Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00711 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist gelernter Fernseh- und Radioelektriker mit Meisterdiplom (Urk. 7/6/5, Urk. 7/30/8) und arbeitete ab 1994 vollzeitlich als Technischer Leiter für die Y.___ AG (Urk. 7/21/1-2). Daneben arbeitete er als Prüfungsexperte für den Kanton Zürich mit einem Pensum von 1,5 % (Urk. 7/6/6). Vom 9. Februar bis 26. März 2010 wurde der Versicherte in der Privatklinik Z.___ stationär behandelt (Urk. 7/5, Urk. 7/12/6-7). Die Tätigkeit bei der Y.___ AG führte der Versicherte ab dem 2. April 2010 in reduziertem Pensum fort. Ab Januar 2011 absolvierte der Versicherte jeweils samstags eine zweijährige Ausbildung zum klassischen Masseur bei der A.___ (Urk. 7/6/9, Urk. 7/22/6, Urk. 7/26/2).
1.2 Am 1. November 2010 hatte er sich wegen einer Erschöpfungsdepression (Burn-out) mit mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 6. Mai 2011 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 16. Mai 2011, Urk. 7/26). Geschützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2011 die Ausrichtung einer von Mai bis Ende Dezember 2011 befristeten Viertelsrente an (Urk. 7/41). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Einwände (Urk. 7/46), woraufhin die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2012 eine unbefristete Viertelsrente ab dem 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zusprach (Urk. 7/50, Urk. 7/54). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Ab Januar 2013 arbeitete der Versicherte in einem 50%igen Pensum für die D.___ AG als technischen Betreuer der Hotline der C.___ (Urk. 7/61/6), welche Anstellung ihm per Ende Oktober 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/64, Urk. 7/67/1).
Im Rahmen des Mitte 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/61/1-3) hatte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2013 (Urk. 7/66) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie der Psychologin G.___ vom 30. September 2013 (Urk. 7/68) eingeholt. Ausserdem wurde der Versicherte am 18. März 2014 von med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersucht (Bericht vom 21. März 2014, Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 28. März 2014 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 7/72), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 7/74), ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/76), Einwände erhob. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. F.___ und der Psychologin B. G.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerde-gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ausserdem den Subeventualantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und dabei insbesondere die Frage der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits-schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es seien keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, insbesondere sei die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig völlig remittiert. Es sei ihm gestützt auf die Beurteilung des RAD die angestammte und eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 %, steigerbar auf 80 % zumutbar. Er habe seine Restarbeitsfähigkeit entsprechend ausschöpfen können und seine Umstellungsfähigkeit bewiesen, indem er eine Einzelfirma mit einer eigenen Massage-Praxis gegründet habe, weshalb trotz seines Alters auch die Voraussetzungen für die Selbsteingliederung gegeben seien. Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen, weshalb die Vornahme eines Einkommensvergleiches entfalle (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege im Vergleich zum Sachverhalt von Februar 2012 keine gesundheitliche Besserung vor und die verminderte Belastbarkeit bestehe nach wie vor, wie sich aus den Berichten von Dr. F.___ und der Psychologin G.___ ergebe. Er unterziehe sich zudem einer konsequenten therapeutischen und teilweise medikamentösen Behandlung. Pract. med. H.___ vom RAD habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit allein auf die aktuelle Tätigkeit als Masseur bezogen. Zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Berufsfeld habe er sich nicht spezifisch geäussert. Seine Einschätzung sei lediglich eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was keinen Rentenrevisionsgrund zu begründen vermöge. Allerdings habe sich eine Veränderung aufgrund des Verlustes seiner bisherigen Arbeitsstelle im reduzierten Pensum in erwerblicher Hinsicht ergeben. Ausgehend von einer noch zumutbaren 70%igen Tätigkeit als Masseur ergebe sich gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘181.--, was im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 142‘001.80 einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 7/50, Urk. 7/54) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
Dabei sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass mit dem Verlust der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG respektive der ab Januar 2013 vertraglich neu geregelten 50%igen Anstellung bei der D.___ AG per Ende Oktober 2013 (Urk. 7/61/6, Urk. 7/64, Urk. 7/67/1) die erwerblichen Verhältnisse sich massgebend verändert haben und dass damit ein Revi-sionsgrund vorliegt. Denn die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den damaligen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die später nun weggefallen sind (Urk. 7/48/3). Der Rentenanspruch ist daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst auch in Bezug auf den Gesundheitszustand unabhängig von der früheren Beurteilung neu zu überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem RAD-Bericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2011 an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG, wo er bis Anfang Februar 2010 als Technischer Leiter tätig war, nach Eintritt des Gesundheitsschadens (stationäre Behandlung in der Z.___ Klinik im Februar/März 2010, Urk. 7/12/6-7) nur noch angepasst und ressourcenadaptiert, ab November 2011 im Umfang eines 60%igen Pensums, gearbeitet, wobei die vielen stressigen Aufgaben wie der Hotlinedienst durch seine Arbeitskollegen übernommen worden seien (Urk. 7/26/5).
Von Januar bis Ende Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum als Technischer Betreuer der Hotline der Y.___ AG im Home Office-Bereich für die D.___ AG tätig (Urk. 7/61/6, Urk. 7/64). Daneben übte er spätestens ab Sommer 2012 den Beruf als selbständiger Masseur aus (Urk. 7/64, Urk. 7/62/3).
3.1.2 In gesundheitlicher Hinsicht ist dem Bericht vom 8. Juli 2013 der I.___, wo der Beschwerdeführer von April 2012 bis April 2013 ambulant behandelt und letztmals am 3. Juli 2013 untersucht worden war, zu entnehmen, dass ab April 2013 keine Indikation mehr für eine antidepressive Medikation bestanden habe und die psychische Situation seither stabil sei. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung sei indes weiterhin indiziert. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), festgehalten. Es sei in psychischer Hinsicht von einer verminderten Stressresistenz auszugehen, die persönlichkeitsbedingt in teilweise unzureichend ausgeprägten Bewältigungsstrategien begründet sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Dekompensation. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt, mindestens 50 % der Arbeitszeit müsse innerhalb von flexiblen Rahmenbedingungen stattfinden. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % als Mitarbeiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich tätig. Daneben sei er mit dem Aufbau einer Tätigkeit als Masseur mit Weiterbildung im Bereich Lymphdrainage beschäftigt. Diese Tätigkeiten würden derzeit seinen Alltag ausfüllen. Somit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch im Umfang von 50 % im kompetitiven Arbeitsmarkt zumutbar. Zusätzlich sei eine 50%ige selbständige Tätigkeit denkbar, wobei Flexibilität in der Ausgestaltung des Arbeitsalltages notwendig sei (Urk. 7/62).
Gemäss den Berichten der Psychologin G.___, visiert vom Allgemeinmediziner Dr. F.___, vom 30. September 2013 (Urk. 7/68) und vom 13. Juni 2014 (Urk. 3) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichten depressiven Episoden mit somatischem Syndrom bei Status nach Aufenthalt in der Z.___ im Februar/März 2010 (ICD-10 F33.02), einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vom selbstunsicheren und zwanghaften Typ (ICD-10 Z73.1), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) und ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5), gestellt. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Klinikaufenthalt im Februar 2010 kaum verbessert. Es seien keine gesundheitlichen Verbesserungen eingetreten. Er bleibe psychisch instabil und wenig belastbar, er leide an einem verminderten Selbstwertgefühl, an Schlafstörungen, Appetitverlust und sozialem Rückzug, sobald die Belastungen steigen würden. Bei Zunahme der Belastung müsse mit einer neuerlichen Verschlimmerung der depressiven Grunderkrankung gerechnet werden, was zu vermehrten Arbeitsausfällen bis hin zu einem Wiedereintritt in eine psychiatrische Klinik führen könne. Die Tätigkeit in seinem angestammten Berufsumfeld als technischer Leiter sei ihm nicht zumutbar. In dem ihm angepassten Tätigkeitsbereich der Massage sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben, zumal er seinen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet habe und die Belastungen selber bestimmen könne.
Pract. med. H.___ vom RAD hielt im Bericht vom 21. März 2014 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig vollständiger Remission (es bestehe eine familiäre Heredität; ICD-10 F33) zu stellen. Zur Krankheitsentwicklung führte pract. med. H.___ aus, 55-jährig sei er an einem Burn-out und dann an einer Depression erkrankt. Dies habe anamnestisch damit zu tun, dass er Tag und Nacht mit Hotlines beschäftigt gewesen sei und keine Nachtruhe mehr habe finden können. Es bleibe eine genetische Vulnerabilität, welche die Belastbarkeit dauerhaft einschränke, obschon die Depression derzeit voll remittiert sei. Ansonsten bestünden keine weiteren wesentlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 70 % ab Anfang 2014, welche in einem Jahr auf 80-90 % steigerbar seien. Das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der genetischen Vulnerabilität bezüglich Depression eher zweifelhaft. Von Vorteil sei, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Praxis tätig sei und somit Pausen planen sowie Nachtarbeit vermeiden könne (Urk. 7/73).
3.2
3.2.1 Sowohl die behandelnden Fachpersonen als auch der psychiatrische Facharzt des RAD stellten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche trotz der seit April 2012 vollständigen respektive fast vollständigen Remission der depressiven Symptome weiterhin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und die Belastbarkeit anhaltend einschränke. Aus den zitierten Arztberichten der I.___ und von med. pract. H.___ wird deutlich, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit danach vor allem darin besteht, dass bei zunehmender Belastung wegen der eingeschränkten Stressresistenz die Gefahr einer erneuten Dekompensation droht. Dem Bericht von med. pract. H.___ ist zu entnehmen, dass namentlich von Vorteil sei, Nachtarbeit zu vermeiden und Pausen selber einzuplanen (Urk. 7/73/6). Im I.___-Bericht wurde ebenfalls im Sinne eines Anforderungsprofils an die zumutbare Tätigkeit die Flexibilität in der Ausgestaltung des Arbeitsalltages aufgeführt (Urk. 7/62/4).
Med. pract. H.___ beantwortete die Frage nach der „Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit“ mit „70 %, in einem Jahr steigerbar nach 80-90 % (Cave: erhöhte Empfindlichkeit für Rezidive der Depressionen)“, ohne nach den Tätigkeiten zu differenzieren. Da er jedoch die Bemerkung anfügte, dass der Beschwerdeführer in der eigenen (Massage-)Praxis, die er aufbaue, Pausen planen und Nachtarbeit vermeiden könne (Urk. 7/73/6), ist davon auszugehen, dass sich die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf eine derart angepasste Tätigkeit bezog und jedenfalls nicht auf die angestammte Tätigkeit als Technischer Leiter bei der Y.___ AG.
Auch die im I.___-Bericht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im kompetitiven Arbeitsmarkt betraf die 50%ige Tätigkeit als Mitarbeiter bei einer Hotline im Home Office-Bereich (Urk. 7/62/3-4; von Januar bis Ende Oktober 2011 bei der D.___ AG, Urk. 7/61/6, Urk. 7/64) und nicht die angestammte Tätigkeit als Technischer Leiter.
3.2.2 Auch wenn sich die psychiatrischen Fachärzte - die Stellungnahme der Psychologin ist hier mangels fachärztlicher Qualifikation nur ergänzend von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2) - zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Technischer Leiter nicht explizit äusserten, lässt sich aus ihren Einschätzungen dennoch ableiten, dass sie nicht mehr zumutbar ist. Denn die ärztlich beschriebenen Einschränkungen sind mit den Aufgaben des Technischen Leiters in der ehemaligen Anstellung bei der Y.___ AG nicht vereinbar. Und zwar hatte der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang Februar 2010 gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/21) die folgenden Aufgaben bei der Y.___ AG: Bereitschaft 24 Stunden an 365 Tagen, Pikett-bereitschaft 24 Stunden (1-5 %), Störungsmeldungen Systeme (Analyse), Überwachung Systeme, Einsätze vor Ort (Schweiz), Autofahren (ca. 400 h/Jahr), Serviceeinsätze organisieren/koordinieren, Koordination mit second level supprt acentic, TV Reparaturen (Organisation/Überwachen) und Lager (Bestellungen, Lieferungen etc.; Urk. 7/21/6, Urk. 7/21/26). Die angestammte Tätigkeit erfolgte somit in leitender Position mit ständiger Bereitschaft und Verantwortung für den Ablauf des Tagesgeschäfts. Da hierbei gemäss den beschriebenen Aufgaben auch Nachteinsätze nicht ausgeschlossen waren und angesichts der kundenorientierten Aufgaben eine flexible Ausgestaltung des Arbeitsalltages nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Technischer Leiter in der ursprünglichen Form auch in einem eingeschränkten Pensum, sofern ein solches bei dieser Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers überhaupt in Frage kommen würde, mit der von den I.___-Ärzten und med. pract. H.___ attestierten eingeschränkten Belastbarkeit weiterhin nicht mehr vereinbar ist.
3.2.3 Bei gegebener medizinischer Einschätzung ist gestützt auf den RAD-Bericht von med. pract. H.___ vom 21. März 2014 (Urk. 7/73) von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachteinsätze und mit der Möglichkeit, die Pausen selbständig anzusetzen, auszugehen. Ob die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% innerhalb eines Jahres, mithin bis März 2015 eintrat, ist in diesem Verfahren wegen der zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis per 28. Mai 2014 (Urk. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2) nicht zu klären.
3.3 Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht darauf geschlossen werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege und die depressive Störung in jedem Fall als überwindbar anzusehen sei, auch wenn spätestens ab Juli 2013 (Urk. 7/62/2) im Rahmen der depressiven Grunderkrankung die Remission der depressiven Symptomatik ausgewiesen ist.
Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 bereits 59 Jahre alt war und daher rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oft schwierig ist. Die Verwaltung muss sich bei über 55-jährigen Versicherten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Wollte die Beschwerdegegnerin somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als Technischer Leiter mit dem angestammten Einkommen tätig sein könnte wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hätte eine entsprechend erwerbsbezogene Abklärung und/oder Eingliederungsmassnahmen dies sicherstellen müssen. Ein solcher Ausweis liegt indes nicht vor.
4.
4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage per 2013 neu zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Zur Bemessung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2010 hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2010 Fr. 117‘416.-- (13 x Fr. 9‘032.--) erzielt (Urk. 7/21/2, Urk. 7/21/19).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 120‘351.40 im Jahr 2013 (Fr. 117‘416.-- : 100 x 102,5; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011-2014 [T1.1.10], Total; 2010: 100, 2013: 102.5).
4.2
4.2.1 Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die statistischen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1).
Die Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu klären. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277, I 11/00 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat nebst den angepassten, teilzeitlichen Tätigkeiten bei der Y.___ AG und bei der D.___ AG bis Ende Oktober 2013 eine Weiterbildung zum Masseur absolviert und ab Sommer 2012 eine eigene Massagepraxis aufgebaut. Er ist nunmehr als selbständiger Masseur erwerbstätig. Das Arbeitspensum und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seit November 2013 sind indes nicht bekannt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde und wird oder ob aufgrund der
Interessenabwägung gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten gewesen wäre. Auch hat die Beschwerdegegnerin sich bisher zum Invalideneinkommen noch nicht geäussert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen und hernach den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab Juni 2014 neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2014 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann