Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00712 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 im Y.___ geborene X.___, verheiratet seit 1989, war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. August 1998 bis zum 5. Oktober 2011 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsmechaniker bei der Z.___, wobei ihm die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 13/4, Urk. 13/6, Urk. 13/17).
Am 28. Februar 2012 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 25. April 2012, Urk. 13/16). Für die Zeit vom 24. September bis zum 21. Dezember 2012 und vom 14. Januar bis zum 12. April 2013 sprach sie ihm als Integrationsmassnahmen die Kosten für zwei Belastbarkeitstrainings gut (Urk. 13/23, Urk. 13/40); gemäss Mitteilungen vom 17. Oktober 2012 und 22. März 2013 wurden die beiden Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgeschlossen (Urk. 13/31/, Urk. 13/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/61, Urk. 13/64, Urk. 13/71) mangels Vorliegens eines relevanten Gesundheits-schadens einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 27. Mai 2014, Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm berufliche Massnahmen und eventualiter eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, wobei er den Antrag mit Eingaben vom 14. und
21. August 2014 substantiierte (Urk. 6-9). In der Vernehmlassung vom
24. September 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt, und hat nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Dieser Leistungs-komplex gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits-schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege ein reaktives behandelbares Geschehen und nicht ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit einer erheblichen und bleibenden Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker vor. Körperliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht bestehen. Der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig.
3.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, alle aktuellen Arztberichte würden von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, wobei gegenwärtig eine mittelgradige Episode bestehe. Dass bei einer Ersterkrankung ein auslösendes Lebensereignis vorliege, bedeute nicht, dass die nachfolgende rezidivierende depressive Episode durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst beziehungsweise unterhalten werde. Der dauerhafte Charakter der depressiven Störung sei schon dadurch erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert habe. Trotz einer Beruhigung der familiären Situation im Juni 2013 habe sich die gesundheitliche Lage nicht verbessert.
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenver-sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
4.
4.1 Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Die Ärzte der A.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 3. bis zum 27. Januar 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 13/13) ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) bei einer psychosozialen Belastungssituation und eine depressive Störung mit Angst (ICD-10: F41.2). Bis zum 11. Februar 2007 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach würden sie einen beruflichen Wiedereinstieg zu initial 50 % empfehlen.
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten seit dem 28. Februar 2008 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 13/7/14) eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 14. Oktober bis zum 30. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde die aktuelle berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Ab dem 1. Dezember 2011 bestehe voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In seinem Bericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 13/7/9) stellte Dr. B.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Der Versicherte sei seit dem 15. Oktober 2011 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch könne jedoch mit einer vollständigen Remission der aktuellen depressiven Episode gerechnet werden. Nach der Remission sei die bisherige Tätigkeit wieder möglich. Im folgenden Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 13/18/5-11) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1). Aktuell sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm im Anschluss an die Behandlung in der Tagesklinik ein Pensum von vier Stunden täglich in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Belastungsabbaus möglich. Es könne mittel- bis langfristig mit einer vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.
4.3 Die Ärzte des C.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 26. März bis zum 22. Juni 2012 teilstationär behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 13/37) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1).
4.4 Im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 13/39) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig noch leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0). In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte in der Zeit vom 15. Oktober 2011 bis zum 6. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne weiterhin mit einer vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Ab dem 7. Januar 2013 sei ein Neubeginn der beruflichen Integration mit einem Anfangspensum von zwei Stunden täglich möglich. Im nachfolgenden Bericht vom 30. April 2013 (Urk. 13/58) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.0) und eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5). Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit in der Zeit vom 15. Oktober 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Folge der depressiven Episode und der psychosozialen Umstände sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar respektive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aktuell sei auch aufgrund der psychosozialen Umstände, der Betreuung der beiden Kinder und des Scheidungsverfahrens, keine leidensangepasste Tätigkeit möglich.
4.5 Die Ärzte der C.___, welche den Versicherten am 23. Mai 2013 untersuchten, diagnostizierten im Bericht vom 23. Mai 2013 (Urk. 13/69/3-5) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradig agitierten depressiven Episode (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge.
4.6 In seinem Bericht vom 14. August 2013 (Urk. 13/69/1-2) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen agitierten depressiven Episode (ICD-F33.1). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig. Es müsse mit einem längeren Verlauf mit unsicherer Prognose gerechnet werden.
4.7 Die Ärzte des C.___, welche den Versicherten in der Zeit vom 30. September bis zum 22. November 2013 im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts behandelten, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2013 (Urk. 13/81) eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1; seit dem Jahr 2005). Die bisherige Tätigkeit seit dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen eines Teilzeitpensums in einem sozialen Bereich realistisch.
5.
5.1 In somatischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In psychischer Hinsicht steht in den medizinischen Akten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen, teils auch leichten Episoden im Vordergrund, und zwar vor dem Hintergrund von schon seit längerer Zeit bis mindestens Frühsommer 2013 andauernden erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (im Ehe- und Familienbereich sowie infolge der Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin), wobei die Ärzte diese psychosozialen Faktoren bei ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche erfolgt ist, jeweils mitberücksichtigten. Dies gilt insbesondere für den behandelnden Psychiater Dr. B.___, welcher – wie dies etwa aus seinem Bericht vom 30. April 2013 ersichtlich ist (Urk. 13/58/3) – aus den psychosozialen Faktoren wie der Betreuung der beiden Kinder und dem Scheidungsverfahren praktisch unvermittelt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten abgeleitet hat, was unzulässig ist. Auf diese Berichte kann daher, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht abgestellt werden. Dabei ist auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Was die in den medizinischen Akten vor allem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen, teils auch leichten depressiven Episoden betrifft, ist – nebst der erwähnten Problematik von deren Abgrenzung zu blossen psychosozialen Belastungsfaktoren – zudem darauf hinzuweisen, dass solche mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten. Dies schliesst zwar deren
invalidisierende Wirkung nicht schlechthin aus. Jedoch bedingt dabei die Annahme einer invalidisierenden Wirkung die Befolgung einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist; fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2015 vom 21. August 2015
E. 4.2). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich hervor, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten im massgebenden Zeitraum – abgesehen von den teil- oder ganzstationären Behandlungen - wahrgenommen und ausge-schöpft hat. Bei dieser unvollständigen und unklaren Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines reinen Aktengutachtens (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2) nicht gegeben, weshalb auf die doch eher summarischen und knappen Aktenbeurteilungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Mai 2013 und vom 10. April 2014 (Urk. 13/59/4-5, Urk. 13/86/3) nicht abgestellt werden kann.
5.2 Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Die Sache ist an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung veranlasse. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern und darzulegen haben, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessentschädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerdeschrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz, Daniel Schilliger, Fürsprecher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel