Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00740




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 13. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete ab Dezember 1989 bei der Y.___ als Kassierin (Angaben der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2003, Urk. 5/13). Am 29. November 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ vom 19. Januar 2003 eingeholt hatte (Urk. 5/12), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 5/16). Im Revisionsverfahren des Jahres 2006 bestätigte die IV-Stelle aufgrund eines Berichts von Dr. Z.___ vom 28. August 2006 (Urk. 5/24) die ganze Rente (Mitteilung vom 13. November 2006, Urk. 5/26).

    Anfang 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Da die Versicherte erklärte, sie würde gerne wieder stundenweise arbeiten (Angaben vom 9. Januar 2010, Urk. 5/29), sprach ihr die IV-Stelle Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung durch die A.___ AG zu (Mitteilung vom 19. Februar 2010, Urk. 5/32). Die Versicherte trat daraufhin am 1. April 2010 bei der Y.___ eine 60%-Stelle an, arbeitete danach dort zunächst befristet in einem 100%-Pensum, wurde ab dem 1. Oktober 2010 zu einem Pensum von 80 % fest angestellt und arbeitete ab dem 1. Januar 2011 noch in einem herabgesetzten Pensum von 20,5 Stunden (vgl. die Unterlagen zum Arbeitsverhältnis in Urk. 5/34-48 und in Urk. 5/55). Mit Verfügung vom 24. März 2011 reduzierte die IV-Stelle daraufhin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 5/54 mit der Begründung in Urk. 5/53; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 10. Februar 2011, Urk. 5/49).

1.2    Im Oktober 2012 traten erstmals stechende Thoraxschmerzen auf (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. B.___ vom 10. Juli 2013, Urk. 5/59), die Versicherte war ab dann zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und verlor die Stelle bei der Y.___ per Ende Juni 2013 (vgl. die Aktennotizen der IV-Stelle vom 29. und vom 31. Juli 2013, Urk. 5/60 und Urk. 5/66). Die Versicherte meldete dies am 5. September 2013 der IV-Stelle (Urk. 5/67). Diese zog den Bericht des Rheumatologen Dr. med. C.___ vom 25. September 2013 und weitere medizinische Unterlagen bei (Urk. 5/71 und Urk. 5/72) und nahm ein bidisziplinäres Gutachten zu den Akten, das die Swica Krankenversicherung AG (Swica) als Taggeldversicherer in Auftrag gegeben hatte (Orthopädisches Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom Dezember 2013, Urk. 5/74). Anschliessend sprach die IV-Stelle der Versicherten am 11. Februar 2014 für die Zeit ab November 2012 eine Übergangsleistung in Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Mitteilung in Urk. 5/76, Verfügung vom 25. März 2014, Urk. 5/82).

    Am 13. Februar 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie ab dem 5. Februar 2014 eine neue Anstellung in einer Snackbar habe (Urk. 5/80), und in der Folge reichte sie den entsprechenden Arbeitsvertrag mit der F.___ AG und die Lohnbelege für Februar bis April 2014 ein (Urk. 5/81 und Urk. 5/84+85; vgl. auch das Verlaufsprotokoll vom 8. April 2014, Urk. 5/83). Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/89 und Urk. 5/90) erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 23. Juni 2014, hob damit die Übergangsleistung auf Ende des Verfügungsmonats und die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 38 % (Urk. 2 = Urk. 5/91; vgl. auch den Einkommensvergleich vom 24. Januar 2014, Urk. 5/87, und das Feststellungsblatt vom 13. Mai 2014, Urk. 5/88).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2014, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. September 2014 setzte das Gericht der Versicherten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an (Urk. 6); die Versicherte liess die Frist unbenützt verstreichen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen.

1.3    Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVG, in Kraft seit Anfang 2012, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Bei einer vorgängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. a IVG). Nach Art. 34 Abs. 1 IVG leitet die IV-Stelle gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein, und gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b IVG wird die bestehende Rente daraufhin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt), sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.


2.

2.1    Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der Verfügung vom 24. März 2011 (Urk. 5/53 und Urk. 5/54) war erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als gesundheitlich wieder in der Lage erklärt hatte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, und in der Folge mit der Unterstützung der A.___ AG eine Stelle bei der Y.___ gefunden hatte. Medizinische Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Rentenherabsetzung nicht getroffen, sondern die Rentenherabsetzung hatte allein auf der erwerblichen Veränderung beruht (vgl. Urk. 5/49/2).

2.2    Vor der Zusprechung der Übergangsleistung nach Art. 32-34 IVG hatte die Beschwerdegegnerin zwar medizinische Unterlagen beigezogen und diese Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) unterbreitet (vgl. Urk. 5/88/5), der Leistungszusprechung liegt jedoch keine umfassende Prüfung der medizinischen Situation zugrunde, sondern entsprechend dem vorläufigen Charakter dieser Leistung war lediglich die erhöhte Arbeitsunfähigkeit massgebend (vgl. Urk. 5/76 und Urk. 5/88/5).

2.3    Im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades, wie sie in Art. 34 Abs. 1 IVG verlangt ist, hätte dann aber eine eingehende Prüfung der medizinischen Situation erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebungsverfügung vom 23. Juni 2014 (Urk. 2) jedoch wiederum allein mit den geänderten erwerblichen Verhältnissen und ermittelte dabei das Invalideneinkommen durch Aufrechnung der Einkünfte, welche die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis April 2014 im neuen Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG erzielt hatte, auf ein Jahreseinkommen (vgl. Urk. 5/87).

    Das tatsächlich erzielte Einkommen darf indessen rechtsprechungsgemäss nur dort als Invalideneinkommen verwendet werden, wo die versicherte Person in einem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Arbeitsverhältnis von erst dreimonatiger Dauer erfüllt das Kriterium der Stabilität noch nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin nach den Erkundigungen der Beschwerdegegnerin an der neuen Stelle sehr zufrieden war und gute Arbeitsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 5/83/2-3). Und selbst bei gegebener Stabilität könnte nicht ohne medizinische Beurteilung beantwortet werden, ob das weitere Kriterium des vollen Ausschöpfens der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Für die neue Festlegung des Invaliditätsgrades ist es daher unerlässlich, dass die medizinische Situation genau beleuchtet wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rentenrevisionsverfahren bei Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegendenfalls der erwerblichen Situation - rechtsprechungsgemäss keine Bindung an das Mass der übrigen, allenfalls unverändert gebliebenen Parameter besteht, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente - vorliegendenfalls also auch der Gesundheitszustand - einer freien Prüfung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort (Urk. 4) auf die Angabe von Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2013 hin, dass er teilweise nur Vermutungen habe äussern und Verdachtsdiagnosen habe stellen können, dass er es bei kürzeren Überlegungen und Schlussfolgerungen belassen müsse und dass für eine vollständigere Klärung eine ausführliche psychiatrische Begutachtung, beispielsweise im Rahmen der IV, vorgenommen werden müsste (vgl. Urk. 5/74/13). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das bidiszplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ im Auftrag des Taggeldversicherers Swica erstellt worden ist, dessen Leistungspflicht zeitlich begrenzt und stärker auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf fokussiert ist. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs ergänzende medizinische Abklärungen, namentlich eine ausführliche psychiatrische Begutachtung, erforderlich sind. Ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung ist daher zu entsprechen.

2.4    Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2014 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- zu bemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel