Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00709 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 16. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitete als Gipser, als er sich am 22. November 2005 wegen Verletzungen an der linken Hand sowie Frakturen am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/91-95) mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente.
1.2 Am 26. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/118). Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/129-145) mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/146) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2013 Beschwerde (Urk. 6/156/3-5), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2013.00230 mit Urteil vom 6. Juni 2013 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Juli 2012 eintrete (Urk. 6/158).
1.3 Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/178-187) mit Verfügung vom 28. Mai 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/188 = Urk. 2) des Versicherten.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
2.2 Am 22. September 2014 reichte Dr. med. Y.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers einen Bericht zu den Akten (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin am 24. September 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte zu den Akten (Urk. 11/1-5). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 12. November 2014 reichte Dr. med. Z.___ einen Bericht auf Wunsch des Beschwerdeführers zu den Akten (Urk. 15/1-2). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine somatisch optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1), dass er gemäss Bericht seines Hausarztes Dr. med. A.___ lediglich teilzeitlich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Dezember 2010 eingetreten sei. Weiter verwies er auf diverse Anstrengungen und Bemühungen in den letzten neun Jahren, in welchen er versucht habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2 Dem Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 10. Januar 2008 (Urk. 6/57/2-7) ist zu entnehmen, dass am Zumutbarkeitszeugnis vom 17. Oktober 2006 nach wie vor vollumfänglich festgehalten werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar. Als durch den Rücken bedingte Einschränkung müssten stehend und sitzend auszuführende Arbeiten pro Stunde während mindestens fünf Minuten unterbrochen werden können. Körpernahes Tragen sei bis 20 kg, körperfernes Tragen bis 5 kg möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Reklination oder Inklination sowie heftige Schläge und Erschütterungen der Wirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Durch die durchgebaute Arthrodese des Daumensattelgelenks an der adominanten linken Hand ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/57/48-52).
3.3 Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21. und 22. Juni 2010 bei Ergonomie Hendriks (Urk. 6/86) gab der Beschwerdeführer als aktuelle Probleme den oberen Rücken, die Schultern, den Nacken sowie den Kopf an (S. 2 oben). Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers könne die maximale körperliche Zumutbarkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Leitmerkmalmethode sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beschädigten und bezüglich Beweglichkeit eingeschränkten Rückens für die letzte berufliche Tätigkeit als Gipser leistungsvermindert sei und dass körperliche Überbelastung wahrscheinlich sei. Dem Beschwerdeführer sei angepasst mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 Mitte).
3.4 Dem Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/84) lassen sich unter anderem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Ziff. 1.1):
- Status nach Motorradunfall mit Frakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5-7
- Status nach Suizidversuch mit Kopfschuss links temporal
- Status nach depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) bei langer psychosozialer Belastung durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, fehlender Unterstützung, finanzieller Probleme, sozialer Isolation, Stress und Überforderung bei Umschulung
- anamnestisch angeblicher Status nach frühkindlicher Hirnschädigung
- Status nach Kokainabhängigkeit, seit 2006 clean (ICD-10: F14.20)
- Status nach Bennet-Fraktur Daumen links bei Autounfall
Die depressiven Verstimmungszustände seien reaktiver Genese und somit sei grundsätzlich von einer positiven Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Während depressiver Episoden sei der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt, ansonsten nicht, wobei der psychische Zustand fragil sei (Ziff. 1.6 und 1.7).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. August 2010 Stellung (Urk. 6/90/8-9) und führte aus, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar nicht eingeschränkt. Körperlicherseits sei gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hingegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen.
3.6 Dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 6/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von 50 bis höchstens 70 % angepasst arbeitsfähig einschätze (S. 3 oben). Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit werde ein Programm der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit einem mehrmonatigen Training empfohlen (S. 3 unten).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 8. Februar 2012 (Urk. 6/117/10-20) und führte aus, dass der status quo sine bereits 14 Tage nach dem Sturz des Beschwerdeführers in der Badewanne im September 2011 erreicht gewesen sei (S. 10 Mitte). Weiter führte dieser aus, es liessen sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen. Insbesondere lasse sich keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren. Eine grundlegende richtunggebende Verschlimmerung sei nicht vorhanden (S. 8 unten).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. Juli 2012 (Urk. 6/117/3) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2010 als Hausarzt behandle. Eine intermittierende depressive Symptomatik werde aktuell wieder medikamentös behandelt.
4.4 Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinen Berichten vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/117/5-7), vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/144) sowie vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/141) aus, die klinischen Befunde seien praktisch gleich geblieben und es sei keine Verschlechterung vorhanden.
4.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/139) aus, es sei aus psychiatrischer Sicht neben einer in der Intensität wechselnden reaktiv-depressiven Verstimmung im Zusammenhang mit den verschiedenen somatischen Beschwerden und den psychosozialen Problemen ausserdem zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung gekommen, die möglicherweise bereits das Ausmass einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angenommen habe und die Arbeitsfähigkeit miteinschränke.
4.6 Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) berichtete erneut am 8. Oktober 2012 (Urk. 6/160/2 = Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen:
- chronisches Thorakovertebralsyndrom
- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattelgelenk links 2005
- rezidivierende depressive Symptomatik
Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser wegen des Thorakovertebralsyndroms nicht mehr zumutbar sei. Seit mindestens 7 Jahren bestehe eine depressive Symptomatik mit fluktuierender Ausprägung, die sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe. Eine Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit sei wünschenswert.
4.7 Mittels am 29. Oktober 2013 am G.___ durchgeführter Computertomographie (CT) der Brustwirbelsäule (Urk. 6/168/1) konnte eine regelrechte Position der Pedikelschrauben und somit kein eindeutiger Hinweis auf eine Schraubenlockerung festgestellt werden. Es bestehe ein Zustand nach Fraktur BWK 6 und offensichtlich ein Zustand nach Deckplattenimpression.
4.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. Dezember 2013 (Urk. 6/173 = Urk. 11/4) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 16. Dezember 2013 gesehen. Der Beschwerdeführer berichte über Beschwerden im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und über ein Kribbeln im linken Kleinfinger (S. 1). Nach der Durchführung einer Computertomographie der BWS zeige sich eine leichte Kyphose des operierten Bereichs, doch sässen alle Schrauben einwandfrei und es zeige sich auch eine zunehmende Konsolidierung. Eine Indikation zu einer Revisionsoperation sei nicht gegeben. Am 6. November 2013 sei eine Facetteninfiltration mit dem Ziel der Beschwerdelinderung durchgeführt worden. Die Intervention habe sich problemlos gestaltet. Der Beschwerdeführer sei momentan für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung würde Sinn machen (S. 2).
4.9 Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) berichtete am 26. Dezember 2013 (Urk. 6/172/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende Depressionen, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11) bei chronischen psychosozialen Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration nach Umschulung
- chronische Rückenschmerzen bei Status nach Wirbelkörperfraktur BWK 6+7 und Spondylodese BWK 3-9
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitung (ICD-10 F45.4)
- multiple somatische Schmerzanamnese, aktuell verstärkte Schmerzen bei Instabilität der Spondylodese mit angeblicher Schraubenlockerung
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer wieder seit dem 19. August 2013 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide unter chronischem psychosozialem Stress, es sei ein ständiger Überlebenskampf. Der Beschwerdeführer habe den starken Wunsch und Willen für eine Umschulung auf eine rückenadaptierte Tätigkeit, die ihn intellektuell nicht überfordere. Im Vordergrund stünden die chronischen Rückenschmerzen, die Depression sei sekundär. Die psychische Überlagerung führe zu einer somatoformen Schmerzverarbeitung. Der Beschwerdeführer sollte rasch umgeschult werden. Es bestünden jedoch Einschränkungen durch die kognitive Lernstörung (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem aus somatischen Gründen reduziert. Die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit sei sekundär und von schwankendem Ausmass, je nach Grad der Depression und Perspektivlosigkeit. Nach einer Umschulung auf eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht bestehe demnach per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
4.10 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 28. Januar 2014 (Urk. 6/174 = Urk. 11/1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Symptomatik
- chronisches Thorakovertebralsyndrom
- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattelgelenk links 2005
Er führte aus, dass die Problematik chronifiziert sei. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine langanhaltende Besserung gebracht, auch die psychiatrischen Behandlungen seien insgesamt nicht von Erfolg begleitet gewesen (Ziff. 3.7). In der Krankheitsanamnese erwähnte er nochmals die Verstärkung der psychischen Probleme in den letzten Jahren (Ziff. 3.3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser (Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % ab sofort (Ziff. 5.2).
4.11 RAD-Arzt Dr. C.___ nahm am 17. Februar 2014 Stellung (Urk. 6/176/3) und führte aus, dass aktuell nur der Hausarzt Dr. I.___ eine Teilrestarbeitsfähigkeit bescheinige, während sowohl der behandelnde Psychiater Dr. F.___ (richtig: Dr. Y.___) als auch der Orthopäde Dr. H.___ nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigen würden. Das Problem liege wohl in den mangelnden Möglichkeiten der Eingliederung, die medizinische Situation sei klar.
5.
5.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die erneute Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
5.2 Die Rentenabweisung im Jahr 2010 erfolgte gestützt auf die Einschätzung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), den behandelnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie gestützt auf die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die Rückenproblematik sowie eine fluktuierende depressive Symptomatik im Vordergrund der Beschwerden. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten attestiert.
Der Beschwerdeführer rügte, seit der Rentenabweisung habe sich sein Gesundheitszustand, insbesondere in psychischer Hinsicht, verschlechtert, was sich aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte ergebe.
5.3 Bereits im Verfahren IV.2013.00230 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2013 festgehalten, dass aus den eingereichten Arztberichten keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht hervorgeht. So führte Dr. E.___ in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen liessen und sich insbesondere keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren lasse (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ befand, dass die klinischen Befunde praktisch gleich geblieben seien und somit keine Verschlechterung vorhanden sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Gegenüber Dr. H.___ klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der mittleren BWS und über ein Kribbeln im linken Kleinfinger. Die von Dr. H.___ veranlasste CT der BWS (vgl. vorstehend E. 4.7) zeigte jedoch keine Lockerung der Schrauben sowie eine zunehmende Konsolidierung, womit keine Indikation zu einer Revisionsoperation gegeben sei. Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten. Aus seinen Ausführungen, wonach eine Umschulung sinnvoll wäre, kann geschlossen werden, dass er eine körperlich leichte Tätigkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 4.8). Dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten - zu welchen auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser gehört - arbeitsunfähig ist, ist unbestritten, so wurde dies bereits bei Erlass der Verfügung im Jahre 2010 berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2). Aus somatischer Sicht sind somit weder neue Diagnosen und Befunde noch Einschränkungen zu verzeichnen, welche eine Verschlechterung zu begründen vermöchten.
5.4 Dr. F.___ deutete in seinem Bericht auf die Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung hin (vgl. vorstehend E. 4.5), was eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft erscheinen liess. Die weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin haben jedoch ergeben, dass der den Beschwerdeführer nun wieder behandelnde Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) die psychische Arbeitsunfähigkeit als sekundär beurteilte und dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestierte. Die durch Dr. Y.___ vorgenommene Beurteilung erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. So führte er aus, dass die rezidivierende Depression vor dem Hintergrund chronischer psychosozialer Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration zu sehen und die Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischen Gründen reduziert sei. In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 22. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass psychiatrischerseits keine wesentlichen Veränderungen, auch nicht diagnostisch, eingetreten seien (Urk. 8 S. 1). Eine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
Im Gegensatz dazu äusserten die Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) eine Verstärkung der psychischen Probleme in den letzten Jahren und attestierten dem Beschwerdeführer lediglich eine Teilrestarbeitsfähigkeit. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit wurden jedoch weder näher begründet noch durch Befunde untermauert. Die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf psychosozialen Belastungsfaktoren und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. A.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit September 2010 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Überdies können weder Dr. A.___ noch Dr. I.___ die erforderliche Qualifikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie vorweisen. Ihre Ausführungen vermögen demnach die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch den Psychiater Dr. Y.___ nicht zu entkräften.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objektiven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten körperlichen Tätigkeiten auszugehen ist, weshalb mit der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach