Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00749 damit vereinigt IV.2014.00768 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
Pensionskasse P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. O.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war zuletzt vom 1. November 2010 bis 30. September 2013 als Monteur Gas und Wasser bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 9/11) und dadurch bei der Pensionskasse P.___ berufsvorsorgeversichert. Am 4. Juni 2013 (Urk. 9/2) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 9/8) die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/14) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/9-10, Urk. 9/16-17) wie auch der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ein. Am 10. Oktober 2013 (Urk. 9/15) teilte sie X.___ mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 18. März 2014, Urk. 9/21), in dessen Verlauf sich die Pensionskasse P.___ am 30. April 2014 (Urk. 9/27) vernehmen liess, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juni (Urk. 2) und 18. Juli 2014 (Urk. 10/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze Rente ab 1. März 2014 zu.
2. Hiergegen erhob die Pensionskasse P.___ am 10. Juli (Urk. 1; Verfahren IV.2014.00749) und 25. Juli 2014 (Urk. 10/1; Verfahren IV.2014.00768) Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei machte sie unter anderem auch eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und S. 9-11 Ziff. 25-28, S. 14 Ziff. 43 und Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 11 und S. 9-11 Ziff. 26-29, S. 15 Ziff. 44).
In ihren Beschwerdeantworten vom 15. Oktober 2014 (Urk. 8, Urk. 10/8) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerden im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Versicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich am 13. November 2014 (Urk. 13) vernehmen und reichte weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 14/1+2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Zusprache der ganzen Rente (Urk. 2, Urk. 10/2) auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2014 (Urk. 9/19/3), worin Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ ausgehend von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit seit März 2013 attestierte und vermerkte, dass seit Februar 2014 ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen (50 %-Pensum) erfolge.
Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor) aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 62'725.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 4'867.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'857.80 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 92 % (Urk. 9/18).
2.2 Bei den IV-Akten liegen verschiedene Berichte der den Beigeladenen stationär und tagesklinisch behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___:
- Berichte von med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Neurologie, Abteilung für junge Erwachsene und ersthospitalisierte Psychosepatienten (STEP), vom 22. Juli (Urk. 9/9) und 30. Juli 2013 (Urk. 9/14/8-11)
- Berichte von Dr. med. D.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum E.___, vom 4. September 2013 (Urk. 9/14/6-7) und 13. Februar 2014 (Urk. 9/17)
- Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. F.___, Psychologin, Abteilung STEP, vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/16)
Diese Unterlagen beinhalten mit Blick auf von Dr. D.___ fachärztlich (Urk. 14/2) diagnostizierte paranoide Schizophrenie (Urk. 9/14/6-7 S. 1 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 14/1) gewichtige Hinweise auf eine relevante psychische Gesundheitsstörung und lassen entgegen dem von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7-9 Ziff. 17-23, Urk. 10/1 S. 7-9 Ziff. 18-24) bekundeten Standpunkt nicht ohne weiteres auf ein reines Suchtgeschehen (Cannabis, Tabak) ohne invalidenversicherungsrechtliche Bedeutung (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) schliessen.
Indes erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig abgeklärt, um zuverlässig über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befinden zu können. Die behandelnden Fachpersonen der Klinik A.___ beurteilten die Arbeit mit Gasinstallationen als problematisch (Urk. 9/14/10 Ziff. 7.3) und empfahlen ein unterstützendes Arbeitsumfeld (Urk. 9/9/4 Ziff. 1.5) respektive einen ruhigen Arbeitsplatz (Urk. 9/9/7, Urk. 9/16/7). Jedoch liegt keine fachkundige ärztliche Einschätzung vor, worin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wird, dass dem Beigeladenen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) nurmehr eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar gewesen sein soll. Hieran vermag die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13. November 2014 (Urk. 13) und der von ihm ins Recht gelegte Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2014 (Urk. 14/1) nichts zu ändern. Insofern beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht die unzureichende medizinische Aktenlage (Urk. 1 S. 11-14 Ziff. 29-42, Urk. 10/1 S. 11-15 Ziff. 30-43), was denn auch von der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2014 (Beschwerdeantworten, Urk. 8, Urk. 10/8) anerkannt wurde.
2.3 Da sich aus den vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Beigeladenen ergibt und die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem Sozialversicherungsträger obliegt, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen – allenfalls gutachterlichen – Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
3.
3.1 Eine Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügungen (Urk. 2, Urk. 10/2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist sodann auch aus formellen Gründen angezeigt.
3.2
3.2.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3 Mit Vorbescheid vom 18. März 2014 (Urk. 9/21) stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2014 in Aussicht. Dabei ging sie davon aus, dass der Beigeladene seit dem 22. März 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur Gas und Wasser zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell sei ihm lediglich ein 50 %-Pensum im geschützten Rahmen zumutbar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 (Urk. 9/27) verschiedene Einwände und machte im Wesentlichen geltend, dass die vorhandenen Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellten und die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden müsse (S. 7 ff. Ziff. 18-26), sofern die Invalidität nicht ausgehend von einem reinen Suchtgeschehen zu verneinen sei (S. 6 f. Ziff. 15-17).
In den angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (vgl. Verfügungsteil 2 S. 2):
"Mit dem Einwand werden keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Somit stützen wir uns vollumfänglich auf unsere Abklärungen ab. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
Mit Verfügungen vom 14. Juli und 5. August 2014 (Urk. 5, Urk. 10/5) wurde die Beschwerdegegnerin angehalten, zur Frage der hinreichenden Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung sie indes nicht nachgekommen ist.
3.4 In den angefochtenen Rentenverfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) wurde hinsichtlich der – immerhin zehn Seiten umfassenden – Einwände der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden.
In dieser allgemein gehaltenen, von der Beschwerdegegnerin zuweilen auch in anderen Fällen verwendeten Formulierung kann klarerweise keine rechtsgenügliche Begründung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) erblickt werden. Mangels einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und den auf den Einzelfall bezogenen Gegebenheiten konnte die Beschwerdeführerin nicht erkennen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Mithin leiden die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2, Urk. 10/2) an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Argumentation sie die Rentenzusprache anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um – allenfalls – die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend. Sodann kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der Versäumnisse im Verwaltungsverfahren eine rechtsgenügliche Begründung verfasse.
Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 (Urk. 2, Urk. 10/2) auch aus diesem Grund aufzuheben sind.
4. Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a), die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprache einer solchen sind nicht gegeben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 11. Juni und 18. Juli 2014 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. O.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1+2
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter