Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00705




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 15. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1958 geborene X.___ war seit 4. Dezember 1979 in der Lingerie des von der Y.___-Stiftung betriebenen Alterszentrums beschäftigt (Urk. 6/15). Aufgrund zunächst unklarer Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Extremitäten wurde ihr ab 22. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 6/5, 6/14). In der Folge meldete sich die Versicherte am 25. Mai 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IVStelle zunächst die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/11) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/15). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 6/16, 6/19, 6/20). Am 15. Juli 2010 fand ein Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) statt (Urk. 6/26, 6/27). In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass die Versicherte ihre berufliche Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu Beginn des Monats Januar 2010 wieder mit einem Pensum von 100 % aufgenommen hatte (Urk. 6/27 S. 2 f.). Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs sprach die IVStelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. März 2011 mit Wirkung ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], 6/43).

1.2    Mit Bericht vom 5. Februar 2013 wandte sich Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an die IVStelle und stellte namens und auftrags der Versicherten ein Gesuch um Erhöhung der aktuell ausgerichteten Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie seit 20. Dezember 2011 aufgrund einer depressiven Erkrankung vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6/53 S. 1). In der Folge zog die IVStelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/55) sowie einen im Auftrag des Krankentaggeldversicherers von med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten Bericht vom 2. August 2012 (Urk. 6/56) bei. Sodann holte sie Berichte des Spitals B.___ (Urk. 6/58) sowie einen Bericht des Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 7. Mai 2013 ein (Urk. 6/61 samt beigelegten Berichten über Klinikaufenthalte und spezialärztliche Behandlungen). Daraufhin wurde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung angeordnet; die Abklärungsstelle D.___, an welche der Begutachtungsauftrag mittels Zufallsprinzip zugeteilt worden war (Urk. 6/65), erstattete ihr Gutachten am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71). Aufgrund einer telefonischen Mitteilung wurde am 24. Februar 2014 bekannt, dass die IVStelle des Kantons E.___ der im Auftrag des Taggeldversicherers tätig gewesenen med. pract. A.___ irrtümlicherweise Akten einer anderen, gleichnamigen Person herausgegeben hat (Urk. 6/72). Entsprechend wurden die D.___-Gutachter am 24. Februar 2014 angefragt, ob sich an ihrer Einschätzung etwas ändere, wenn sie davon ausgingen, dass der psychiatrische Konsiliarbericht von med. pract. A.___ möglicherweise auf falschen Vorakten beruhe (Urk. 6/73). Die Abklärungsstelle teilte mit Schreiben vom 3. März 2014 mit, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Januar 2014 seien nicht auf die Beurteilung von med. practA.___ abgestützt worden, weshalb sich an ihrer gutachterlichen Einschätzung nichts ändere (Urk. 6/74). Mit Vorbescheid vom 27. März 2014 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente zufolge einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt werde (Urk. 6/78). Am 7. April 2014 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 6/81) und mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ergänzend begründen (Urk. 6/84). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde die der Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Juni 2014, aufgehoben (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 28. August 2014 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).

Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Urk. 8) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) auflegen.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.4.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IVStelle erwog im angefochtenen Entscheid, die gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert habe. Die Polymyositis sei sicher seit November 2013 abgeheilt. Die angestammte Tätigkeit als Lingeriemitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin dennoch weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe allerdings seit November 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend betrage das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf dem massgebenden Tabellenlohn für von weiblichen Arbeitskräften verrichtete Hilfsarbeiten Fr. 36'941.45. Bei einem mit der angestammten Tätigkeit erzielbaren Einkommen von Fr. 57'337.70 resultiere nunmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb künftig kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das D.___-Gutachten könne von vornherein nicht abgestellt werden, da es sich auf einen Bericht der med. pract. A.___ abstütze, welcher auf Vorakten einer anderen Person beruhe. Es treffe sodann nicht zu, dass sich ihr somatischer Gesundheitszustand verbessert habe. Es handle sich bloss um eine optimistischere Beurteilung durch die D.___-Gutachter. Zudem hätten die im Dezember 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden entgegen der gutachterlichen Einschätzung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sogar verschlechtert hätten. Entsprechend sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; mindestens habe sie aber Anspruch darauf, dass die bisherige Viertelsrente weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1).


3.    

3.1

3.1.1    Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 17. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen 1. November 2009 und 31. März 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43).

3.1.2    Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Gutachter SIM, RAD, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010. Im darüber verfassten Bericht führte er aus, die Versicherte klage seit Sommer 2008 über vermehrte Arthralgien in beiden Schultergelenken und über eine zunehmende Müdigkeit und Schwäche der Oberschenkelmuskulatur. Im Rahmen einer stationären Abklärung im Oktober/November 2008 sei eine nicht klassifizierbare Polymyositis (DD: Dermatomyositis, undifferenzierte Kollagenose/Overlap, Kleingefässvaskulitis) diagnostiziert worden. Beeinträchtigungen bei der beruflichen Tätigkeit resultierten zusätzlich aufgrund eines Carpaltunnelsyndroms beidseits und einer Rhizarthrose rechts; diesbezüglich seien operative Eingriffe empfohlen respektive vorgesehen. Die Versicherte sei bis Ende 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe danach ihre Tätigkeit wieder mit einem vollen Pensum aufgenommen. Dies schaffe sie indes nur mit grösster Anstrengung und zeitweiser Hilfeleistungen durch Arbeitskolleginnen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung gehe diese Leistung über das Zumutbare hinaus. Realistisch gesehen könne von einer auf 60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine adaptierte Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 6/27 S. 1 - 3).

3.1.3    Gestützt auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs vom 15. Juli 2010 sprach die IVStelle der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 (drei Monate nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit infolge zumindest teilweiser Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) eine ganze Rente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/43).

3.2    Die Gutachter der Abklärungsstelle D.___ (Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH Endokrinologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) erstatteten ihre polydisziplinäre Expertise am 6. Januar 2014 (Urk. 6/71).

    Sie führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/71 S. 31 des Gutachtens):

1.Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch Spondylosis deformans C5 bis C7

2.Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer lumbaler und linkskonvexer thorakaler Seitausbiegung

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- ISG-Funktionsstörung rechts

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1

- kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 3/13)

3.Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M18.9)

4.Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7)

5.Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)

    Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/71 S. 31 f. des Gutachtens):

1.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.Polymyositis, Erstdiagnose November 2008 (ICD-10 M33.2)

- proximal betonte Myositis der Oberschenkel und des Schultergürtels 2008

- bis August 2012 Basistherapie mit Imurek, bis März 2013 in Behandlung mit Steroiden

- aktuell klinisch und labortechnisch keine Krankheitsaktivität

- vollständige Rückbildung der entzündlichen Veränderungen der Oberschenkelmuskulatur (MRI 05/11)

3.Chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto (Erstdiagnose ca. 1998) (ICD-10 E03.9)

- subklinische Hypothyreose unter T4-Substitution

4.Nebennierenrinden-Inzidentalom links (ø 8 mm, Erstdiagnose 2008) (ICD-10 D44.1)

- keine Hinweise auf Hormon produzierendes Nebennierenrinden-Adenom

5.Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- medikamentös behandelt

    Im Zusammenhang mit dem interdisziplinären Konsens über die Konklusion des Gutachtens wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht könnten ein chronisches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein Funktions- und Belastungsdefizit der Hände bei Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont, ein Hypermobilitätssyndrom sowie auch eine Polymyositis festgestellt werden, wobei betreffend Polymyositis klinisch und labortechnisch keine Krankheitsaktivität mehr dokumentiert werden könne. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die angestammte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für leichte, adaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und besondere Belastungen der Hände beidseits vermieden werden sollten. Aus neurologischer Sicht könne ein Ganzkörperschmerzsyndrom, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, festgestellt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten. Für eine körperlich leichte und intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt werden, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % führe. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen, vollschichtig realisierbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus allgemeininternistischer wie auch aus endokrinologischer Sicht liessen sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen finden, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin wie auch für jede mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 6/71 S. 32 f. des Gutachtens).

    Die Gutachter hielten weiter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der ihnen vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis bis einschliesslich März 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2009 seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der progredienten Rhizarthrose beidseits sei die Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin im Laufe der Jahre im absoluten Grenzbereich gelegen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich und an den Händen bestehe für diese Tätigkeit seit November 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit möglicherweise Mai 2011, wahrscheinlich November 2011, relevant eingeschränkt gewesen wäre, fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine. Somit könne vom bereits genannten Arbeits- und Leistungsprofil aus rheumatologischer Sicht ab November 2011 ausgegangen werden, was mit Sicherheit ab November 2013 zu bestätigen sei. Aus neurologischer Sicht könne vom genannten Arbeits- und Leistungsprofil ab mindestens dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden beziehungsweise könne der rheumatologischen Verlaufsbeurteilung gefolgt werden. Aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne vom oben erwähnten Arbeits- und Leistungsprofil von 80 % ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen werden. Der Zeitpunkt einer Verbesserung könne aufgrund der Aktenlage nicht konklusiv festgelegt werden (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, die Explorandin sei bis zu ihrer Krankschreibung zu 100 % als Wäschereimitarbeiterin tätig gewesen. Sie habe angegeben, im Haushalt grosse Hilfe von ihrer Tochter zu erhalten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für Tätigkeiten im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/71 S. 33 des Gutachtens).

    Es bestehe eine Diskrepanz - so die Gutachter weiter - zwischen ihrer Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Explorandin, welche sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig fühle. Eine schwere somatische oder psychiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit begründen würde, habe nicht dokumentiert werden können. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die antidepressive Medikation durchaus intensiviert werden. Aus interdisziplinärer Sicht könne nicht begründet werden, weshalb der Explorandin eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit unter Wechselbelastung in einem Pensum von 80 % nicht mehr zugemutet werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, zudem werde empfohlen, die regelmässige Medikamenten-Einnahme zu kontrollieren. Die Schlafhygiene sollte beachtet, auf die regelmässige Benzodiazepin-Einnahme verzichtet werden. Des Weiteren empfehle sich der regelmässige Einsatz eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums. Aus rheumatologischer Sicht könne ein moderates Ausdauertraining zur Kräftigung der Muskulatur und zur Dehnung und Detonisierung der verkürzten Muskelgruppen empfohlen werden, ebenso regelmässige ambulante rheumatologische Kontrollen. Aus endokrinologischer Sicht könne bei Vorliegen einer latenten Hypothyreose die Steigerung der Euthyrox-Dosis auf 100 µg empfohlen werden wie auch eine endokrinologische Abklärung zum Ausschluss einer hormonellen Aktivität bei Nebennierenrinden-Adenom, zum Ausschluss einer Grössenprogredienz eine CT-Verlaufskontrolle. Aus allgemeininternistischer Sicht könne eine Ernährungsberatung empfohlen werden wie auch eine regelmässige Kontrolle der arteriellen Hypertonie, gegebenenfalls mittels Durchführung einer 24-Stunden-Blutdruck-Untersuchung. Auf beruflicher Ebene sei eine rasche Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben. Aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei es nicht möglich, erfolgversprechende berufliche Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 6/71 S. 33 f. des Gutachtens).

    Schliesslich hielten die Gutachter zusammenfassend fest, bei der Explorandin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin wie auch für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit festgestellt werden. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien medizinische Massnahmen zu empfehlen. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund fehlender Erfolgsaussichten keine vorgeschlagen werden (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens).


4.    

4.1

4.1.1    Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, der psychiatrische Gutachter habe sich in seinem Teilgutachten auf den ärztlichen Bericht von med. practA.___ abgestützt, obschon dieser auf Vorakten einer anderen Person beruhe.

4.1.2    Med. pract. A.___ merkte in ihrem Bericht vom 2. August 2012 zuhanden des Taggeldversicherers an, dass sich in dem ihr zugestellten Dossier ein Bericht der IVStelle E.___ vom 30. September 2011 befunden habe, welcher eine namensgleiche andere Versicherte betroffen habe. Den entsprechenden Bericht habe sie deshalb nicht verwenden können (Urk. 6/56 S. 3). Damit geht das Vorbringen, die konsiliarpsychiatrische Beurteilung der med. pract. A.___ beruhe auf Vorakten einer anderen Person, aber fehl. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Schlussfolgerungen des D.___-Gutachtens nicht auf die Beurteilung der med. pract. A.___ abgestützt worden sind (Urk. 6/74). Nur schon deshalb erweist sich die Rüge als unbegründet.

4.2

4.2.1    Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen Auffassung vermag das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/71) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/71 S. 9-12, 13-15, 17-21, 24-27 und 30 des Gutachtens), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/71 S. 9-11, 13-16, 17-19, 25 und 33 f. des Gutachtens) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/71 S. 3-9 des Gutachtens sowie Urk. 6/71 S. 37-52 [von den Gutachtern zusätzlich beigezogene medizinische Unterlagen]). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Verlauf darstellten und begründeten ihre aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig (Urk. 6/71 S. 12, 15-17, 21-24 und 27-34 des Gutachtens). Mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte setzten sie sich schliesslich hinreichend auseinander (Urk. 6/71 S. 12, 16 f., 24, 29, 31 und 34 des Gutachtens), namentlich wurde im psychiatrischen Teilgutachten einleuchtend dargetan, weshalb auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ und der Ärzte der Klinik M.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 6/71 S. 17 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.2    Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten, aufgrund der im September 2008 akut aufgetretenen Polymyositis habe bis März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Kernspintomografisch habe sich im März 2009 eine deutliche Rückbildung der entzündlichen Muskelveränderungen bei gleichzeitiger Normalisierung der Laborwerte gezeigt. Einschränkungen von Seiten der Polymyositis bestünden mit Sicherheit seit Mai 2011 nicht mehr. Damals hätten sich kernspintomografisch keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Oberschenkelmuskulatur mehr feststellen lassen. Auch nach Absetzen der medikamentösen Behandlung mit Imurek und Steroiden sei die Erkrankung seither in Remission. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, optimal adaptierte Tätigkeiten seit Mai 2011 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sein sollte. Auch der behandelnde Rheumatologe gebe in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 an, dass seit zwölf Monaten keine Hinweise für eine Aktivität der Polymyositis bestünden. Er habe zudem aus rheumatologischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bei Autoimmunerkrankung für möglich gehalten, was sich mit der Auffassung des Gutachters decke (Urk. 6/71 S. 23 f. des Gutachtens). Damit trifft es aber nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht seit der Zusprache der abgestuften Rente nicht verbessert haben sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird; es steht vielmehr fest, dass sich die entzündlichen Muskelveränderungen bereits im Jahr 2009 zurückbildeten und seit Mai 2011 keine Einschränkungen von Seiten der Polymyositis mehr bestehen. Entsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass es sich "lediglich um eine optimistischere Beurteilung des Sachverhalts" durch die Gutachter handeln würde (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann gegenteils festgestellt werden, dass die Gutachter sämtlichen somatischen Beeinträchtigungen, namentlich den Beschwerden am Bewegungsapparat, äusserst sorgfältig nachgegangen sind und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ihrer Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung berücksichtigt haben.

4.2.3    Auch wenn unbestritten ist, dass die psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Zusprache der abgestuften Rente gegen Ende des Jahres 2011 auftrat, geht die Argumentation in der Beschwerde, damit sei ohne Weiteres eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit verbunden, fehl. Wie bereits erwähnt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht verbessert, was sich auch in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Restleiden angepassten Tätigkeit niederschlug. Der begutachtende Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 explorierte, diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht eine durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die Schmerzstörung wirke sich sodann nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus; es sei der Explorandin zumutbar, einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 6/71 S. 15 f. des Gutachtens). Insgesamt resultiert daher eine höhere Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit als im massgebenden Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache.

    Dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, begründete der psychiatrische Konsiliarius im Wesentlichen damit, dass die Foerster-Kriterien, welche eine Überwindung der Folgen der Schmerzstörung ausnahmsweise unzumutbar machten, nicht erfüllt seien (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens). An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vorne E. 1.4.2) berücksichtigt wird (zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Unter dem Aspekt "funktioneller Schweregrad" ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Die Behandlungsmöglichkeiten sind sodann nicht ausgeschöpft; die Gutachter hielten diesbezüglich fest, dass mit geeigneten Therapiemassnahmen in mehreren Disziplinen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (Urk. 6/71 S. 34 des Gutachtens). Was den Indikator "Komorbiditäten" betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Ausmass von 20 % zu beeinträchtigen vermag. Eine körperliche Komorbidität ist sodann aufgrund der Einschätzungen der somatischen Experten ebenfalls gegeben; indes vermögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht einzuschränken. Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 6/71 S. 15 des Gutachtens), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die Arbeitslosigkeit des Ehemannes als einen das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktor hinzuweisen (Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens). Auch die Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin lässt auf durchaus vorhandene Ressourcen (Kontakte zu Angehörigen, Freunden und Nachbarinnen, Lesen von Zeitungen, Magazinen und Büchern, Urk. 6/71 S. 10 und 14 des Gutachtens) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnte. Der begutachtende Psychiater führte in diesem Zusammenhang aus, die Explorandin habe sich im Untersuchungsgespräch durchaus konzentrieren können, obschon sie Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit angegeben habe. Die Schlafstörungen in der Nacht könnten auch durch den Umstand verstärkt sein, dass sie sich am Tag hinlege. Einfache Haushaltsarbeiten erledige sie durchaus. Bei körperlich anspruchsvollen Arbeiten sei sie indes auf Hilfe angewiesen. Sie ermüde sodann rascher. Mehrmals am Tag nehme sie aber ein Benzodiazepin ein, wodurch die affektive Symptomatik verstärkt werden könne. Sie nehme ausserdem täglich Analgetika ein. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die antidepressive Medikation durchaus intensiviert werden. Autoreisen zusammen mit dem Ehemann in das Heimatland seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 6/71 S. 16 des Gutachtens).

    Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung hat somit auch nach der neuen Rechtsprechung keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die überzeugend begründete Beurteilung der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode lediglich im Ausmass von 20 % eingeschränkt ist und ihr eine den körperlichen Leiden angepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % vollschichtig zumutbar ist.

4.2.4    Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Dr. F.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 9) kann nichts entnommen werden, was dem Gesagten widersprechen würde, zumal Dr. F.___ weder Hinweise für eine erneute Aktivität der Polymyositis fand, noch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte.

4.2.5    Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der Rente gesamthaft betrachtet verbessert hat.


5

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Y.___-Stiftung, abzustellen. Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 28. Mai 2014 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2014 vorzunehmen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 55640.-- betragen (Urk. 6/15 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2014 somit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘278.-- (Indexstand 2552 [2009] auf 2673 [2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014).

5.3.2    Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2579 [2010] auf 2673 [2014], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘825.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2673 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 37‘251.-- (Fr. 43825.-- x 85 %).

5.3.3    Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘278.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 37‘251.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21027.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.

5.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Kopie von Urk. 8 und 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann