Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00704 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist gelernter Metzger (Urk. 6/2) und arbeitete zuletzt vom 1. August 2001 bis Ende Februar 2005 als Lagerist bei der Y.___ (Urk. 6/3/4, Urk. 6/12/1). Hernach bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/3/5). Als Nebenbeschäftigung trug er seit dem 1. April 1997 Zeitungen aus (Urk. 6/3/4). Am 6. Mai 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Diskushernien für eine Umschulung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Nach getätigten Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem die Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 6/14) bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung (Urk. 6/31).
1.2 Am 10. November 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an, wobei er auf einen verschobenen Rückenwirbel mit Diskushernie hinwies und angab, von August bis Oktober 2005 als Servicemonteur bei der Z.___ gearbeitet zu haben (Urk. 6/36). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2007 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/48).
1.3 Am 3. Februar 2009 meldete sich der Versicherte wieder für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/51-52). Nach medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 16. November 2009 Kostengutsprache für die Umschulung zum Prävensanalogen bei der A.___ und sprach ihm Taggelder zu (Urk. 6/81-82, Urk. 6/83). Zudem wurde am 16. beziehungsweise 18. November 2009 eine Zielvereinbarung abgeschlossen (Urk. 6/86). Die Umschulung wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, was eine Aufhebung der Mitteilung vom 16. November 2009 per Ende November 2009 sowie die Einstellung der Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt hin zur Folge hatte (Verfügung vom 26. Januar 2010, Urk. 6/102; vgl. auch Urk. 6/8993). Nach weiteren medizinischen (Urk. 6/104, Urk. 6/109, Urk. 6/114, Urk. 6/116-118, Urk. 6/121, Urk. 6/125/8) und erwerblichen (Urk. 6/122) Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mittels Verfügung vom 8. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/143; zur Begründung vgl. Urk. 6/129).
1.4 Anlässlich der im November 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/156 ff.) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 16. Dezember 2013 erstatten (Urk. 6/176). Nach einer Rückfrage beim B.___ (Urk. 6/177-178), Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/186/4-5) sowie der Eingliederungsberatung (Urk. 6/184) und Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 6/180-182) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 19. März 2014 ab (Urk. 6/183) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2014 die Einstellung seiner Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/187). Am 3. April 2014 bat der Versicherte darum, die Arbeitsvermittlung noch nicht abzuschliessen (Urk. 6/191, Urk. 6/193). Gleichentags erhob er Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Renteneinstellung (Urk. 6/194-195), wobei er seinen Einwand am 26. Mai 2014 ergänzte (Urk. 6/204-205). Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/207 = Urk. 2). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 erhob der Versicherte am 26. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und während dieser Zeit sei die Rente weiterhin - mindestens während zwei Jahren - auszurichten. Des Weiteren beantragte er in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. September 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Oktober 2014, Urk. 9; Duplik vom 24. November 2014, Urk. 14). Die Duplik sowie die zugleich eingereichte RAD-Stellungnahme vom 21. November 2014 (Urk. 15) wurden dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, wie in der früheren RAD-Stellungnahme vermerkt habe die Beurteilung der langfristigen gesundheitlichen Einschränkungen eine polydisziplinäre Begutachtung erfordert. Das MEDAS-Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2). Sein Gesundheitszustand habe sich von Seiten der Psyche massgebend verbessert. An beruflichen Massnahmen sei er nicht interessiert (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei keine (nachhaltige) Verbesserung des medizinischen Zustands eingetreten, sondern das B.___ habe lediglich eine andere Beurteilung abgegeben. Aus somatischer Sicht sei gar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, da der Knochen im Bereich C4/5 nachgebe und eine erneute Wirbelsäulenoperation angezeigt sei. Ebenso wenig liege im psychischen Bereich eine Verbesserung vor. Die Depression habe sich chronifiziert. Deren Schweregrad sei bekanntlich Wertungssache. Das Vorliegen einer Verbesserung sei vom B.___ nur pauschal ausgeführt worden. Zudem sei die Rentenzusprache in erster Linie wegen der Rückenbeschwerden erfolgt. Insgesamt sei eine revisionsweise Rentenaufhebung daher nicht zulässig (Urk. 1 S. 2-6).
Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Revision nicht auf die Gesetzesnovelle betreffend PÄUSBONOG-Beschwerden (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011) berufen, jedoch hätte er in diesem Fall Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und die Weiterausrichtung der Rente während zweier Jahre. Die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen seien indessen nicht gegeben, da er nicht an rein syndromalen Beschwerden ohne somatische Grundlage leide (Urk. 1 S. 2-3).
Der Beschwerdeführer fügt an, er sei weiterhin an beruflichen Massnahmen interessiert, wobei ein Koordinationsbedarf mit der bevorstehenden Operation und Rehabilitation bestehe. Nach der langen Absenz vom realen Arbeitsmarkt sei ihm ein sofortiger Einstieg nicht zumutbar. Er habe Anspruch auf eine Umschulung. Während dieser sei ihm die Invalidenrente vorerst weiter auszurichten (Urk. 1 S. 6-8).
In der Replik kritisiert er am B.___-Gutachten mit näherer Begründung, das Ausmass seiner Knie- und Rückenschäden sei verkannt oder bagatellisiert worden. Möglicherweise habe das B.___ den Patienten verwechselt, wie dies auch schon geschehen sei (Urk. 9 S. 2 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Zusprechung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 (vgl. Urk. 6/143 und 6/129) erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 30. Juni 2011. Er führte damals aus, zur Beurteilung des Rentenanspruchs sei eigentlich eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich. Allerdings stehe dem Beschwerdeführer eine erneute Rückenoperation bevor und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, argumentiere nachvollziehbar, dass eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit erst anhand des Operationsergebnisses sinnvoll sei, frühestens ab einem Zeitpunkt circa sechs Monate nach der Operation. Seit dem 30. November 2009 bestehe rückfallbedingt auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit liege aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden könne im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht beurteilt werden, da noch ein weiterer Eingriff anstehe oder kürzlich durchgeführt worden sei. Eine bessere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei wahrscheinlich und frühestens Anfang 2012 abzuklären (Urk. 6/125/8).
3.1.2 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. April 2011, auf welchen Dr. C.___ Bezug nahm, ist zu entnehmen, Ende März 2011 sei entschieden worden, auch das Segment L3/4 zu operieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine endgültige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich. Man könne jedoch davon ausgehen, dass er in körperlich belastenden Tätigkeiten in Zukunft 100 % arbeitsunfähig sein werde und im besten Fall in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Belastungsprofil lasse sich jedoch frühestens sechs Monate postoperativ, das heisse im Herbst 2011, festlegen. Die Operation werde durch PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, F.___, durchgeführt (Urk. 6/116/5).
3.1.3 Zudem verwies Dr. C.___ auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011. Darin wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33), Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge erheblicher Gewalterfahrung in der Kindheit sowie ein Status nach Diskushernie-Operation im Januar 2010 und anhaltende starke Rückenschmerzen diagnostiziert. Med. pract. G.___ gab an, als Metzger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/117/1-2). Gegenüber Dr. C.___ führte sie aus, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe lediglich auf dem geschützten Arbeitsmarkt (Urk. 6/125/8).
3.1.4 Des Weiteren lag der Bericht des Operateurs PD Dr. E.___ vom 7. April 2011 vor. Dieser ging davon aus, eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von fünf Kilogramm sei dem Beschwerdeführer aktuell halbtags beziehungsweise mit einer Leistung von 50 % zumutbar (Urk. 6/118/2). Möglicherweise werde die Fusionsoperation L3/L4 zu einer Beschwerdebesserung führen, dies könne jedoch nicht vorhergesagt werden (Urk. 6/118/3). Am 13. April 2011 führte er aus, der Beschwerdeführer sei als Metzger sicher auch langfristig nicht mehr arbeitsfähig. Möglicherweise könne er in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit wieder integriert werden (Urk. 6/118/4).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des im November 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/156 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) führte, wurden Berichte der behandelnden Ärzte sowie das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom16. Dezember 2013 (Urk. 6/176) eingeholt.
Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab am 3. Dezember 2012 an, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Spondylodese L3/L5 mit Restbeschwerden, Ischialgie beidseits bei Nonunion, persistierende Knieschmerzen beidseits bei retropatellärem Ödem und Knorpelschaden bei Status nach Kniegelenksarthroskopie beidseits sowie ein depressives Zustandsbild (Urk. 6/156/5). Da sich die Situation seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle nicht verändert habe, sei nach wie vor keine Tätigkeit möglich (Urk. 6/156/6).
3.2.2 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 18. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich durch die dauerhafte Physiotherapie in einem Zustand stabilisieren können, der eine weitere operative Massnahme nicht dringlich mache. Dennoch bestünden nach wie vor epifusionelle Abnützungen oberhalb der Spondylodese L4-S1, die entsprechende diskale und auch Instabilitätsbeschwerden verursachen würden. Hinzu komme eine beidseitige Gonarthrose. Es sei eine intensivierte Physiotherapie notwendig (Urk. 6/164).
3.2.3 Laut dem Bericht des Spitals I.___ vom 11. Februar 2013 fand am 28. Juni 2012 eine Kniegelenksarthroskopie beidseits mit dorsomedialer Teilmeniskektomie und Infiltration statt. Nach wie vor bestünden hauptsächlich unter Belastung erhebliche Kniebeschwerden beidseits. Beispielsweise würden Umzüge und längere Autofahrstrecken in gebeugter Knieposition Beschwerden verursachen. Die geklagten Beschwerden liessen sich auf die femoropatelläre Problematik beidseits (symptomatische femoropatelläre Knorpelschäden mit retropatellärem Ödem) zurückführen (Urk. 6/166/2).
3.2.4 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. G.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. März 2013 rezidivierende depressive Episoden, welche gegenwärtig sicher mittelgradig, teilweise aber auch schwergradig seien (ICD-10: F33). Zudem nannte sie teilweise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Med. pract. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in der Funktionsfähigkeit im Alltag sehr eingeschränkt und es zeige sich ein andauernder sozialer Rückzug aufgrund von anhaltendem Versiegen von Interessen und Lebensfreude bei insgesamt düsterem Blick auf die Zukunft und gedanklicher Beschäftigung mit den schwierigen Lebensereignissen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage - unverändert im Vergleich zu ihrem Vorbericht vom April 2011 - 100 %. Auch auf längere Sicht sei der Beschwerdeführer maximal zu 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig (Urk. 6/162/1-2).
3.2.5 Am 16. Dezember 2013 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/176). Das B.___-Gutachten basierte auf einer allgemeininternistischen, einer psychiatrischen, einer orthopädischen und einer neurologischen Untersuchung (Urk. 6/176/1 und Urk. 6/176/9 ff.). Die Gutachter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhandenen Akten sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rahmen eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die B.___Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/176/29):
- ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.80)
- einen Status nach dorsal instrumentierter interkorporeller Spondylodese LWK4-SWK1 am 19. Januar 2010 (ICD-10: Z98.1)
- Deckplattenunregelmässigkeit an BWK3 im Sinne eines Schmorl’schen Körpers sowie leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (ICD-10: M42.1/M51.2)
- geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (ICD-10: M50.2)
- anamnestisch chronisch intermittierende Knieschmerzen beidseits (ICD10: M25.56)
- Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie beidseits am 28. Juni 2012 (ICD-10: Z98.8)
- aktuell klinisch weitgehend unauffälliger Befund
- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode (ICD10: F33.0).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), der Adipositas sowie der Meralgia paraesthetica links (ICD-10: G57.1) zu (Urk. 6/176/30). Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (Urk. 6/176/11).
Bei der psychiatrischen Untersuchung seien die Klagen um die Beschwerden des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden. Die Stimmung sei herabgesetzt, aber nicht eigentlich depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich wegen seiner Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Da das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne, müsse eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden. Massgeblich dazu beigetragen hätten die in den letzten Jahren erlittenen beruflichen Rückschläge. Der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Freudlosigkeit und einen leichtgradigen sozialen Rückzug, er habe kaum Zukunftsperspektiven und hadere mit seinem Schicksal. Die Depressivität sei zurzeit leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, sei aber nicht bereit, Antidepressiva einzunehmen. Aufgrund der rezidivierenden, objektiven, leichtgradigen Störung sei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei psychisch leicht vermindert belastbar und fühle sich minderwertig. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung seien keine zu finden. Die chronische Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Vielmehr könne es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags mit leicht verminderter Leistung einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/176/16-17). Das depressive Bild habe sich in letzter Zeit deutlich gebessert, sodass aus psychiatrischer Sicht seit dem Datum der Untersuchung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/176/17).
Der orthopädische Gutachter berichtete über nur wenig auffällige Befunde. So sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule im spondylodesierten Segment LWK4-SWK1 naturgemäss aufgehoben, was jedoch durch eine gute Beweglichkeit in der proximalen Wirbelsäule ausgeglichen werde. An Stamm und Extremitäten zeige sich ein sehr gut entwickelter Muskelstatus als Resultat des vom Beschwerdeführer regelmässig durchgeführten Trainingsprogramms. Bei ausgeprägter Schmerzproblematik wäre die Durchführung solcher Aktivitäten, die vom Beschwerdeführer gar als wohltuend und schmerzlindernd beschrieben worden seien, nach der Einschätzung des Gutachters kaum möglich. Entsprechend dürfe de facto trotz der Vorgeschichte an Wirbelsäule und Kniegelenken nach wie vor von einer guten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates ausgegangen werden, was seines Erachtens auch die Wiederaufnahme von beruflichen Aktivitäten ermöglichen würde (Urk. 6/176/23). Aufgrund der strukturellen Alterationen an der unteren Wirbelsäule sei für die angestammte und andere körperlich zumindest intermittierend schwere bis sehr schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel, wo eine Hebe- und Tragelimite von zehn Kilogramm nur ausnahmsweise und von fünfzehn Kilogramm nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten vorkommen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die festgelegte Limite sei in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen regelmässigen Ausübung des Kraftsportes sehr konservativ und als Minimalgrenze anzusehen, die wahrscheinlich im derzeitigen Alltagsleben wiederholt deutlich überschritten werde (Urk. 6/176/23). Die gemachten Angaben könne er naturgemäss erst ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung definitiv bestätigen. Aufgrund allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass die genannte Arbeitsfähigkeit - mit Ausnahme von Phasen gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nach Operationen - bereits seit ein paar Jahren bestehe (Urk. 6/176/23).
Der neurologische Gutachter hielt fest, klinisch fehlten Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik und die allseits lebhaft auslösbaren Muskeleigenreflexe würden eine relevante Radikulopathie ohnehin ausschliessen. Auch seien sämtliche Nervendehnungstests negativ ausgefallen. Es liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei Staus nach dorsaler Spondylodese L4-S1 vor, wobei die intermittierenden Ausstrahlungen in die Beine pseudoradikulärer Natur seien. Der neurologische Status sei bis auf die Gefühlsstörung an der Vorderaussenseite des linken Oberschenkels normal (Urk. 6/176/28). Bei den im MRI nachgewiesenen degenerativen Veränderungen sei von einem anamnestisch rezidivierenden Zervikalsyndrom ohne Radikulopathie auszugehen. Beim Fehlen einer relevanten neurologischen Pathologie bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wegen der Rückenproblematik seien aber selbstverständlich körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wozu auch der erlernte Metzgerberuf gehöre, nicht mehr möglich. Abschliessend hielt der neurologische Gutachter fest, der Beschwerdeführer betreibe zweifellos ein ausgedehntes Krafttraining, ansonsten die Muskulatur nicht allseits so gut ausgebildet wäre. Diese Aktivität könne auch in einer Berufstätigkeit umgesetzt werden. Zur Zeit vor der Begutachtung führte er aus, abgesehen von der postoperativen Phase Anfang 2010 könne den Akten keine neurologisch begründbare Arbeitsunfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/176/29).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die B.___-Gutachter zum Schluss, aus Sicht des Bewegungsapparates sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom und die chronisch intermittierenden Knieschmerzen beidseits beeinflusst. Vor allem aufgrund der strukturellen Alterationen an der unteren Wirbelsäule sei für die angestammten Tätigkeiten als Metzger und Lagermitarbeiter sowie für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer angepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil sie entsprechend demjenigen im orthopädischen Teilgutachten formulierten, hielten sie den Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates für nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit aber wegen der rezidivierenden depressiven Störung um 20 % eingeschränkt, wobei es ihm zumutbar sei, ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/176/30-31).
Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2009 angenommen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen sei bei den vorliegenden Unterlagen nur schwierig möglich. Somit gelte die genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung im November 2013. Nach der Rückenoperation vom Januar 2010 könne während etwa sechs Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten angenommen werden und durch die Arthroskopien beider Kniegelenke im Juni 2012 sei es zu einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von höchstens drei Monaten gekommen (Urk. 6/176/31). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte ab dem Datum der Untersuchung (Urk. 6/176/17).
RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erachtete das B.___-Gutachten als beweiskräftig (Stellungnahme vom 5. Februar 2014, Urk. 6/186/5).
4.
4.1 Aus den der Rentenzusprechung zugrundeliegenden Akten geht hervor, dass die Ärzte seinerzeit einhellig davon ausgingen, in der Zukunft sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. vorstehende E. 3.1.13.1.4). Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ und PD Dr. E.___ äusserten sich dahingehend, dass die Frage nach der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit aber erst nach der Rehabilitationsphase der Ende März 2011 beschlossenen Operation (vgl. Urk. 6/116/5) endgültig beurteilt werden könne (E. 3.1.1 und 3.1.2). Für die Rentenzusprechung massgebend war, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert worden war (Urk. 6/125/8). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die psychiatrische Diagnose habe nur eine Nebenrolle gespielt und gestützt auf deren Verbesserung könne die Rente nicht aufgehoben werden (Urk. 1 S. 3 und S. 6), ist daher nicht zu folgen.
4.2 Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung nicht verbessert, sondern das B.___ habe ihn lediglich anders beurteilt (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht nur das B.___ von einer Verbesserung ausging (Urk. 6/176/17), sondern dass auch med. pract. G.___ die Depression im Revisionsverfahren nurmehr für mittelgradig ausgeprägt hielt (Urk. 6/162/1) anstatt wie im Zeitpunkt der Rentenzusprechung für mittel- bis schwergradig (Urk. 6/117/1). Aus einem Vergleich der Befunde ergibt sich, dass diese im Jahr 2013 weniger auffällig waren. So wurden insbesondere keine Panikattacken, kein verminderter Antrieb und keine Sterbewünsche mehr beschrieben (Urk. 6/162/2 im Vergleich zu Urk. 6/117/2). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, war die Stimmung des Beschwerdeführers nicht mehr depressiv, sondern lediglich herabgesetzt. Antriebsstörungen fanden sich ebenfalls nicht und der Beschwerdeführer distanzierte sich von Suizidgedanken und -impulsen. Auch zeigte der Beschwerdeführer - entgegen dem Bericht von med. pract. G.___ aus dem Jahr 2011 (Urk. 6/117/2) - keine Anzeichen von Konzentrationsschwäche (Urk. 6/176/14-15). Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung offenbar bereits längere Zeit keine Antidepressiva mehr ein (Urk. 6/176/16), währenddem er im Jahr 2011 noch mit Saroten und Seroquel behandelt worden war (Urk. 6/117/2). Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass das B.___ davon ausging, in psychiatrischer Hinsicht sei eine Verbesserung eingetreten (Urk. 6/176/17).
4.3 Hinzu kommt, dass auch in somatischer Hinsicht von einer Verbesserung auszugehen ist. Bei der Zusprechung der Rente war im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden rückfallbedingt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden (Urk. 6/12/8). Die B.___-Gutachter gelangten nunmehr zum Schluss, der Beschwerdeführer sei physisch wieder in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum zu leisten (Urk. 6/176/30 Ziff. 6.2). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014, E. 4.2 und 8C_848/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4). Die umfassende Beurteilung durch das B.___ war nach dem Gesagten zulässig.
4.4 Das B.___-Gutachten basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchungen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Von Seiten des Bewegungsapparates ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln, bei welcher eine Hebe- und Tragelimite von zehn Kilogramm nur ausnahmsweise und eine von fünfzehn Kilogramm gar nicht überschritten wird und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten vonnöten sind, zu 100 % und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (Urk. 6/176/30). Dass der Beschwerdeführer keine körperlich schwere Tätigkeit mehr ausüben kann, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln jedoch uneingeschränkt, ist vor dem Hintergrund seiner teilweise ein organisches Korrelat aufweisenden Beschwerden an Rücken und Knien nachvollziehbar. Ebenfalls für eine gute Leistungsfähigkeit in körperlich nicht allzu schweren, leidensadaptierten Tätigkeiten spricht die auf erhebliche sportliche Aktivitäten hinweisende, auffallend ausgeprägte Muskulatur des Beschwerdeführers (Urk. 6/176/10, Urk. 6/176/19, Urk. 6/176/22-25, Urk. 6/176/27). Der Beschwerdeführer gab denn auch an, vier- bis fünfmal pro Woche schwimmen und mehrmals pro Woche ins Fitnesscenter zu gehen (Urk. 6/176/14, Urk. 6/176/18, Urk. 6/176/21, Urk. 6/176/26-27), was ihm gar gegen die Schmerzen helfe (Urk. 6/176/21). Auch angesichts dessen, dass er weitgehend auf die Einnahme von Schmerzmitteln verzichten kann (Urk. 6/176/18-19, Urk. 6/176/22), ist die volle Zumutbarkeit einer nicht zu belastenden Tätigkeit plausibel.
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet am orthopädischen Teilgutachten des B.___, dass darin von einem weitgehend unauffälligen Befund an den Knien gesprochen werde, was im Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Spitals I.___ stehe, wo von einem Meniskusriss sowie einem femoropatellären Schmerzsyndrom mit patellärem Ödem bei Chondromalazie ersten bis zweiten Grades beidseits die Rede sei (Urk. 9 S. 2). Im B.___-Gutachten wurden die geklagten Kniebeschwerden zur Kenntnis genommen, der Zeitpunkt der Arthroskopie korrekt genannt, die MRT-Ergebnisse des Spitals I.___ berücksichtigt und auch bezüglich der sportlichen Aktivitäten sowie des Muskelstatus besteht Übereinstimmung mit den übrigen Gutachtensteilen (Urk. 6/176/19-24). Der Einwand der allfälligen Verwechslung des Patienten ist daher haltlos.
Die B.___-Gutachter haben sodann die vom Spital I.___ erhobenen Befunde und genannten Diagnosen zur Kenntnis genommen. Auf morphologischer Ebene konnten sie diese zwar nachvollziehen, kamen aber zum Schluss, der subjektive Leidensdruck sei in Anbetracht der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Aktivitäten im Alltag und angesichts der klinischen Befunde anlässlich der Begutachtung gering (Urk. 6/176/23). Eine Arbeitsunfähigkeit ist den Berichten des Spitals I.___ zudem nicht zu entnehmen, insbesondere ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 10/3). Bei diesen geringen Auswirkungen der Knieproblematik erweckt der Einwand des Beschwerdeführers keine Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des B.___, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
4.6 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die vom Spital I.___ wiederholt - im Zusammenhang mit dem Status nach Spondylodese L3/5 mit Restbeschwerden und ischialgiformen Schmerzen beidseits - genannte Nonunion sei im B.___-Gutachten nicht einmal erwähnt (Urk. 9 S. 3). Soweit ersichtlich wurden im Spital I.___ nur die Knie-, nicht hingegen die Rückenbeschwerden behandelt. Die den Begriff „Nonunion“ enthaltende Diagnose wurde wohl aus einem anderen Bericht übernommen und in sämtlichen Berichten ohne Ausführungen dazu wiederholt (Urk. 10/3). Der für den Rücken „zuständige“ Dr. D.___ erwähnte hingegen in seinem Bericht vom 27. Dezember 2011 ebenfalls keine Nonunion (Urk. 6/165). Zudem ergab die von der L.___ am 18. November 2013 vorgenommene Röntgenuntersuchung keine Nonunion (Urk. 6/176/20). Nach dem Gesagten vermag dieser Einwand die Beweiskraft des B.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
4.7 Bei den weitgehend unauffälligen psychischen Befunden ohne Antriebsstörungen, mit lebhafter Psychomotorik, ohne Konzentrationsschwäche, mit intakter Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung sowie bei einer erhaltenen Tagesstruktur, jedoch bei herabgesetzter Stimmung, einem gewissen „Lebensverleider“ sowie einer gedanklichen Einengung auf seine Schmerzen ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer leicht vermindert belastbar beziehungsweise um 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 6/176/14-16). Dass seine Schmerzen - auch soweit sie auf eine psychische Überlagerung zurückzuführen sind (Urk. 6/176/16) - aus psychiatrischer Sicht als nicht invalidisierend beurteilt wurden, überzeugt beim aktiven Tagesablauf des Beschwerdeführers mit erheblichen sportlichen Aktivitäten und freiwilligen Arbeitseinsätzen (vgl. Urk. 6/176/16). Ferner merkten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise an, dass die Selbsteinschätzung auch durch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren wie den schwierigen Arbeitsmarkt, die jahrelange Arbeitsabstinenz, die bestehende Berentungssituation und einen eventuell vorhandenen sekundären Krankheitsgewinn beeinflusst seien und sich die Divergenz zu ihrer Beurteilung auch damit erklären lasse (Urk. 6/176/31). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung im B.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA 7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 und dabei auf eine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende (Anforderungsniveau 3) Tätigkeit im Bereich „Transport von Personen, Waren und Nachrichten“ (Ziffer 31) ab (vgl. Urk. 6/185/1). Das Abstellen auf die Tabellenlöhne ist korrekt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bezüglich Haupterwerb bereits arbeitslos war (Urk. 6/3/5) und seine zuvor ausgeübte Anstellung bei der Y.___ (Urk. 6/3/4) nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (Urk. 6/9/1). Der entsprechende standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) aus der TA 7 der LSE 2010 beträgt Fr. 5‘585.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2014: 103.2). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 72‘104.-- (Fr. 5‘585.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 103.2).
5.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist - mit der Beschwerdegegnerin - auf die Tabelle TA 1 der LSE 2010 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Hilfsarbeiterlohn aus, welcher Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. Urk. 6/185/2). Das Charakteristikum von Hilfsarbeiten ist aber gerade, dass dafür keine Berufs- und Fachkenntnisse erforderlich sind. Da dem Beschwerdeführer sowohl die gelernte als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern er seine Berufs- und Fachkenntnisse noch einbringen könnte, weshalb das Anforderungsniveau 4 massgebend ist. Der standardisierte Monatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug im Jahr 2010 Fr. 4'901.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung ergibt sich fürs Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 63‘273.50 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 103.2). Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 50‘619.-- (0,8 x Fr. 63‘273.50). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘104.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 21'485.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 1.2 vorstehend).
5.3 Der Zustand, wie er von den B.___-Gutachtern erhoben wurde und auf dem das B.___-Gutachten basiert, lag spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im November 2013 (Urk. 6/176/1) vor. Mithin hatte er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 bereits mehr als drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), weshalb die Rentenaufhebung per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zulässig war (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
6.
6.1 Die beantragte Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen und die Weiterausrichtung der Invalidenrente während zweier Jahre gestützt auf lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; Urk. 1 S. 2 f.), fällt ausser Betracht. Die Leistung ist nicht aufgrund von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen, sondern infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren.
6.2 Den Anspruch auf berufliche Massnahmen gestützt auf Art. 8 und Art. 15 ff. IVG, die der Beschwerdeführer ebenfalls beantragte (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13), hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verneint. Sie ist der Auffassung, die Eingliederungsfähigkeit sei bereits gegeben (Urk. 2 S. 3). Bezüglich der in Frage kommenden Verweistätigkeiten ist dies auch der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welche Massnahmen behinderungsbedingt nötig wären, um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung durch das B.___ ihre Eingliederungsbemühungen wieder aufgenommen (Urk. 6/184) und dem Beschwerdeführer mehrmals aktiv eine Zusammenarbeit angeboten (vgl. Urk. 6/181/2 und Urk. 6/184/5), der Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt hatte, eine regelmässige Arbeit erachte er als unmöglich, selbst die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang wenigen Stunden täglich (Urk. 6/182/1). Bei dieser Sachlage waren berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Eine spätere Wiederanmeldung bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen.
Insgesamt ergibt sich, dass die Aufhebung der Leistung und der Verzicht auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu beanstanden und somit die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer