Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00717




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 22. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1959 geborene X.___, gelernter Schlosser, meldete sich am 27. November 2012 (Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche (Urk. 8/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/11, Urk. 8/15). Am 25. April 2013 (Urk. 8/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde.

1.2    Am 26. Juli 2013 (Urk. 8/17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/20) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. dazu Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. September 2013 [Urk. 8/25]). Mit Vorbescheid vom 11. September 2013 (Urk. 8/26) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Hilflosenentschädigung) in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 8/28)) verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/36) im angekündigten Sinne, wogegen der Beschwerdeführer am 22. November 2013 (Urk. 8/39) Beschwerde erhob. Diese ist Gegenstand des Verfahrens IV.2013.01028. Am 13. Januar 2014 (Urk. 8/44) meldete sich der Versicherte abermals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47) trat sie mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 8/48) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ein.

1.3    Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (vgl. dazu Expertise vom 23. Januar 2014 [Urk. 8/42]). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 21. Mai 2014 (Urk. 8/54) Einwand erhob, welchen er am 5. Juni 2014 (Urk. 8/59) ergänzte (vgl. dazu auch Urk. 8/58). An der beschiedenen Beurteilung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) fest.

    

2.    Gegen die Verfügung vom 12 Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3Juli 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12Juni 2014 sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 26August 2014 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 17. September 2014 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, stv. Chefarzt, C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, D.___, Ambulatorium, vom 3. September 2014 (Urk. 11) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. September 2014 (Urk. 14) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2 S. 1 f.) dafür, dass gemäss den Abklärungen keine Befunde vorgen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht einen länger andauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit begründeten. Das medizinische Gutachten der MEDAS Z.___ vom 23. Januar 2014 sei in der Befundaufnahme schlüssig und nachvollziehbar. Da weder kognitive noch somatische Einschränkungen vorlägen, sei ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen.

    Auch aus den neu eingereichten Berichten könnten keine neuen medizinischen Erkenntnisse gewonnen werden. Weder seien neue Funktionseinschränkungen noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psychostatus sei normal ausgefallen, die beschriebenen Einschränkungen seien hauptsächlich fremdanamnestischer Art und nicht überprüfbar. Zudem sei eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche überwiegend wahrscheinlich. Hinweise für eine neue demenzielle Erkrankung seien aufgrund diverser aufgedeckter Inkonsistenzen, Verständigungsschwierigkeiten (albanische Sprache) und geringer Schulbildung überwiegend wahrscheinlich.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der MEDAS Z.___ hätten ihm aufgrund einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung (ICD-10 F99) bis zur abschliessenden Diagnosestellung und Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwischenzeitlich habe auch die von den Gutachtern empfohlene Abklärung in einer Demenzsprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik im D.___ stattgefunden. Jene habe eine mittelgradige Demenz (F02.0) und differentialdiagnostisch eine mögliche frontotemporale Demenz (behavioural variant Frontotemporal Lobar Degeneration [bvFTLD]) ergeben.

    Die Interpretation der fachärztlichen Berichte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dass der gerontopsychiatrische Bericht keine neuen medizinischen Erkenntnisse erbringe und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Kindheit kognitiv schwach gewesen sei und auch keine neue Hinweise für eine demenzielle Erkrankung vorlägen, sei irritierend und nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Beurteilung durch eine Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin - und demnach nicht durch eine Fachärztin für demenzielle Erkrankungen – erfolgt sei.

    Schliesslich hielt er gestützt auf den Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11) der C.___ fest, dass die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit nun feststehe (Urk. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.    

3.1    Am 2. August 2013 (Urk. 8/20) diagnostizierte pract. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Zentrum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation, G.___, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03).

    Pract. med. E.___ und Dr. F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei vom 23. Mai bis 10. Juli 2013 stationär in der C.___ behandelt worden. Diagnostisch bestehe - bei Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung einer bildmorphologisch nachgewiesenen Erweiterung der Liquorräume - der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung als Ursache für das beobachtete Verhalten und den beobachteten Affekt und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei trotz kleiner Verbesserungen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wohnsituation sei stabil, weil sich die Angehörigen um die Versorgung des Beschwerdeführers kümmerten. Dieser wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage, alleine zu leben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 11. Mai 2012 bis auf Weiteres 100 %.

3.2    Am 23. Januar 2014 (Urk. 8/42 S. 20 Ziff. 7.1.1 f.) nannten die Gutachter der MEDAS Z.___ nach Durchführung einer (allgemein-)internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Untersuchung als Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99). Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie eine unklare Sensibilitätsstörung (ICD-10 R20) im Bereich des ulnarseitigen rechten Unterarms, differentialdiagnostisch ein mögliches sensibles Sulcus-ulnaris-Syndrom mit Symptomausweitung, eine Adipositas III° mit/bei Bodymassindex (BMI) 40.7 kg/m2, eine arterielle Hypertonie unter Therapie mit AT1-Rezeptorantagonist, eine leichtgradige, normozytäre, normochrome Anämie (Differentialdiagnose: Eisenmangel), eine isolierte Gamma-GT Erhöhung (Differentialdiagnose: cholestatisch, medikamentös [Risperidon]) und eine aktuell substituierte Hypothyreose.

    In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Diagnosefindung fest (S. 22 Ziff. 7.2.3), im Vordergrund stehe das unklare psychiatrische Zustandsbild, welches aktuell nicht abschliessend beurteilt werden könne.

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1).

    Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 22 Ziff. 8.1.1). Aus neurologischer Sicht hätten sich auch keine Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht betrage die kurzfristige Arbeitsfähigkeit 0 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund des unklaren und instabilen Gesundheitszustandes. Diese Einschätzung gelte bis zur abschliessenden Diagnosestellung und Beurteilung.

    Polydisziplinär sei eine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit nicht festlegbar, da ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. Eine weitere Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes sei notwendig. Die kurzfristige Arbeitshigkeit betrage 0 % (100%ige Arbeitsunfähigkeit) bezogen auf ein 100%-Pensum. Zurzeit sei auch keine adaptierte Tätigkeit möglich.

    In Anbetracht der diagnostischen Unklarheiten sei eine weitere Abklärung und Beobachtung nötig. Sinnvoll wäre unter anderem die von der C.___ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/39/7-10) empfohlene Abklärung in einer Demenzsprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik (S. 23 Ziff. 8.3).

    Die prognostische Einschätzung sei bei diesem unklaren Gesundheitszustand offen (S. 23 Ziff. 8.4).

3.3    Dr. med. H.___, FMH für Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2014 (Urk. 8/50 S. 4 f.) fest, dass das Gutachten der MEDAS Z.___ die gestellten Fragen nur ungenügend beantworte, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge wenig einleuchtend sei und die gezogenen Schlussfolgerungen in nicht gänzlich nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden seien. Insbesondere sei die Begründung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines unklaren und instabilen Gesundheitszustandes einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung (ICD-10 F99) bis zur abschliessenden Diagnosestellung und Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Hingegen sei die Befunderhebung genügend und lasse weder auf eine kognitive noch auf eine somatische Einschränkung schliessen. Die subjektive Darstellung der Beschwerden lasse eine demenzielle Erkrankung zumindest aus arbeitsmedizinischer Sicht als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr müsse anhand der wenig pathologischen Befunde und der fehlenden Funktionseinschränkungen davon ausgegangen werden, dass keine erhebliche, die Leistungsfähigkeit einschränkende Erkrankung vorliege. Überdies sei ohne Begründung eine Demenzabklärung empfohlen worden und die Gutachter hätten sich auch nicht mit einem möglicherweise selbstlimitierenden Verhalten beziehungsweise mit einer möglichen Aggravation oder Simulation auseinandergesetzt. Sämtliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit jeher und weiterhin zu 100 % zumutbar.

3.4    Im Bericht von der C.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 8/58/1-7) nannten Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ von der C.___ gestützt auf den Behandlungszeitraum vom 19. November 2013 bis 7. Januar 2014 eine mittelgradige Demenz (ICD-10 F02.0) und differentialdiagnostisch eine mögliche frontotemporale Demenz (behavioural variant Frontotemporal Lobar Degeneration [bvFTLD]).

    Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch sowie in der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung vom 25. November 2013 (Urk. 8/58/9-12) hätten sich Hinweise für mitunter schwere Minderleistungen in multiplen kognitiven Domänen ergeben, die von ihrem Ausprägungsgrad her die Kriterien eines mittelgradigen demenziellen Syndroms erfüllten. In der Zusammenschau der vorliegenden Befunde (klinische Symptomatik, fremdanamnestische Angaben, MRT-Bildgebung mit Nachweis einer leichten bifrontalen Atrophie, Liquoruntersuchung vom Juni 2013 mit Nachweis eines erniedrigten Amyloid beta 42 und Tau/p Tau unterhalb der Nachweisgrenze) gingen sie aktuell am ehesten von der Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz aus (Verhaltensvariante; „possible behavioral variant FTLD“ nach den revidierten Diagnosekriterien von 2011 [Rascovscy 2011]). Hierfür sprächen nebst dem klinischen Eindruck insbesondere auch die fremdanamnestischen Angaben der Familie über frühe Wesens- und Verhaltensänderungen, Zwangsrituale sowie die schweren Störungen innerhalb der exekutiven Funktionen.

    Differentialdiagnostisch müsse aufgrund des globalen Ausfallmusters in der neuropsychologischen Untersuchung vom 25. November 2013 allerdings auch an eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn gedacht werden, auch wenn die Demenzmarkerbestimmung im Liquor vom Juni 2013 diesbezüglich nicht richtungsweisend ausgefallen sei (Tau/pTau nicht erhöht). Für die Durchführung einer ergänzenden FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weiteren differentialdiagnostischen Eingrenzung des demenziellen Syndroms sei von Seiten der Krankenkasse des Beschwerdeführers keine Kostengutsprache erteilt worden, weshalb sie eine klinische und neuropsychologische Verlaufsuntersuchung in sechs Monaten zur Verlaufsbeurteilung empfehlen würden.

3.5    Am 12. Juni 2014 (Urk. 8/60) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, aus den neu eingereichten Berichten hätten keine neuen medizinischen Erkenntnisse gewonnen werden können. Es seien weder neue Funktionseinschränkungen noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psychostatus sei normal ausgefallen, die beschriebenen Einschränkungen seien hauptsächlich fremdanamnestischer Art und nicht überprüfbar; eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche sei überwiegend wahrscheinlich. Hinweise für eine neue demenzielle Erkrankung seien aufgrund diverser aufgedeckter Inkonsistenzen, Verständnisschwierigkeiten (albanische Sprache) und geringer Schulbildung nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.6    Im Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11 ) über die ambulante Behandlung vom 17. Juli bis 3. September 2014 äusserten Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ einen Verdacht auf eine Demenz bei einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn und differentialdiagnostisch eine frontotemporale Demenz (behavioral variant Frontotemporal Lobar Degeneration [bvFTLD; F02.0]).

    Dr. A.___ und Prof. DrB.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, klinisch sowie in der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung vom 17. Juli 2014 habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom November 2013 ein im Wesentlichen stabiler bis leicht progredienter Verlauf der bekannten kognitiven Minderleistungen gezeigt, die von ihrem Ausprägungsgrad – vor dem Hintergrund der anamnestisch berichteten deutlichen Alltagseinschränkungen – aktuell weiterhin die Kriterien eines demenziellen Syndroms erfüllten. Nach erteilter Kostengutsprache durch die Krankenkasse des Beschwerdeführers sei am 12. August 2014 eine 18F-FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weiteren differentialdiagnostischen Eingrenzung erfolgt, welche eine signifikante Minderbelegung biparietal (links > rechts) sowie temporal beidseits dokumentiert habe. Auch wenn Anamnese und Klinik des Beschwerdeführers insgesamt sehr suggestiv für die Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz seien (Verhaltensvariante; „possible behavioral variant FTLD“ nach den revidierten Diagnosekriterien von 2011 [Rascovscy 2011]), spreche das charakteristische Minderbelebungsmuster in der FDG-PET-Untersuchung vom 12. August 2014 tendenziell eher für das Vorliegen einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn (Differentialdiagnose: klinisch atypische Verlaufsform mit im Vordergrund stehender Verhaltenssymptomatik).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Einschätzungen ihrer RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 28. Januar und 12. Juni 2014 (E. 3.3 und E. 3.5 hievor), welche sämtliche Tätigkeiten seit jeher und weiterhin zu 100 % als zumutbar erachtete. Diese Einschätzungen ergingen nach Einsicht in die Berichte der behandelnden Ärzte und des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 23. Januar 2014 (E. 3.2 hievor). Eigene persönliche Untersuchungen nahm Dr. H.___ keine vor.

4.2    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Dr. H.___ Einschätzung ist indes - ausgehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4 hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

    Vorweg beruhen die Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei objektiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt und die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers aber nicht abschliessend erstellt. Zudem fehlen eine umfassende Untersuchung des psychiatrischen Gesundheitszustandes (inklusive einer Demenzabklärung) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Wenn nun RAD-Ärztin Dr. H.___ als Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin in einem fremden Fachgebiet ohne weitere verwaltungsinterne oder - externe Begutachtung in Abweichung zur Beurteilung der Gutachter der MEDAS Z.___ sowie der behandelnden Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit schliesst, kann – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2014 (Urk. 1) zu Recht monierte - auf ihre Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend abgestellt werden.

4.4    Ebenso wenig kann auf die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS Z.___ abgestellt werden (E. 3.2 hievor), da sie in Anbetracht der diagnostischen Unklarheiten eine weitere Abklärung als notwendig und die im Austrittsbericht der C.___ vom 10. Oktober 2013 empfohlene Abklärung in einer Demenzsprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik als sinnvoll erachteten. Ihre Beurteilung ist demnach nicht in abschliessender Weise zu verstehen. Ferner können die Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des unklaren und instabilen Gesundheitszustandes sowie bei der vorliegenden Befundlage bis zur abschliessenden Diagnosestellung und Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nicht nachvollzogen werden, da sie nicht weiter begründet wurden.

4.5    Nicht abgestellt kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden – Einschätzungen von pract. med. E.___ und Dr. med. I.___, Oberarzt, C.___, vom 15. März 2013 (Urk. 8/15) und von pract. med. E.___ und von Dr. F.___ vom 2. August 2013 (E. 3.1 hievor). Was den Bericht vom 15. März 2013 anbelangt, so hielten selbst die behandelnden Ärzte der C.___ fest, dass die diagnostische Einordnung schwierig sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit der gestellten Diagnose findet sich im Bericht nicht. Vielmehr stellten die behandelnden Ärzte bei ihrer Diagnosestellung und der attestierten generellen Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die fremdanamnestischen Angaben seiner Angehörigen ab. Ausserdem wiesen die behandelnden Ärzte im psychopathologischen Befund vom 5. März 2013 vermehrt auf Verständigungsprobleme hin. Mit den möglichen Ursachen der aufgetretenen Verständigungsprobleme setzten sie sich hingegen nicht auseinander. Insofern ist der besagte Bericht für die streitigen Belange nicht umfassend. Nichts anderes gilt für den Bericht vom 2. August 2013 (E. 3.1 hievor), wird darin ebenfalls auf diagnostische Unklarheiten hingewiesen, ohne diese abschliessend klären zu können. Hinzu kommt, dass pract. med. E.___ und Dr. F.___ die generell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom 2. August 2013 nicht näher begründeten, weshalb ihre Einschätzung nicht prüfend nachvollzogen werden kann.     

    Den weiteren medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. E. 3.4, E. 3.6 hievor). Diese stellten ferner lediglich eine Verdachtsdiagnose und setzten sich nicht mit einer allfälligen bewusstseinsnahen Überzeichnung auseinander.

4.6    Nach dem Gesagten ist ein abschliessender Entscheid über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer ergänzend abkläre und über seinen Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich