher kein Grund, die Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr kann gestützt darauf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin - trotz ihrer schwierigen persönlichen Situation (vgl. Urk. 12/3) - bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten war und ist, ganztags eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben.
4.6 Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest seit dem Ende der beruflichen Eingliederung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2008 [Urk. 6/24, Urk. 6/38, Urk. 6/48 und Urk. 6/60]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) - in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren beruflichen Tätigkeiten und insbesondere auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatikerin vollumfänglich arbeitsfähig war und ist.
5. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatikerin zu 100 % arbeitsfähig ist, erleidet sie keine gesundheitsbedingte Einkommens-einbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt 0 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger