Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00721 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 13. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt seit 1989 als selbständiger Lüftungsmonteur tätig (Urk. 7/20 Ziff. 5.4) und meldete sich am 23. Juli 2008 unter Hinweis auf einen am 15. März 2008 erlittenen Unterschenkelbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 7/19) einen Anspruch auf eine Rente, da der Versicherte vor Ablauf des Wartejahres seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/14).
1.2 Am 4. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). Nach Durchführung eines Ressourcengesprächs (Urk. 7/23) teilte die IV-Stelle ihm am 6. Mai 2011 (Urk. 7/24) und am 14. Juli 2011 (Urk. 7/30) mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien.
Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch eine Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/56) stellte sie ab November 2011 die Ausrichtung einer bis August 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 11. November 2013 (Urk. 7/62) und am 20. Februar 2014 (Urk. 7/75) Einwände erhob. Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids (Urk. 7/77) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab November 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab September 2012 zu (Urk. 7/79, Urk. 7/93 und Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und ihm sei ab September 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 22. November 2010 erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Lüftungsanlagenmonteur wie auch in angepassten Tätigkeiten bestanden und der Invaliditätsgrad 100 % betragen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Folge kontinuierlich verbessert. Ab September 2012 sei ihm gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 12 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben und unten, S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, auf die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie nicht schlüssig sei (S. 2 f. Ziff. 1.1). Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seither wesentlich verschlechtert; ärztlicherseits werde bestätigt, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 1.2). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen - aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend ermittelt (S. 4 Ziff. 2). Sollte keine ganze Rente ab September 2012 zugesprochen werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, die aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung angezeigten Abklärungen zu treffen (S. 4 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab November 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht per September 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, wobei die gerichtliche Überprüfung den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu umfassen hat (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2008 (Urk. 7/11/7-8) zur Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Osteosynthese einer zweitgradig offenen, distalen Unterschenkelfraktur rechts vom 15. März 2008
- Status nach Entfernung Platte und freie Schrauben distale Tibia rechts, Ulkusdébridement am 24. Juni 2008
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2008 (Urk. 7/11/2-6) die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass nach Abheilung der vorläufig noch offenen Wunde mit einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu rechnen sei (Ziff. 4.2 und Ziff. 5).
3.3 In seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/27/6-9) nannte Dr. Z.___ als Diagnose ein zervikoradikuläres Syndrom C7 links mit überwiegend ossärer Foraminalstenose C6/7 beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, HWS (Ziff. 1.1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Ende August 2010 therapieresistente Zervikobrachialgien. Periradikuläre Infiltrationen der Nervenwurzel C6/7 hätten eine nur leichte Besserung gebracht. Unter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Rückbildung der Beschwerden gekommen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur sei der Beschwerdeführer seit 22. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab 27. Juni 2011 sei versuchsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wobei eine Steigerung absehbar sei (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
3.4 Die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurochirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/37/10) ein Wurzelkompressionssyndrom C7 und C8 links bei breitbasigen Diskushernien mit Spinalstenose und Foramenstenosen. Sie führten aus, die aktuellen magnetresonanztomographischen Aufnahmen der HWS vom 30. Dezember 2011 bestätigten die aus den Voraufnahmen bekannten hochgradigen Einengungen des Spinalkanals in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit beidseitigen Foramenstenosen, am ausgeprägtesten C6 und C7 beidseits sowie C8 links. In Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) 6 finde sich bereits eine intramedulläre Hyperintensität im Sinne einer zervikalen Myelopathie. Aus den Befunden ergebe sich eine Indikation für eine Diskektomie mit Cage/Plattenosteosynthese C5 bis Th1, was mit dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich besprochen worden sei.
3.5 In seinem Bericht vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/37/6-9) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsmonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 27. Juni 2011 (Ziff. 1.6). Bei erfolgreicher Operation erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich (Ziff. 1.8). Betreffend Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten führte er aus, diese nicht beurteilen zu können (Urk. 7/37/9 oben).
3.6 Gemäss Bericht der Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/46/9-12) wurde am 2. Mai 2012 eine bilaterale Dekompression der Foramina sowie Fusion mit PEEK Cages und ventraler Titanplatte HWK 5-7 durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine fortgeschrittene bilaterale Unkarthrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit ossärer foraminaler Kompression der Radizes C6 und C7 mit postoperativ diskreter C7-Parese links (S. 1 Mitte) und attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen (S. 1 unten).
3.7 Am 8. November 2012 (Urk. 7/46/6-7) berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, über die dritte postoperative Nachkontrolle. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe wie vereinbart anfangs September 2012 seine Arbeit in einem Pensum von 20 % wieder aufgenommen. Es bestünden nach wie vor grosse Beeinträchtigungen aufgrund der Kraftminderung in der Ellenbogenextension linksseitig. Schmerzen habe er keine mehr. Leider stagniere jedoch die Erholung der motorischen Defizite C7 links, was ihn in seinem Beruf als Lüftungsmonteur quasi arbeitsunfähig mache. Das begonnene Arbeitspensum von 20 % sei gerade so ausführbar und werde zumindest bis Ende dieses Jahres beibehalten. Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitsattest sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden (S. 1 unten, S. 2 oben).
3.8 In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/46/1-5) nannte Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein degeneratives HSW-Syndrom mit postoperativ (seit Mai 2012) anhaltender und über Kopf eintretender Halteschwäche des linken Arms sowie ein seit Januar 2013 bestehendes degeneratives radikuläres Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Er berichtete, nach der im Mai 2012 erfolgten Dekompressionsoperation an der HWS sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen; seither bestehe jedoch ein motorisches Defizit der Armstreckung mit persistierender Kraftminderung der Fingerstrecker/Daumenabduktion und des Trizepsmuskels am linken Arm. Bezüglich der HWS sei nicht mit einer weiteren Erholung zu rechnen. Bezüglich der LWS mit seit Januar 2013 intermittierend auftretenden Lumboischialgien und Kraftverlust der Knie-/Zehenstrecker am linken Bein sei die Situation noch offen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur bestehe seit dem 3. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.6). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Büroarbeit könne er in einem Pensum von 20 % gerade noch so ausführen (Ziff. 1.7). Rein sitzende oder rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer während eineinhalb Stunden pro Tag, wechselbelastende Tätigkeiten während drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/46/5).
3.9 Am 20. Februar 2013 (Urk. 7/66/2-3) berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, in der extern durchgeführten Bildgebung seien sowohl auf Höhe L4/5 wie auch auf Höhe L5/S1 Bandscheibenprotrusionen sichtbar. Aufgrund der jedoch geringen und vor allem seit fünf Wochen regredienten Klinik und auch aufgrund der nicht ausgeschöpften konservativen Therapie habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu einem konservativen Vorgehen entschlossen (S. 2).
3.10 Am 15. Juli 2013 berichtete RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/52). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8):
- Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule mit Trizepsmuskelschwäche des linken Armes nach foraminaler Stenose C5/6 und C6/7
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Diskushernie L4/5 links
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie (S. 8 Ziff. 8).
Die RAD-Ärztin führte aus, die in den Vorberichten beschriebene motorische Schwäche C7 links (Muskulus trizeps brachii) sei nachvollziehbar; es bestehe eine deutliche Umfangsminderung des linken Oberarmes. Neu aufgetreten sei seit Januar 2013 ein LWS-Syndrom. Der diesbezüglich vorgelegte Bericht der Ärzte des A.___ vom 20. Februar 2013 sei ebenfalls nachvollziehbar. Wie anlässlich der heutigen Untersuchung hätten sich auch anlässlich der Untersuchung im A.___ keine radikulären Ausfallerscheinungen gezeigt; eine Operationsindikation sei nicht gestellt worden. Aufgrund der Anamnese ergebe sich eine gegenüber der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % deutlich höhere tatsächliche Arbeitstätigkeit. Der Beschwerdeführer berichte, dass er seine tatsächliche Arbeitstätigkeit an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst habe. Somit könne aus medizinischer Sicht die derzeitige Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle und als Servicetechniker mit einem 20 %-Pensum in der Wartung von Lüftungsanlagen als angepasste Tätigkeit angesehen werden (S. 8 Ziff. 9).
In der bisherigen Tätigkeit als Industrielüftungsanlagenmonteur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % seit September 2012. In einer angepassten Tätigkeit (neu begonnene Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und vermehrter Ermüdbarkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit - mit näher genanntem Belastungsprofil - sei medizinisch theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ab Beginn der Tätigkeit in der Billardhalle (S. 8 f. Ziff. 10).
3.11 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 28. November 2013 (Urk. 7/66/1) aus, es bestehe eine persistierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lüftungsmonteur sowie als Billardcenter-Betreiber. Es bestünden persistierende Beschwerden im linken Arm (Kraftdefizit, rasche Ermüdbarkeit) und im Bereich der Diskushernien lumbal. Aufgrund der aktuell zunehmenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer im A.___, Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, zur Standortbestimmung angemeldet.
3.12 In ihrem Bericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 7/72/1-2) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit/bei
- Claudicatio-Spinalsymptomatik
- fortgeschrittene bilaterale Unkarthrose HWK5/6 und HWK 6/7 mit ossärer foraminaler Kompression der Radizes C6 und C7
- Status nach ventraler Diskektomie HWK 5/6 und HWK 6/7
- bilaterale Dekompression der Foramina und Fusion mit PEEK Cages am 2. Mai 2012
- postoperativ motorische Schwäche C7 links
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer berichte bezüglich der postoperativen Beschwerden nach HWS-Operation vom 2. Mai 2012 über eine stabile klinische Beschwerdesymptomatik mit fortbestehender leichtgradiger Kraftminderung im Bereich der linken Hand sowie fluktuierenden Sensibilitätsdefiziten im Bereich der linken oberen Extremität. Aufgrund dieser postoperativ aufgetretenen Beschwerden habe er seine berufliche Tätigkeit als Leiter einer Montagefirma aufgegeben und betreibe nun ein Billardlokal. Im Rahmen dieser beruflichen Veränderung beziehungsweise in den letzten fünf bis sechs Monaten hätten sich nun zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden im Sinne einer lumbalen Claudicatio-Spinalsymptomatik mit intermittierend auftretenden belastungsabhängigen ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Gesässes und des lateralen Oberschenkel beidseits (links betont) gezeigt. Darüber hinaus habe sich eine deutliche Reduktion der Gehstrecke ergeben. Weiterhin bestünden im Bereich der Innenseite des linken Unterschenkels Sensibilitätsminderungen (S. 1 unten). Man habe die klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde sehr ausführlich mit dem Beschwerdeführer besprochen. Zur Behandlung der Symptome werde eine Sakralblockade in therapeutischer Absicht empfohlen, welche für Anfang Februar geplant sei. Sollte diese Sakralblockade nur eine kurzfristige Linderung der Beschwerden mit sich bringen, müsste eine Operation zur Spinalkanaldekompression L4/5 diskutiert werden. Die Beschwerden im Bereich der linken oberen Extremität zeigten sich aktuell wieder stationär, sodass hier eine Fortführung der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zu empfehlen sei (S. 2).
3.13 In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2014 (Urk. 7/76/2 unten) führte RAD-Ärztin med. pract. C.___ aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; auch dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 10. Januar 2014 seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen. Allerdings sei im RAD-Untersuchungsbericht ein Fehler enthalten. Es werde zunächst (medizinisch begründet) dargelegt, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, im folgenden Abschnitt dann jedoch irrtümlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Gesamthaft sei die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, zutreffend.
4.
4.1 Ausweislich der Akten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur wegen einer HWS-Problematik seit November 2010 erheblich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Mittels der am 2. Mai 2012 im A.___ durchgeführten Dekompressionsoperation mit Fusion der HWK 5-7 konnte keine massgebliche Steigerung erreicht werden. Im November 2012 bezeichneten die Neurochirurgen des A.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur aufgrund von postoperativ aufgetretenen motorischen Defiziten C7 links als quasi arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.7).
Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers entscheidend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
4.2 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.10) ist in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit widersprüchlich. So sprach die RAD-Ärztin einerseits von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worunter sie die neu aufgenommene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Billardhalle subsumierte, andererseits von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In ihrer Stellungnahme vom März 2014 (vorstehend E. 3.13) korrigierte beziehungsweise präzisierte sie ihre Aussage dahingehend, dass für eine angepasste Tätigkeit gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Unklar bleibt indes, weshalb sie im Bericht vom Juli 2013 zwischen einer leidensangepassten und einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unterschied.
Die von ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit erachtete med. pract. C.___ seit Beginn der Tätigkeit in einer Billardhalle als gegeben (vgl. vorstehend E. 3.10). Gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin ging die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2012 aus (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 unten und Urk. 6). Aufgrund der Akten lässt sich indes nicht mit Sicherheit klären, wann genau der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Billardhalle aufgenommen hat. Anlässlich der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 gab er an, das Billardzentrum vor einem Jahr übernommen zu haben (Urk. 7/52/3 unten), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er die Tätigkeit in der Billardhalle vor September 2012 aufgenommen hat.
4.3 Abgesehen von den dargelegten Unklarheiten steht einem Abstellen auf die RAD-Beurteilung aber insbesondere der Umstand entgegen, dass aufgrund der nach der RAD-Untersuchung vom Juni 2013 ergangenen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1) deutlich verschlechtert hat. So diagnostizierten die Neurochirurgen des A.___ in ihrem Bericht vom Januar 2014 (vorstehend E. 3.12) erstmals eine hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio-Spinalsymptomatik. Sie berichteten, dass sich in den letzten fünf bis sechs Monaten zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden mit intermittierend auftretenden belastungsabhängigen ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Gesässes und des lateralen Oberschenkels beidseits gezeigt hätten und dass sich darüber hinaus eine deutliche Reduktion der Gehstrecke ergeben habe. Während sie im Februar 2013 in Bezug auf die LWS-Problematik ein operatives Vorgehen noch nicht thematisiert beziehungsweise sich für ein konservatives Vorgehen ausgesprochen hatten (vgl. vorstehend E. 3.9), empfahlen sie im Januar 2014 eine Sakralblockade für Anfang Februar 2014 und hielten fest, dass eine Operation zur Spinalkanaldekompression L4/5 diskutiert werden müsste, sollte die Sakralblockade nur eine kurzfristige Linderung der Beschwerden mit sich bringen. Anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 3.10) stand im Januar 2014 nun also eine Operationsindikation im Raum.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom März 2014, wonach dem Bericht des A.___ vom Januar 2014 keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hatte nicht zuletzt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.11) von zunehmenden Beschwerden gesprochen und dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Betreiber eines Billardcenters eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufliegenden medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung betreffend die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit - weder in Bezug auf deren Umfang noch deren zeitlichen Verlauf - zulassen. Die Sache ist daher zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere auch die Frage zu klären sein, ob die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2012 aufgenommene Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle als (optimal) leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden kann.
5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die einzelnen bestrittenen Elemente der Bemessung des Invaliditätsgrades (Valideneinkommen, leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen, vgl. Urk. 1 S. 4) einzugehen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf