Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00748




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 26. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Störungen zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und berufliche Abklärungen, wobei sie insbesondere einen Bericht beim behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Bericht vom 26. August 2012, Urk. 8/14). Am 16. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich und ein Rentenanspruch werde geprüft (Urk. 8/17). In der Folge liess die IV-Stelle im Februar 2013 eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 8/23) und holte bei Dr. Z.___ einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 11. August 2013, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 (Urk. 8/26) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 8/32) und einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ eingereicht hatte (Urk. 8/34), verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2014 wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab Dezember 2012 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-41) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Während die Beschwerdegegnerin erwog, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 7), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund psychischer Einschränkungen zu maximal 20-30 % arbeitsfähig (Urk. 1).

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).


3.

3.1    Dr. Z.___, seit Juli 2011 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 26. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/14/1):

- Schwerer sexueller Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb des Familienkreises (ICD-10 Z61.5);

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Verdacht auf chronischen Verlauf da nie behandelt;

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01);

- Abhängigkeitssyndrom: episodischer Alkoholabusus, vor allem in Angstsituationen (sekundärer Alkoholismus), Diazepamabhängigkeit (ICD-10 F10.26);

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);

- Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).

    Der Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei im Alter von zwölf Jahren während 1,5 Jahren wiederholt sexuell missbraucht worden, bis die Familie umgezogen sei. In der Ehe mit ihrem Exmann – welche bis 1997 gedauert habe - sei es sodann zu einer Retraumatisierung gekommen (Urk. 8/14/2-3). Zu Beginn der Therapie hätten vor allem die Panikattacken mit plötzlich auftretender Atemnot, die Agoraphobie, depressive Zustände und die schwierigen sozialen Umstände im Vordergrund gestanden (Urk. 8/14/2). Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch dafür, die Ressourcen der Beschwerdeführerin, die Kooperation in der Therapie und die Tatsache, dass sich die Panikattacken und die sozialen Phobien seit Behandlungsbeginn etwas gebessert hätten, sprächen langfristig gesehen für eine den lebensgeschichtlichen Umständen entsprechende Besserung des aktuellen Zustandsbildes (Urk. 8/14/4-5).

3.2    Mit Verlaufsbericht vom 11. August 2013 (Urk. 8/22) verwies Dr. Z.___ bezüglich der Diagnosen auf den Bericht vom 26. August 2012 (Urk. 8/22/1). Er berichtete über eine Zustandsverbesserung in Bezug auf die Panikattacken mit Atemnot, ausserdem seien die Soziophobie sowie die depressiven Stimmungsschwankungen weniger ausgeprägt, die Beschwerdeführerin könne sich rascher auffangen. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung hielt er dafür, es bestehe eine starke Tendenz, bei Belastungen erneut mit den diesbezüglichen Symptomen zu reagieren (Urk. 8/22/3). Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend teilte er mit, die Beschwerdeführerin habe mehr als 20 Jahre nicht mehr im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet und ihr fehle infolgedessen das notwendige Wissen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu einem Pensum von maximal 20-30 % möglich, wobei er eine Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf (bspw. Parfümeriegeschäft, Schuhladen) oder als Garderobière (bspw. Museen, Schauspiel- oder Opernhaus) oder Tätigkeiten im gemeinnützigen oder sozialen Bereich als denkbar erachtete (Urk. 8/22/2-4). Schliesslich hielt er dafür, die Prognose sei abhängig von der langfristigen Weiterführung der bisherigen Therapie und der Integration in einen sinnvollen Arbeitsprozess, der dem jetzigen Belastungsprofil entspreche. Langfristig sei mit einer Besserung des Grundleidens zu rechnen (Urk. 8/22/3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (vgl. E. 2.2) auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer posttraumatischen Belastungsstörung anwendbar und vorliegend von der Überwindbarkeit dieser Belastungsstörung auszugehen sei, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7).

    Auch wenn das Bundesgericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) schon verschiedentlich nach den Grundsätzen, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung kommen (E. 2.3), geprüft hat (vgl. das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2), kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden vor, wurden doch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ neben einer PTBS noch weitere psychiatrische Diagnosen genannt (E. 3.1-3.2). Ob damit insgesamt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren Verwertung der Beschwerdeführerin objektiv nicht zumutbar ist (E. 2.2), ausgewiesen ist, lässt sich aber gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.

4.2    So kann denn nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin lediglich eine 20-30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (E. 3.2), abgestellt werden. Aus seinen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bestens pflegt, Einkaufen geht, regelmässig in geschütztem Rahmen arbeitet und soziale Kontakte mit den Nachbarn unterhält (Urk. 8/22/2). Weshalb bei diesen vorhandenen Ressourcen einzig eine solch eingeschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte, ist wenig einsichtig, zumal mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen Befund (Urk. 8/14/3-4) psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund zu stehen scheinen. Sodann diagnostizierte Dr. Z.___ zwar eine Agoraphobie (E. 3.1), befürwortete jedoch – nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin - eine Stelle im Verkauf oder als Garderobière (E. 3.2). Kommt es gerade bei solchen Stellen zu regem Kontakt mit Menschen und auch zu Menschenansammlungen, erscheinen seine Ausführungen auch insofern als nicht vollumfänglich nachvollziehbar.

4.3    Liegen – abgesehen von den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, welche sich einzig auf die vorgenannte Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen (vgl. Urk. 8/24/2-3, 5, Urk. 8/37/2) – keine weiteren Beurteilungen in den Akten, so erweist sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler