Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00737 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, damals als Lagerist/Magaziner tätig, meldete sich erstmals am 6. Oktober 2002 unter Hinweis auf ein Leiden am rechten Auge bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 8/8) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Staroperation rechts sowie für die Nachbehandlung für vier Monate.
1.2 Am 23. Dezember 2010 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 8/29). In der Folge meldete er sich am 9. Februar 2011 (Urk. 8/16) erneut zum Leistungsbezug. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes mit Verfügung vom 30. November 2011 (Urk. 8/37) ab (bzw. gewährte diese nicht), da der Versicherte bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8/42) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67; Begründung in Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basierende Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
1.3 Am 24. Januar 2013 wurde der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet, dass der Versicherte seit November 2012 wieder im Rahmen eines 50 %-Pensums erwerbstätig sei und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erziele (Urk. 8/74). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/77) und setzte - nach Einholung von Lohnunterlagen - die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 56 %; Verfügung vom 23. April 2013 [Urk. 8/83]). Der Bemessung des Invaliditätsgrades legte sie dabei das tatsächlich vom Versicherten erzielte Invalideneinkommen zugrunde.
1.4 Am 5. März 2014 teilte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle mit, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er habe zwar eine Halbtagsbeschäftigung angestrebt, sein Arbeitgeber habe ihm jedoch die Kündigung ausgesprochen wegen fehlender Rumpfkontrolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines (Urk. 8/95; vgl. auch Urk. 8/96-97). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben, nachdem es von der Rechtsvertretung des Versicherten unterzeichnet worden war (vgl. Urk. 8/97), als Revisionsgesuch (Erhöhungsgesuch) entgegen.
In der Folge legte die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (vgl. Urk. 8/99) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/101 und Urk. 8/105). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/111) wies die IV-Stelle laut Dispositiv der Verfügung das Erhöhungsgesuch ab. In den Erwägungen der Verfügung ist jedoch von einem Nichteintretensentscheid die Rede.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der SVA vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab März 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.
3. Sofern auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Rentenrevision neu abzuklären ist, sei durch die SVA ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und es sei dem Beschwerdeführer ab März 2014 eine ganz Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärung habe ergeben, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Da auf das Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten werden könne, werde kein neuer Einkommensvergleich erstellt. Laut Dispositiv wurde das Erhöhungsgesuch abgewiesen.
Im vorliegenden Prozess holte die Beschwerdegegnerin diesen Einkommensvergleich in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) nach. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘799.30 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘815.05 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 58 %. Da der Beschwerdeführer nur noch teilzeiterwerbstätig sein könne, rechtfertige es sich - so die Beschwerdegegnerin - einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Weitere Abzüge, insbesondere aufgrund der lediglich körperlich noch sehr leichten Tätigkeiten, seien nicht angezeigt, werde diesem Faktum doch mit dem Abstellen auf den Total-Wert für Hilfsarbeiten Rechnung getragen.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch duplicando fest: Es gelte zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gerade durch seine letzte Tätigkeit aufgezeigt habe, dass die Erzielung eines Invalideneinkommens in der nunmehr errechneten Grössenordnung möglich sei. Sie gehe „mangels substantiierten Vorbringens“ sodann weiterhin von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Eine Rentenerhöhung, die allein durch einen höheren Abzug erfolge, sei nicht zu rechtfertigen (Urk. 14).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ihm seine 50 %-Stelle wegen der fehlenden Rumpfkontrolle sowie der Mundastschwäche und der Lähmungen des linken Arms und des linken Beins gekündigt worden sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Arbeitgeberin erfolgt, und zwar vor allem aus sicherheitsrelevanten Überlegungen und damit aus gesundheitlichen Gründen, weil er körperlich und geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf die gefährlichen Geschehnisse in seiner Arbeitsumgebung (fahrende Lastwagen und Eisenbahnwagons) zu reagieren, zumal auch immer eine Stolpergefahr bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente eingetreten. Da das tatsächliche Erwerbseinkommen weggefallen sei, sei es zu einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gekommen. Das sei ein Revisionsgrund. Sei der Invaliditätsgrad wie vorliegend anhand eines konkreten Arbeitsverhältnisses ermittelt worden, so müsse insbesondere bei einer durch die Abreitgeberin erfolgten Kündigung das Invalideneinkommen neu geprüft werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Zudem habe sich auch der Gesundheitszustand verschlechtert; deshalb habe er seinen Arbeitsplatz bei seiner vormaligen Arbeitgeberin verloren (Urk. 1 S. 8).
Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass er mit dem von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeführten Valideneinkommen sowie mit dem zur Berechnung des Invalideneinkommens ermittelten Tabellenwert einverstanden sei. Gar nicht einverstanden sei er hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von lediglich 5 % vornehmen möchte, nachdem sie noch in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2012 einen Abzug von 15 % als angemessen erachtet habe. Praxisgemäss betrage der Leidensabzug höchstens 25 %, mindestens aber 10 % (Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner halben Invalidenrente zu Recht – entsprechend dem Dispositiv - abgewiesen hat (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.1).
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum seit der letzten Rentenanpassung am 23. April 2013, als die Beschwerdegegnerin verfügungsweise die Dreiviertelsrente zufolge Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und durchgeführtem Einkommensvergleich auf eine halbe Rente reduziert hat, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation oder der erwerblichen Verhältnisse eingetreten ist.
3.
3.1 Der erstmaligen, mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67) zugesprochener Rente lag in medizinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Urk. 8/41-42), welcher mangels neuer Abklärungen im Rahmen der Rentenherabsetzung am 23. April 2013 (Urk. 8/83) als massgebend gilt:
In seinem Bericht vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines im Dezember 2010 erlittenen Schlaganfalls mit Kraftlosigkeit des linken Armes und kognitiven Defiziten. Damit sei vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und (fraglich) einer leidensangepassten Tätigkeit ab Dezember 2010 ausgewiesen. Ab August 2011 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil sollte eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne grosse intellektuelle Anforderungen beinhalten.
Es wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/52/2):
- Cerebrovaskulär ischämischer Insult vom 23.12.10
- Hemiparese links Arm und Bein betont
- Diabetes mellitus
- Arteriosklerose
- Hepatopathie
3.2 Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:
3.2.1 Mit Bericht vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) wandte sich Dr. Y.___ an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 einen cerebrovasculären ischämischen Insult erlitten habe. Dabei sei es zu einer Hemiparese links arm- und beinbetont gekommen mit fehlender Rumpfkontrolle und Mundastschwäche links. Gleichzeitig seien Ischämien bekannt im Bereich der Capsula interna sowie ältere Stammganglieninfarkte beidseits. Aufgrund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer, obwohl er eine Halbtagsbeschäftigung anstrebe, unmöglich, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die letzte Arbeitsstelle (Pensum 50 %) habe man ihm gekündigt aufgrund der fehlenden Rumpfkontrolle und der Mundastschwäche des linken Arms und des linken Beins. Aufgrund dieser Situation sei es für ihn nicht möglich, eine Stelle zu finden.
3.2.2 Dr. Z.___ hielt dazu am 14. April 2014 fest (Urk. 8/99/2), dass mit dem aktuellen knappen Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ „zwar“ keine relevante Veränderung des Gesundheitsschadens ausgewiesen werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Es seien somit weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen und medizinisch-theoretisch 50 % Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit bei folgendem Belastungsprofil: „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, häufig sitzend, ohne grosse intellektuelle Anforderungen.“ Allerdings sei bei dem nun bereits einundsechzigjährigen Beschwerdeführer krankheitsbedingt auch kaum mehr Umstellungsvermögen vorhanden.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass inzwischen die Beschwerdegegnerin die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertretene Auffassung, dass auf das streitgegenständliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, verworfen hat (ohne dies jedoch ausdrücklich festzuhalten). Anders ist ihr Prozessverhalten, nämlich in der Beschwerdeantwort einen Einkommensvergleich nachzuschieben (vgl. Urk. 7), nicht zu verstehen.
Die angefochtene Verfügung, die im Dispositiv zwar auf Abweisung des Gesuchs schliesst, in den Erwägungen aber als Nichteintretensentscheid qualifiziert wurde, indes gleichwohl materiellrechtliche Aspekte enthält („haben wir den medizinischen Sachverhalt geprüft"), was gerade nicht zutrifft, erging nicht rechtskonform. Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten gegeben, wenn einer versicherten Person, deren Invaliditätsgrad ausnahmsweise (und wie vorliegend) mittels des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens errechnet wurde, die Stelle gekündigt wurde und nunmehr auf statistisch ermittelte Werte zurückgegriffen werden muss (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 424 f. mit Hinweisen).
Da die Eintretensvoraussetzungen klarerweise gegeben sind und das massgebliche Dispositiv der Verfügung einen materiellen Entscheid darstellt ist die Sache inhaltlich zu prüfen.
4.2 Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum verschlechtert hat. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) deutet zwar in diese Richtung, weil er ausführte, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (fehlende Rumpfkontrolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines) die Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Dies lässt aber offen, ob der Beschwerdeführer von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage war, die geforderte Tätigkeit auszuüben, oder ob sich vielmehr die Gesundheitssituation während der Anstellungsdauer verschlechtert hat. Die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) erweisen sich nicht als erhellend; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen angesichts eines weitgehend ungeklärten Sachverhalts für unnötig erachtete. Immerhin deutet auch sein (in sich unstimmiger) Bericht zumindest implizit die Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung an: Hatte Dr. Z.___ in seinem Belastungsprofil vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) noch von einer „körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit“ gesprochen, war am 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) nach seiner Meinung nur noch eine „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit“ zumutbar. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass für Dr. Z.___ leichte und sehr leichte Tätigkeiten vollkommen dasselbe sind.
Ob auch der Revisionsgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes gegeben ist, kann trotz darauf hindeutender Indizien - wie ausgeführt - nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen medizinischer oder tatsächlicher Natur veranlasst hat (etwa Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund und Verhalten am Arbeitsplatz sowie umfassende medizinische Abklärungen).
4.3 Bereits aus dem Gesagten folgt, dass der in der Beschwerdeantwort nachgeschobene Einkommensvergleich das Schicksal der angefochtenen Verfügung nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Die Sache ist nicht genügend abgeklärt. Irritierend erweist sich der offensichtlich aus rein „versicherungsmathematischen“ beziehungsweise „ergebnisorientierten“ Gründen auf 5 % reduzierte (leidens- beziehungsweise teilzeitbedingte) Abzug, nachdem noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/58 und 8/67) ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen wurde, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne grosse intellektuelle Anforderung zumutbar seien, bei offenbar gar verschlechtertem Belastungsprofil („sehr leichte“ statt „leichte“ Tätigkeiten). Weiter ist daran zu erinnern, dass der Abzug vom Tabellenlohn praxisgemäss nicht unter 10 % betragen soll (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 346 mit Hinweisen), wobei nicht augenfällig ist und auch nicht begründet wurde, weshalb vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein sollte, der das Unterschreiten der 10 %-Limite rechtfertigen könnte.
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks umfassender Klärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts zurückzuweisen ist. Sofern erforderlich wird die Beschwerdegegnerin ein Gutachten einholen. Hernach wird sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 zu verfügen haben.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 1‘000. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker