Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00716 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ meldete sich am 16. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit einem Autounfall am 16. Februar 2004 bestehende Nacken-, Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie depressive Reaktionen, Nervosität und Angst zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1/6, Aktenverzeichnis zu Urk. 12/1-173). Die IV-Stelle wies sein Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 ab (Urk. 12/43). Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00375 vom 5. November 2007 ab (Urk. 12/64; vom Bundesgericht mit Urteil 9C_14/2008 vom 8. April 2008 bestätigt, Urk. 12/70).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 15. Mai 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/72). Am 22. November 2010 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 12/104), ohne dem Versicherten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zum von ihr eingeholten Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) einzuräumen. Dagegen führte X.___ am 10. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde (Urk. 12/107/3-9). In Gutheissung der Beschwerde hob das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2011.00011 vom 15. März 2011 die Verfügung vom 22. November 2010 (Urk. 12/104) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie dem Versicherten das rechtliche Gehör zum Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) gewähre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 12/109/5). X.___ liess am 20. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard zum Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) Stellung nehmen (Urk. 12/114). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle, nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 %, am 12. August 2011 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 12/117). Dagegen liess dieser am 15. September 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk. 12/118/3-10). Die Beschwerde wurde mit Urteil IV.2011.01013 vom 26. September 2012 abgewiesen (Urk. 12/122). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 4. Februar 2014 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 12/126-127). Mit Vorbescheid vom 24. März 2014 kündigte ihm die IV-Stelle an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 12/130), wogegen dieser, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, am 7. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 12/135). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor.
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 (Urk. 1) liess X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch stellen und beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012 (Urk. 12/122 = Urk. 2) aufzuheben. Anstelle des aufgehobenen Entscheids sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht lehnte er Sozialversicherungsrichter P.___ Hurst, Ersatzrichterin Q.___ Bänninger Schäppi und Gerichtsschreiber Reto R.___ wegen Befangenheit ab (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschluss SV.2014.00001 vom 16. Dezember 2014 wies das Gesamtgericht die Ablehnungsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter P.___ Hurst, Ersatzrichterin Q.___ Bänninger Schäppi und Gerichtsschreiber R.___ Hübscher ab (Urk. 6). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 4. Mai 2015 zum Revisionsge-such Stellung (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-173]), was dem Gesuchsteller mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum in den Akten der Gesuchsgegnerin (Urk. 12/1-173) befindlichen Schreiben des Y.___ vom 14. Juli 2014 (Urk. 12/144) sowie zum polydisziplinären Gutachten und orthopädischen Teilgutachten des Y.___ in Sachen des Gesuchstellers selben Datums (Urk. 12/142-143) Stellung zu nehmen (Urk. 15). Der Gesuchsteller liess sich mit Eingabe vom 30. September 2015 vernehmen, wobei er beantragte, Urk. 12/142 sei vollständig aus den Akten zu entfernen und es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihrerseits ebenfalls alle vorhandenen Kopien sowie alle auf elektronischen Medien gespeicherten Exemplare zu vernichten beziehungsweise unwiderruflich zu löschen (Urk. 17). Der Gesuchsgegnerin wurden je eine Kopie der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 30. September 2015 (Urk. 17) sowie deren Beilagen (Urk. 18/1-5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 134 zu Art. 61 ATSG).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spross, a.a.O., N 8 zu § 29 GSVGer).
1.3 § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).
2. Der Gesuchsteller bringt – unter Verweis auf ein an seinen Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben des Y.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/2) – vor, bei den Feststellungen des orthopädischen Y.___-Gutachters Dr. Z.___ im Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) handle es sich um solche, die gar nicht beim Gesuchsteller, sondern bei einer bislang völlig unbekannten Person erhoben worden seien. Die Feststellung, dass offensichtlich gar nie ein orthopädisches Gutachten über ihn bestanden habe, sei neu (Urk. 1 S. 3). Er beruft sich damit auf den Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer.
Im Revisionsgesuch vom 1. Juli 2014 (Urk. 1) werden die Revisionsgründe angegeben. Ferner enthält das Gesuch die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge. Die angerufenen Beweismittel sind eingereicht worden (Urk. 3/2-4). Insoweit sind die Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs erfüllt.
Der Gesuchsteller bringt vor, es sei erst seit dem 16. Juli 2014 (gemeint ist wohl: 16. Juni 2014, vgl. Urk. 3/2) bekannt, dass das Y.___ keinerlei Unterlagen über seine Begutachtung, mit Ausnahme des unbrauchbaren Dokuments vom 5. Juli 2010, aufbewahrt habe (Urk. 1 S. 3). Offensichtlich stellt er bezüglich Beginn der 90tägigen Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs auf dieses Datum ab. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb er erst aufgrund des Schreibens des Y.___ vom 16. Juni 2014 (Urk. 3/2) sichere Kenntnis vom geltend gemachten Revisionsgrund erlangt haben soll. Bereits mit Einwand vom 7. Mai 2014 gegen den Vorbescheid vom 24. März 2014 hat er auf die Widersprüche im Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) hingewiesen (Urk. 12/135). Es kommt hinzu, dass der Gesuchsteller beziehungsweise sein damaliger Rechtsvertreter spätestens nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 15. März 2011 (Urk. 12/109) vom Inhalt des Y.___-Gutachtens vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) Kenntnis nehmen konnten. Die Frage der Fristwahrung kann indes letztlich offen bleiben, da das Revisionsgesuch ohnehin einer materiellen Grundlage entbehrt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01059 vom 29. August 2007 E. 2).
3. Die vom Gesuchsteller angeführten Widersprüche des orthopädischen Teilgutachtens im Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101/14-21) zu den übrigen Akten betreffen insbesondere persönliche Angaben wie etwa Berufslehre, Erwerbsbiographie, angestammte Tätigkeit, frühere sportliche Aktivitäten und medizinische Behandlungen wie auch Angaben zur körperlichen Statur und zu den aktuellen Beschwerden und Medikamenten (Urk. 3/3, vgl. auch die Begründung des Einwandes vom 7. Mai 2014 gegen den Vorbescheid vom 24. März 2014 [Urk. 12/135]). Daher war die Tatsache, dass die Angaben im besagten orthopädischen Teilgutachten nicht zu seiner Person passen beziehungsweise, dass dort von einer anderen Person die Rede ist, für den Gesuchsteller selber ohne weiteres bereits bei der ersten Durchsicht des Y.___-Gutachtens vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) erkennbar. Er respektive sein damaliger Vertreter hatte nach dem Rückweisungsentscheid vom 15. März 2011 (Urk. 12/109) im Verwaltungs- und auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, die Widersprüche im Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) geltend zu machen. Auch eine Auskunft des Y.___ (vgl. Urk. 3/2 resp. Urk. 12/144) hätte fraglos früher aktenkundig gemacht werden können. Gleiches gilt für ein ihn betreffendes orthopädisches Teilgutachten von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und ein dieses berücksichtigendes Gesamtgutachten des Y.___ (vgl. nunmehr Urk. 12/142-143 [Sachverhalt Ziffer 2]), zumal ausser Frage steht, dass der Gesuchsteller am 12. Mai 2010 – im Auftrag der Gesuchsgegnerin – im Y.___ von Dr. Z.___ orthopädisch untersucht worden ist. Hätte er bereits im Beschwerdeverfahren – wie von ihm bei zumutbarer Sorgfalt hätte erwartet werden dürfen (vgl. vorstehend) – auf die bereits damals jedenfalls für ihn offenkundige Tatsache des Patientenmix hingewiesen, hätte nämlich das Gericht im Rahmen seiner Abklärungspflicht bei der Gutachtenstelle nachgehakt und die – nunmehr von der Gesuchsgegnerin veranlasste – korrigierte Version des Gutachtens eingefordert. Es liegen demnach keine neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer vor. Weder in der Stellungnahme vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/114) noch in der Beschwerde vom 15. September 2011 (Urk. 12/118/3-10) wurden die nunmehr mit Revisionsgesuch vom 1. Juli 2014 (Urk. 1) vorgebrachten Widersprüche im Y.___-Gutachten gerügt, und von der Möglichkeit, gegen das Urteil vom 26. September 2012 (Urk. 2) ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen, wurde ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Dass die beteiligten Ärzte des Y.___, die Gesuchsgegnerin und das Gericht die Widersprüche übersehen haben, ist bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass die seinerzeitige Unterlassung nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden kann (vgl. BGE 103 Ib 87 E. 3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01059 E. 3 a. E.; Spross, a.a.O., N 11 zu § 29 GSVGer).
4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten „neuen“ Tatsachen nach dem Gesagten sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kein vom Urteil IV.2011.01013 vom 26. September 2012 abweichendes Ergebnis zu begründen vermöchten.
Die von Dr. Z.___ im nunmehr vorliegenden orthopädischen Teilgutachten betreffend den Gesuchsteller (Urk. 12/143) gemachten Angaben, namentlich auch diejenigen zu dessen persönlichen Verhältnissen, den medizinischen Behandlungen, der körperlichen Statur und zu den aktuellen Beschwerden und Medikamenten, stehen nicht – mehr (vgl. demgegenüber Urk. 3/3) – im Widerspruch zu den Angaben und Feststellungen auf den Seiten 1 bis 14 des Gesamtgutachtens des Y.___ vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101).
Im Urteil IV.2011.01013 vom 26. September 2012 hatte das Gericht erwo-
gen, – gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 12/101) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 22. und 23. Juni 2011 (Urk. 12/116/2) – könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 12/117) in einer dem vom RAD beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig gewesen sei. Demnach habe sich seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens am 6. Februar 2007 (Urk. 12/43) lediglich das Belastungsprofil, nicht jedoch der Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit vermindert (Urk. 12/122/14-15). Den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen habe die Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von nunmehr 15 % durchaus angemessen Rechnung getragen (Urk. 12/122/15-16). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das nunmehr vorliegende orthopädische Teilgutachten betreffend den Gesuchsteller (Urk. 12/143) zu abweichenden Schlussfolgerungen geführt hätte. Darin stellte Dr. Z.___ nämlich fest, für die Tätigkeit des Gebäudereinigers wie auch für andere körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie der häufige Einsatz der rechten oberen Extremität vermieden werden (vgl. Urk. 12/143/7). Somit würde es auch an der erforderlichen Erheblichkeit der vom Gesuchsteller genannten „neuen“ Tatsachen und Beweismittel fehlen (vgl. E. 1.2).
5. Die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme vom 30. September 2015 (Urk. 17) vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.
6. Demnach ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00170 vom 19. Dezember 2014 E. 6.1 und IV.2014.01051 vom 19. Dezember 2014 E. 7.1). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher