Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00739




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 17. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit dem Jahre 1994 in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe und war zuletzt von September 2003 bis Juni 2004 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 10/1; Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1). Am 30. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 10/35).

    Die dagegen am 29. Juni 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/36/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.00967 ab (Urk. 10/41). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2009 bestätigt (Urk. 10/42).

1.2    Am 11. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/46-47), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/52-54, Urk. 10/58) und erwerbliche (Urk. 10/50) Abklärungen traf und dabei unter anderem ein am 9. Februar 2012 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/61) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/73, Urk. 10/97-98), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 10/74, Urk. 10/78, Urk. 10/80, Urk. 10/90) und ein am 14. Mai 2013 erstattetes Verlaufsgutachten (Urk. 10/88) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/100 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 11). Der von der Versicherten am 16. Juni 2015 eingereichte Arztbericht (Urk. 13) wurde der IV-Stelle am 18. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 zum Prozess beigeladene Pensionskasse GastroSocial (Urk. 15) verneinte mit Eingabe vom 30. Juli 2015 eine Zuständigkeit (Urk. 19), wohingegen die am 3. September 2015 beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 21) am 6. November 2015 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2014 und damit auch der nachträglich eingereichte Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 13) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.

1.4    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

    Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.5    Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad“

- Komplex „Gesundheitsschädigung“

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext“

- Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderliche sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.6    Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).

1.7    Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).

1.8    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, aufgrund der ausführlichen medizinischen und rechtlichen Abklärungen hätten keine wesentlichen neuen Befunde festgestellt werden können, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 29. April 2009 geführt hätten. Die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung sei nach der Prüfung der Foerster-Kriterien als überwindbar anzusehen und bleibe somit bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Aus somatischer Sicht bestehe wie anhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die im Einwandverfahren geltend gemachte Knieverletzung sei vollständig abgeheilt und entspreche keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad liege bei 8 % und es bestehe damit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte). Auch in den neu eingereichten Arztberichten seien keine neuen medizinischen Befunde festzustellen (S. 2 unten). Die Försterkriterien seien wie bisher nur teilweise erfüllt, die Beschwerdeführerin weise ganz klar Tagesstrukturen und soziale Kontakte auf, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei nicht erfüllt (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Befunde des beauftragten Gutachters ignoriert. Dieser habe klar festgestellt, dass es zu einer Zunahme der psychischen Beschwerden gekommen sei. Die von den Gutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrade wegen somatischer und psychischer Beschwerden könne man nicht addieren, jedoch sei wegen der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % dazuzuzählen. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu betrachten (Urk. 1 S. 3).

2.3    Die Beigeladene 1 machte am 30. Juli 2015 geltend, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 2005. Im Medas-Gutachten werde sodann in physischer Hinsicht eine Verschlechterung seit dem Unfall vom 21. August 2012 beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2003 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei, sei in Bezug auf die allenfalls im Jahre 2005 oder später eingetretene Arbeitsunfähigkeit keine Zuständigkeit gegeben (Urk. 19).

2.4    Die Beigeladene 2 verwies in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 in psychischer Hinsicht auf das Medas-Gutachten und ging in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus. In rheumatologischer Hinsicht sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin wegen der Knieverletzungen nicht mehr in Behandlung sei, weshalb die im Medas-Gutachten attestierten Einschränkungen nicht mehr relevant seien (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1). Im Übrigen sei der Beginn der psychischen Beeinträchtigung im Medas-Gutachten auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung festgesetzt worden und somit nicht in eine Periode, in welcher die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Eine Leistungspflicht wäre daher auch bei der Bejahung einer Invalidenrente abzulehnen (S. 2 Ziff. 2).

2.5    Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2009 in einem Ausmass verschlechtert hat, welches nun einen Anspruch auf eine Rente begründet.


3.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2007 bildete Gegenstand des (vom Bundesgericht bestätigten) Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2009 (Urk. 10/41).

    Im genannten Urteil wurde insbesondere auf ein am 31. Januar 2007 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, erstattetes Gutachten Bezug genommen, in welchem als Diagnosen insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechtsbetont, eine depressive Verstimmung sowie ein Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung genannt wurden (Urk. 10/41 S. 5 Ziff. 3.4). Aus Berichten des Z.___ ergaben sich weiter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/41 S. 6 Ziff. 3.6). Dabei wurde die medizinische Aktenlage vom Gericht folgendermassen beurteilt (Urk. 10/41 S. 8 ff):

    Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt lediglich ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und damit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht (E. 4.4). (…) Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer wirbelsäulenentlastenden Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten sowie ohne monotone Tätigkeiten seit dem 7. November 2005 vollständig arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit während akuten Schubsituationen etwas eingeschränkt sein kann (E. 5.2).


4.

4.1    Die Ärzte des Z.___, bei welchen die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2007 in Behandlung steht, führten in ihrem Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 10/46) aus, die Depression habe sich seit dem Jahre 2005 im Zusammenhang mit der zunehmenden Passivität aufgrund des Verlustes der Arbeit, dem deutlich zunehmenden Übergewicht, den Schlafstörungen, dem negativen Denken mit Angst vor der Zukunft, der Hoffnungslosigkeit sowie der Aufgabe diverser Tätigkeiten als eigenständige Krankheit entwickelt und bilde ein eigenständiges und komorbides Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 2). Die Förster-Kriterien seien heute erfüllt (S. 2 Ziff. 3). Die Patientin sei seit dem Jahre 2009 wöchentlich krank und gehe kaum mehr aus dem Haus. Sie könne kaum mehr kochen, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr bestellen. Die Depression sei deutlich verstärkt (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund des Tagesablaufes sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 10/54) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5

- degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der distalen LWS

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung

- depressive Entwicklung

- Status nach Suizidversuch

    Die Patientin leide seit Jahren an chronisch rezidivierenden Lumbalgien mit Ausstrahlung rechts. Ferner sei es zu einer depressiven Entwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung und Symptomausweitung gekommen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose werde vor allem durch das depressive Zustandsbild bestimmt, bezüglich der somatischen Beschwerden sei die Prognose günstig (S. 3 Mitte). Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Patientin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7).

4.3    In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/58) nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- mittelgradige depressive Episode

- lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I und Spina bifida L5

- degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose in der distalen LWS L4/L5 und L5/S1

- Osteochondrose L4/L5 und L5/S1

    Die Patientin sei seit dem Jahre 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch den Haushalt nicht mehr machen. Da der Alltag nicht zu bewältigen sei, sei an eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken (S. 1). Aufgrund des Tagesablaufes sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).

4.4    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) B.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 10/61) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Dysthymia

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 12 Ziff. 4.2):

- asthenische abhängige Persönlichkeitsstörung

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit beidseitiger rechtsbetonter spondylogener Ausstrahlung bei/mit

- Kopfprotraktion bei zervikothorakaler Kyphose

- Spondylolisthesis Grad I L5/S1 bei Spondylolyse L5

- degenerativen Veränderungen (Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbetont, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont, lumbosakrale Osteochondrose)

- Adipositas (BMI 41)

    Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Teilgutachten vom 3. Januar 2012 (Urk. 10/61/19-24) aus, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahre 2007 nicht verändert. Die Befunde stimmten recht gut überein und eine Progredienz lasse sich weder aufgrund der Verlaufsuntersuchungen noch beim Vergleich der kernspintotomographischen Verlaufsabklärungen begründen (S. 5 Ziff. 8). In Übereinstimmung mit der rheumatologisch gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Januar 2007 bestünden aufgrund der fassbaren Befunde am Bewegungsapparat auch aktuell keine ausreichenden Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit als Küchengehilfin (S. 4 Mitte). Für eine leichtere körperliche Arbeit, bei welcher die Versicherte nicht wiederholt in stark vornübergeneigter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sei und bei welcher nicht häufig schwerere Gewichte gehoben werden müssten, sei die Beschwerdeführerin ebenfalls voll arbeitsfähig (S. 4 f. Ziff. 6.2).

    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/61/25-32) fest, die Einschätzung der Problematik werde durch verschiedene Umstände erschwert (S. 5 Ziff. 5). Im Widerspruch zu den Akten wolle er das Vorliegen einer Depression nicht bestätigen, weil die Einbusse an Lebensaktivitäten vor und nach dem Auftreten der körperlichen Beschwerden relativ gering sei und die ganze Lebensenergie auf einem Niveau verharrt sei, welches mit einer Depression verwechselt werden könne (S. 6). Eine sorgfältige Abwägung aller Teilaspekte führe zur Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei nach Abzug aller IV-fremden Faktoren eine 30%ige Einschränkung seit der Arbeitsniederlegung resultiere (S. 8 oben).

4.5    Am 23. April 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung (Urk. 10/74). Dabei hielten sie fest, gemäss einem Bericht der E.___ seien die Diagnosen einer Protrusion L4/5 sowie einer generalisierten Tendomyopathie hinzugekommen (S. 2 Ziff. 2). Wegen zunehmender Suizidalität sei erneut eine Klinikeinweisung geplant, die Patientin überlebe im Moment nur dank der intensiven Betreuung durch die Tochter und den Ehemann. Der psychiatrische Zustand verschlechtere sich kontinuierlich und trotz regelmässiger Behandlung sei die Patientin deutlich suizidaler (S. 2 Ziff. 5).

4.6    Vom 12. Juni bis 17. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. August 2012 (Urk. 10/78) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Adipositas

- multiple Rückenbeschwerden, Spondylolisthesis im Lumbosakralbereich, Anterolisthesis L5 von 3.5 mm, Protrusion L4/5, Facettengelenksarthrose L4/5, L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, generalisierte Tendomyopathie, zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechts betont

    Die Beschwerdeführerin habe eine multimodale Behandlung bestehend aus Psychopharmakotherapie, kognitiv-behavioraler Psychotherapie im Einzelsetting, Psychoedukation, Entspannungs- und Insomniegruppe sowie Ergo- und Physiotherapie erhalten. Zur Belastungserprobung habe die Patientin Wochenendurlaube wahrgenommen, die jeweils erfolgreich verlaufen seien. Somit sei sie in psychisch stabilisiertem und teilremittiertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

    Am 10. August 2012 führten die Ärzte ergänzend aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der multiplen somatischen Beschwerden bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei weiterer Remission der depressiven Symptomatik und regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive regelmässiger Einnahme der Medikation könne gegebenenfalls langfristig mit einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2).

4.7    Nach einem Treppensturz am 21. August 2012 war die Beschwerdeführerin bis 1. September 2012 im Spital G.___, Chirurgie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 31. August 2012 (Urk. 10/80) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- Treppensturz mit Kniedistorsionstrauma rechts mit

- frischer vorderer Kreuzbandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement

- medialer und anteriorer Kniegelenksinstabilität

- klinisch rupturierte mediale Seitenbänder

- komplexer medialer Meniskushinterhornläsion (Quer- und Horizontalriss)

- Chondropathie Grad IV tragende Zone femoral medial und lateral zentral

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte sodann folgende (S. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- multiple Rückenschmerzen

- Adipositas per magna, BMI 33.5kg/m2

    Ein MRI des rechten Knies habe eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen medialen und lateralen Meniskusriss des Hinterhorns gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden sei. Postoperativ sei es aufgrund der Schmerzsymptomatik zu einem protrahierten Verlauf der Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gekommen. Am 1. September 2012 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand an Stöcken mobil nach Hause entlassen worden (S. 3).

    Gemäss einem Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/90/10-11) bestanden sechs Wochen nach dem Eingriff noch ausgeprägte Restbeschwerden. Die zuständige Ärztin empfahl das Weitertragen der Donjoy-Schiene und Vollbelastung in der Donjoy-Schiene, eine intensive ambulante physiotherapeutische Nachbetreuung sowie eine weitere Nachkontrolle in zwei Monaten (S. 2).

    Anlässlich der Nachkontrolle am 13. Dezember 2012 beschrieb die Beschwerdeführerin einen langsam besser werdenden Bewegungsumfang mit einer Erweiterung der freien Gehstrecke aktuell auf 20 Minuten, eine subjektiv kontinuierlich besser werdende Schmerzsymptomatik sowie lediglich noch leichte Beschwerden (Bericht vom 17. Dezember 2012; Urk. 10/90/12-13, S. 1). Unter ambulanter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Regredienz der Beschwerden gekommen, diese sei weiterzuführen. Vorderhand seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen (S. 2).

4.8    Am 14. Mai 2013 erstatteten die Ärzte der Medas nach einer erneuten Untersuchung ein Verlaufsgutachten (Urk. 10/88). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1):

- chronisches Reizknie rechts mit

- Status nach Treppensturz am 21. August 2012 mit vorderer Kniebandruptur mit Kreuzbandstumpfimpingement medial und anteriorer Kniegelenksinstabilität, klinisch rupturiertem medialem Seitenband, komplexer medialer Meniskushinterhornläsion und Chondropathie Grad IV femoro-medial und lateral-zentral

- Status nach Kniearthroskopie am 24. August 2012 mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns und Kreuzbandstumpfshaving

- chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits

- überlastungsbedingt infolge Gang an zwei Stöcken

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Dysthymia, maligne Regression

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten die Ärzte sodann folgende (S. 9 Ziff. 4.2):

- diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat

- chronisches zerviko-lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom

- Adipositas (BMI 39)

- komplexe schwer einzuordnende Persönlichkeitsstörung

    Aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe seit dem Unfall im August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, für Tätigkeiten im Stehen oder Gehen, für Arbeiten über Kopf und übereinstimmend mit dem letzten Gutachten für Arbeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper. Das heisse, Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin seien nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Position seien der Versicherten jedoch halbtags mit voller Leistung zumutbar (S. 7 f. Ziff. 2.3.1).

    Prognostisch sei ein halbes Jahr nach der Knie-Operation der Endzustand nicht erreicht und eine orthopädische Verlaufskontrolle im Hinblick auf das weitere therapeutische Prozedere indiziert. Es sei durchaus möglich, dass die Versicherte durch geeignete orthopädische Massnahmen und durch eine drastische Gewichtsreduktion die Arbeitsfähigkeit wieder steigern könne (Rheumatologisches Teilgutachten S. 8 Ziff. 6.2; Urk. 10/88/22).

    Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ hielt sodann fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und stimme nicht mit der Schwere des geltend gemachten Zustandsbildes überein. Es sei ihm deswegen nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit klar zu definieren. Mit Sicherheit könne er nur sagen, dass sich das psychische Zustandsbild seit dem letzten Medas-Gutachten nicht verbessert habe. Daher lege er die Arbeitsunfähigkeit wie damals auf 30 % fest (S. 9 oben).

    Aus seinem Teilgutachten vom 11. März 2013 ergibt sich sodann weiter, dass die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nur mit einer weit fortgeschrittenen Demenz oder einem ausserordentlich schweren depressiven Zustandsbild vereinbar wären. Einzelne Details in der Diskussion würden jedoch die Demenz ausschliessen und die Depression sei mit der episodisch auftretenden klaren und deutlichen Sprechweise und auch mit der äusseren Aufmachung nicht vereinbar. Daraus ergebe sich die Problematik, dass keine Verbesserung der Symptomatik nachgewiesen werden könne, aber auch die Verschlechterung nicht zu beweisen sei. Die alten Diagnosen seien somit zu übernehmen. Ohne Zweifel werde die Versicherte nie mehr erwerbstätig werden, wobei der ganze Lebensplan, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die massivsten sprachlichen Defizite eine sehr wesentliche Rolle spielten (Urk. 10/88/30). Eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit werde damit wohl durch soziokulturelle Faktoren verunmöglicht (Urk. 10/88/31 Ziff. 6.2).

    Zusammenfassend wurden im Hauptgutachten die bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar gehalten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/88/9-10 Ziff. 5.1-2).

4.9    In seinem Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/90) führte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, in den bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. August 2012 beziehungsweise seit November 2005 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine sitzende, leidensangepasste Tätigkeit halte er im Umfang von 10 bis 20 % beziehungsweise während einer bis zwei Stunden täglich für zumutbar (Ziff. 1.7).

4.10    Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 12. Juli 2013 aus, die neu eingereichten Berichte im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von Dr. H.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. An der Verlaufsbeurteilung der Medas vom 14. Mai 2013 könne weiter festgehalten werden. Der Verlauf nach der Knie-Operation sei unauffällig, die letzte Beurteilung am Spital G.___ zufriedenstellend, es seien keine weiteren Kontrollen notwendig. Somit könne von einer funktionellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten der Medas-Stelle vom 9. Februar 2012 ausgegangen werden. Ausser, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, seien ab Januar 2013 leichte körperlich wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 % möglich. Davor habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit 21. August 2012 bestanden, für rein sitzende Tätigkeiten eine solche von 50 % (Urk. 10/94 S. 3).

4.11    Die Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 5. April 2014 (Urk. 10/97/5-6) fest, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 Kopfschmerzen, Depressionen und Nervosität. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, aktuell bestünden jedoch weder Suizidideen noch eine akute Suizidalität. Seit dem Jahre 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Die 50-jährige Küchenhilfe stehe bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 in Behandlung. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit sei auch für den Alltag vollständig eingeschränkt, Schwiegertochter und Ehemann würden den Haushalt bestellen. Die Beschwerdeführerin beziehe keine Gelder von der Invalidenversicherung, finanziell werde sie vom RAV sowie vom Sozialamt unterstützt (S. 2).

4.12    Auf eine ausführliche Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts des Spitals G.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/52) sowie des Berichts des Spitals G.___ vom 21. Juni 2010 (Urk. 10/53) kann verzichtet werden, nachdem darin keine beziehungsweise keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden.


5.

5.1    Der letzten rentenabweisenden Verfügung vom Mai 2007, welche im Jahre 2009 vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht geschützt worden war, lag insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ zugrunde, in welchem dieser ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein zervikovertebrales und -brachiales Syndrom rechtsbetont, eine depressive Verstimmung sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hatte, sowie Berichte des Z.___, aus welchen sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode ergaben. Dabei wurde der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit angenommen und demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet (vgl. E. 3).

    Seither hat sich der Gesundheitszustand dahingehend verändert, als die Beschwerdeführerin im August 2012 bei einem Treppensturz ein Kniedistorsionstrauma erlitt (vgl. E. 4.7). Aus medizinischer Sicht ist damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt und es ist zu prüfen, wie sich diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.

5.2    Was die somatischen Beschwerden und dabei insbesondere die Kniebeschwerden betrifft, hielt der RAD fest, gemäss den Berichten des Spitals G.___ sei von einer funktionellen Wiederherstellung auszugehen (vgl. E. 4.10). Dabei wurde jedoch übergangen, dass der letzte Bericht des Spitals G.___ - welcher im Übrigen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - vom 17. Dezember 2012 datiert. Das Medas-Verlaufsgutachten hingegen wurde erst im Mai 2013 erstattet. Darin wurde unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden keine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert, sondern vielmehr eine solche von 50 %. Eine weitere Steigerung hielt der rheumatologische Gutachter zwar durchaus für möglich, jedoch nur mittels geeigneter orthopädischer Massnahmen sowie einer drastischen Gewichtsreduktion (vorstehend E. 4.8). Nachdem weder für das eine noch für das andere Hinweise bei den Akten liegen, ist entgegen der Ansicht des RAD davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen seit August 2012 lediglich 50 % beträgt.

5.3    Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Überwindbarkeits-Rechtsprechung angewendet (vgl. vorstehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts (vorstehend E. 1.2) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vorstehend E. 1.4). Ob die medizinische Beurteilung der nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.3) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen (vorstehend E. 1.5).

    Der psychiatrische Gutachter hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (beispielsweise anhand des Mini-ICF-Ratingbogens erhoben) wie auch der durch eine Hospitalisation belegte Leidensdruck als berücksichtigt.

    Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass beide Teilgutachten aus den Jahren 2012 sowie 2013 vom psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ erstellt wurden. Dieser war somit in der Lage, die Beschwerdeführerin mehrfach zu untersuchen und damit seine Beurteilung nach der ersten Begutachtung durch eine zweite Befunderhebung zu überprüfen. Seine Schlussfolgerungen sind denn auch ausgesprochen nachvollziehbar und plausibel. So vermochte er überzeugend darzulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und Verhalten der Beschwerdeführerin mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand nicht übereinstimmt und er sowohl eine Demenz als auch eine schwere Depression ausschliessen konnte. Insbesondere klammerte er bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ auch die gesamten Lebensumstände, die soziokulturellen Gegebenheiten sowie die sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin aus (E. 4.8).

    Zu kritisieren ist einzig, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ zum Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit festhielt, aus Zweckmässigkeitsgründen werde man die Unfähigkeit im Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung beginnen lassen (vgl. Urk. 10/61/32 Ziff. 6.3). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch seit Juni 2004 nicht mehr arbeitstätig ist, erscheint es nicht sachgerecht, die vom Gutachter in seinem Gutachten vom Februar 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv für die vorangegangenen acht Jahre anzunehmen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2011 festzulegen.

5.4    Demgegenüber erscheinen die Berichte des Z.___ wenig überzeugend und plausibel. Insbesondere ist die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nur schwer in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein- bis zweimal monatlich psychotherapeutische Sitzungen wahrnimmt (vgl. psychiatrisches Medas-Gutachten, Urk. 10/88/27 Mitte). Ebenso ergibt sich aus den Berichten keine nachvollziehbar begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wurde beispielsweise im neusten Bericht vom April 2014 pauschal und wenig ausführlich festgehalten, die Patientin beklage seit dem Jahre 2000 bestehende Kopfschmerzen, Depressionen und Nervosität und sei seit dem Jahre 2005 vollständig arbeitsunfähig (E. 4.11). Inwiefern insbesondere seit dem Jahre 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, legten die Ärzte jedoch nicht im Detail dar (vgl. E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.11). Selbst der Hausarzt Dr. H.___ ging von einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit aus, wenn auch lediglich in einem Pensum von 10 bis 20 % (E. 4.9).

5.5    Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen der Medas-Gutachten abzuweichen, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Dezember 2011 auch in einer körperlich leichten Tätigkeit in sitzender Position, bei welcher sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss, im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Seit dem Treppensturz im August 2012 besteht in einer solchermassen leidensangepassten Tätigkeit noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %.


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U S. 100 E. 3.b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 2010, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde das monatliche Einkommen gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2004 auf Fr. 4‘150.-- festgesetzt (Urk. 10/41 S. 11), was einem Jahreseinkommen von Fr. 49‘800.-- entspricht (Fr. 4‘150.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2004: 2360, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘421.-- (Fr. 49‘800.-- : 2360 x 2579).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 10/1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52855.-- (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst ein volles Pensum, von Dezember 2011 bis Juli 2012 ein solches von 70 % und ab August 2012 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zugemutet werden kann, ist für die Zeit ab Dezember 2011 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘999.-- (Fr. 52‘855.-- x 0.7) und ab August 2012 von einem solchen von Fr. 26‘428.-- (Fr. 52‘855.-- x 0.5) auszugehen.

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).    Die Beschwerdegegnerin nahm in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009 einen Abzug von 5 % vor (Urk. 10/41 S. 12 Ziff. 6.4, Urk. 10/93 S. 1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % geltend, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 1 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in sitzender Position, bei welchen sie nicht wiederholt in stark vornübergebeugter Rumpf- und Kopfhaltung arbeitstätig sein und nicht häufig schwerere Gewichte heben muss, zumutbar sind, sie überdies lediglich noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach einer Abwesenheit von zehn Jahren erschwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

6.5    Für die Zeit von Mai 2010 bis November 2011 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘927.-- (Fr. 52‘855.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3-4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘494.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad 17.44 % von entspricht.

    Für die zweite Phase von Dezember 2011 bis Juli 2012 liegt bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘449.-- (Fr. 36‘999.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3-4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘972.-- vor, was einem Invaliditätsgrad von 42.21 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

    Ab August 2012 sodann ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘421.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 22‘464.-- (Fr. 26‘428.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3-4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘957.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.72 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht.

    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint für die bis Ende 2014 getätigte Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

    Für ab 1. Januar 2015 getätigte Aufwendungen sodann ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- GastroSocial Pensionskasse

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig