Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00732




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 6. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, schloss 2006 die Lehre zum Logistikpraktiker ab und war hernach als solcher tätig (Urk. 13/28, Urk. 13/30). Von Februar 2010 bis März 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Folge Sozialhilfe (Urk. 13/2 Ziff. 4.6 und Ziff. 5.7, Urk. 13/6). Unter Hinweis auf einen angeborenen Herzfehler sowie eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 19. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 25. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 13/23/2 ff.).

    Am 22. August 2013 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis (Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Urk. 13/42) hielt sie den Versicherten sodann zur Durchführung einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie sowie einer stationären Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur an und gewährte ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2014, um mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die Massnahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/48-49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/51 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der angefochtenen Verfügung insofern, als ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werde. Es sei festzustellen, dass mit Ausnahme der Umschulung ein Anspruch auf Prüfung von beruflichen Massnahmen bestehe (Urk. 12 S. 1).

    Mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2014 (Urk. 14) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 19 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Februar 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit. b).

1.4    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Das Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

1.5    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ihr nicht innert der mit Schreiben vom 31. Januar 2014 angesetzten Frist mitgeteilt habe, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin und in welcher Klinik er die von ihm verlangten Therapiemassnahmen durchführen werde. Dem Einwand des Hausarztes im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien sodann keine neuen fachärztlich-psychiatrischen Tatsachen und Befunde zu entnehmen. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Unzumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht (S. 2 oben).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ein stationärer Aufenthalt sei nur von der Berufsberaterin, nie aber vom Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin empfohlen worden. Dieser habe einen stationären Entzug somit nicht als erforderlich erachtet, sondern nur die ihm mit der Schadenminderungspflicht vom 22. August 2013 auferlegten Massnahmen. Diese Massnahmen führe er durch, weshalb er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe (S. 5 f. Ziff. 1). Abgesehen davon stehe nach dem Gespräch zwischen dem RAD-Arzt und dem behandelnden Psychiater nicht fest, ob er überhaupt in der Lage sei, eine stationäre Behandlung anzutreten. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Ansprüche genauer abzuklären (S. 6 Ziff. 2).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund eines Herzleidens und einer Epilepsie eingeschränkt sei, weshalb zumindest ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen sei (Ziff. 1). Die im Y.___-Gutachten aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer körperlich leichten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht hätte die rechtliche Würdigung des Y.___-Gutachtens - aus näher dargelegten Gründen - einen abweisenden Rentenentscheid und die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung zur Folge, weshalb sich der abweisende Entschied bezüglich dieser Leistungen im Ergebnis als rechtens erweise (Ziff. 2).

2.4    Replikweise (Urk. 19) brachte der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungen im Y.___ hätten bei Verfügungserlass im Juni 2014 bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen. Seit der Begutachtung habe sich sein psychischer Gesundheitszustand  in näher dargelegter Weise - verschlechtert. Deshalb könne nicht mehr auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden (Ziff. 1). Der RAD-Arzt habe die (damals) im Y.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als ausgewiesen bezeichnet, weshalb er Anspruch auf sämtliche berufliche Massnahmen, auch auf Umschulung, habe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und der Gesundheitszustand neu abzuklären (Ziff. 2). Dabei sei auch eine seit Vergungserlass eingetretene Verschlechterung zu prüfen (Ziff. 4).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die aufliegenden Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden.


3.

3.1    In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 31. Juli 2013 (Urk. 13/23/1 ff.) nannten die Gutachter des Y.___ nach am 8. und 23. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 unten) folgende (Haupt-)Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 5.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Epilepsie unklarer Ätiologie mit partiellen und generalisierten Anfällen

- kongenitaler Herzfehler

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und kindlichen Anteilen, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Cannabisabhängigkeit (S. 17 Ziff. 5.2).

    Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit der Notwendigkeit des Lenkens von Fahrzeugen, an gefährlichen Maschinen und auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Zur Wiedereingliederung werde die Durchführung medizinischer und beruflicher Massnahmen empfohlen. Die Prognose für das Gelingen dieser Massnahmen sei aufgrund der subjektiven Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers etwas unsicher (S. 19 Ziff. 6.8). Aus psychiatrischer Sicht sei es vordringlich, die Indikation des Zyprexa zu überdenken. Eine Behandlung mit einem Antidepressivum würde die depressive Symptomatik verbessern. Ideal wäre eine stationäre Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur (S. 19 Ziff. 6.6).

3.2    In seiner Stellungnahme vom 22. August 2013 (Urk. 13/38 S. 2 oben) bezeichnete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, das Y.___-Gutachten als vollständig und schlüssig. In einer - näher beschriebenen - optimal leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen seit Mai 2011 ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen angezeigt, unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie mit kontrollierter Abstinenz von Cannabis.

3.3    Nachdem aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen eingeleitet werden konnten (vgl. Urk. 13/37-38), ersuchte die Beschwerdegegnerin den RAD um Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers betreffend Thematik „stationäre Entzugsbehandlung mit Übergang zu einer regelmässigen Tagesstruktur“ (Urk. 13/46 S. 3 unten).

    In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2014 (Urk. 13/46 S. 4) führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, nach einem längeren Telefonat mit dem neu behandelnden Psychiater Dr. A.___ werde klar, dass der Beschwerdeführer auch bei ihm schwierig zu führen sei und derzeit wenig Bereitschaft für Mitarbeit zeige. Ob er es nicht könne oder nicht wolle, bleibe offen.

3.4    Bezugnehmend auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 (Urk. 13/48) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 29. April 2014 (Urk. 13/49/1) aus, aufgrund der schweren und mittlerweile chronifizierten, komplizierten und komplexen Krankheitssituation sei aktuell an eine stationäre Behandlung nicht zu denken. Im Gegenteil seien er und die behandelnde Psychotherapeutin der Ansicht, dass eine vorübergehende Rentenunterstützung notwendig sei, bis sich der Zustand des Beschwerdeführers im ambulanten Setting verbessert habe und eine Arbeitsintegration möglich sei.

3.5    Am 6. Oktober 2014 (Urk. 20/1) berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSM, von einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers (S. 1 unten). Sie beschrieb, dass der Beschwerdeführer im September 2014 in der D.___ habe hospitalisiert werden müssen, wo er Suizidgedanken geäussert habe (S. 1 Mitte). Neu sei, dass er an einem Kontrollverlust leide, das heisse, dass sich seine Suizidgedanken zuweilen „automatisierten“ und er sich dann nicht mehr davon distanzieren könne. Ihrer Einschätzung nach würde sich die Gefahr eines Suizids nach Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik erheblich erhöhen, da er sich dann stigmatisiert fühlen würde (S. 1 unten).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 13/50) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ an seinen bisherigen Stellungnahmen fest und führte aus, es bestünden keinerlei Hinweise für eine Unzumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht, insbesondere leistungsspezifisch für eine Eingliederung.


4.

4.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich nicht den von ihr mit Schreiben vom 31. Januar 2014 verlangten Therapiemassnahmen unterzogen habe beziehungsweise ihr nicht fristgerecht mitgeteilt habe, wo er entsprechende Therapiemassnahmen durchführen werde. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens war (einzig) die Erfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht Thema (vgl. Urk. 13/48-49). Materielle Ausführungen zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung stellte die Beschwerdegegnerin erstmals erst im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 12) an, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (weiterhin) geltend machte, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und daher die Aufhebung der rentenverneinenden Verfügung beantragte. In der Beschwerdeantwort liess die Beschwerdegegnerin die (ursprünglich strittige) Frage nach der Verletzung der mit Schreiben vom 31. Januar 2014 auferlegten Schadenminderungspflicht letztlich gar offen.

4.2    In materieller Hinsicht ist abgesehen davon festzuhalten, dass der RAD-Arzt das Y.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1) im August 2013 immerhin als schlüssig bezeichnet und - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung (Urk. 12) - eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestätigt hat (vorstehend E. 3.2). Sodann erscheint es zumindest möglich, dass das ABI-Gutachten durch die aktuellen Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) und Dr. phil. C.___ (vorstehend E. 3.5) in Frage gestellt wird, zumal die Untersuchungen im Y.___ vom Mai 2013 bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom Juni 2014 bereits längere Zeit zurücklagen. Deshalb erscheint es sachdienlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung in geeigneter Weise abgeklärt wird. Dabei wird insbesondere auch ein Bericht des den Beschwerdeführer aktuell behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/46 S. 3 unten) einzuholen sein.

4.3    Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif abgeklärt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist, über einzelne mögliche Leistungsansprüche zu entscheiden. Deshalb kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf bloss teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12) nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).    

    Mit Honorarnote vom 9. Februar 2015 (Urk. 20/2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, einen Aufwand von 12.25 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 143.50 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12). Dies erscheint angemessen, weshalb er von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘821.90 zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘821.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf