Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00744 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte
Y.___
Oerlikonerstrasse 98, Postfach 5231, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die an X.___, geboren 1984, ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat, da der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber ein Einkommen erziele, welches dazu führe, dass der Invaliditätsgrad lediglich noch 32 % betrage (Urk. 2),
nach Einsicht in die durch die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Viertelsrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014 (Urk. 7), welche dem Beschwerdeführer am 1. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 9),
in Erwägung,
dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin zuletzt dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 8/155, Urk. 8/162, Urk. 8/177, Urk. 8/207), wobei sie davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler unter Berücksichtigung der medizinisch-objektivierbaren Befunde bei zumutbarem ganztägigem Einsatz eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweist,
dass - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 (Urk. 7) zu Recht ausgeführt hat - eine aktuelle medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in seiner angestammten Tätigkeit als Maler noch in einer angepassten Tätigkeit vorliegt,
dass die Beschwerdegegnerin vielmehr in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) weiterhin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler bei 100%iger zeitlicher Präsenz eine 50%ige Leistung erbringen kann,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens so vorgegangen ist, dass sie das im Jahr 2007 festgelegte Einkommen (vgl. Urk. 8/155) der Nominallohnentwicklung angepasst hat (vgl. Url. 8/247),
dass das im Jahr 2007 festgelegte Valideneinkommen lediglich demjenigen eines Lehrabgängers im ersten Berufsjahr entspricht (vgl. Urk. 8/154),
dass der Beschwerdeführer zu Recht gerügt hat (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens unberücksichtigt gelassen hat, dass er mittlerweilen über Berufserfahrung als Maler verfügt und deshalb als vollständig gesunder Arbeitnehmer nicht mehr zu dem gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe geltenden Mindestlohn für Lehrabgänger, sondern nach jenem für gelernte Berufsarbeiter (ab 3 Jahren Berufserfahrung) zu entlöhnen wäre (Urk. 3),
dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Tatsache, dass sich aus ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades trotz angenommener 50%iger Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % ergibt, Anlass gehabt hätte, um der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber Soziallohn bezieht,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer leistungsgerecht entlöhnt wird, aber wiederum davon abhängt, welche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit besteht, welche Frage die Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt -, gar nicht abgeklärt hat,
dass die Beschwerdegegnerin somit zusätzliche medizinische Abklärungen über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie über seine erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen und danach den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs neu festzulegen haben wird,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a ATSG Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden, diese vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger