Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00730 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 5. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit 1996 selbständigerwerbend als Glaser tätig (Urk. 6/48). Am 20. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf seit Januar 2012 bestehende Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.1-6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/40, Urk. 6/53). Am 22. August 2013 erteilte sie Kostengutsprache für einen Bewerbungstechnikkurs (Urk. 6/43), und am 23. Januar 2014 teilte sie den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/64; Urk. 6/65, Urk. 6/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/70 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
5. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente beziehungsweise eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, und subeventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Zusprache einer Invalidenrente legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend dar. Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
1.4 Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06
S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie die Höhe des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.
3.
3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Glaser nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Im Einzelnen ergibt sich aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. März und 1. Juli 2013 (Urk. 6/26, Urk. 6/40) sowie der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/8, Urk. 6/20) Folgendes:
Diagnostiziert wurde ein subakromiales Impingement der Schulter rechts mit Supraspinatusruptur gelenkseitig subtotal über die gesamte Ausdehnung der Sehneninsertion bei Akromiontyp III und symptomatischer AC-Arthrose rechts, und es bestand vom 19. März bis 3. Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 4. Juni 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/8/4, Urk. 6/62 S. 4). Dr. Y.___ ging im März 2013 sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig sei, und dass er ab April 2013 einen Arbeitsversuch zu 75 % unternehmen solle. Allerdings sei nicht sicher, ob er eine Arbeitsfähigkeit von 75 % durchhalten könne. Eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit anschliessender Rehabilitation sei jedoch mit einem kompletten Arbeitsausfall von drei bis vier Monaten verbunden, und ob nach dieser Zeit der kompletten Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine berufliche Reintegration möglich würde, sei fraglich. Medizinisch und volkswirtschaftlich sei es sinnvoller, eine Teilarbeitsunfähigkeit zu akzeptieren, dafür aber eine soziale und berufliche Integration zu erhalten (Urk. 6/26). Im Juli 2013 führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter habe, die aber derzeit tolerierbar seien. Er arbeite zu 50 % (Urk. 6/40).
In angestammter Tätigkeit als Glaser ergibt sich damit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.2 Med. pract. Z.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 fest, dass aus medizinischer Sicht bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht mehr zugemutet werden sollten. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch vollschichtig, überwiegend wahrscheinlich ab Juni 2012 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % angestammt) zumutbar (Urk. 6/62 S. 4 unten).
3.3 Auf das schlüssige und in Kenntnis der medizinischen Akten von der RAD-Ärztin formulierte Belastungsprofil ist abzustellen, sodass in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den genannten Einschränkungen auszugehen ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers zum von der RAD-Ärztin formulierten Belastungsprofil, wonach auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte (Urk. 1 Ziff. 6 S. 8), erscheint nicht als plausibel. Das Belastungsprofil enthält bereits mehrere qualitative Einschränkungen, weshalb nur eine zusätzliche Reduktion des Pensums in Betracht käme. Dafür besteht indessen keine Veranlassung, hat doch der Beschwerdeführer selber zusätzlich zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Glaser im Umfang von 50 % eine Stelle im Umfang von 50 % gesucht (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4). Zudem erklärte er sich bereit, neben seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender ein zusätzliches Pensum von 50 % in einem Angestelltenverhältnis anzunehmen beziehungsweise einen Arbeitsversuch im Umfang von 50 % zu machen, um seinen Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten (Urk. 6/60 S. 3 und 4 oben und S. 10 unten). Damit ging er selber von einem Gesamtpensum von 100 %, sogar bei nur teilweiser angepasster Tätigkeit, aus. Entgegen der im Subeventualantrag vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 6 S. 8) erweisen sich damit weitere Abklärungen nicht als erforderlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Neben dem fortgeschrittenen Alter fehle es ihm an Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrungen auf einem anderen Gebiet als der angestammten Tätigkeit als Glaser. Rechtsprechungsgemäss sei ihm daher wegen nicht verwertbarer Restarbeitsfähigkeit im zumutbaren Tätigkeitsbereich eine ganze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 4 S. 6 f.).
Im Zeitpunkt der Feststellung von med. pract. Z.___ vom 14. Februar 2013, wonach ein Vollpensum in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, beziehungsweise von Dr. Y.___ am 13. März 2013, wonach in angestammter Tätigkeit als Glaser ein Pensum von 50 % zumutbar sei (vorstehend E. 3), verblieb dem am
8. November 1957 geborenen Beschwerdeführer bis zur regulären Pensionierung noch eine Restaktivitätsdauer von mehr als neun Jahren. Angesichts der generell relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vorstehend E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), stellt dies für sich betrachtet bereits eine vergleichsweise lange Zeitspanne dar.
Als persönliche und berufliche Gegebenheiten, welche zusammen mit dem Alter dazu führen könnten, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt sein könnte, fallen die angeführte fehlende Schul- und Berufsausbildung und die fehlenden Berufserfahrungen auf einem anderen Gebiet als Glaser in Betracht. Angesichts der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit lässt sich nicht behaupten, diese beruflichen Erfahrungen aus der Tätigkeit als selbstständiger Glaser liessen sich nicht mehr anwenden. Zudem fällt unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich die fehlende berufliche Ausbildung aufgrund der ab 1996 gesammelten jahrelangen einschlägigen Erfahrung deutlich geringer ins Gewicht. Insgesamt ist trotz der fehlenden beruflichen Ausbildung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung zu profitieren und somit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine - von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete - angepasste Tätigkeit in einer Hilfstätigkeit, mit den gemäss Belastungsprofil bestehenden Einschränkungen in funktioneller Hinsicht, minimal zu halten vermag.
Zusammenfassend schränken diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht derart ein, dass es ihm unmöglich wäre, auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden.
4.2 Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass angesichts seines fortgeschrittenen Alters, der Teilzeittätigkeit und der spezifischen Anforderungen an eine Arbeitsstelle aufgrund der bestehenden körperlichen Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin der maximale Leidensabzug von 25 % anzuwenden sei. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40.8 %, woraus ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Urk. 1 Ziff. 5 S. 7 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem gewährten Leidensabzug von 15 % das fortgeschrittene Alter, die langjährige Selbständigkeit in der gleichen Tätigkeit sowie die Teilarbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/68-69). Damit trägt sie den beruflichen und persönlichen Umständen genügend Rechnung. Der Abzug erweist sich angesichts der anwendbaren Kriterien (vgl. vorstehend
E. 1.3-1.4) als grosszügig bemessen. Anzumerken ist, dass eine Teilzeittätigkeit ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Merkmale, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist damit der von der Beschwerdegegnerin gewährte behinderungsbedingte Abzug von 15 % im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden.
4.3 Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten und auf dem Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2008 errechneten Valideneinkommens von gerundet Fr. 78‘810.-- (vgl. Urk. 6/61) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 53‘353.-- nach Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit den Einschränkungen gemäss Belastungsprofil (vorstehend E. 3.2) sowie eines Leidensabzugs von 15 % (12 x Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 1.010 x 1.008 x 1.008 x 0.85) resultiert für das Jahr 2013 eine Lohneinbusse von gerundet Fr. 25‘457.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 6/61, Urk. 6/68) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18, Urk. 6/53, Urk. 6/61) und der Rechtslage (vgl. E. 1.1-1.2) entspricht. Ausserdem wurde sie - mit Ausnahme der Höhe des Leidensabzugs, welcher sich jedoch als angemessen erwiesen hat (vorstehend E. 4.2) - nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % auszugehen.
5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens