Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00706 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, erhielt von 1995 bis 2001 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Kosten für medizinische Massnahmen in Form einer Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 425 (angeborene Refraktionsanomalien; Urk. 14/3) und in den Jahren 2001 bis 2010 zudem in Form von Psychotherapie wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 (psychoorganisches Syndrom) erstattet (Urk. 14/8, Urk. 14/12, Urk. 14/17, Urk. 14/28 und Urk. 14/51). Mit Verfügung vom 28. November 2006 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärungen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung als praktisch-interne Hauswirtschaftspraktikerin bei der Stiftung Z.___ (Urk. 14/46), welche bis im August 2009 andauerte (Urk. 14/63/1). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 11. August 2009 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 14/77). Seit dem 17. August 2009 arbeitet die Versicherte als Mitarbeiterin im Verkaufsladen A.___ bei der Stiftung B.___ (Urk. 14/74). Zur Abklärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle sodann das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 12. April 2010 ein (Urk. 14/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/90-91) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 mit Wirkung ab dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/98).
1.2 Am 18. Januar 2011 ersuchte die Versicherte um die Mithilfe von C.___ bei der Stellensuche (Urk. 14/99). Am 3. März 2011 schloss die Versicherte mit der C.___ AG eine entsprechende Zielvereinbarung zwecks Arbeitsvermittlung ab (Urk. 14/101). Die IV-Stelle holte bei der Vorgesetzten der Versicherten bei der Stiftung B.___, D.___, Auskünfte ein (Urk. 14/102) und teilte der Versicherten am 30. März 2011 mit, dass sie ihr während eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 14/103).
1.3 Im Rahmen der im Juli 2011 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle von der Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 14/105) und holte von der C.___ AG Berichte ein (Urk. 14/106 und Urk. 14/109). Am 12. Juni 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass sie bei unverändertem Invaliditätsgrad von 89 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 14/112).
1.4 Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 14/115 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme in der Stiftung B.___ (Urk. 14/116). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht ein (Urk. 14/119), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 14/122) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 12. Dezember 2013 ab (Urk. 14/123). Weiter liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 14/124). Am 25. März 2014 ersuchte die Stiftung B.___ zusammen mit der Versicherten um eine Kostengutsprache für Jobcoaching für maximal sechs Monate (Urk. 14/125).
1.5 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/129 ff.), in dessen Rahmen ein Bericht der Stiftung B.___ eingereicht wurde (Urk. 14/145), hob die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 3. November 2010 mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 14/148 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1, S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2014 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 13). Die Versicherte hielt demgegenüber telefonisch an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestützt auf eine materielle Beurteilung durch das Gericht fest (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 4. September 2014 mitgeteilt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011, E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).
1.3 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005,
E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2010 damit, dass bei der Rentenzusprache kein Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von über 40 % hätte begründen können (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die Aktenlage in sich widersprüchlich gewesen, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Auch aktuell sei die medizinische Sachlage nicht rechtsgenüglich geklärt, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Urk. 13).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Verfügung vom 3. November 2010 sei zu Unrecht aufgehoben worden (S. 7 Mitte). Denn damals seien sowohl der beurteilende Psychiater als auch die involvierten Personen am Arbeitsplatz übereinstimmend der Meinung gewesen, der Verbleib im geschützten Arbeitsmarkt sei nötig, um die Leistungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt aufbauen zu können (S. 2).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2010 (Urk. 14/80). Die Gutachter hielten fest, testpsychologisch bestünden nur diskrete defizitäre Testergebnisse im Bereich des visuell-räumlichen Gedächtnisses sowie im Rechnen. Ansonsten bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Eine schwere Psychopathologie sei ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Hingegen nannten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung (ICD-10: F89). Sodann gelangten die Gutachter zum Schluss, in ihrer jetzigen Tätigkeit im Verkauf sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt. Nach den Angaben der Leiterin im A.___ befinde sie sich in einer Trainingsphase von circa einem oder anderthalb Jahren. Nach diesem Trainingsjahr im A.___ sei es ihr zuzumuten, im allgemeinen Arbeitsmarkt in einem kleinen, übersichtlichen Laden tätig zu sein. Die Attestierung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit solle erst nach Beendigung dieses Arbeitstrainings in einem bis anderthalb Jahren erfolgen. Dementsprechend sei etwa für Mitte 2011 eine erneute Beurteilung vorzusehen (Urk. 14/80/6-9).
3.2 PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 19. Mai 2010 fest, dem Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. E.___ sei zu folgen. Demnach bestehe nur ein diskreter Gesundheitsschaden und es sei ab Eintritt ins Erwerbsalter keine höhere als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich anzunehmen. Eine medizinische Neubeurteilung habe im Routineintervall zu erfolgen (Urk. 14/88/3).
3.3 Des Weiteren lag das Verlaufsprotokoll vom 20. Juli 2010 vor, in welchem festgehalten wurde, der geschützte Arbeitsplatz in der Stiftung B.___ biete der Beschwerdeführerin eine gute Entwicklungs- und Trainingsmöglichkeit. Es werde eine rasche Rentenprüfung empfohlen, wobei der einen Invaliditätsgrad von 89 % ergebende Einkommensvergleich vom 11. August 2009 weiterhin gelte (Urk. 14/85/1, Urk. 14/76/2). Zur Stellungnahme des RAD wurde angemerkt, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um einen geschützten Arbeitsplatz in einer IV-Institution handle (Urk. 14/85/2). Die Eingliederungsperson stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin solle wie von der Stiftung B.___ empfohlen die Möglichkeit gegeben werden, noch eine gewisse Zeit an ihrem geschützten Arbeitsplatz trainieren zu können (Urk. 14/85/3).
4.
4.1 Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.2 und E. 1.3) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen respektive das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen beim Invalideneinkommen (vgl. dazu Urk. 14/88/3 f.) und die daraus folgende Zu-sprache einer ganzen Rente im November 2010 rückwirkend ab 1. August 2009 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, angesichts des Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen.
4.2 Bei der Zusprechung der Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-testpsychologische Gutachten vom 12. April 2010 (vorstehende E. 3.1), in welchem der weitere Verbleib an einem geschützten Arbeitsplatz während eines Jahres oder anderthalb Jahren nicht in Frage gestellt wurde. Lediglich prognostisch wurde von einer Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen, weshalb eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit circa Mitte 2011 empfohlen wurde (Urk. 14/80/7-9). Die durch Dr. F.___ und lic. phil. E.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Tätigkeit im Verkauf noch in einem gewissen Ausmass eingeschränkt war (Urk. 14/80/7), bezog sich klarerweise auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___.
Der RAD-Arzt PD Dr. G.___ befand das Gutachten für beweiskräftig und befürwortete es, darauf abzustützen. Gleichzeitig äusserte er die Auffassung, dass nur ein diskreter Gesundheitsschaden bestehe, und dass im bisherigen Tätigkeitsbereich keine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 14/88/3). Falls der RAD-Arzt sich damit gegen die Zusprache einer Rente äussern wollte, wird nicht ganz klar, weshalb er dennoch eine medizinische Neubeurteilung für notwendig hielt. Auf jeden Fall ist auch seiner Stellungnahme nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits im ersten Arbeitsmarkt einsetzbar war.
Zwar wurden anlässlich der psychiatrisch-testpsychologischen Begutachtung nur diskrete kognitive Einschränkungen bei Hinweisen auf eine Entwicklungsverzögerung ermittelt (Urk. 14/80/7). Bei der Beurteilung der Gutachter, dass die erhobenen Befunde ausreichten, um einen vorläufigen Verbleib der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen zu rechtfertigen, handelte es sich jedoch um eine Ermessensauszüge aufweisende Einschätzung. Zur Vertretbarkeit dieser Beurteilung ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits ihre Lehre im geschützten Arbeitsmarkt absolvieren musste und dabei gemäss dem Austrittsbericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juli 2009 selbst bei ihr bekannten und geübten Tätigkeiten nur einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 26 % aufwies (Urk. 14/71/2).
Mit der erfolgten Rentenzusprache in Übereinstimmung stand auch die Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vorstehende
E. 3.3). Zudem wurde auch im genannten Austrittsbericht der Stiftung Z.___ angeführt, die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes lasse sich bei der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie bei ihrem Bedarf an klarer Führung und Unterstützung erklären und begründen (Urk. 14/71/2). Des Weiteren vertrat die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im Verkaufsladen A.___ der Stiftung B.___ im April 2010 die Ansicht, die Beschwerdeführerin benötige noch während rund eines Jahres ein Arbeitstraining im A.___ (Urk. 14/80/5).
4.3 Bei dieser Aktenlage war es durchaus vertretbar, ohne zusätzliche Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeits-fähigkeit mit ihrer Tätigkeit bei der Stiftung B.___ in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Demnach war es nicht zweifellos unrichtig, das Invalideneinkommen entsprechend dem effektiv erzielten Einkommen festzusetzen. Somit lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr, eine inzwischen eingetretene Verbesserung nachzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2014 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer