Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00724




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteilvom 13. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal



Beigeladene


2.    Allgemeine Pensionskasse der Z.___



Beigeladene


Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, übte nach Schulabschluss (mit Besuch des Gymnasiums ohne Maturaabschluss und einer Musikausbildung) verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem arbeitete er mehrere Jahre auf einer Schiffsagentur, gegen Ende in einer Leitungsposition (Urk. 7/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/30/1,
Urk. 7/114). In der Zeit ab 16. September 1988 bis zum 30. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) war er als Flight Attendant bei der Y.___ tätig, zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei das Arbeitsverhältnis vom Versicherten aufgelöst wurde (Urk. 7/7, Urk. 7/70).

    Am 23. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem ein Gutachten von Dr. med. A.___ von der B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2009 (mit einer Ergänzung vom 23. Juli 2012; Urk. 7/20, Urk. 7/100), einen Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/28) sowie ein weiteres Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2013 (mit einer Ergänzung vom 18. November 2013) ein (Urk. 7/126, Urk. 7/144). Die Beschwerde des Versicherten gegen eine Zwischen-verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013, mit welcher das Gesuch des Versicherten vom 9. Januar 2013 um Kostenübernahmen für die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19./20. Oktober 2012 im Umfang von Fr. 2‘481.-- abgewiesen worden war (Urk. 7/121, Urk. 7/125), hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2013.00442 vom
31. März 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie zusammen mit dem Leistungsentscheid über die Vergütung der Kosten befinde (Urk. 7/166). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/157) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 90 % für die Zeit ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Über die Vergütung der Kosten für die Berichte von Dr. D.___ befand sie nicht.


2.    Dagegen liess der Versicherte am 4. Juli 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit abzuändern, als ihm bereits ab 1. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei; im Weiteren seien ihm die Kosten für die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ im Umfang von Fr. 3‘381.-- zu ersetzen. In der Vernehmlassung vom 12. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2015 (Urk. 9) beigeladene Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal reichte am 19. August 2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 11-12) und die ebenfalls beigeladene Allgemeine Pensionskasse der Z.___ liess sich am 18. August 2015 vernehmen (Urk. 14-15). Am 24. und 31. August 2015 reichte die Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal weitere Unterlagen ein
(Urk. 16-19). Dazu nahmen die Allgemeine Pensionskasse der Z.___ - auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2015 hin
(Urk. 20) - am 16. November 2015 (Urk. 22), der Versicherte am 15. Januar 2016 (Urk. 26) und die IV-Stelle am 17. Februar 2016 (Urk. 28) Stellung. Dabei beantragte die IV-Stelle neu, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 28). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Mai 2016 wurden die Parteien von den verschiedenen Eingaben, soweit dies noch nicht erfolgt war, in Kenntnis gesetzt (Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 (Urk. 30) gab das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten im Hinblick auf eine im Ergebnis mögliche Schlechterstellung bei Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen Gelegenheit zu einer Stellungnahme respektive einem Beschwerderückzug (Urk. 30). Dazu nahm der Versicherte am 12. September 2016 Stellung (Urk. 33-34). Davon wurden die übrigen Parteien mit Mitteilung vom 29. September 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 35).

Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt und weder über die Übernahme der Kosten für die Berichte von Dr. D.___
vom 19./20. Oktober 2012 entschieden noch über die Vergütung des neu einge-reichten Berichts vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/170), für den Dr. D.___
Fr. 900.-- in Rechnung stellte (Urk. 7/171). Diese Streitfrage gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, ausgehend vom Gutachten von Dr. A.___ vom 30. April 2009 sei dem Versicherten zunächst eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, woraus im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere. Die im Gutachten von Dr. C.___ vom 27. April 2013 festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit von 0 bis 30 % könne erst für die Zeit ab April 2010 angenommen werden. Daraus resultiere für die Zeit ab April 2010 im Rahmen eines Einkommenvergleichs ein Invaliditätsgrad von 90 %.

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sei er seit dem Jahr 2006 im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit verbleibe ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 15 %, was für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe.


4.

4.1    Im Gutachten vom 30. April 2009 (Urk. 7/20; Ergänzung vom 23. Juli 2012, Urk. 7/100) diagnostizierte Dr. A.___, welcher den Versicherten am 14. April 2009 untersucht hatte, eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig leichten Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie einen Verdacht auf Akzentuierung der narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) bei der Differentialdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er seit April 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Weiter führte der Arzt aus, die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit beziehungsweise eine reduzierte Flexibilität, eine reduzierte Stresstoleranz/Frustrationstoleranz und eine reduzierte Fähigkeit, mit den Kunden umzugehen, zurückzuführen. In einem kleinen Team oder für Tätigkeiten ohne sehr grosse Anforderungen an die Flexibilität sowie die regelmässige Arbeitszeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Für diese 100%ige Arbeitsfähigkeit spreche die erhaltene Konzentrationsfähigkeit, die erhaltene Auffassungs-
higkeit, der normale Antrieb und die erhaltene Urteilsfähigkeit des Ver-sicherten.

4.2    Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 15. April 2013 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. April 2013 (Urk. 7/126; Ergänzung vom 18. November 2013, Urk. 7/144) chronisch rezidivierende depressive Phasen, teils schweren Grades (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine chronische Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) und eine schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, mit einer schweren Selbstwertproblematik (ICD-10: F60.31). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, in der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant bestätige er mit grosser Wahrscheinlichkeit eine seit Dezember 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe in diesem Zeitraum zwischen 0 und höchstens 30 % geschwankt. Das psychische Belastungsprofil sei für eine solche Tätigkeit jedoch erheblich eingeschränkt, indem der Beschwerdeführer einem Angestelltenverhältnis und einer Teamarbeit heute kaum mehr gewachsen sei.


5.

5.1    Gemäss dem von der Beigeladenen 1 am 31. August 2015 eingereichten Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 30. August 2015 (Urk. 19/1) gab der Beschwerdeführer der Zeitung als Kreuzfahrtexperte ein Interview. Im Zusammenhang mit diesem Interview wird die berufliche Tätigkeit des Versicherten in der NZZ am Sonntag folgendermassen umschrieben: Der Beschwerdeführer „ist seit gut 30 Jahren mit der Hochseetouristik verbunden. Neben seiner journalistischen Tätigkeit ist er unabhängiger Berater und Kommunikationscoach in den Bereichen Branding, Benchmarking, Design und Unternehmenskommunikation. Er erstellt Marktanalysen und Schiffsbewertungen für die internationale touristische Fach- und Wirtschaftspresse her, moderiert regelmässig an Fachmessen und Tagungen. Ausserdem ist er als Dozent an diversen Hochschulen sowie als Experte für Radio- und TV-Stationen tätig“. Weiter wird in der Zeitung auf eine Mitautorenschaft des Beschwerdeführers bei der Herstellung eines im Jahr 2015 erschienen Kreuzfahrt-Guides hingewiesen. In den von der Beigeladenen 1 eingereichten LinkedIn- und XING-Auszügen sind sodann unter dem Titel „Berufserfahrung“ respektive „berufliche Laufbahn“ verschiedene Tätigkeiten des Versicherten mit den jeweils zugehörigen zeitlichen Angaben aufgeführt (Urk. 19/2-3). So wird darin zum Beispiel angegeben, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab November 1987 während 27 Jahren und zehn Monaten folgende Tätigkeiten ausgeübt: „Managing Direktor/Cruise Analyst/International Maritim Trade Journalist (Print, TV, Radio)“. Die Ausübung all dieser Tätigkeiten wurde vom Versicherten nicht substantiiert bestritten (Urk. 16-19 in Verbindung mit Urk. 26, Urk. 27/4, Urk. 33).

5.2    Der Beschwerdeführer entfaltete somit eine breite Tätigkeit als Journalist, Experte, Autor sowie in weiteren, in den erwähnten Belegen aufgeführten Funktionen und Bereichen. Insgesamt erstreckten sich diese Tätigkeiten über den gesamten massgebenden Zeitraum, inklusive desjenigen, in dem der Versicherte als Flight Attendant tätig war. Aufgrund dieser Aktenlage besteht jedoch ein diametraler und nicht auflösbarer Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ in dessen Gutachten. Denn es ist unter diesen Umständen schlechthin nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu höchstens 30 % arbeitsfähig sein soll. Auf das Gutachten von Dr. C.___ (mit dessen Ergänzung vom 18. Novem-ber 2013) kann daher nicht abgestellt werden.

    

    Im bloss knappen Gutachten von Dr. A.___ wurden diese Tätigkeiten des Versicherten ebenfalls nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich berücksichtigt. Soweit Dr. A.___ von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausging, mangelt es damit ebenfalls an einer vollständigen und schlüssig nachvollziehbaren Grundlage, weshalb auch auf dieses Gutachten (zusammen mit dessen Ergänzung vom 23. Juli 2012) nicht abgestellt werden kann.

    Aus den verschiedenen Berichten von Dr. D.___, welcher den Versicherten seit dem 26. August 2010 behandelt (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/45), kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ in seinen Berichten nicht rechtsgenüglich unterscheidet zwischen der Funktion eines beurteilenden Arztes und derjenigen eines blossen Interessenvertreters (vergleiche als Beispiel sein Bericht vom 29. August 2016, Urk. 34/3). Daher haben seine Berichte keinen Beweiswert.

5.3    Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 28) ist die Sache daher an diese zurückzuweisen, damit sie das gesamte, oben erwähnte Tätigkeitsfeld respektive Tätigkeitsspek-
trum des Versicherten im massgebenden Zeitraum (inklusive des Zeitraums, als er als Flight Attendant tätig war) detailliert abklärt und, soweit erforderlich, weitere Abklärungen vornimmt (etwa bezüglich des Status des Versicherte). Hernach wird sie gestützt darauf eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen haben. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Sodann hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen, wobei sie auch zu prüfen und zu begründen haben wird, ob der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig oder als teilerwerbstätig, wie sich aus dem Haushaltabklärungsbericht ergab (Urk. 7/28/4), zu qualifizieren ist.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.


6.

6.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessentschädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerdeschrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal

- Allgemeine Pensionskasse der Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel