Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00736




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 1. November 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/68-69). Anlässlich des im Dezember 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/72 ff.) ergaben sich keine rentenrelevanten Veränderungen, was die IV-Stelle der Versicherten am 18. Januar 2011 mitteilte (Urk. 6/76).

1.2    Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/79). In dessen Rahmen stellte sie der Versicherten Fragen (Urk. 6/80) und holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___ (Urk. 6/81) ein. Nachdem die Versicherte angegeben hatte, sich bei keinen weiteren Fachärzten in Behandlung zu befinden (Urk. 6/83), teilte die IV-Stelle ihr am 24. März 2014 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 6/86). Via SuisseMED@P wurde der Begutachtungsauftrag am 30. April 2014 dem Z.___ zugeteilt (Urk. 6/91). Am 2. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Namen der begutachtenden Ärzte des beauftragten Z.___ für die polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung mit (Urk. 6/92). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 6/94) sowie vom 15. Mai 2014 (Urk. 6/97/1) Einwendungen. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___, A.___, und damit sinngemäss auch an den mitgeteilten Gutachtern fest, und teilte mit, der Zeitpunkt der Abklärung werde direkt mit der Versicherten vereinbart (Urk. 6/98 = Urk. 2).

2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachterstelle und die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zur Bestellung der Gutachterstelle, wobei die geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl einzuhalten sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4). Des Weiteren sei zu prüfen, ob das Rentenrevisionsverfahren den Bedingungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorliegenden Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 und 6). Ferner reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen (Urk. 3/2-18) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 15. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/92) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Z.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Andererseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).

1.3    In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis IVV in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV).

    Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).

1.4    Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff., Stand 1. Januar 2014, nun wie folgt beschrieben:

    Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:

    - polydisziplinäre Begutachtung

    - Fachdisziplinen

    - Fragenkatalog

    - Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.

    Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenvergung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.

    Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit und weist darauf hin, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen.

1.5    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Zwischenverfügung auf den Standpunkt, gegen eine Gutachterstelle als solche könnten keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Ferner vertrat sie die Auffassung, gegen die begutachtenden Personen lägen keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor, weshalb an der vorgesehenen Begutachtung festzuhalten sei (Urk. 2 S. 1-2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein lange zurückliegendes Strafverfahren für den vorliegenden Fall Befangenheit begründen könne. Im Übrigen sei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, da Dr. B.___ die MEDAS Z.___ als Gründer, Leiter und Chefarzt betreibe, bestünden begründete Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Gutachterstelle. Hinzu komme, dass sie einen formellen Anspruch auf eine Begutachtung innerhalb des Wohnkantons habe. Ferner sei die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P mit gravierenden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet und entspreche den Vorgaben an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Im Übrigen sei es denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und anschliessend die MEDAS als ausgewählt bekannt gebe, welche ihrem Wunsche entspreche (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 24. März 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, eventuell Neuropsychologie) notwendig sei. Sie legte den Fragenkatalog bei und setzte ihr eine am 7. April 2014 ablaufende Frist an, um Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/86). Innert der um 14 Tage erstreckten Frist (vgl. Urk. 6/89) erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände noch stellte sie Zusatzfragen. Dem Mail der Plattform SwissMED@P vom 30. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag dem Z.___ zugeteilt wurde (Urk. 6/91). Aus dem Bestätigungsmail der SuisseMED@P vom 1. Mai 2014 ergibt sich sodann, dass das Z.___ den Auftrag bestätigt hat; gleichzeitig wurden Termine für die einzelnen Untersuchungen angegeben (Urk. 6/93). Angesichts dessen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2014 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch das Z.___ durchgeführt werde, und gab ihr die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 6/92). Innert der eingeräumten Frist erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung im Z.___ und im Besonderen gegen Dr. B.___. Des Weiteren lehnte sie eine Begutachtung durch mehrere Ärzte ab und erklärte sich stattdessen bereit, sich von einer Vertrauensärztin in ihrer Nähe untersuchen zu lassen (Urk. 6/97/1). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung (Urk. 6/98 = Urk. 2).

3.1.2    Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung der Beschwerdeführerin in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens (vgl. vorstehende E. 1.3 und 1.4). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

3.1.3    Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit ihr ein Einigungsverfahren zur Bestellung der Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben ist (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Daher besteht kein Raum für eine einvernehmliche Festlegung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche (vgl. auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E. 5.2; IV.2013.00553 vom 30. August 2013, E. 3.1).

3.1.4    Infolge der Geltung des Zufallsprinzips ist es auch nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin nur eine Begutachtung in ihrem Wohnsitzkanton akzeptieren muss, wie sie geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3). Anspruch auf einen Gutachter im Wohnsitzkanton oder in möglichst unmittelbarer Nähe zum Wohnort besteht nicht.

3.1.5    Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, grundsätzlich sei denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und so mehrmals auslose, bis ihr das Resultat passe (Urk. 1 S. 3). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen würde die IV-Stelle bei einem solchen Vorgehen riskieren, mehrere Gutachterstellen entschädigen zu müssen, da das SuisseMED@P-Team die ausgeloste Gutachterstelle unmittelbar nach der Zuteilung über die Auftragsvergabe an sie informiert (vgl. Urk. 6/91).

3.1.6    Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Rechtstaatlichkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Rechtsstaatlichkeit der Vergabe der Aufträge für polydisziplinäre Begutachtungen an die MEDAS-Begutachtungsstellen nach dem Zufallsprinzip an (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Vergabe solcher Gutachten an die MEDAS-Begutachtungsstellen als EMRK-konform beurteilt hat (vgl. vorstehende E. 1.2). Dementsprechend müssen medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben.

    Demnach steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Z.___ polydisziplinär begutachten zu lassen hat.

3.2    

3.2.1    Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr. B.___, welcher gemäss Mitteilung vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/92) für die allgemeinmedizinische/internistische Untersuchung vorgesehen ist. Denn die Beschwerdeführerin machte gegen eine Begutachtung durch ihn geltend, er habe in einem anderen Fall ein Gutachten zum Nachteil der versicherten Person abgeändert. Eine unabhängige Begutachtung sei deshalb nicht gewährleistet (Urk. 1, Urk. 3/12-18).

3.2.2    Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage der Befangenheit von Dr. B.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sachverständigen behauptet (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3; vgl. auch BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 453). Ebenso wenig kann der Ausgang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hingegen das Folgende: Das Dr. med. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betrifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zurückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med. B.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“

3.2.3    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. B.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013) stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte bekannte Strafverfahren gegen Dr. B.___ auch im vorliegenden Fall keinen Ausstandsgrund dar.

3.3    Hinreichend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, wurden nicht angeführt. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie.

    Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass weder das Z.___ als Gutachtenstelle noch Dr. B.___ oder eine der übrigen begutachtenden Personen als befangen gelten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit besteht. Ebenso lief das Verfahren der Auftragsvergabe korrekt ab. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Raum für die allgemeine Prüfung der EMRK-Konformität des Rentenrevisionsverfahrens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), besteht.


4.    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) gegenstandslos.


5.    Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer