Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00707




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, hatte seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 28. Juli 1999 und Verfügung vom 5. November 1999; Urk. 6/69-71). Am 16. August 2006 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 6/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 6/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 6/133). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 31. August 2012 (Urk. 6/145) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2013 (Verfahren IV.2012.00874) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IVStelle zurückwies, damit diese veranlasse, dass der Versicherten in rechtskonformer Weise der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gutachters genannt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 6/158). Auf die von der Versicherten gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/159) trat letzteres mit Urteil vom 20. März 2013 nicht ein (Urk. 6/161).

1.2    Am 7. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die geplante bidisziplinäre medizinische Begutachtung werde durch den bereits genannten Rheumatologen Dr. Y.___ und durch den ebenfalls in Aussicht genommenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werden. Die Mitteilung verband sie mit dem Hinweis, triftige Einwände gegen die Gutachter seien innert 10 Tagen von der Zustellung der Mitteilung an zu erheben (Urk. 6/168). Mit Eingaben vom 8., 15., 21., 24. und 27. Mai 2013 erhob die Versicherte verschiedene Einwände sowohl betreffend Dr. Y.___ als auch betreffend Dr. Z.___ (Urk. 6/169, Urk. 6/171, Urk. 6/173, Urk. 6/175-177, Urk. 6/180). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 13. Juni 2013 an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ fest (Urk. 6/181). Die gegen diese Verfügung am 13. August 2013 erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im laufenden Revisionsverfahren das gesetzmässige Verfahren und eine faire Mitwirkung zu gewähren, und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die „Gutachterstelle“ Praxis Bubenbergplatz/Reflex beziehungsweise die Herren Dr. Y.___, Rheumatologie, und Dr. Z.___, Psychiatrie, nicht gesetzmässig zustande gekommen und eine Durchführung dieser Begutachtung nicht zumutbar sei (Urk. 6/185/3-29), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2013 (Verfahren IV.2013.00682) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über die Ernennung des psychiatrischen Experten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/192).

1.3    In der Folge nahm die IV-Stelle für die psychiatrische Begutachtung Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und teilte dies der Versicherten am 26. Mai und am 12. Juni 2014 mit (Urk. 6/200, Urk. 6/202). In den Stellungnahmen vom 2. und 16. Juni 2014 erklärte sich die Versicherte mit dem Vorgehen nicht einverstanden (Urk. 6/201; Urk. 6/206). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 verfügte die IV-Stelle, die psychiatrische Begutachtung werde durch Dr. A.___ durchgeführt (Urk. 2 = Urk. 6/208/23).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2014 erhob die Versicherte am 1. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien „die ärztlichen ExpertInnen für ein gesetzliches Gutachten, bzw. gesetzmässige Begutachtung in gerichtlichem Verfahren zu bestimmen (Urk. 1 S 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da sie das Administrativ-verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Vergung vom 20. Juni 2014 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.


2.    

2.1    Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Dieser Umstand ist unbestritten (Urk. 6/124/3).

2.2    Im Urteil vom 16. Januar 2013 hatte das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese der Beschwerdeführerin den Namen des in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten in rechtskonformer Weise nenne (Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/158/9). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin zuvor lediglich den Namen des rheumatologischen Gutachters bekannt gegeben und festgehalten, dieser werde der Beschwerdeführerin den Namen des psychiatrischen Gutachters bekannt geben (E. 2.2.3; Urk. 6/158/4 f.). Im Übrigen hatte das Gericht erkannt, dass die Anordnung der Begutachtung in zulässiger Weise erfolgt war, sowohl in Bezug auf die Auswahl des rheumatologischen Gutachters, als auch in Bezug auf die der Begutachtung zu Grunde liegenden Fachgebiete, und es wies in diesen Punkten die Beschwerde ab respektive trat darauf nicht ein (E. 2.2.2, E. 2.3.2 - E. 2.3.5 u. Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/158/6 f. u. 6/158/9).

2.3    Im Urteil vom 30. November 2013 wies das hiesige Gericht die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurück, weil es beim von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG erkannt hatte (E. 3.5 und Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/192/6 und Urk. 6/192/8). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den psychiatrischen Experten erneut befunden (Urk. 2).


3.    Die bei der Anordnung einer Begutachtung massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze sind im Urteil vom 30. November 2013 aufgeführt (E. 3.1; Urk. 6/192/4). Darauf wird verwiesen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ProfA.___ verfüge über einen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie und somit über die nötige Fachkompetenz. Dass die Begutachtung an zwei verschiedenen Orten stattfinde, lasse sich nicht immer vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nur Einwände organisatorischer Natur erhoben. Die erforderliche Reisezeit sei jedoch zumutbar. An der Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. Y.___ sei ebenfalls festzuhalten. Die Wahl von Dr. Y.___ habe das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Januar 2013 als korrekt gewürdigt. Darüber sei somit rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 1 f.).

4.2    Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, das ihr bei der Benennung und Bestimmung von Gutachtern zustehende qualifizierte Mitwirkungsrecht habe die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen mehrfach verletzt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2 f.). Bei dieser Sachlage habe nunmehr das Gericht die geeigneten Experten direkt zu benennen und zu beauftragen und die massgeblichen Fachgebiete zu bezeichnen, auch solche in anderen Disziplinen. Vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen. Erforderlich sei sodann der Erlass einer Gesamtverfügung. Darin seien die Fachgebiete zu benennen und es seien die für die Durchführung der Begutachtung vorgesehenen Experten zu bezeichnen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5.1).

    Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nur unzureichend über die Person des von ihr in Aussicht genommenen Experten informiert habe, dass in irreführender Weise von einer Abklärungsstelle die Rede sei, obschon zwei örtlich selbständige Arztpraxen keine Abklärungsstelle zu bilden vermöchten, dass die Einholung eines Distanzgutachtens vorliegend durch nichts begründet sei, und dass bezüglich der bereits erfolgten Benennung von Dr. Y.___ als Gutachter von keiner Rechtskraft auszugehen sei (Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 2.5.2 - 2.5.6).


5.

5.1    Die Vorwürfe, es seien nicht alle relevanten Fachgebiete berücksichtigt und die Mitwirkungsrechte missachtet worden, bezeichnete die Beschwerdeführerin als Hauptrügen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.5 und dortiger Verweis auf Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungsrechte begründete die Beschwerdeführerin nicht näher. Es fehlt an konkreten Angaben, inwiefern eine Mitwirkung verunmöglicht wurde. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Festhalten lässt sich aber, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit hatte, sich zur Begutachtung vernehmen zu lassen, und dass sie davon auch Gebrauch gemacht hat. Dass von ihr gemachte Vorschläge schliesslich nicht berücksichtigt wurden, stellt im Übrigen keine Rechtsverletzung dar.

5.2    

5.2.1    Was die Fachgebiete betrifft, sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die für den Grundfall relevanten Fachgebiete Neurologie und Neuropsychologie zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).

5.2.2    Im Abklärungsverfahren vor der Rentenzusprechung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychosomatische (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/55) und eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 6/57 f., Urk. 6/60/4-11). Daneben lagen ihr ein hausärztlicher Bericht (Urk. 6/38) und der Bericht eines Neurologen vor, der bildgebende Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt hatte (Urk. 6/17/6-11).

    Der neuropsychologische Gutachter Prof. Dr. phil. B.___ hielt fest, krankheitsbedingt sei bei der Beschwerdeführerin ein langsames „Auf-die-Touren-Kommen“, so dass in kurzdauernden Tätigkeiten kaum je eine dem Durchschnitt entsprechende Handlungsgeschwindigkeit erreicht werde. Des Weiteren träten gelegentlich übermässige Handlungsschwankungen auf, vorwiegend in denkerisch anspruchslosen Tätigkeiten, zumal wenn es sich um die bereits beschriebenen kurzdauernden Tätigkeiten handle. Nicht krankheitsbedingt, sondern persönlichkeitsbedingt sei die ebenfalls festgestellte Mühe der Beschwerdeführerin bei der Ausführung von ungewohnten Tätigkeiten, der Verarbeitung von ungewohnten Informationen oder der Erarbeitung und Beschreitung von ungewohnten Lösungswegen, was sich dann auf verschiedenen Funktionsebenen bemerkbar mache (Sprache, Raumverarbeitung, logisches Denken bis hin zur denkerischen Flexibilität und dem entsprechenden Anpassungsvermögen; Urk. 6/60/7 f. Ziff. 3 f.).

    Gestützt auf die neuropsychologische Abklärung stellte sodann die Beschwerdegegnerin fest, eine Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse, sei nicht geeignet. Wichtig sei eine möglichst vertraute Tätigkeit ohne übermässig ablenkende Begleitelemente. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen könnte die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin ein hälftiges Pensum bewältigen (Urk. 6/60/1).

5.2.3    Im 2006 durchgeführten Revisionsverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH (vgl. Ur. 6/103), sei der Gesundheitszustand stationär geblieben (Urk. 6/104/2).

5.2.4    Im 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren wies die Beschwerdeführerin im am 13. Dezember 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogen darauf hin, es sei auf mehreren Ebenen eine Verschlechterung eingetreten. Krankheitsbedingt sei es im Bereich der Schulter zu einer Änderung gekommen, es sei eine Viruserkrankung aufgetreten und es bestünden seit einem Verkehrsunfall im Bereich von Rücken, Brustkorb, Schulter und Kopf Beschwerden (Urk. 6/114/1 Ziff. 1.2).

    Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in einer nicht datierten Aktennotiz auf Schulterbeschwerden hin, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 aufgetreten seien, und auf Folgen eines im Juli 2010 erlittenen Verkehrsunfalls (Exazerbation der Schulterschmerzen, Wirbelsäulenschmerzen, Schmerzen im Bereich des Brustkastens), die in erster Linie hausärztlich behandelt würden (Urk. 6/114/5).

5.2.5    Dass Probleme mit der Schulter und der Wirbelsäule bestehen, darauf weisen auch die in der Folge eingeholten beziehungsweise eingereichten Arztberichte hin. Ebenso ergeben sich daraus Hinweise, dass eine psychische Problematik besteht (vgl. Operationsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2009, und Bericht von Dr. med. und lic. phil. I E.___, Praktische Ärztin, vom 8. März 2012; Urk. 6/114/11-12 und Urk. 6/118). Bei dieser Ausgangslage, und da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass auf neuropsychologischer Ebene eine Veränderung eingetreten ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung auf rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet durchzuführen, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.3    Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass über die vorgesehene Begutachtung im Rahmen einer neuen Gesamtverfügung zu befinden sei, vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 2.4.3 und Ziff. 2.5.1).

    Gemäss vorstehender Erwägung 5.2 ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie angeordnet hat. Als psychiatrischen Experten hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ProfA.___ in Aussicht genommen. Gegen ihn sind weder Ausstandsgründe genannt worden, noch steht seine fachliche Eignung in Frage. Es spricht somit nichts gegen ihn als Gutachter.

    Den Experten im Fachgebiet Rheumatologie hat die Beschwerdegegnerin bereits zuvor korrekt benannt, was das Gericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 festgestellt hat. Das Erkenntnis betrifft einen verfahrensleitenden Entscheid und erwächst somit nicht in materielle Rechtskraft. Es besteht indessen kein Anlass, vorliegend darauf zurückzukommen. Insbesondere nannte die Beschwerdeführerin keine hierfür zureichenden Gründe.

5.4    Inwiefern die Beschwerdegegnerin in irreführender Weise die Begutachtung durch eine Abklärungsstelle angeordnet hat, erhellt aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerdeführerin hielt selber zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ärzte mit jeweils eigener Arztpraxis mit der Begutachtung beauftragt habe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 2.5.3). Ein Irrtum seitens der Beschwerdeführerin liegt damit offensichtlich nicht vor. im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, inwiefern die beiden Ärzte nicht in der Lage sein sollten, die vorgesehene Begutachtung durchzuführen.

5.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat in rechtskonformer Weise den psychiatrischen Gutachter benannt. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weswegen dies nicht statthaft oder unverhältnismässig gewesen ist (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 2.5.7). Für die Anordnung der Begutachtung und die Bezeichnung von Gutachtern durch das Gericht (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.4.1) besteht kein Raum. Dies käme einer unzulässigen Weisung des Gerichts an die Verwaltung gleich, welche Beweismassnahme durch welche Experten durchzuführen ist. Die Aufgabe des Gerichts hat sich darauf zu beschränken, die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Beweisanordnungen formell auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm