Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00743




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 21. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, verheiratet und Mutter von zwei 2004 und 2007 geborenen Kindern, war bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Hilfsarbeiterin tätig. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung und von Februar 2008 bis März 2010 arbeitete sie teilzeitlich als Frühzustellerin (Urk. 7/9 und 7/16). Am 5. März 2007 hatte sie als Beifahrerin einen Autounfall erlitten (Urk. 7/5/8). Am 22. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer seit dem Autounfall bestehenden Angststörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/16) und medizinische (Urk. 7/11, Urk. 7/14) Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle Y.___ (Urk. 7/12). Das Gutachten wurde am 24. Januar 2012 erstattet (Urk. 7/21) und der Versicherten wurde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Frühzustellerin sowie für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/21/27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/45), da die Versicherte in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Frühzustellerin seit dem 13. März 2011 nur zu 20 % arbeitsunfähig sei, womit die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nicht erfüllt sei. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, am 5. Juli 2012 Beschwerde erheben (Urk. 7/48).

    Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00719 vom 27. März 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verfüge (Urk. 7/63/11). Den Erwägungen zufolge hatte die IV-Stelle die Qualifikation der Beschwerdeführerin festzustellen und Abklärungen in Bezug auf die von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 allfällig ausgeübten Tätigkeiten (in Bezug auf Art, Umfang und Dauer) vorzunehmen. Sodann waren die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einer allfälligen Erwerbstätigkeit oder eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich erneut medizinisch abzuklären (vgl. Urk. 7/63/8-10).

2.    In Nachachtung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle zwei weitere Arztberichte ein, einer von der Psychiatrie Z.___ vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/72) und der andere von der Hausärztin A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 17. September 2013 (Urk. 7/75). Zudem liess sie weitere IK-Auszüge der Versicherten (Urk. 7/76) erstellen und ordnete die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 4. März 2014; Urk. 7/82) an. Gestützt auf diese Unterlagen teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2014 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/87). Hiergegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/88). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/97 = Urk. 2).

3.    Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2014 liess die Versicherte am 10. Juli 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):

    „Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei im Beschwerdeverfahren

1. Der massgebende Sachverhalt im Sinne der nachstehenden Erwägungen abzuklären;

2. von einem aussenstehenden und unabhängigen psychiatrischen Facharzt eine ergänzende psychiatrische Begutachtung einzuholen;

3. gestützt auf diese zusätzlichen Abklärungen der IV-Grad der Beschwerde-führerin zu bestimmen und ihr gestützt darauf die ihr von Gesetzes wegen zustehende IV-Rente auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Sodann stellte Rechtsanwalt Schütz ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 13) und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).     

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 6. Juni 2014 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis Juli 2012 ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen. Mit dem Eintritt des jüngeren Kindes in den Kindergarten im August 2012 hätte sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % aufgenommen. Bei einer Einschränkung von 24 % im Aufgabenbereich und einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im erwerblichen Bereich resultiere kein Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Dazu stützte sie sich auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 7/82) und auf die eingeholten Arztberichte (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2014 insbesondere ausführen, die neu eingeholten Arztberichte würden sich zu den in medizinischer Hinsicht interessierenden Fragen nicht äussern. Bis Ende 2011 sei sie sowohl im erwerblichen Bereich als auch in der Haushalttätigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Die im Haushaltsbericht festgesetzte Qualifikation für die Zeitspanne vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2012 als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige werde bestritten. Unabhängig von der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes hätte sie einer Erwerbstätigkeit in einem 40%igen Pensum nachgehen wollen. Dies sei ihr aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Y.___ Gutachten vom 24. Januar 2012 (Urk. 7/21) war der Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihrer Teilerwerbstätigkeit bei der Schweizerischen Post von Februar 2008 bis März 2010, die die Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Gutachterin verschwiegen hatte, aufgrund einer seit August 2008 bestehenden schweren Panikstörung, die sich seit März 2011 verschlechtert habe, nach 100%iger Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt ab März 2011 eine 20%ige Einschränkung attestiert worden.

3.2    Die Psychiatrie Z.___ reichte zusammen mit dem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/72/5) einen zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk.7/72/7) ein, in dem sie die Diagnosen einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer leichten depressiven Episode gestellt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Am 29. Juli 2013 berichtete sie von einer Abnahme der depressiven Symptomatik innerhalb der letzten Monate. Die Kriterien einer depressiven Episode seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt. Die im Vorbericht beschriebenen Funktions-einschränkungen bestünden bei verminderter Ausprägung weiterhin. Insbesondere seien die Verkehrsfähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen immer noch eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin ihre Panikattacken weiterhin als unberechenbar einschätze und entsprechend Aktivitäten kurzfristig in Abhängigkeit ihres Zustandes plane. Haushaltsarbeiten und die Kinderbetreuung könne sie bis auf wenige Aufgaben wie einen Grosseinkauf recht gut selbständig bewältigen. Ungefähr bis Ende Februar 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden und seit März 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen (Urk. 7/72/5-6).

3.3    Die Hausärztin Dr. B.___ führte in ihrem Arztbericht vom 17. September 2013 aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit den letzten Berichten vom April und Juli 2011 ein sehr erfreulicher Verlauf zu verzeichnen. Die Anzahl der notfallmässigen Behandlungen habe sich deutlich reduziert, obwohl auch in diesem Jahr eine Krisensituation in der Familie entstanden sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich kräftiger und fähiger, schwierige Situationen, die sie und ihre Familie betreffen, selbständig zu lösen. Auch seien Hyperventilationsattacken weniger häufig vorgekommen und eine asthmatische Reaktion sei im Methacholintest vom November ausgeblieben. Insgesamt liege bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung der Bewältigung des Alltags vor, weshalb die Arbeitsfähigkeit ungefähr seit März 2013 auf 60 % gestiegen sei. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin schwierigen familiären Situationen ausgesetzt, in denen sie jeweils die organisatorische Hauptrolle übernehmen müsse, was sie oft überfordere und zu Exazerbationen mit muskulären Verspannungen bei bekanntem Zervikalsyndrom führe. Auch würden diese Situationen Angstzustände mit Hyperventilation auslösen. Diese Zustände führten leider bis heute zu einer Invalidisierung an einzelnen Tagen und seien für die Beschwerdeführerin nicht planbar (Urk. 7/75/3, Urk. 7/75/5).


4.    

4.1    Am 22. März 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an (Urk. 7/5). Der Anspruch auf eine Invalidenrente würde somit frühestens nach sechs Monaten, im September 2011, entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da die Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse ab dem 1. August 2012 anerkennt (Urk. 1 S. 4) und diese nach der Aktenlage nicht zu beanstanden sind, ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist umstritten, ob sie bis zum 31. Juli 2012 von der Beschwerdegegnerin zu Recht als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde, und demzufolge, ob die Invaliditätsbemessung nach dem Betätigungsvergleich oder nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Auch ist für diesen Zeitrahmen umstritten, zu wie viel Prozent die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht sowohl im Erwerbs- als auch im Aufgabenbereich arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 4).

4.2    Die Psychiatrie Z.___ hielt im Bericht vom 29. Juli 2013 fest, bis ungefähr Ende Februar 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 7/72/6). Sodann ist dem interdisziplinären Y.___ Gutachten vom 24. Januar 2012 und insbesondere dem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 19. September 2011 zu entnehmen, dass von einer 20- bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/21/21-23).

    Die Beschwerdeführerin war somit in der fraglichen Zeitspanne zumindest zu 50 % arbeitsfähig, weshalb auch bei der Annahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit keine Einschränkung im Erwerbsbereich bestand. Da die beiden Arztberichte zeitnah erfolgten, ist darauf abzustellen und den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei bis Ende 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden.

4.3    Des Weitern ist die Verwertbarkeit des Haushaltsabklärungsberichts vom 4. März 2014 (Urk. 7/82) zu prüfen. Der Bericht wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2014 in Begleitung einer Auszubildenden zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. In ihrem Bericht berücksichtigte sie die Angaben der Beschwerdeführerin und zog die Vorakten bei. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haushaltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemanns wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel und begründet, weshalb dem Abklärungsbericht zumindest für den Aufgabenbereich volle Beweiskraft zukommt.

    Dem Argument, die IV-Stelle habe sich nur mit dem aktuellen Gesundheitszustand befasst, ist entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson spezifisch zwischen der Zeitspanne vom 1. März 2007 bis zum 31. Juli 2012 und ab dem 1. August 2012 unterschied und dies im Haushaltsabklärungsbericht auch zum Ausdruck brachte, indem sie die Einschränkungen in den verschiedenen Zeitabschnitten unterschiedlich bewertete (vgl. Urk. 7/82/8-11). Überdies zog sie auch Arztberichte bei (Urk. 7/82/2-3).

    Die Psychiatrie Z.___ führte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2012 aus, die Beschwerdeführerin könne die Aufgaben zu Hause relativ gut bewältigen, währendem Einkäufe und andere Aktivitäten ausser Haus für die Beschwerdeführerin schwierig seien (Urk. 7/72/7-8). Im Bericht vom 29. Juli 2013 bestätigte die Psychiatrie Z.___ ihre Ausführung, indem sie wiederholte, dass die Beschwerdeführerin Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung bis auf wenige Aufgaben wie einen Grosseinkauf recht gut selbständig bewältigen könne (Urk. 7/72/5-6). Somit ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im Haushalt mehr eingeschränkt als im Abklärungsbericht geltend gemacht, medizinisch widerlegt.

    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Haushaltsbericht hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich volle Beweiskraft zukommt, so dass diesbezüglich von einem Teilinvaliditätsgrad von 23,7 % (Urk. 7/82/12) beziehungsweise gerundet von 24 % auszugehen ist.

4.4    Schliesslich ist eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeit- oder Nichterwerbstätige strittig.

    Wird von den Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgegangen, wonach sie auch bis zum 31. Juli 2012 als zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei, resultiert bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % und einem solchen im Haushaltsbereich von 24 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14,4 %. Somit führt sowohl die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige als auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Qualifikation als zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Aufgabenbereich Tätige zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Da somit im Ergebnis bei beiden Methoden ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, kann der Status der Beschwerdeführerin offen bleiben.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unabhängig von der Statusfrage jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann