Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00720 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Beschluss vom 21. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit einer am 3. Juli 2014 datierten und der Post gleichentags übergebenen Eingabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2014 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). Da eine verspätete Beschwerdeerhebung nahe lag, setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2014 Frist an, um zu erklären, wann der angefochtene Entscheid in Empfang genommen wurde, und um dem Gericht den Briefumschlag des angefochtenen Entscheids einzureichen (Urk. 4).
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Verfügungszustellung in einer für ihn schweren Depression befunden und über vier Wochen keine Post geöffnet (Urk. 6). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2014 Gelegenheit gegeben, zu belegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen war, die 30-tägige Beschwerdefrist einzuhalten (Urk. 7). In der Folge bestätigten die Ärzte der psychiatrischen Dienste Y.___ am
4. August 2014, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten schwer depressiv gewesen sei und deshalb seine Post nicht geöffnet habe (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei wird nicht verlangt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 9 zu Art. 38 ATSG; BGE 119 V 89 E. 4.c).
1.2 Die angefochtene Verfügung erging am 16. Mai 2014 (Urk. 2). Wurde sie gleichentags mit A-Post versandt, konnte die Zustellung frühestens am 17. Mai 2014 erfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Verfügung kurz nach dem Verfügungsdatum erhalten zu haben, sondern macht geltend, er habe die Post nicht geöffnet (Urk. 6). Da die Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung für den Beginn des Fristenlaufs nicht vorausgesetzt ist, war die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 3. Juli 2014, das heisst eineinhalb Monate später, abgelaufen und die Beschwerde somit verspätet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe wegen einer schweren Depression nicht rechtzeitig auf die Verfügung reagieren können (Urk. 6). Als Beleg liess er die Bestätigung des psychiatrischen Dienstes Y.___ vom 4. August 2014 einreichen (Urk. 8). Zu prüfen ist, ob die Frist gegebenenfalls wiederherzustellen ist.
2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a).
Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013, E. 1.2 mit Hinweisen).
Des Weiteren genügt die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010, E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010, E. 2.2).
Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Recht-suchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Beeinträchtigung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen).
Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Dem Attest der psychiatrischen Dienste Y.___ vom 4. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten schwer depressiv gewesen sei und deshalb seine Post nicht geöffnet habe (Urk. 8). Hingegen enthält es keine Angaben zu den aus der Depression konkret resultierenden Einschränkungen. Die Bestätigung, der Beschwerdeführer habe seine Post wegen der Depression nicht geöffnet, basiert offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Eine ärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen objektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine Post zu öffnen oder jemanden mit deren Bearbeitung zu beauftragen, fehlt. Damit ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass die Depression die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart einschränkte, dass er nicht in der Lage gewesen war, seine Post zu öffnen oder jemanden damit zu betrauen. Des Weiteren fehlen auch Angaben zum zeitlichen Verlauf. Es ist mithin offen, ob der Beschwerdeführer während dem gesamten Fristenlauf gleichermassen nicht in der Lage war, seine Post zu öffnen. Insgesamt ist eine aus der Erkrankung resultierende gänzliche Handlungsunfähigkeit, wie sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird, nicht mit einem aussagekräftigen Arztbericht belegt. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 41 ATSG kommt infolgedessen nicht in Frage. Dementsprechend ist wegen der klaren Verspätung der erhobenen Beschwerde nicht auf diese einzutreten.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Widmer