Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00735 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit 2. Januar 1999 als Servicefachangestellter und Hilfskoch in einem Restaurant (Urk. 9/15/1). Am 20. November 2001 erlitt er bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9/9/45-47, Urk. 9/26/22). Nach dem Unfall war der Versicherte bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum als Servicefachangestellter tätig (Urk. 9/59/3). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer (National Versicherung) eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/45-46). Im Rahmen einer amtlichen Revision teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/61).
1.2 Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/68, Urk. 9/71) sowie medizinischer (Urk. 9/69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung lit. a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 und verfügte am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86). Die vom Versicherten dagegen am 21. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersuchung und Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden des Versicherten sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über seinen Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 9/91/12).
Am 13. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme (Urk. 9/98). Der Versicherte nahm am 19. April 2013 dazu Stellung (Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 15. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutachtung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D), veranlassen werde (Urk. 9/101). Der Versicherte verlangte am 21. Mai 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/104). Am 22. Mai 2013 verfügte die IVStelle mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Wiederausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 9/103/2-3). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 9/105). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 28. Juni 2013 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip durchzuführen (Urk. 9/108/3-7). Das hiesige Gericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00610) ab (Urk. 9/111).
1.3 Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstatteten ihr Gutachten am 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122). Die IV-Stelle kündigte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand gemäss ihren Abklärungen verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, mit Vorbescheid vom 30. April 2014 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 9/125). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 vorsorglich Einwand und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 9/129), woraufhin ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die IV-Akten zustellte (Urk. 9/130). In der Folge ging bei der IV-Stelle keine Einwandbegründung ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen führte X.___ am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 10. Juli 2014 (Urk. 3) angesetzter Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit spätestens 24. März 2014 verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Er leide immer noch an der Problematik, die durch den Verkehrsunfall vom 20. November 2001 verursacht worden sei. Zu dieser Rippen- und „Halbseitenproblematik“ seien noch psychische Probleme hinzugekommen. Eine Pensumserhöhung sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.4 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. E. 3).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Mit Urteil IV.2012.01017 vom 18. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004, dass das Beschwerdebild bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1. Juni 2005 (Urk. 9/45-46) unter lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 9/108/20). Zu ergänzen ist, dass dem 1958 geborenen Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (Urk. 9/45-46). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 hatte er mithin das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Ferner lag im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung der Rente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision – gestützt auf das Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dies spätestens mit der Anfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. April 2012 erfolgte (Urk. 9/74/2-3) – noch kein mehr als 15 Jahre dauernder Rentenbezug vor, weshalb lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision einer Überprüfung des Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision somit grundsätzlich nicht entgegensteht.
Im erwähnten Urteil erwog das hiesige Gericht weiter, dass es aus heutiger Sicht zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt seien oder nicht. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Berichte würden eine zuverlässige Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung und Beurteilung erforderlich (Urk. 9/108/21). Die Sache wurde für diese Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche hierfür bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ das internistisch-rheumatologisch/psychiatrische Gutachten vom 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) in Auftrag gegeben hat.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben.
4.
4.1 Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 wurden im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) Myofasciales Schmerzsyndrom des linken oberen Quadranten mit/bei Status nach Rippenserienfraktur links VII bis XI vom 20. November 2001 anlässlich eines Autounfalles und wahrscheinlich unvollständigem Durchbau der Rippenfraktur XI dorsal links (CT-Befund), (2) Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule mit/bei verstärkter Brustkyphose, leichter linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule sowie Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann, (3) nach Autounfall mit Rippenserienfraktur sekundäre, leichte depressive Störung, teilweise remittiert, ohne somatische Symptome sowie (4) psychologische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei anderorts klassifizierten Erkrankungen (Urk. 9/26/15). Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die mechanische Belastbarkeit generell vermindert bleibe, vor allem bezüglich Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen eingeschränkt. Es bleibe eine leichte zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 10 %, infolge von vermehrten Pausen und einer diskret verkürzten Präsenzzeit. Auch die Leistungsfähigkeit sei etwa im Ausmass von 10 bis 20 % eingeschränkt, vor allem durch Verlangsamung und die beeinträchtigte Merkfähigkeit (Urk. 9/26/17-18). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kellner. Eine alternative Tätigkeit mit einer wesentlich höheren Tätigkeit sähen sie nicht. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei in diesen 50 % inbegriffen (Urk. 9/26/18).
4.2
4.2.1 Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ stellten im internistisch-rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten vom 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) als rheumatologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der linken Thoraxwand bei Status nach Unfall am 20. November 2001 mit Rippenserienfrakturen links (Urk. 9/118/62, Urk. 9/121) jedoch keine psychiatrische Diagnose (Urk. 9/121, Urk. 9/122/18).
4.2.2 Der rheumatologischen Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung Diskrepanzen aufgefallen seien. Wie bereits in der Klinik B.___ im November 2002 beobachtet, stöhne der Beschwerdeführer auch bei dieser Untersuchung zeitweise wegen Schmerzen. Dabei verschwinde das Schmerzstöhnen rasch und vollständig bei Ablenkung. Auch der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich unter Ablenkung. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) könne wegen kraftvoller Gegenspannung nicht geprüft werden. Die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Es sei eine BWS-Hyperkyphose vorhanden, die redressierbar sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweglichkeit. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Befunde an den Armen zeigten, dass der Beschwerdeführer den linken Arm seit langem mehr einsetze als den rechten Arm. Eine lang andauernde Schonung des linken Arms, wie im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) beschrieben, sei schon lange nicht mehr vorhanden (Urk. 9/118/63). Trotz des Übergewichts zeige sich eine erfreulich grosse Muskelmasse, welche den Normwert weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchung der LWS mit unterer BWS und beiden ISGs vom März 2014 zeige altersentsprechende Befunde ohne posttraumatische Veränderungen sowie eine gut ausgebildete Rückenmuskulatur. Die Ganzkörper-Szintigraphie vom März 2014 zeige in der gesamten Wirbelsäule und beiden Iliosakralgelenken (ISG) keine vermehrte Aktivität. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde seien keine Diagnosen im Bereich der Wirbelsäule zu stellen (Urk. 9/118/63). Die Szintigraphie ergebe ebenfalls altersentsprechende Befunde im Bereich beider Schultern, beider Ellbogen, beider Hände sowie der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits und aller Zehen. Die CT-Untersuchung des Thorax vom März 2014 zeige vollständig konsolidierte Rippenfrakturen mit leichter Knickbildung der frakturierten Rippen, die Szintigraphie noch einen möglichen leichten Reizzustand ohne Hyperämie. Dies sei keinesfalls gravierend. Im August 2004 sei die Diagnose eines wahrscheinlich unvollständigen Durchbaus der elften Rippe dorsal gestellt worden. Diese sei unterdessen geheilt (Urk. 9/118/63).
4.2.3 Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ wies darauf hin, dass bei der Begutachtung die Klagen über somatische Beschwerden im Vordergrund gestanden hätten. Der Beschwerdeführer gebe chronische Schmerzen an, die im Verlauf keine Symptomausweitung in der Lokalisation und in der Intensität erfahren hätten. Die Schmerzstärke werde klar in Abhängigkeit von körperlicher Belastung geschildert. Psychosoziale und emotionale Faktoren würden zu keiner Modulation der subjektiven Schmerzwahrnehmung führen. Schmerzbedingte Schlafstörungen würden nicht beklagt. Die Schmerzmedikation führe zu einer adäquaten Linderung der Beschwerden. Im Psychopathologischen fänden sich beim Beschwerdeführer minime subklinische affektive Symptome, die einer leichten reaktiven Verstimmung im Rahmen der chronischen Schmerzen zuordenbar seien (Urk. 9/122/17). Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden; insbesondere liege keine klinisch relevante Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die vorliegenden Symptome würden nicht für die Diagnose einer Störung gemäss ICD-10: F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei anderenorts klassifizierten Erkrankungen) ausreichen, seien aber bei der Begutachtung in der MEDAS Y.___ möglicherweise noch ausgeprägter gewesen, um die Diagnose zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei im psychischen Sinne im Rahmen der bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik (ICD-10: R52) nicht nachhaltig gestört. Schon gar nicht im Sinne eines syndromalen Leidens. Sein Umgang mit den Schmerzen sei weitgehend adaptiert und situationsadäquat (Urk. 9/122/18).
4.2.4 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter zusammenfassend fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellter im Restaurant oder eine andere angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg, Urk. 9/118/66) bezogen auf ein 100 % Pensum zu 100 % ausüben. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Daher gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit zu 100 % in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der rheumatologischen Untersuchung vom 24. März 2014 (Urk. 9/121).
5. Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstellten ihr internistisch-rheumatologisch/psychiatrisches Gutachten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 9/118/5-49, Urk. 9/122/4) und nahmen zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung (insbes. Urk. 9/118/67, Urk. 9/122/17-18). Prof. Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. März 2014 (Urk. 8/122/1). Am 24. März 2014 fand die Untersuchung bei Dr. Z.___ statt. Sie veranlasste überdies eine Zweiphasen-Skelettszintigraphie, ein CT des Thorax und MRI der LWS (mit unterer BWS und ISG) im C.___ vom 28. März 2014 (Urk. 8/118/70-72). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbes. Urk. 9/118/54-55, Urk. 9/122/4-5, Urk. 9/122/10-12). Das Gutachten vom 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) erweist sich damit für Beantwortung der gestellten Fragen – Abklärung von somatischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (E. 3 vorstehend) – als umfassend. Das internistisch-rheumatologisch/psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) vermag hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen. Eine psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, welche für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der vom Beschwerdeführer geklagten, vom psychiatrischen Gutachter in psychischer Hinsicht jedoch als nicht erheblich eingestuften Schmerzsymptomatik (E. 4.2.3) spräche, wurde vom Gutachter ebenso explizit verneint, wie das Vorliegen einer relevanten Schmerzverarbeitungsstörung (E. 4.2.3). Aktuelle Arztberichte, denen objektiv feststellbare Gesichtspunkte zu entnehmen wären, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen), liegen keine vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein aktuelles Arbeitspensum nur mit Mühe durchstehen könne und zu seinen Rippenbeschwerden noch psychische Probleme hinzugekommen seien (Urk. 1), vermögen keine Zweifel am internistisch-rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten vom Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ zu begründen. Diese Beschwerden sind von den Gutachtern bereits berücksichtigt worden. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann fehlt es – wie im Jahr 2004 noch erhoben (E. 4.1) – an der Diagnose eines myofascialen Schmerzsyndroms. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass die Fraktur an der elften Rippe – anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ als wahrscheinlich nicht vollständig durchgebaut bezeichnet – inzwischen verheilt sei und keine Pseudoarthrose zeige. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ deutlich gebessert habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich die Umfangmasse am linken – dominanten – Arm mittlerweile grösser als am rechten Arm seien. Offensichtlich setze der Beschwerdeführer seinen linken Arm seit längerer Zeit mehr ein als den rechten (Urk. 9/118/67).
Mit den Gutachtern Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. Z.___ (24. März 2014) in seiner bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellter wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
6. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Einkommensvergleich resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht (E. 2.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass seine Rente „übergangslos“ aufgehoben worden sei. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin teilerwerbstätig und somit im Erwerbsleben integriert gewesen sei. Im Sinne der Selbsteingliederung sollte es ihm möglich sein, sein Erwerbspensum über seine subjektive Belastungslimite hinaus, auf den Umfang auszudehnen, der objektiv als zumutbar beurteilt worden sei (Urk. 8 S. 2).
7.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch, bei welchem ihm die Gesetzesänderung mit Schlussbestimmung des IVG vom 18. März 2011 erläutert und er auch auf allfällige Eingliederungsmassnahmen hingewiesen wurde (Urk. 9/74/4). Innert angesetzter Frist beantragte der Beschwerdeführer keine Wiedereingliederungsmassnahmen. Mit Einwandbegründung vom 3. August 2012 (Urk. 9/84) gegen den Vorbescheid vom 25. Juni 2012 (Urk. 9/76) wies sein damaliger Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeite und eingegliedert sei (Urk. 9/84/2). Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist von der Beschwerdegegnerin auch nach den ergänzenden Abklärungen durch das internistisch-rheumatologisch/psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom 8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) geprüft und verneint worden (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. April, Urk. 9/124/4).
Gemäss Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung erforderlich (Urk. 9/118/66, Urk. 9/122/19). Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 20. November 2001 beim bisherigen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum als Serviceangestellter tätig (Urk. 9/59/3, Urk. 9/71/2-3). Er ist mithin nie ganz aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Gemäss seinen eigenen Angaben bedient der Beschwerdeführer die Gäste im Restaurant, so lange es nötig sei (Urk. 9/122/12), was für die Möglichkeit der Aufstockung des bisherigen Pensums spricht. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, wonach die Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von Massnahmen zur Wiedereingliederung voraussichtlich verbessert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Aus denselben Gründen sind auch aufgrund des bereits vollendeten 55. Altersjahr des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Es ist vielmehr mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Selbsteingliederung in der Lage ist, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.
8. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher