Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00734 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2),
dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. No-vember 2013 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei während der erforderlichen Abklärungen weiter auszurichten (Urk. 2/10 Dispositiv Ziffer 1),
dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde das Urteil vom 25. November 2013 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat (Urteil vom 23. Juni 2014, Urk. 1),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht rügte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begründung für die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen,
dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnahmefällen zulässig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu prüfen und wenigstens in den Grundzügen zu begründen ist (Urk. 1 E. 4),
dass das hiesige Gericht im Urteil vom 25. November 2013 die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und festgehalten hat,
dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung nach den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 erfüllt seien oder nicht, was insbesondere eine vollständige und sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes gemäss des im Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfordere, welche eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung zu beinhalten habe (Urk. 2/10 E. 1.5),
dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gestützt auf zwei Berichte des Hausarztes und drei Aktenbeurteilungen der beteiligten RAD-Ärzte, welche nicht Fachärzte für Psychiatrie sind, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte sowie weitere – eigene – medizinische Abklärungen unterliess (vgl. Urk. 2/10 E. 6.3),
dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur fachmedizinischen Abklärung des aktuellen Sachverhalts nicht nachgekommen ist,
dass dieses Vorgehen im Ergebnis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus läuft, worin unter Umständen eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Beschwerdegegnerin erblickt werden kann und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens respektive eines Verfahrens zur Überprüfung der Rente gemäss den Übergangsbestimmungen der IV-Revision 6a führen könnte,
dass aber in Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts betreffend den für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2) und im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. Urk. 1 E. 4.3) die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin nicht derart schwer wiegen, dass es sich rechtfertigen würde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abklärung vorliegt,
dass deshalb das Gesuch des Beschwerdefüherers vom 2. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen ist und diese demnach in diesem Verfahren entzogen bleibt und demzufolge von der Weiterausrichtung der bisherigen Rente der Beschwerdeführerin während der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2013 angeordneten Abklärungen und bis zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch des Abklärungsverfahrens abzusehen ist,
dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten ist,
erkennt das Gericht:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 um Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler