Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00729




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, verfügt über keine Ausbildung (Urk. 9/7). Zuletzt arbeitete er von 1995 bis 2008 als Vorarbeiter in einer Bäckerei (Urk. 9/10/2) und bezog von 2009 bis 2010 Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/3). In den Jahren 2010 und 2011 versuchte er über das Sozialamt der Stadt Y.___ eine Anstellung zu finden. Am 30. Juni 2011, als er sich in der Probezeit für eine Ausstellung befand, erlitt er einen Verkehrsunfall und die Stelle wurde ihm gekündigt (Urk. 9/10/4). Seither war er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/13/13, Urk. 9/14/2, Urk. 9/14/5, Urk. 9/17/73, Urk. 9/17/88, Urk. 9/17/98). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) ein chronifiziertes zervikovertebrales, spondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom, chronische Abdominalbeschwerden, andauernde Vorderarmbeschwerden, eine rezidivierende Bronchitis und eine Adipositas (Urk. 9/13/5, Urk. 9/14/5-6).

    Am 30. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte IK-Auszüge (Urk. 9/5-6, Urk. 9/9) und Arztberichte ein (Urk. 9/13, Urk. 9/14), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur (Urk. 9/17) bei und liess den Versicherten polydisziplinär durch das A.___ begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2014, Urk. 9/29). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 9/34) und wies mit Verfügung vom 5. Juni 2014 das Rentenbegehren ab (Urk. 9/41=Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle (Urk. 4), mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle (Urk. 1 S. 2). Sodann wurde mit der Beschwerde ein Bericht des B.___ vom 30. Juni 2014 eingereicht (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 5. Juni 2015 auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei ein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dazu verwies sie auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 9/29) und die zusätzliche Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. September 2014 (Urk. 9/50).

2.2    Der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014 ist zu entnehmen, die Diagnosen des A.___ und der behandelnden Ärzte würden massiv auseinanderfallen. Die Formulierung des Gutachters falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Untersuchung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche nur eine Stunde gedauert habe, könne nicht in die Tiefe gehen. Der Gutachter zeichne mit von ihm gewählten Formulierungen ein Bild des Beschwerdeführers, welches Fragen offen lasse und ihn sogar als unglaubwürdig erscheinen lasse. Zur depressiven Erkrankung gebe es klare Anzeichen und sie bestehe spätestens seit dem 30. Juni 2011. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem Unfall beeinträchtigt, weshalb auf eine Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung, beziehungsweise auf die weiteren festgehaltenen Diagnosen zu schliessen sei. Auch habe die Gutachterstelle eine depressive Erkrankung unter dem Gesichtspunkt einer eigenständigen Diagnose nur ungenügend beziehungsweise gar nicht untersucht. Schliesslich entspreche das Gutachten des A.___ keinem objektiven und fundierten Gutachten (Urk. 1 S. 5 f.).

    

3.

3.1    Dr. Z.___ hielt in seinem Arztbericht vom 29. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/13/5):

    1.    Chronifiziertes zervikovertebrales, spondylogenes und myofasziales     Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach dem Unfall mit einem     Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma vom 30. Juni 2011

    2.    Chronische Depression, aktuell mittelgradig, mit anhaltender     somatoformer Schmerzstörung

    3.    chronische Abdominalbeschwerden bei/mit einem Status nach einer     Eradikationstherapie im Mai 2011, Refluxösophagitis, Verdacht auf     Colitis ulcerosa (Koloskopie am 27. Mai 2011)

    4.    Andauernde Vorderarmbeschwerden rechts bei Verdacht auf eine     Skaphoidfraktur rechts nach einem Sturz am 19. Februar 2013

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ eine rezidivierende Bronchitis sowie Adipositas (172cm, 88kg, BMI 29.7) auf (Urk. 9/13/5). Sodann reichte er weitere Arztberichte ein, worauf er sich bei obgenannten Diagnosen stützte (Urk. 9/13/7-20).    

3.2    Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 18. April 2013 dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 29. März 2013. Auch präzisierte er, dass es sich um eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) und um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) handle. Zur Diagnose eines chronifizierten zervikovertebralen, spondylogenen und myofaszialen Schmerzsyndroms nannte er nun zusätzlich eine kleine mediane Bandscheibenvorwölbung beim dritten Halswirbelsäulengelenk (C 2/3), welche sich aus dem MRI der Halswirbelsäule vom 26. September 2011 ergebe. Ebenfalls führte er eine geringe Unkovertebralarthrose bei einem Verdacht auf eine heterotope Ossifikation des Dornfortsatzes (C 4) an, welche er dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 12. September 2012 entnahm (Urk. 9/14/5).

    Zudem führte Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit aus, die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Depression und der somatischen Einschränkungen attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei medizinisch begründet und betrage seit dem Auffahrunfall vom 30. Juni 2011 100 % (Urk. 9/14/2, Urk. 9/14/5). Es bestehe eine zunehmend depressive Verstimmung. Der Beschwerdeführer sei nervös, gedankenkreisend und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Auch habe er Aggressionen gegenüber seiner Familie. Zudem sei er freud- und interessenlos und habe Schlafstörungen (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Albträume). Auch sei er müde und der Antrieb sei vermindert. Sein Appetit sei normal. Er wiege 92 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 1.76 Meter. Die Störung sei trotz medikamentöser Behandlung deutlich chronifiziert, weshalb die Arbeitsfähigkeit wohl leider auch auf lange Sicht nicht gegeben sei (Urk. 9/14/5).

3.3    Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung durch das A.___ wurden Untersuchungen durch Fachärzte im Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Orthopädie und der Gastroenterologie, vorgenommen (Urk. 9/27, Urk. 9/28, Urk. 9/29).

    In medizinischer Hinsicht sind dem polydisziplinären Gutachten vom 10. Januar 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/29/38).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten (Urk. 9/29/38):

    1.    Status nach möglicher depressiver Episode (ICD 10 F32)

    2.    Chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- Status nach HWS-Distorsion am 30. Juni 2011

    3.    Refluxkrankheit mit Ösophagitis Grad I 2011

- Keine axiale Hiatushernie

    4.    HP positive Gastritis

- Status nach Eradikationstherapie 2011

    5.    Anamnestisch Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung unklarer     Genese 2011.

    Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Dezember 2013 fest, dass zurzeit keine relevante psychische Problematik vorliege, womit sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer zeitweise unter Verstimmungen im Sinne einer Anpassungsstörung gelitten habe. Eine längerdauernde gravierende depressive Episode dürfte allerdings nicht vorliegen. Bei einer derartig gravierenden Verstimmung - womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne - wäre es auch sinnvoll gewesen eine antidepressive Behandlung durchzuführen. Eine solche wurde jedoch zum damaligen Zeitpunkt (April 2013) nicht durchgeführt. Heute scheine der Beschwerdeführer die Medikamente zumindest bei den Untersuchungen ebenfalls nicht einzunehmen, was er selber bestätigt habe. Aus diesen Gründen müsse angenommen werden, dass die psychische Symptomatik nicht im Vordergrund stehe (Urk. 9/29/26, Urk. 9/29/52). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine längerdauernde Einschränkung begründen. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer affektiven Symptomatik zeitweilig vermindert belastbar gewesen sei. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich jedoch auch für die Vergangenheit nicht begründen (Urk. 9/29/27, Urk. 9/29/52).

    Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, berichtete, dass die spontane Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich besser sei als in der expliziten Untersuchung. Besonders krass sei dies aufgefallen, als der Versicherte nach der Untersuchung ausserhalb des Hauses flüssig auf dem Trottoir gehend noch mal den Kopf umgedreht und zu den Praxisräumlichkeiten zurückgeschaut habe. Hier habe sich eine vollumfängliche Rotationsfähigkeit des Kopfes respektive der Halswirbelsäule gezeigt, nachdem diese bei der expliziten Untersuchung schmerzbedingt um gut 1/3 eingeschränkt gewesen sei. Lokal habe sich eine ausgeprägte Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen der Halswirbelsäule wie auch neben der Wirbelsäule gezeigt. Jedoch habe sich keine segmentale Muskelverhärtung neben der Wirbelsäule ergeben. Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten sich keine finden lassen und seien insbesondere auch subjektiv vom Versicherten nicht geschildert worden (Urk. 9/29/33-34, Urk. 9/29/61). Eine relevante Pathologie, welche die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden erklären könnte, habe ausgeschlossen werden können. In einer früheren neurologischen Beurteilung habe sich klinisch ebenfalls kein Korrelat für die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden finden lassen. Es bestehe eine doch erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden. Es erstaune auch, dass die angegebenen Dauerbeschwerden sich bisher in keinerlei Weise hätten beeinflussen lassen, und dass keinerlei therapeutische Verfahren trotz angeblich massiver Beschwerden gegriffen hätten (Urk. 9/29/34, Urk. 9/29/61-62). Da sich aus orthopädischer Sicht kein objektivierbares Korrelat für die geäusserten Beschwerden finden lasse, könne auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter in einer Grossbäckerei vollumfänglich zumutbar. Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position wie beispielsweise auf Leitern oder Gerüsten, sollten aufgrund der beschriebenen Schwindelattacken vermieden werden. Nach der erlittenen Halswirbelsäulen-Distorsion könne eine Arbeitsunfähigkeit von drei bis maximal sechs Monaten attestiert werden (Urk. 9/29/34, Urk. 9/29/62).

    Gesamtmedizinisch wurde festgehalten, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Entsprechend den Überlegungen von Dr. E.___ bestehe sicherlich sechs Monate nach dem Unfallereignis wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/29/40). Berufliche Massnahmen würden sich aufgrund der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht umsetzen lassen (Urk. 9/29/41).

3.4    Dr. Z.___ nahm in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (Urk. 3) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___. Unter dem Titel 'Kein Beweiswert des psychiatrischen Teils des A.___-Gutachtens vom 10. Januar 2014 (Dr. med. C.___)' kritisierte er die Nachvollziehbarkeit der Befundaufnahme sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Ziff. 4-10). Auch zeigte er die seiner Ansicht nach richtigen Diagnosen auf (Ziff. 11) und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 12).


4.    

4.1    In Frage steht die Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Kritikpunkte betreffen dabei insbesondere die psychiatrischen Aspekte.

    Zur Kritik des Beschwerdeführers, die Untersuchung durch Dr. C.___ habe nur eine Stunde gedauert und habe somit nicht in die Tiefe gehen können, ist zu beachten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss, der Aussagegehalt einer Expertise aber in erster Linie davon abhängt, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu (vgl. nachstehende E. 4.2), ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). Vorliegend geben weder die in Frage stehende Psychopathologie noch der Umfang der Fragestellung in Bezug auf die Untersuchungsdauer Anlass zu Beanstandungen. Zu beurteilen war nicht ein komplexes psychisches Störungsbild und dessen Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern ob eine depressive Symptomatik besteht.

    Hinzu kommt, dass es sich bei einem Gutachten in der Regel immer um eine Momentaufnahme des Zustandes eines Exploranden handelt. Dieser Umstand vermag die Wertigkeit eines Gutachtens klarerweise nicht in Frage zu stellen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007, E. 3.1.1). Den Gutachtern werden jeweils die medizinischen Akten zugestellt, welche Auskunft über das Leiden im Verlauf geben. Die daran anschliessende Begutachtung und die Beurteilung erfolgen in Kenntnis des früheren Verlaufs.

    Vorliegend standen den Experten anlässlich der Begutachtung die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 9/29/6-14, Urk. 9/29/42 f., Urk. 9/29/50 f., Urk. 9/29/55-57). Sie haben die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Anamnese umfassend durchgeführt und die Befunde in den relevanten Fachgebieten erhoben (Urk. 9/29/15 ff., Urk. 9/29/42 ff., Urk. 9/29/45 ff., Urk. 9/29/56 ff.). Die Gutachter gelangten sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch in Bezug auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die erwerblichen Fähigkeiten zu objektiv begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen.

4.2    Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Dr. Z.___ stellte eine entsprechende Diagnose (Urk. 3 S. 3, Urk. 9/14/5).

    Er führte zur Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute beurteile aus, der Beschwerdeführer sei nervös, habe Aggressionen gegenüber seiner Frau und den Kindern, sei freud- und interessenlos, müde, habe Konzentrationsschwierigkeiten, sei vergesslich und gedankenkreisend (Urk. 9/14/5). Weswegen diese Befunde zu der von Dr. Z.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen, legte der Arzt aber nicht dar. Ein anhand der erhobenen Befunde erarbeiteter Psychostatus und eine daraus resultierende nachvollziehbare Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen fehlen mithin.

    Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ ist hingegen zu entnehmen, dass er einen klinisch völlig unauffälligen Beschwerdeführer ohne Hinweise auf kognitive und affektive Störungen untersuchte. Es bestand eine deutliche Diskrepanz zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, indem dieser meinte, vergesslich und schnell gereizt zu sein sowie nervös zu reagieren. Tatsächlich war er ausgesprochen ruhig und gefasst (Urk. 9/29/25-26, Urk. 9/29/51). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der subjektiven Angaben wie auch der objektivierbaren Befunde keine affektive Störung mehr festgestellt werden könne, und ging von einer Remission aus (Urk. 9/29/26, Urk. 9/29/51). Als Diagnose hielt er einen Status nach einer möglichen depressiven Episode gemäss ICD 10 F.32 fest (Urk. 9/29/38). Diese Darlegungen sind schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.

4.3    Weiter wird kritisiert, Dr. C.___ habe aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Antidepressivum im Zeitpunkt des Untersuchs nicht eingenommen habe, geschlossen, er sei nicht auf das Medikament angewiesen. Der Beschwerdeführer sei aber zu diesem Zeitpunkt an einer Grippe erkrankt gewesen und habe unter Magenproblemen gelitten, weshalb er nur die Grippemedikamente eingenommen habe. Sodann habe Dr. C.___ nicht überprüft, ob er krank gewesen sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 3 S. 3).

    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten fand am 3. Dezember 2013 eine Venenpunktion zur Bestimmung des Sertralinspiegels statt (Urk. 9/29/66; vgl. auch Urk. 9/29/14). Dem Endbefund und dem Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass das Antidepressivum im Zeitpunkt des Untersuchs nicht nachweisbar gewesen war (Urk. 9/29/51, Urk. 9/29/66). Auch führte Dr. C.___ aus, im April 2013 sei keine antidepressive Behandlung durchgeführt worden. Aufgrund dieser beiden Feststellungen müsse angenommen werden, dass die psychische Symptomatik nicht im Vordergrund stehe (Urk. 9/29/52). Die Angaben von Dr. C.___ sind nachvollziehbar, weshalb ihnen zu folgen ist. Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe infolge einer Grippeerkrankung die antidepressiven Medikamente absetzen müssen, nicht näher. Insbesondere nicht mittels eines ärztlichen Attests. Die fehlende Einnahme antidepressiver Medikamente spricht vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass effektiv kein ins Gewicht fallendes psychisches Leiden vorliegt.

4.4    Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Auffassung des Beschwerdeführers, in somatischer Hinsicht habe Dr. C.___ die psychosozialen Belastungen nicht berücksichtigt, weshalb auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 6 vgl. auch Urk. 3 S. 2).

    Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass Dr. Z.___ vom B.___ im Bericht vom 30. Juni 2014 zwar das Vorhandensein von psychosozialen Belastungsfaktoren erwähnte, konkret aber keine solchen nannte, sondern aufzählte, welche Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführer unfallbedingt aufgegeben habe (Urk. 3 S. 2). Dr. C.___ hingegen hielt fest, tatsächlich könnten beim Beschwerdeführer keine derartigen Belastungsfaktoren eruiert werden. Somit könne auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, die anamnestisch vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation ihren Anfang genommen habe, nicht gestellt werden. Seitens der behandelnden Stelle sei diese Diagnose auch nicht begründet worden. Zudem seien die Schmerzangaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage und inkonsistent. Differentialdiagnostisch falle damit eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung oder gegebenenfalls eine Simulation in Betracht (Urk. 9/29/51 f.).

4.5    Dr. Z.___ bemerkte im Bericht vom 30. Juni 2014, dass Dr. C.___ keine Rücksprache mit den Behandlern genommen habe (Urk. 3 S. 2). Hierzu ist auszuführen, dass Dr. C.___ alle Vorakten der behandelnden Ärzte bei seinen Befunden berücksichtigte. Zu einer mündlichen Rücksprache mit den behandelnden Ärzten sah er sich jedoch nicht veranlasst. Dies ist nicht zu beanstanden.

4.6    Der Beschwerdeführer rügte auch, es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass seine vagen und verallgemeinernden Ausführungen bei der Untersuchung durch Dr. C.___ Folge seiner Vergesslichkeit gewesen seien (Urk. 1 S. 4).

    Dazu hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe kognitiv in keiner Weise beeinträchtigt gewirkt und es sei ihm sogar gut gelungen, verschiedene Jahreszahlen und Angaben zu reproduzieren ohne lange nachdenken zu müssen (Urk. 9/29/49). Sodann lässt sich auch keinem Arztbericht ein gegenteiliger Befund entnehmen. Es handelt sich somit bezüglich Vergesslichkeit lediglich um ein subjektives Empfinden des Beschwerdeführers.

4.7    Damit steht der medizinische Sachverhalt dahingehend fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt respektive bereits nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Unfall (Urk. 9/29/34, Urk. 9/29/62, vgl. vorstehend E. 3.3) nicht von invaliditätsbegründeter Intensität gewesen sind. Es besteht auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 15) mit Fr. 2‘151.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2‘151.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann