Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00750




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg

Rüegg Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. Januar 1994 unter Hinweis auf ein am 26. März 1993 erlittenes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 24. November 1995 (Urk. 7/17) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. März 1994 eine ganze Invalidenrente zu.

    Mit Verfügungen vom 22. Januar 1997 (Urk. 7/28) und 23. November 2005 (Urk. 7/47) stellte die IV-Stelle fest, dass die von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen keine rentenbeeinflussenden Änderungen des Invaliditätsgrades ergeben hätten, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

1.2    Anlässlich einer im November 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (Urk. 7/59), womit die MEDAS Y.___ beauftragt werde (Mitteilung vom 21. Februar 2014, Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am 4. (Urk. 7/77) und 28. April 2014 (Urk. 7/81) Einwände.

    Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/83 = Urk. 2) hielt die IVStelle an der Abklärung durch das Y.___ fest.


2.    Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) am 7. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit ihm zu bestimmen seien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lita VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege kein materieller Revisionsgrund vor, da lediglich eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorliege (S. 3 ff.). Ferner sei von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden, obwohl von ihrem Rechtsdienst eine bidisziplinäre Abklärung (rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen worden sei. In Ausübung seines Mitsprache- und Vorschlagsrechts wäre eine solche Begutachtung durch die Rheumatologie und Psychiatrie des Z.___ durchzuführen (S. 6). Im Übrigen bestünden Ablehnungsgründe gegen das mit der Begutachtung beauftragte Y.___ sowie den von diesem aufgebotenen Gutachtern (S. 7 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle Y.___ fest mit der Begründung, die Einwände des Beschwerdeführers vermöchten bei der Abklärungsstelle weder einen Anschein der Befangenheit und Parteilichkeit aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit zu begründen, noch bringe der Beschwerdeführer Gründe vor, welche gegen die fachliche Qualifikation der einzelnen Gutachter sprächen (S. 2).


3.

3.1    In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2, S. 13 f.).

3.2    Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags ist daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die Recht suchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2 und 2.2).

3.3    Von einer öffentlichen Verhandlung kann nicht deswegen abgesehen werden, weil es sich um ein Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung handelt. Bildet Gegenstand einer Verhandlung einzig die Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen zu Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit, kann deren Durchführung nicht verweigert werden mit dem Argument, das schriftliche Verfahren sei besser geeignet, medizinische Fragen zu erörtern (BGE 136 I 279 E. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).

3.4    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall auf Grund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Bezug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrensleitende Entscheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem angefochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder abschliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfahrensrechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolomiyets/Russland vom 22. Februar 2007 Nr. 34).

3.5    Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Anspruch auf Weiterausrichtung wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Mitte) - damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 daher nicht unter Art. 6 EMRK, und es kann auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, mithin bestehe keine genügende Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren (Urk. 1 S. 3 ff).

4.2    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).

4.3    Summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „second opinion“ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen.

4.4    Nach Lage der Akten litt der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache 1995 an einem zervikozephalen Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS)Schleudertrauma mit leichter Hirnfunktionsstörung sowie an einem lumbospondylogenen Syndrom beidseits (vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995, Urk. 7/13/3-4). Die Ärzte erachteten ihn zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht der Rheumaklink des Z.___ vom 8. Dezember 1994, Urk. 7/11), wobei sie anführten, bezüglich prospektiver Arbeitsfähigkeit bestünde eine kontroverse Beurteilung, weshalb sie im Rahmen eines pragmatischen Vorgehens den Beschwerdeführer zu 50 % halbtags in der freien Wirtschaft für vermittelbar halten würden (vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995, Urk. 7/14/3-4). Aus dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin geht sodann hervor, dass sie mit diesen aufgeführten Beschwerden eine Vermittlungsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht für möglich erachtete und stattdessen gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % dem Beschwerdeführer ab März 1994 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/10).

    Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 wurde gestützt auf den medizinischen Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 1996, welcher die bekannten Diagnosen mit einer peripheren vestibulären Funktionsstörung links ergänzte und aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 7/22), sowie gestützt auf den Berufsberatungsbericht vom 16. Januar 1997, welcher die rein medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers für nicht umsetzbar erachtete (Urk. 7/23), von keiner rentenbeeinflussenden Änderung ausgegangen (Urk. 7/28).

    Anlässlich der im Jahre 2005 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/45) ein, welcher einen zervikozephalen Symptomkomplex, eine Depression, neuropsychologische Funktionsstörungen sowie einen Status nach Thorakotomie links diagnostizierte (lit. A) und von keiner grossen Veränderung zu früheren Untersuchungen ausging (Ziff. 7). Diesen Bericht legte sie ihrem RAD-Arzt Dr. med. B.___ vor, welcher hinsichtlich der diagnostizierten Depression von einer psychiatrischen Begutachtung absah (Urk. 7/46 S. 2), woraufhin die Beschwerdegegnerin von keiner rentenwirksamen Änderung ausging (Urk. 7/47).

    Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens beurteilte RAD-Arzt Dr. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, gestützt auf den neu eingeholten Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/54) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass seit der letzten RADStellungnahme aus dem Jahr 2005 kaum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen sei (Urk. 7/85 S. 3). Gestützt auf die weitere RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. Dezember 2013, welcher darlegte, dass der im Jahr 2005 vom Allgemeinmediziner Dr. A.___ eingeholte Bericht den Anforderungen nicht genüge und daher die Abklärungen mittels eines MEDAS-Gutachtens erfolgen solle (Urk. 7/85 S. 4), gelangte die Beschwerdegegnerin schliesslich zur Auffassung, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei (Urk. 7/59).

4.5    RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt dem RAD einzig im Jahre 2005 vorgelegt worden sei und der damals eingeholte Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Oktober 2005 den Anforderungen für die Beurteilung einer allenfalls anspruchserheblichen Änderung des IV-Grades nicht zu genügen vermöge, eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie für notwendig (Urk. 7/85 S. 4). Diese Argumentation ist plausibel, zumal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache nur rudimentär und nicht umfassend abgeklärt wurde, mithin unklar ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verändert hat. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und den der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen nicht zu beanstanden, dass eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet wurde. Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt keine „second opinion“ dar. Sodann lässt sich erst durch das einzuholende Gutachten darauf schliessen, ob vorliegend ein revisionsrelevanter Sachverhalt gegeben ist oder nicht. Aus dem Umstand, dass der RAD in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/85 S. 3) zunächst eine andere Ansicht vertrat, welche der späteren Kontrolle jedoch nicht standhielt (vgl. Urk. 7/85 S. 4), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und zudem keine Hinweise ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht für das hiesige Gericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Ausserdem geht es im hier angefochtenen Zwischenentscheid (noch) nicht um den materiellen Endentscheid über den Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens. Erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid werden die weiteren Vorbringen gegen die angeordnete Revisionsbegutachtung ungeschmälert zu kontrollieren sein (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und E. 3.3).

4.6    Soweit der Beschwerdeführer die vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie als für die Begutachtung relevant, mithin ein bidisziplinäres Gutachten als ausreichend erachtete (Urk. 1 S. 6), ist im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören rechtsprechungsgemäss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (BGE 136 V 156 E. 3.2).


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass noch vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung die Gutachtensstelle bereits beauftragt und mitgeteilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Ferner postulierte er in seiner Beschwerdeschrift eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ (Urk. 1 S. 12 ff).

5.2    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).

    In den Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar (Urk. 7/59) und vom 21. Februar 2014 (Urk. 7/64) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie) als notwendig erachtet. In Anwendung von Art. 72bis IVV wurde diese polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip dem Y.___ zugeteilt. Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Zuteilung respektive Mitteilung der Ärzte und der Gutachtensstelle keine Stellung zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens nehmen konnte, eine Gehörsverletzung darstellt oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Einerseits hatte er die Gelegenheit, nach Bekanntgabe der Gutachter und der Gutachtensstelle Stellung zu nehmen (Urk. 7/77) und andererseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2014 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle seine Argumente vorbringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist.

5.3    Ferner handelt es sich bei all den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ nicht um personenbezogene Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will, kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die fragliche Begutachtungsstelle immerhin vom zuständigen Bundesamt im Rahmen der zufallsbasierten Auftragsvergabe berücksichtigt wird.


6.

6.1    Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gegebenen Gutachter des Y.___.

    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).

6.2    Gegen die begutachtenden Ärzte wird vorgebracht, sie würden alle aus E.___ stammen und erst seit kurzem in der Schweiz über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen (Urk. 1 S. 7 ff.).

    Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hinsicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb keine mangelhafte Fachkompetenz ersichtlich ist. Ebenfalls verfügen die Ärzte alle über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons F.___. Insbesondere datiert die kantonale Zulassung von Dr. med. G.___ aus dem Jahr 2012. Damit erachtet die zuständige kantonale Behörde den Arzt als befähigt, im Kanton F.___ zu praktizieren, weshalb es unerheblich ist, Mutmassungen über sein Alter anzustellen (vgl. Urk. 1 S. 8 unten). Soweit gerügt wird, die Begutachtung durch die vorgeschlagenen Ärzte des Y.___ sei aller Voraussicht nach weder neutral noch sachlich (Urk. 1 S. 11 f.), handelt es sich dabei um Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der materiellen Würdigung eines Gutachtens zu beurteilen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.


7.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei den in Aussicht gestellten Ärzten des Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lita ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler