Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00742




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 10. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger

Zeltweg Rechtsanwälte

Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuletzt mit Verfügung vom 6. Mai 2005 (Urk. 6/91) einen Rentenanspruch der 1961 geborenen X.___ verneint hatte und mit durch Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 (Urk. 6/107) und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2007 (Urk. 6/113) bestätigter Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/99) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten war, machte die Versicherte am 15. Oktober 2007 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (Urk. 6/114). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/115-116 und Urk. 6/118) und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122) mit Verfügungen vom 9. Januar 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu (Urk. 6/130). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/146). In der Folge brachte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ergänzungen zu seinem im Auftrag der Verwaltung bereits während des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom 3. November 2008 (Urk. 6/143) an (Bericht vom 4. Juni 2010 [Urk. 6/153]). Am 24. März 2009 hatte zudem bereits eine Abklärung vor Ort stattgefunden (Haushaltabklärungsbericht vom 22. September 2010 [Urk. 6/160]). Mit Vorbescheid vom 22. September 2010 stellte die IV-Stelle alsdann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/163). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/164), ordnete die Verwaltung eine medizinische Abklärung in der Z.___ an (Urk. 6/177). Die begutachtenden Ärzte erstatteten ihre Expertise am 28. November 2012 (Urk. 6/191). Wenige Tage zuvor hatte die Versicherte unter Hinweis auf einen im September 2012 in A.___ erlittenen Verkehrsunfall Arztberichte eingereicht (Urk. 6/189-190). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 6/200 = Urk. 2/2).


2.    

2.1    Die Rechtsvertreterin von X.___, O.___, verstarb am 2. September 2013 (Urk. 2/1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatierte die Versicherte Rechtsanwalt Felix Hollinger (Urk. 2/4).

2.2    Am 8. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den betreffenden Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 2/8). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 17. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Prozess-Nr. IV.2013.01020 [Urk. 2/13]). Mit Urteil vom 12. Juni 2014 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur materiellen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 zurück (Prozess-Nr. 9C_156/2014 [Urk. 2/16]).

2.3    Im vorliegenden, neu angelegten Prozess Nr. IV.2014.00742 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruches ab Unfalldatum vom 14. September 2012 (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren um den Antrag, ihr sei rückwirkend eine ganze unbefristete Rente ab wann rechtens zuzusprechen (Replik vom 1. Dezember 2014 [Urk. 10]). Am 29. Dezember 2014 reichte sie Unterlagen nach (Urk. 13-14/1-9). Mit Duplik vom 20. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung fest (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden.


2.    Zwischen den Parteien besteht insofern Einigkeit, als beide – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – von einer ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts nach dem Unfallereignis vom 14. September 2012 ausgehen (Urk. 2/8, 5, 10 und 18), fehlt doch eine Berücksichtigung der anlässlich dieses Unfalls zugezogenen Verletzungen und eine Auseinandersetzung damit vollständig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 und Urk. 18) besteht jedoch keine Veranlassung, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über einen bis zum Unfalldatum allenfalls bestehenden Rentenanspruch zu entscheiden. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die zu tätigenden Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen, die auch den Anspruchszeitraum bis zum Unfallereignis umfassen.

    Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass die letzte Abklärung vor Ort am 24. März 2009 stattgefunden hat (Urk. 6/160), ist zudem fraglich, ob zur Beantwortung der für den Leistungsanspruch einschlägigen Fragen auch weiterhin der am 22. September 2010 erstellte Haushaltsbericht herangezogen werden kann.


3.

3.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

3.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Hollinger, machte mit seiner Kostennote vom 15. Januar 2015 (Urk. 15) unter Abzug der für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (betreffend Fristerstreckung) enthaltenen Entschädigung von Fr. 2‘800.-- für das Fristerstreckungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘710.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) geltend.

    Dieser Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Prozesse nicht angemessen. So finden sich in der Kostenübersicht verschiedene nicht dokumentierte Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und anderen Stellen, welche zum Teil in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen (vgl. z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch, Posten 51 und 52). Auch werden Zeitaufwände für Abklärungen der Rechtslage verrechnet, deren Kenntnis vorausgesetzt wird. Sodann erscheint ein Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten für die sechsseitige Beschwerdeschrift vom 25. November 2013 (Urk. 2/8) und ein solcher von 10 Stunden 40 Minuten für die knapp fünfseitige Replik - jeweils nebst Aktenstudium - als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden 217 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der drei-, sechs-, fünf- und zweiseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fallübernahme sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des (bis Ende 2014 anwendbaren) gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für einen patentierten Rechtsanwalt auf Fr. 4‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Hollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher