Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00719 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, leidet seit seiner Frühgeburt in der
30. Schwangerschaftswoche an verschiedenen Gebrechen und bezog hierfür Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1-5). Nach einer Abklärung in der Schweizerischen Y.___, im November 1999 (Urk. 7/7/5 ff.) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Januar 2000 erstmals medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zu (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 27. September 2005 erteilte sie Kostengutsprache für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Kinderstation Z.___ vom 16. August 2005 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/35). Der Versicherte trat am 23. Dezember 2005 wieder aus (vgl. Bericht der Kinderstation Z.___ vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/37) und im Januar 2006 in die Wohnschule A.___ ein (vgl. Urk. 7/50). Der Anspruch auf Sonderschulmassnahmen wurde am 20. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 bejaht (Urk. 7/53).
Nach Beendigung der ordentlichen Schulzeit absolvierte der Versicherte vom 16. August 2010 bis 15. August 2012 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA im geschützten Rahmen der B.___ (vgl. Urk. 7/75-83). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für das betreute Wohnen bei der Stiftung C.___, bis längstens
15. August 2012 (Urk. 7/84). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung
(vgl. Urk. 7/108) nahm der Versicherte ab September 2012 eine (unbezahlte) Beschäftigung im D.___ Heim, einer Institution für geistig oder psychisch eingeschränkte Menschen, auf (vgl. Urk. 7/143/7).
Die IV-Stelle teilte ihm mit Vorbescheid vom 10. August 2012 die voraussichtliche Verneinung eines Rentenanspruchs mit, da er sowohl in der angelernten als auch jeder anderen einfachen Hilfsarbeit arbeitsfähig sei (Urk. 7/115). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/117, 7/123) leitete sie eine Begutachtung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (Gutachten vom 13. Februar 2013, Urk. 7/143) und teilte dem Versicherten nach Eingang desselben die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining in F.___ vom 3. Juni bis 2. Dezember 2013 mit (Urk. 7/159). Dieses wurde am 15. September 2013 vorzeitig beendet (vgl. Urk. 7/165). Am 27. November 2013 trat der Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Klinik G.___, H.___, an (vgl. Bericht der H.___ vom 29. Januar 2014, Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 wurde der Vorbescheid vom 10. August 2012 ersetzt und dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit in Aussicht gestellt (Urk. 7/183). In diesem Sinne entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 3. Juli 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c, Art. 29 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst-aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts-bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat. Dabei steht zwischen den Parteien insbesondere im Streit, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbringen. Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen.
3.
3.1 Den Akten ist hierzu im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Anlässlich der Abklärung in der Y.___ vom November 1999 wurden cerebral bedingte Teilleistungsschwächen im Sinne eines psychoorganischen Syndroms mit Wahrnehmungs-, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen festgestellt (Urk. 7/7). Gestützt darauf anerkannte die Beschwerdegegnerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang und übernahm in den Folgejahren diverse medizinische Massnahmen (zum Beispiel Psychomotorik, vgl. Urk. 7/9; Psychotherapie, vgl. Urk. 7/11). Ausserdem wurde eine medikamentöse Therapie mit Ritalin eingeleitet (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom
5. Februar 2002, Urk. 7/15). Im Alter von 12 Jahren litt der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. J.___ vom 8. Januar 2004 bereits oft an ausgeprägten Stimmungsschwankungen und depressiven Verstimmungen und drohte immer wieder, sich umzubringen. In der Schule sei er durch erhöhten Antrieb, Unruhe, heftige unangemessene Reaktionen und grosse Sturheit aufgefallen, habe Kollegen und Lehrer genervt und sei oft unaufmerksam, unbeteiligt und abgelenkt gewesen (Urk. 7/24/3 f).
Nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Kinder- und Jugendstation Z.___ und zwei Jahren Sonderschulung im Schulheim A.___ beurteilte Dr. J.___ die Situation am 27. März 2008 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl schulisch wie auch bezüglich seiner Wohn- und Lebenssituation weiterhin einen strukturierten und intensiv betreuten Rahmen benötige. Bezüglich der Berufswahl zeige sich deutlich, dass eine Berufslehre in der freien Wirtschaft wahrscheinlich nicht möglich sei (Urk. 7/58). Seine Diagnosen im Bericht vom 23. April 2008 lauteten auf ein frühkindliches psycho-organisches Syndrom (POS) gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F 90.1. Seit Beginn der Schulzeit bestünden grosse schulische Probleme und zunehmende Verhaltensschwierigkeiten. Das Konzentrationsvermögen sei vermindert, der Beschwerdeführer brauche Zeit und Hilfe sowie feste Strukturen, auch die psychische Belastbarkeit sei reduziert (Urk. 7/60 ff.)
3.2 Im Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen des Lehrbetriebs K.___ vom 20. Mai 2012 wurde der zumutbare Leistungsgrad bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft auf 40 % geschätzt, wobei der Beschwerdeführer nicht selbständig arbeiten könne. Er benötige Kontrolle und Unterstützung sowie geduldige Vorgesetzte und Mitarbeiter. Auch sei eine wiederholte gute Einführung in den Aufgabenbereich notwendig. Das mögliche Jahreseinkommen wurde mit Fr. 13‘000.-- beziffert. Der Beschwerdeführer arbeite mit guter Qualität, erledige die Arbeiten aber sehr langsam und seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen schnell nach. Auch arbeite er zu wenig überlegt, könne sich Arbeitsabläufe selbst dann nicht merken, wenn er sie mehrere Male ausgeführt habe. Er benötige Hilfe, laufende Anleitung und Kontrolle. Seine Motivation sei stark stimmungsabhängig und er könne auch Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben (Urk. 7/104).
Anlässlich einer Besprechung des zuständigen IV-Berufsberaters, dem Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Lehrverhältniszuständigen und dem Wohnbetreuer vom 3. Juli 2012 wurde vereinbart, dass die Ausbildungsinstitution ihn noch bis zum Ausbildungsabschluss bei der Suche des als notwendig erachteten Nischenarbeitsplatzes unterstütze, wobei der Beschwerdeführer für den Lebensmittelbereich nicht mehr gut motivierbar sei und den Bereich Unterhaltungselektronik, PC-Games bevorzuge. Vorsorglich werde er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Urk. 7/107/5).
3.3 Dr. J.___ erklärte in einer am 23. August 2012 eingereichten Stellungnahme, dass die ADHS-Symptomatik zurzeit ausgesprochen stark vorhanden sei und sich im Berufsalltag sehr einschränkend auswirke. In den Sozialkompetenzen, der Selbständigkeit und Eigenverantwortung bestünden massive Defizite, welche es verunmöglichten, eine Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft zu finden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, die erforderliche Aktivität zu entwickeln und sich den Anforderungen und der Struktur eines Arbeitsplatzes anzupassen. Die Erfüllung eines 100%-Pensums sei unmöglich; der Beschwerdeführer sei verlangsamt, eine normale Arbeitsleistung sei nicht möglich. In der Lehre habe sich gezeigt, dass die Arbeitsleistung zirka 50 % betrage, das heisse, bei einer 100%igen Arbeitszeit sei eine 50%ige Leistung zu erwarten. Deshalb brauche der Beschwerdeführer eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation und dazu sinnvollerweise eine 50%ige Rente (Urk. 7/122).
Gemäss Einschätzung der zuständigen Mitarbeiter des Foyers L.___ vom 27. August 2012 war der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der beruflichen Ausbildung dringend auf ein begleitetes Wohnen angewiesen, um Schritt für Schritt an die Selbständigkeit herangeführt zu werden (Urk. 7/124/1). Auch Dr. J.___ erachtete ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen als absolut unmöglich (Urk. 7/124/3).
3.4 Dr. E.___ explorierte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 und holte unter anderem eine Fremdauskunft von Frau M.___ der Werkstatt des D.___ Heims ein. Danach sei der Beschwerdeführer verträumt, häufig „nicht da“. Konzentration und Durchhaltevermögen fehlten. Auch sei er häufig frustriert, enttäuscht, deprimiert und traurig. Sie sehe eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht. Dies würde zunächst eine Festigung der Persönlichkeit bedingen, was jedoch ein langer Weg sei. Der Beschwerdeführer benötige den ganzen Tag Unterstützung, schweife immer wieder in den Computerkonsum und das I-Phone etc. ab (Urk. 7/143/11).
Dr. E.___ stellte gestützt auf seine Exploration, die Akten und die eingeholten Fremdauskünfte folgende Diagnosen (Urk. 7/143/11):
- Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0)
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit emotionaler Retardation und Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.30 und F60).
Gemäss Dr. E.___ leidet der Beschwerdeführer sowohl unter erheblichen neuropsychologischen Störungen im Sinne des Geburtsgebrechens, als auch unter erheblichen emotionalen Störungen in Form einer pathologischen Depressivität und emotionaler Retardation. Beides beeinträchtige das Privat- und das Berufsleben erheblich. Die im Kindergartenalter in der Y.___ erhobenen Befunde mit Hyperaktivität, Intelligenz im untersten Normbereich, anamnestisch aggressivem Verhalten und bereits damals geäusserten Todeswünschen, welche auf eine Depressivität schon im Kindesalter hinwiesen, seien eindrücklich gewesen. Hinzugekommen seien in der Folge eine zunehmende soziale Desintegration und ein möglicherweise depressiv mitbedingter Schulverleider. Ab elfjährig sei der Beschwerdeführer kinderpsychiatrisch behandelt worden; die medikamentöse Behandlung mittels Methylphenidat habe nur eine begrenzte Wirkung gezeigt. Die Verstimmungen des Beschwerdeführers umfassten dysphorische Gehässigkeiten, narzisstische Frustrationen, Verleiderstimmungen, Traurigkeit und Lebensüberdruss bis hin zur Suizidalität. Diese träten quasi alltäglich rezidivierend auf. Sie wirkten sich neben den aggressiven Impulsen auch in apathischen Zuständen mit Antriebslosigkeit und einem Verlust der Motivation aus. Das suchtartige Spielen am Computer und das Musikhören bis in die Nacht interpretierte Dr. E.___ als im Zusammenhang mit der retardierten Persönlichkeitsstörung mit mangelndem Realitätsbezug und mangelnder Selbstkontrolle wie auch im Zusammenhang mit einem depressiven Rückzugsverhalten stehend. In Anbetracht dessen sei die Prognose kritisch.
Mit Abschluss der beruflichen Ausbildung hätte der Beschwerdeführer aus dem Foyer L.___ austreten sollen, worauf er in einen schweren depressiven Zustand mit Apathie und ernsthaften Selbstmordgedanken geraten sei. Die Situation habe sich erst wieder stabilisiert, als ihn das Foyer L.___ wieder aufgenommen und der Vater die Beschäftigung im D.___ Heim gefunden habe. Bis heute sei die psychische und soziale Situation unverändert. Die Arbeitsfähigkeit in einer eigenständigen Tätigkeit einzuschätzen sei schwierig; der von der Ausbildungsstätte K.___ genannte Leistungsgrad von zirka 50 % würde nur für psychisch und sozial stabile Umstände gelten. Er beziehe wohl rein die Verlangsamung und Unkonzentriertheit mit ein, nicht aber die disziplinarischen, emotionalen Störungen und die Antriebsstörungen. Wegen der Letzteren brauche der Beschwerdeführer eine individuelle Betreuung und sei deshalb einem Arbeitgeber im üblichen Rahmen nicht zumutbar. Seit Abschluss der Ausbildung im August 2012 sei der Beschwerdeführer im erlernten Beruf bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da sich hierfür stark beeinträchtigende emotionale, vor allem depressive Störungen konditioniert hätten. In einer leidensangepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe seither eine Restarbeits-fähigkeit von unter 50 % und ohne individuelle Führung auf Dauer wahrscheinlich von unter 30 %. Die Frage, ob schliesslich nur ein geschützter Arbeits-
platz übrig bleibe, könne nur die praktische Erfahrung beantworten (Urk. 7/143/11 ff.).
Erkenntnisse des hierauf eingeleiteten Arbeitstrainings in F.___ im Bereich Gartenunterhalt waren gemäss Bericht vom 18. September 2013, dass die Handlungskompetenz und Selbststeuerung des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei, Konzentration, Merk– und Gedächtnisleistung seien mangelhaft und die Frustrationstoleranz sehr niedrig. Die Leistungsfähigkeit bei einer Präsenz von 8 Stunden täglich sei bei 25 % gelegen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft wurde als nicht denkbar bezeichnet (Urk. 7/165/2).
3.5 Nach dem frühzeitigen Abbruch des Arbeitstrainings trat der Beschwerdeführer am 27. November 2013 stationär in die Klinik G.___ der H.___ ein, wo die bei Eintritt als mittelschwer beurteilte depressive Symptomatik habe verringert werden können. Dem Beschwerdeführer sei es im stationären Setting gelungen, das Gamen zu reduzieren. In der Kontaktgestaltung hätten sich jedoch sehr dysfunktionale, der histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnende Strategien abgezeichnet. Sein Umfeld fühle sich dadurch mit ihm überfordert, worauf er mit Suizidgedanken und auffälligem Essverhalten reagiere. Es sei davon auszugehen, dass sich sein psychisches Zustandsbild ohne äussere Strukturen in einem eng begleiteten Setting schnell wieder verschlechtere (Urk. 7/180).
In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 26. Juni 2014 äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausbildungsende im August 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Wegen der desolaten Gesamtsituation und zunehmender depressiver Symptomatik sei er von November 2013 bis März 2014 in der H.___ hospitalisiert gewesen, was aber letztlich auch zu keiner Veränderung geführt habe. In der Wohngruppe N.___, wo sich der Beschwerdeführer seit März 2014 aufhalte, falle ihm schon das Einhalten einer einfachen Tagesstruktur mit zweimal täglich zwei Stunden Arbeit in Haushalt und Garten schwer, und er könne dies nicht konstant erreichen. Die schon seit vielen Jahren festgestellte psychische Symptomatik sei mit allen durchgeführten medizinisch-psychiatrischen, pädagogischen sowie Arbeitseingliederungs- und sozialtherapeutischen Massnahmen kaum beeinflussbar gewesen. Langfristig sei daher das Erreichen einer Teilerwerbs-fähigkeit nicht zu erwarten. Ziel sei das Erreichen und Erhalten einer psychischen Gesamtstabilität mit Erhaltung der Gesundheit und einer konstanten Tagesstruktur in einem sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogischen Rahmen (Urk. 3/3).
4.
4.1 Ob sich die Leiden des Beschwerdeführers in höherem rentenrelevantem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, hängt wesentlich davon ab, ob er im Stande ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2 Bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft sprach sich nicht nur die Abklärungsstelle F.___ (Urk. 7/165), sondern auch Frau M.___ der Werkstatt des D.___ Heims (zitiert in: Urk. 7/143/11) klar gegen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Auch dem Bericht des Lehrbetriebs K.___ ist zudem unzweideutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf laufende Hilfe, Anleitung und Kontrolle angewiesen ist und selbst bei optimalen Strukturen Arbeiten zwar mit guter Qualität, jedoch sehr langsam erledigt und gar Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben kann. Der Schluss auf ein mögliches Einkommen von Fr. 13‘000.- bei einem Leistungsgrad von 40 % bei 100%iger Präsenz spricht für sich (Urk. 7/104/1), entspräche ein solcher Lohn doch nicht einer wirtschaftlich voll ausgeschöpften Arbeitskraft in der freien Wirtschaft, sondern viel eher demjenigen an einem geschützten Arbeitsplatz. Dass der Beschwerdeführer nicht nur im privaten Bereich, sondern auch beruflich wegen seiner Antriebsstörungen, der mangelnden Belastbarkeit, der Verlangsamung und der Unkonzentriertheit, aber auch aufgrund seiner krankheitsbedingten emotionalen Störungen und der disziplinarischen Probleme auf eine engmaschige, individuelle Betreuung und dauernde Überwachung angewiesen ist, ergibt sich des Weitern aus der Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 7/143/11 ff.). Auch Dr. J.___ sprach sich bereits am 23. August 2012 klar gegen eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und erklärte eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation für zwingend notwendig. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen für eine halbe, anstatt eine ganze Invalidenrente plädierte (Urk. 7/122), ist wohl im Lichte seines Bestrebens auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen zu interpretieren.
Damit aber zogen letztlich sämtliche externen Eingliederungsspezialisten wie auch die beteiligten Psychiater Dr. E.___ und Dr. J.___ das Fazit, dass zurzeit eine Eingliederung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der von ihnen beleuchteten persönlichen Verhältnisse und besonderen Einschränkungen des Beschwerdeführers drängt sich denn auch der Schluss auf, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers an einem ungeschützten Arbeitsplatz zum jetzigen Zeitpunkt nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.
Hinzu kommt, dass sich der psychische Zustand seit Sommer 2013 offensichtlich zumindest vorübergehend erheblich verschlechterte und sich nicht nur die H.___, sondern auch Dr. J.___ am 26. Juni 2014 für ein eng begleitetes Setting (Urk. 7/180) respektive einen sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogischen Rahmen (Urk. 3/3) aussprachen, um eine Verschlechterung des labilen psychischen Zustandes zu vermeiden.
Damit aber ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss seiner IV-unterstützten Ausbildung zum Detailhandelsassistenten im August 2012 bis zumindest zum Erlass der hier angefochtenen Entscheids auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen war.
An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, wonach die Unkonzentriertheit und Übermüdung wie auch das verspätete Erscheinen bei der Arbeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in engem Bezug zum nächtelangen Gamen stehen würden, und feststehe, dass der Beschwerdeführer in Verrichtungen, in denen sein Interesse und seine Motivation vorhanden seien, durchaus über längere Phasen tätig sein könne (Urk. 2, 7/197), nichts. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation die Beurteilung von Dr. E.___, wonach das sucht-artige Gamen in Zusammenhang mit der Pathologie des Beschwerdeführers und dem hieraus resultierenden mangelnden Realitätsbezug und der ungenügenden Selbstkontrolle sowie dem depressiven Rückzugsverhalten stehe (vgl. Urk. 7/143/13), ignorierte, schloss sie auch in undifferenzierter und durch die Akten in keiner Weise gestützten Art auf eine relative Unerheblichkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers.
Im Weitern lässt ihre Argumentation, wonach eine fehlende Motivation zur Berufsausübung invaliditätsfremd und daher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3), ausser Acht, dass Dr. E.___ die Antriebsstörungen, das fehlende Durchhaltevermögen und die fehlende Motivation in Form einer depressiven Amotivation ebenfalls klar als krankheitsbedingt beurteilte (vgl. Urk. 7/143/14 f.), und es Sache der ärztlichen Fachperson ist, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. obige E. 1.3).
5. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er ist deshalb auf einen geschützten Arbeitsplatz mit individueller Begleitung und Überwachung angewiesen, wobei aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellbar ist, in welchem Umfang ihm eine solche Tätigkeit zumutbar wäre. Der dem Verein Zürcher Eingliederung angeschlossene Lehrbetrieb K.___ erachtete eine Einkommenserzielung von Fr. 13‘000.-- als realistische Grösse, wobei sich diese Angabe nicht explizit auf den Einsatz in einem geschützten Rahmen bezog (Urk. 7/104/1). Jedoch wurde grundsätzlich ein geschützter Rahmen als notwendig, ein selbständiges Arbeiten als nicht möglich und ein Leistungsgrad bei 100%iger Anwesenheit von 40-60 % als realistisch erachtet (vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/104/1 ff.). In F.___ wurde der Leistungsgrad bei Hilfstätigkeiten im Gartenunterhalt bei niedrigen Leistungsanforderungen und enger Begleitung, was wohl mit einer Arbeit im geschützten Rahmen gleichzustellen ist, auf 25 % geschätzt (Urk. 7/165/1-2). Auch die Auskunft von Frau M.___ des D.___ Heims, wonach der Beschwerdeführer extrem langsam sei, immer wieder in seine Welt versinke und eigentlich nur unter einer Eins-zu-Eins-Betreuung arbeiten könne (zitiert in Urk. 7/143/10 f.), lässt auf einen deutlich reduzierten Leistungsgrad selbst im geschützten Rahmen schliessen. Entsprechend erweist sich die geschätzte Einkommensmöglichkeit von Fr. 13‘000.-- zurzeit wohl als realistische Grösse.
Dies unterstreicht ein Vergleich mit den im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter (KSWS), gültig ab 1. Januar 2007, unter Ziffer 7.2.1.6 für die Beitragsgewährung als massgeblich bezifferten Leistungslöhnen von Fr. 7.06 bis Fr. 14.10 pro Stunde bei einem Leistungsvermögen zwischen 25 und 50 %. Ein Leistungslohn von Fr. 10.-- pro Stunde entspräche bei Fr. 13‘000.-- Jahreseinkommen gut 108 Arbeitsstunden pro Monat (Fr. 13‘000.-- : 10 : 12), mithin einem in diesem Fall wohl höchstens realisierbaren Arbeitspensum zwischen 50 und 60 %.
Der Vergleich des als hypothetisches Invalideneinkommen beizuziehenden Lohns von Fr. 13‘000.-- für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Valideneinkommen von Fr. 57‘277.-- führt zu einem Invaliditätsgrad von zirka 77 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Rente. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des hypothetischen Valideneinkommens und zur Frage, ob dasselbe unter Umständen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ermitteln wäre.
Die Beschwerde ist gutheissen und dem Beschwerdeführer ist in Abänderung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er sich jederzeit zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin anmelden kann, schliesst doch auch der Anspruch auf eine ganze Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist gehalten, im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs, welche angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers sinnvollerweise engmaschig anzusetzen ist, den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 11. Dezember 2015 (Urk. 11) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von Stunden 7,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘723.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘723.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer