Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00746 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 19. Oktober 2015
In Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 24. April 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rheuma, eine chronische Erkrankung, Arthritis sowie eine Entzündung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/26).
Am 13. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf eine chronische Erkrankung, Rheuma und Arthritis bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % ab (Urk. 8/52).
Am 3. Dezember 2013 (Eingangsdatum) reichte Dr. med. Y.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, im Namen des Versicherten eine Neuanmeldung ein (Urk. 8/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. April 2014, Urk. 8/63; Einwand vom 2. Juni 2014, Urk. 8/66) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 27. November 2013 [Eingang 3. Dezember 2013] einzutreten und dieses materiell zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-69). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 (Urk. 10) in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Stellungnahme vom 23. September 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die vorliegenden Befunde würden keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes begründen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seit November 2013 von einer Therapieresistenz hinsichtlich der seropositiven rheumatoiden Arthritis ausgegangen werden müsse. Auch sei neu im August 2012 eine Osteoporose, welche sich bei ihm bei bereits vorliegenden Krankheiten besonders erheblich und nachteilig auswirke, festgestellt worden. Diese Tatsachen seien aber im Zeitpunkt der letzten Verfügung im Januar 2012 noch nicht gegeben gewesen. Der zwischenzeitliche Verlauf zeige eine kontinuierliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, so träten gehäuft immer wieder Entzündungen auf. Auch sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2013 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, da eine reaktive depressive Episode vorliege (Urk. 1 S. 7 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 (Urk. 7) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zwar neu unter Osteoporose leide, er allerdings trotz der neuen Diagnose nicht glaubhaft habe darlegen können, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten.
Mit Stellungnahme vom 23. September 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass nebst der neu aufgetretenen Osteoporose neu auch die Therapieresistenz der Erkrankung festgestellt worden sei. Bis zur Feststellung durch Dr. Y.___ sei eine solche als Verdachtsdiagnose im Raum gestanden, sei aber nie bestätigt worden. Dies stelle sicherlich eine klare gesundheitliche Verschlechterung dar. Auch die neu aufgetretenen psychischen Probleme hätten Krankheitswert und seien zu beachten (Urk. 10).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
2.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 8/52) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/50), womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. Die damalige medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011 eine seropositive rheumatoide Arthritis mit polyarthrikulärer entzündlicher Aktivität vorwiegend der Hände und Handgelenke fest (Urk. 8/33). Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten leider keine nennenswerte Besserung gebracht. Die Therapie mit Methotrexat und später mit Enebrel sei wegen Wirkungslosigkeit sistiert worden. Die Beschwerden hätten zugenommen. Er habe massive Schmerzen im Bereich der Hände, Füsse, Schultern beidseits und entlang der Wirbelsäule. Zudem leide er an massiver Morgensteifigkeit, Kraftlosigkeit, erhöhtem Taubheitsgefühl, subfebriler Temperatur und sei physisch und psychisch vermindert belastbar. Er sei sehr schnell müde und aktuell meistens nicht in der Lage, den eigenen Haushalt ohne fremde Hilfe zu verrichten.
Klinisch wirke der Beschwerdeführer depressiv in schmerzbedingt leicht reduziertem Allgemeinzustand. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei leicht eingeschränkt, es bestehe eine starke Druckdolenz und Hartspann paravertebral LWS. Zum Teil bestünden starke Schwellungen im Sinne einer Synovitis über dem Handgelenk links und rechts sowie über MCP und PIP-Gelenken beidseits. Über beiden Handgelenken bestehe eine sehr starke Druckdolenz. Die Beweglichkeit des Handgelenks links sei deutlich eingeschränkt, insbesondere die Rotationsbewegungen seien sehr schmerzhaft. Zudem bestünden sehr starke Durckdolenzen ohne eindeutige Synovitis über den MTP- und PIP-Gelenken der Füsse beidseits.
Laborchemisch bestehe nach Angaben der Rheumaklinik eine humorale Aktivität. Er werde zur Zeit mit Humira und Kortison durch den Kollegen der Rheumaklinik behandelt. Aufgrund des Krankheitsverlaufs, der angegebenen Beschwerden sowie der erhobenen Befunde müsse die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit äusserst ungünstig beurteilt werden. Zudem habe sich langsam eine Depression entwickelt, welche die weitere Rehabilitation erschweren dürfte. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Urk. 8/33).
3.1.2 Dr. med. A.___, Oberarzt, und B.___, Ergo/Physiotherapeutin, des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 4. November 2011 folgende arbeitsrelevanten Diagnosen fest (Urk. 8/49):
- Seropositive rheumatoide Arthritis (ED 09/2008, M05.0)
- Rheumafaktor 320 IE/ml, Anti-CCP-AK 5‘000 E/ml, ANA positiv (1:640)
- Anamnestisch polytoper Gelenksbefall; aktuell oligoartikulär CMP- und PIP-Gelenke der Hände
- Persistierende entzündliche Aktivität (DAS28-3V 4.8 a, 12. August 2011)
- Bisher anerosiv (Röntgen Hände/Füsse 10/2008 und 5/2010)
- Basismedikation: Methotrexat 1 x 25 mg/Wo s.c. seit 22. Oktober 2008, Enbrel 1 x 50 mg/Wo s.c. ab 2. März 2009 bis 1/2011 und wieder ab 4/2011, Humira 02/11 - 4/11 (Stopp bei inspirationsabhängigen Thoraxschmerzen links)
Als weitere Diagnose hielten sie einen Nikotinkonsum fest (ca. 40 py).
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Hände (Handgelenke und Fingergrundgelenke), aktuell vor allem der rechten Hand. Weiter bestehe ebenfalls eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Fusses. Die ergonomischen Arbeitstechniken des Beschwerdeführers seien eher schlecht. Er zeige bei den Tests im Grossen und Ganzen eine gute Leistungsbereitschaft. Zwei Selbstlimitierungen hätten sie festgestellt, Inkonsistenzpunkte hätten sie keine beobachtet.
Im Jahr 2008 sei beim Beschwerdeführer eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden. Trotz Therapie mit Methotrexat, TNF-Alpha Hemmern und peroralen Steroiden habe keine anhaltende Remission erreicht werden können. Seit seine Schwester, die auch an rheumatoider Arthritis gelitten habe, im letzten Jahr verstorben sei, wolle er keine peroralen Steroide mehr nehmen, da die Schwester viele Steroide habe einnehmen müssen und an einem Myokardinfarkt gestorben sei. Deshalb nehme er nur noch intermittierend bei erhöhter Krankheitsaktivität Steroide. Die interne Zuweisung des Beschwerdeführers zur Objektivierung der funktionellen Belastbarkeit und zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit als Kellner sowie für angepasste Tätigkeiten erfolgte, da der Beschwerdeführer und gelernter Automechaniker seit der Einreise in die Schweiz 1989 im Gastgewerbe als Kellner arbeitete, diese Stelle aber 2008 verlor und seither von der Sozialhilfe lebe.
Aktuell bestünden vor allem Schmerzen in beiden Händen und Füssen, am Morgen sei es jeweils am schlimmsten. Die Morgensteifigkeit dauere aktuell über mehrere Stunden an. Er habe letzte Woche über mehrere Tage perorale Steroide genommen aufgrund erhöhter Krankheitsaktivität, welche zum Zeitpunkt der Arztkonsultation am 4. Oktober 2011 gemäss visueller Analogskala bei 1 liege.
Klinisch fänden sich vereinzelt druckdolente MCP- und PIP-Gelenke beider Hände sowie MTP beider Füsse ohne Anzeichen für Synovitiden. Das Gänsslezeichen sei im linken Fuss positiv. Zusammenfassend zeige sich aktuell eine geringe Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis.
In der angestammten Tätigkeit als Kellner sei der Beschwerdeführer im Umfang von 40 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum, arbeitsfähig.
Leichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung maximal 15 kg) sei ihm wechselbelastend ganztags zumutbar. Er benötige, aufgrund der Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung der Hände und Füsse, vermehrte Pausen (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ca. 20 Minuten pro Halbtag) im Umfang von ca. 2 h über den Tag verteilt. Er sollte maximal 30 Minuten täglich Treppen steigen und nicht mehr als drei Stunden täglich Gehen und Arbeiten über Schulterhöhe ausüben. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitstätigkeit von 75 %. Bezüglich der Gewichtsbelastung sei aus prognostischen Gründen (zu erwartende weitere Gelenksschädigung der Finger bei klinisch aktiver rheumatoider Arthritis) eine maximale Belastung von 15 kg zu empfehlen, obwohl der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, diese Grenze zu überschreiten.
Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit wäre nur bei deutlichem Ansprechen der entzündlich rheumatischen Krankheit auf therapeutische Massnahmen möglich (Urk. 8/49).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.2.1 Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik, hielten in ihrem zuhanden von Dr. Y.___ erstellten Arztbericht vom 27. Juni 2013 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/56):
- Seropositive rheumatoide Arthritis (ED 9/2009)
- Rheumafaktor 320 IE/ml, Anti-CCP-AK 5‘000 E/ml
- Bisher anerosiv
- Sono Hände 02/13: Beidseits Tendovaginitis der Extensor carpi ulnaris Sehne, MCP II beidseits mit Synovitis knapp Grad 2, sonst keine akuten Synovitiden der Hände beidseits
- Basismedikation
• Enbrel vom 2. März 2009 bis 01/2011 und 4/2011 - 6/2013 (Stopp bei Sekundärversagen)
• Humira 02/2011 - 04/2011 (Stopp bei inspirationsabhängigen linksseitigen Thoraxschmerzen)
• Methotrexat 22. Oktober 2008 - 06/2013 (Stopp bei Beginn Orencia)
• Aktuell:
Orencia i.v. seit Mitte Juni 2013
Prednison in Eigenregie: bei Bedarf 30 - 40 mg/d für 3-4 Tage
- Osteoporose, 08/12
- Am ehesten i.R. intermittierender Steroidtherapie
- Osteodensitometrie 02. August 2012: LWS total -3.3, max. -3.4 L4, SH neck -2.2
- Fosamax seit 08/12
- Nikotinkonsum (ca. 40 P.Y.)
Zusammengefasst bestehe beim Beschwerdeführer eine seropositive, rheumatoide Arthritis, welche sich bisher anerosiv gezeigt habe. In der letztmaligen Verlaufskontrolle vom 15. Mai 2013 habe sich mit einem DAS 28 von 3.5 eine mittelgradige Krankheitsaktivität gezeigt. Auf Grund einer schwierigen Compliance des Beschwerdeführers sei bisher keine Umstellung der Basistherapie erfolgt. Bei fehlendem Ansprechen sei jedoch auch eine Umstellung der biologischen Therapie auf eine andere Wirkstoffklasse (Actemra, Orencia oder MabThera) diskutiert worden. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich bei einem externen Rheumatologen für die weitere Behandlung angemeldet habe und bereits ein Wechsel der Basistherapie von Enbrel auf Orencia erfolgt sei, welches ihm bisher die Morgensteifigkeit bereits gut gelindert habe, die Gelenkschmerzen im Allgemeinen seien jedoch nicht besser geworden. In der klinischen Untersuchung hätten sich auch am 25. Juni 2013 keine sicher abgrenzbaren Synovitiden gefunden, der Beschwerdeführer habe jedoch eine subjektive Schwellung über dem rechten Handgelenk, welche nicht hätte objektiviert werden können, beklagt. Es hätten sich Druckdolenzen über der ulnaren Seite des rechten Handgelenks und über den PIP-Gelenken II und III links gezeigt. Zusammengefasst zeige sich insgesamt, bei persistierender, mittelgradiger Krankheitsaktivität die Indikation zu einer Umstellung der biologischen Therapie gegeben. Der Beschwerdeführer berichte jedoch, dass auch das Methotrexat vor der Orencia-Infusion gestoppt worden sei. Sie würden hingegen eine Fortführung der Basistherapie mit einem konventionellen DMARD wie Methotrexat, zur Verhinderung eines Sekundärversagens, empfehlen.
3.2.2 Dr. Y.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 27. November 2013 (Urk. 8/57) als Hauptdiagnosen 1) eine seropositive rheumatoide Arthritis (ED 9/2008), 2) eine Osteoporose (08/12) und 3) einen Vitamin D3 Mangel Oktober 12, substituiert.
Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2007 an einer seropositiven, rheumatoiden Arthritis, welche einer breiten medikamentösen Behandlung bedürfe (NSAR, MTX, Enbrel sowie Orencia und intermittierend Steroide). Trotz dieser Therapie bestünden immer wieder Beschwerden (Morgensteifigkeit über eine Stunde, Synovitiden der MCP, Kraftverminderung der Hände), welche auf eine aktive Polyarthritis hindeuten würden. An anderen Tagen bestünden hingegen weniger entzündliche Aktivitätszeichen. Der Verlauf, bestätigt durch die Berichte der Rheumatologie des C.___, zeige eine Therapieresistenz. Der Beschwerdeführer sei sehr willig, wieder eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine Tätigkeit als Kellner oder im Gastgewerbe sei aber aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 8/57).
4.
4.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
4.2 Dr. A.___ und B.___ attestierten in ihrem Bericht vom 4. November 2011 (E. 3.1.2) aufgrund der rheumatoiden Arthritis eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in einer angepassten Tätigkeit. Daraus resultierte nach einem Einkommensvergleich - wie in der Verfügung vom 6. Januar 2012 festgehalten - ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe. Bereits eine geringe Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit kann im vorliegenden Fall entsprechend einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen, womit bereits geringe Veränderungen bzw. Verschlechterungen unter Umständen als erheblich zu qualifizieren sind.
Der Vergleich des Arztberichtes von Dr. A.___ und B.___ vom 4. November 2011 (E. 3.1.2) und den Berichten der Ärzte des C.___ vom 27. Juni 2013 (E. 3.2.1) und dem von Dr. Y.___ vom 27. November 2013 (E. 3.2.2) zeigt, dass in den neuen Berichten nebst der rheumatoiden Arthritis neu eine Osteoporose diagnostiziert wurde. Dr. Y.___ hielt diesbezüglich fest, dass aufgrund der Osteoporose die perorale Steroidbehandlung im Verlauf gestoppt worden sei (Urk. 8/57 S. 2). Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der physische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat.
Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 2.2 und E. 4.1). Gestützt auf die somatischen Veränderungen hätte die Beschwerdegegnerin demnach auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 von Dr. med. D.___, Oberärztin der E.___, aufgrund einer reaktiven depressiven Episode ambulant psychotherapeutisch behandelt wird (Arztbericht vom 3. Juli 2014, Urk. 3/4). Dr. D.___ hielt in ihrem Arztbericht dafür, dass eine Revision des IV-Antrages aus psychiatrischer Sicht dringend indiziert sei. Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären haben.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 23. September 2014 (Urk. 10) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2013 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler