Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00703 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 12. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die seit 1. März 2009 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/25 und 8/29) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 13. Januar 2011 per Ende Februar 2011 eingestellt worden war (Urk. 8/58), meldete sich der 1966 geborene X.___ am 6. Februar 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 forderte die IVStelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 8/60). In der Folge liess der Versicherte Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63), der Z.___ vom 18. November 2014 (Urk. 8/64 S. 1-4) sowie des Spitals A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/64 S. 5 f.) auflegen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IVStelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/74]).
2. Gegen diese Verfügung führt Dr. Y.___ namens und auftrags des Versicherten mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zur materiellen Prüfung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 beantragt die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Begleitschreiben vom 16. September 2014 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 stellte die IVStelle fest, dass sich der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Massnahme zur Schadenminderung nicht unterzogen hat. Sie kam sodann zum Schluss, dass er ab Februar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er seine Schadenminderungspflichten erfüllt hätte. Entsprechend wurde die zuvor ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2011 eingestellt (Urk. 8/58). Mit dem Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renteneinstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Während der Vertreter des Beschwerdeführers dafür hält, dass ihm dies mit den aufgelegten Berichten gelungen sei (Urk. 1), ist die IVStelle der Auffassung, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen, da keine totale Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer ausgewiesen werde. Auf das neue Leistungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden (Urk. 2).
3.
3.1
3.1.1 Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten im Jahr 2008 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.0) sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25). Für die angestammte Tätigkeit im erlernten Beruf als Automechaniker attestierten sie aus psychiatrischer Sicht vom 10. März bis 4. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 4. Juli 2008 eine solche von 50 %. Sie hielten sodann dafür, dass mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit mit wenig äusserlichem Druck grundsätzlich eine Belastbarkeit von 100 % vorstellbar sei, zunächst liege diese indes vermutlich noch bei 60 %. Unter der Annahme einer möglichen Besserung, insbesondere unter anhaltender Abstinenz, sei durchaus eine Steigerung der Belastbarkeit auf 100 % denkbar (Berichte der Klinik B.___ vom 22. September 2008 [Urk. 8/14] und 3. Oktober 2008 [Urk. 8/15]).
3.1.2 Gestützt auf diese Beurteilung wurde ein Invaliditätsgrad von 53 % errechnet und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/25 und 8/29). Im Hinblick auf künftige Rentenrevisionen wurde dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 16. Februar 2009 auferlegt, sich im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit gelegentlicher Überprüfung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 8/21).
3.2
3.2.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2010 (Urk. 8/40) die folgenden Diagnosen:
1.Double Depression im Sinne von:
a.Dysthymie (ICD-10 F34.1)
b.Rezidivierende Depressionen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01) bei Status nach schwerer Depression nach Unfalltod von Frau und Kind
2.Alkoholabhängigkeit vom Intoxikationstyp (ICD-10 F10.21)
3.Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und sozialphobischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Dr. C.___ berichtete weiter, der Patient schaffe es nicht, alkoholabstinent zu leben. Er führe mit seiner Partnerin ein zurückgezogenes, sozial isoliertes Frührentnerleben und halte sich hauptsächlich vor dem Fernsehgerät auf. Die Motivation für eine berufliche Reintegration fehle, der Patient wünsche eine 100%ige Rente. Es bestehe eine Depression von wechselnder Intensität, bei Therapiebeginn habe es sich um eine mittelschwere Depression gehandelt, seit erhöhter antidepressiver Medikation bestehe nur noch eine leichte depressive Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit müsse von der Invalidenversicherung verlangt werden, da dem Beschwerdeführer intrinsisch die Motivation und Bereitschaft, etwas an seinem Rentnerleben zu ändern, fehle (Urk. 8/40 S. 4 f.).
In Beantwortung der ergänzenden Frage der IVStelle zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht führte Dr. C.___ am 23. März 2010 aus, der Patient komme regelmässig in die Sprechstunde. Da der Patient nicht abstinent sei, würden keine Alkoholkontrollen durchgeführt (Urk. 8/40 S. 7).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2010 unter anderem fest, dass bei fortgesetztem Nikotinkonsum eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 3,49 [Soll 4,58 l], Tiffenau 55 %) bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er führte weiter aus, dass der Patient seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, wobei es vor allem psychische Probleme gewesen seien, welche ihn daran gehindert hätten. Das psychische Befinden habe sich im Verlauf der letzten Jahre nicht verändert und sei in etwa gleich geblieben. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend vom behandelnden Psychiater zu beurteilen (Urk. 8/41 S. 1-6).
3.2.2 Da sich aus dem Bericht des behandelnden Facharztes ergab, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Abstinenz nicht eingehalten hatte, kam die IVStelle im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens zum Schluss, dass die noch diagnostizierte leichtgradige depressive Störung unter Einhaltung der Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig gewesen wäre und der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Entsprechend wurde die zuvor ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende 2011 eingestellt (Urk. 8/58).
3.3
3.3.1 Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Renteneinstellung liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals A.___ vom 24. September 2013 über eine schlafmedizinische Abklärung (Urk. 8/64 S. 5 f.), einen Austrittsbericht der Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/64 S. 1-4) sowie einen Bericht des Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63) auflegen.
3.3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, Leitender Arzt am Spital A.___ berichtete, im Vergleich zur Voruntersuchung habe das FEV1 von 2,86 Liter (67 % des Solls) auf 3,31 Liter (78 % des Solls) zugenommen. Dies entspreche einer Zunahme um 450 ml respektive 16 %. Die Vitalkapazität habe ebenfalls von 5,77 Liter (104 % des Solls) auf 6,60 Liter (119 % des Solls) zugenommen. Der Tiffeneau-Quotient liege unverändert um 50 %. Angesichts der spür- und auch messbaren Verbesserung der Lungenfunktion empfehle er, die Symbicort-Medikation vorläufig unverändert weiterzuführen. Je nach Befinden könne diese jedoch auch in 1-2 Monaten ausgelassen werden. Aufgrund der COPD in der GOLD-Klasse II sollte die Spiriva-Medikation lebenslang weitergeführt werden. Selbstverständlich sollte der Nikotinkonsum gänzlich eingestellt werden, dies könne auch bei chronisch depressivem, aber stabilem Patienten gemäss einer neuen, im New England Journal of Medicine publizierten Studie gefahrlos mit Champix durchgeführt werden. In der Schlafuntersuchung lasse sich kein Hinweis auf eine obstruktive Schlafapnoe finden, so dass er die Müdigkeit auf die Depression zurückführe. Allenfalls sei die Schlafapnoe auch unter vermehrtem Alkoholkonsum (bis eine Flasche Gin innert Stunden) prävalent aufgrund der Situation (Urk. 8/64 S. 5 f.).
3.3.3 Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. November 2013 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F20.21) sowie einen Verdacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Sie führten sodann aus, der Beschwerdeführer sei über seinen behandelnden Allgemeinmediziner zum somatischen Alkoholentzug und zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden. Es sei ein benzodiazepingestützter Entzug durchgeführt worden, auf welchen der Beschwerdeführer mit typischen leichten Entzugserscheinungen reagiert habe. In der Folge sei der Entzug jedoch komplikationslos verlaufen und der Aufenthalt habe sich unauffällig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe regelmässig am Stations- und Therapiealltag teilgenommen und habe sich stets freundlich und zugewandt gezeigt. Testpsychologisch habe sich der Verdacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge erhärtet. Sie würden dahingehend eine weitere Exploration im ambulanten Rahmen sowie eine eventuelle medikamentöse antidepressive Therapie empfehlen (Urk. 8/64 S. 1-4).
3.3.4 In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 führte Dr. Y.___ aus, beim Beschwerdeführer seien auch nach einer mehrwöchigen stationären Entzugsbehandlung und einer vorübergehend deutlichen Reduktion des Alkoholkonsums unverändert psychopathologische und interaktionelle Auffälligkeiten festzustellen, die in Bezug auf eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit relevant seien (Urk. 8/63).
4.
4.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung zu Beginn des Jahres 2011. Im Bericht des Spitals A.___ wird gar auf eine Verbesserung der Lungenfunktion im Vergleich zur Voruntersuchung hingewiesen (Urk. 8/64 S. 6); während Dr. D.___ im Jahr 2010 von einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung gesprochen hat (oben E. 3.2.1), hält Dr. E.___ bloss noch eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung für ausgewiesen (Urk. 8/64 S. 5 f.). Auch dem Austrittsbericht der Z.___ vom 18. November 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Eine depressive Störung konnten die Klinikärzte aufgrund der erhobenen Befunde bei Eintritt und im Verlauf nicht mehr diagnostizieren (vgl. Urk. 8/64 S. 1 und 3). Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum nach dem Entzug im Herbst 2013 zwar reduziert, die ihm auferlegte Abstinenz allerdings nicht eingehalten hat (Urk. 8/63). Eine Veränderung der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bestanden hat, ist somit nicht erkennbar.
4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, es seien keine aktuellen Arztberichte eingeholt worden, als unbegründet. Die IVStelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 8/60). Da den in der Folge eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IVStelle zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
4.3 Mit Einschreibebrief vom 16. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der IVStelle auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hingewiesen. Dabei wurde festgehalten, bei anhaltender Alkoholabstinenz sowie unter Fortführung einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung sei von einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen; entsprechend werde er aufgefordert, die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mit gelegentlicher Überprüfung der Alkoholabstinenz regelmässig fortzusetzen. Falls er sich dieser Massnahme nicht unterziehe, werde sein Rentenanspruch bei einer Rentenrevision so beurteilt, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 8/21). Im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatte. Die IVStelle kam daher zum Schluss, dass die damals noch diagnostizierte leichtgradige depressive Störung unter Einhaltung einer Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig und der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2011 eingestellt. Da der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Alkoholabstinenz nach wie vor nicht einhält, ist es durchaus angebracht, von einer andauernden Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen. Die dagegen in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen gehen fehl; wenn der behandelnde Psychiater und Vertreter des Beschwerdeführers sozialrehabilitative Massnahmen zur Eingliederung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt fordert (Urk. 1 S. 2), ist nicht zu sehen, weshalb die Einhaltung einer Alkoholabstinenz unzumutbar sein sollte.
4.4 Nach dem Gesagten ist die IVStelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3).
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro