Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00751




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Küng & Vögeli Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte rechtsseitige Fussbeschwerden (Unfall vom 1. Juli 2008) und krankheitsbedingte linksseitige Fussbeschwerden und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung am 12. Oktober 2010 zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten um eine Anmeldung zum Leistungsbezug und übersandte ihm ein Anmeldeformular (Urk. 7/4), welches der Versicherte am 25. November 2010 ausfüllte und der IVStelle zusandte (Urk. 7/6). Das Formular betraf die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung, weswegen der Versicherte am 16. Januar 2011 ergänzend das Formular betreffend Anmeldung zur beruflichen Integration respektive Rente ausfüllte (Urk. 7/10).

    Die IV-Stelle führte in der Folge mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durch (Urk. 7/12) und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und Arbeitgeberberichte zu den Akten nahm (Urk. 7/13, Urk. 7/20, Urk. 7/79, Urk. 7/101). Zwecks Beurteilung der gesundheitlichen Situation holte die IV-Stelle zahlreiche Arztberichte ein und sie liess den Versicherten durch die Y.___ begutachten (Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/29, Urk. 7/34, Urk. 7/39-40, Urk. 7/49-52, Urk. 7/59, Urk. 7/61, Urk. 7/68, Urk. 7/72, Urk. 7/84, Urk. 7/114, Urk. 7/116-117, Urk. 7/120). Ferner zog sie die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) bei (Urk. 7/15/1-163, Urk. 7/26/1-28, Urk. 7/36/1-197). Es erfolgten Eingliederungsbemühungen in Form eines Arbeitsversuches (vgl. Urk. 7/94 ff.). Betreffend Rentenanspruch erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2014 den Vorbescheid (Urk. 7/125). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2014 Einwände (Urk. 7/135). Zur im Einspracheverfahren ergänzten gesundheitlichen Abklärung (vgl. Urk. 7/134, Urk. 7/138) nahm der Versicherte am 28. April 2014 Stellung (Urk. 7/144). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2011 eine bis 30. November 2011 befristete ganze Rente zu (Urk. 2 = Urk. 7/154).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2014 erhob der Versicherte am 10. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Mai 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (zuzüglich allfälliger Verzugszins zu 5 % ab 1. Mai 2013). Eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. Januar 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine zusätzliche Stellungnahme (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Beschwerdegegnerin geht vom Vorliegen einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aus. In der Begründung zur angefochtenen Verfügung fasste sie zusammen, seit dem am 1. Juli 2008 erlittenen Unfall sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt. Ab Juli 2011 sei die gesundheitliche Beeinträchtigung so erheblich gewesen, dass ihm weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit habe zugemutet werden können. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und in einer angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht nur die unfallbedingte rechtsseitige Fussproblematik, sondern es seien gleichermassen die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss sowie die Rückenproblematik berücksichtigt worden. Die eingeholten Arztberichte und die durchgeführte Begutachtung bildeten eine hinreichende Grundlage für den Entscheid und zusätzliche Einschränkungen seien nicht belegt, so dass weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 ff.).

1.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nur eine vorübergehende Invalidität anerkannt. Die Erwerbsfähigkeit werde nicht nur durch die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Fuss, sondern auch durch krankheitsbedingte Veränderungen an beiden Füssen (Klumpfüsse), durch ein Rückenleiden (Degenerationen im Hals- und Lendenwirbelbereich) und durch Handprobleme (Gefühlsstörungen) limitiert. Beim Erlass der angefochtenen Verfügungen seien nicht alle Beeinträchtigungen zusammen berücksichtigt und gewürdigt worden. Bereits im Rahmen der ärztlichen Abklärungen fehle es an einer Beurteilung der Wechselwirkungen dieser Beeinträchtigungen. Aufgrund aller leidensbedingten erwerblichen Einschränkungen sei die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens nicht mehr möglich. Mindestens aber bestehe über den anerkannten Anspruch auf eine befristete ganze Rente hinaus ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2).


2.

2.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.2    Die Beschwerdegegnerin holte das interdisziplinäre Y.___-Gutachten vom 18. September 2012 ein (Urk. 7/84), auf das sie beim Erlass der angefochtenen Verfügung abstellte (vgl. Urk. 7/145). Die internistische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung erfolgte am 15. August 2012 (Urk. 7/84/2). Die Gutachter berücksichtigten die Vorakten (Urk. 7/84/3 ff. Ziff. 2.1), sie erhoben die Anamnese sowie die Befunde und sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden (Urk. 7/84/8 ff. Ziff. 3.2 f., Urk. 7/84/10 ff. Ziff. 4.1.1-4.1.2, Urk. 7/84/14 ff. Ziff. 4.2.1-4.2.2). Es erfolgte eine Beurteilung je in den einzelnen Fachrichtungen und eine gesamthafte (Urk. 7/84/10 Ziff. 3.4, Urk. 7/84/13 f. Ziff. 4.1.3-4.1.4, Urk. 7/84/18 ff. Ziff. 4.2.3-4.2.9, Urk. 7/84/22 ff. Ziff. 5-6). Damit genügt das Gutachten formal den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.3    Aus allgemeininternistischer Sicht (Untersuchung durch Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin) enthält das Y.___-Gutachten die Diagnosen einer Adipositas und eines chronischen Nikotinabusus (ca. 35 packyears; Urk. 7/84/10 Ziff. 3.4) und die Feststellung, den Diagnosen könne weder aktuell noch retrospektiv ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werden. Angestrebt werden sollten eine deutliche Gewichtsreduktion sowie ein Nikotinstopp (Urk. 7/84/10 Ziff. 3.6). Diese Beurteilung ist aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 7/84/9 f. Ziff. 3.3) nachvollziehbar und sie ist auch unbestritten.


2.4    

2.4.1    Der psychiatrische Experte Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Vor dem 2008 erlittenen Unfall habe er im Verkauf gearbeitet (erlernter Beruf). Er sei im Detailhandel tätig gewesen und habe zuletzt Sandstrahlanlagen verkauft. Während Jahren habe er intensiv Tanzsport betrieben und sei ein begeisterter Motoradfahrer gewesen. 2008 sei er mit dem Motorrad gestürzt und habe sich eine Verletzung am rechten Fuss zugezogen. Vorbestehende Rückenbeschwerden hätten sich seither verschlimmert. Aufgrund zahlreicher körperlicher Beschwerden fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung könnten durch die objektiven Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass von einer gewissen psychischen Überlagerung auszugehen sei. Hinweise auf lang anhaltende psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren lägen nicht vor (Urk. 7/84/13 Ziff. 4.1.3-4.1.4).

2.4.2    Zu den Befunden, auf welche Dr. A.___ die erwähnte Beurteilung abstützte, lässt sich dem Gutachten entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich ein einziges Mal in eine psychiatrische Sprechstunde begeben, als 2004 seine Eltern innert kurzer Zeit verstorben seien. Seither sei keine Behandlung mehr erfolgt. Auch eine psychopharmakologische Behandlung habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er ein fröhlicher und aufgestellter Mensch sei und jetzt einzig darunter leide, dass er andauernd unter Beschwerden leide und in seinen Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei. Bei der Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer lebe alleine und versorge den Haushalt selbständig. Er leide unter leichten schmerzbedingten Schlafstörungen. Antriebsstörungen, depressive Verstimmungen und ein sozialer Rückzug seien nicht vorhanden. Er pflege einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis (Urk. 7/84/13 f. Ziff. 4.1.4).

2.4.3    Aufgrund dieser erhobenen Befunde überzeugt die Schlussfolgerung des Experten, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/84/14 Ziff. 4.1.5). Die Diagnose und die Darlegungen des Psychiaters blieben unbestritten. Der Beschwerdeführer bemängelte die Begutachtung bezüglich der somatischen Beschwerden (vgl. dazu nachstehende E. 2.5). Mithin gehen nicht nur der psychiatrische Experte mit seinen begründeten und nachvollziehbaren Darlegungen, sondern auch der Beschwerdeführer davon aus, dass keine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegt.

2.5

2.5.1    Der orthopädische Experte des Y.___, Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Fussbeschwerden beidseits (kongenitaler Klumpfuss beidseits mit operativer Behandlung, Trimalleolarluxationsfraktur rechts im Jahr 2008 mit Osteosynthese, erneuter Rekonstruktion und OSG-Arthrodese rechts) und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (nach Dekompressionsbehandlung LWK3/4/5 1998) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) den Verdacht auf eine Schmerzausweitung (Urk. 7/84/18 f. Ziff. 4.2.3).

    Zu diesen Diagnosen führte er aus, bei der orthopädischen Befunderhebung sei ein praktisch hinkfreies Gangbild aufgefallen. An der Wirbelsäule sei nur im lumbalen Abschnitt eine mittelgradige Bewegungseinschränkung feststellbar gewesen. Unter Ablenkung sei die Kopfrotation frei gewesen. Sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten sei die Beweglichkeit erhalten und die Kraftentfaltung ausgezeichnet gewesen. Allein im Rückfussbereich beidseits und aufgrund der Arthrodese rechts habe eine Bewegungseinschränkung bestanden. Der Beschwerdeführer habe die ausführliche Untersuchung problemlos toleriert und weder am Stamm noch an den Extremitäten seien Druckdolenzen aufgefallen. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems finden lassen. Bildgebend habe sich eine abgeschlossene Konsolidation des arthrodesierten rechten oberen Sprunggelenks gezeigt. Ein möglicher Kontakt der Fibulaspitze zum Calcaneus sei beschrieben worden, doch sei der klinische Befund in diesem Bereich unauffällig gewesen. Am linken Fuss seien bis auf die kongenitale Veränderung keine Auffälligkeiten dokumentiert. An der Wirbelsäule lägen zervikal und lumbal mehrsegmentale degenerative Veränderungen und thorakal Diskopathien ohne Hinweise auf Neurokompressionen vor. In Anbetracht des ansonsten objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden (Urk. 7/84/19 f. Ziff. 4.2.4).

    Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die geklagten Fussbeschwerden anhand der klinischen und radiologischen Befunde nicht objektivierbar seien. Nachvollziehbar sei eine Restsymptomatik im Bereich des rechten Rückfusses nach schwerer Verletzung im Jahr 2008 und hernach zahlreichen Eingriffen, jedoch seien weder aktenanamnestisch noch radiologisch oder anlässlich der gut tolerierten Untersuchung lokale Beschwerdeursachen fassbar, sodass das Ausmass der geschilderten Beschwerden im Alltag erstaune. Angesichts der weitgehend freien Beweglichkeit der Wirbelsäule seien auch die panvertebral geklagten Beschwerden schwer nachvollziehbar. Das geschilderte fehlende Ansprechen auf verschiedenste Massnahmen (konservative Therapie, körperliche Schonung, Infiltrationen, Einnahme von Analgetika) lasse sich als Hinweis dafür werten, dass eine deutliche nicht-organische Komponente bestehe. Aufgrund widersprüchlicher Angaben sei auch nicht klar zum Ausdruck gekommen, wie gross der Leidensdruck aufgrund der geklagten Beschwerden tatsächlich sei (Urk. 7/54/20 f.).

    Für die angestammte Tätigkeit im Aussendienst (körperlich mittelschwer bis schwer, mit grösseren Gehdistanzen) bestehe seit der Sprunggelenksverletzung im Juli 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Umfang von 80 % (ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des Pausenbedarfs) zumutbar. Zu vermeiden seien das Besteigen von Treppen und Leitern und das Begehen von unebenem Gelände, ebenso das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (Urk. 7/84/21 Ziff. 4.2.5-6).

2.5.2    Der Beschwerdeführer rügt, die Y.___-Gutachter hätten nebst den MRI-Befunden der Klinik C.___ vom 24. Juli 2012 (vgl. Urk. 7/84/18 Ziff. 4.2.2.3) und dem Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt derselben Klinik, vom 24. Juli 2012 (vgl. Urk. 7/84/22 Ziff. 4.2.8, vgl. auch Urk. 7/114/6-7) nicht auch den Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. August 2013 berücksichtigt, weswegen die Y.___-Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen seien, es liege keine radikuläre Symptomatik vor. Somit sei das Gutachten nicht korrekt respektive unvollständig. Unabhängig müsse aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 24. Juli 2012 von einer Vielzahl von körperlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die nicht einfach als irrelevant abgetan werden könnten (Urk. 1 S. 7 f. Rz 13.1 und S. 9 Rz 13.3).

    Da das Y.___-Gutachten am 18. September 2012 erstattet wurde (vgl. Urk. 7/84/2) konnte darin der spätere Arztbericht vom 30. August 2013 keine Berücksichtigung finden. Zudem befindet sich der erwähnte Bericht von Dr. E.___ nicht bei den Akten und der Beschwerdeführer reichte diesen auch nicht ein. Radikuläre Reizungen verneinten die Y.___-Gutachter im Übrigen nicht, sondern sie hielten fest, dass aufgrund der bildgebenden Untersuchungen klare Hinweise dafür fehlten (Urk. 7/84/20 Ziff. 4.2.4). Diese Schlussfolgerung steht in Übereinstimmung mit des Feststellungen von Dr. D.___ im Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/114/7), und bei der neurologischen Untersuchung im Rahmen der Y.___-Begutachtung konnte eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs weitestgehend ausgeschlossen werden (Urk. 7/84/20 Ziff. 4.2.4).

    Im Übrigen stellten die Y.___-Gutachter die vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule keineswegs in Abrede. Allein aufgrund dieser Befunde kann jedoch die funktionelle Beeinträchtigung noch nicht beurteilt werden. Zu diesem Zweck erfolgte eine klinische Untersuchung. Diese ergab nur im lumbalen Abschnitt eine mittelgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit und eine leichte Druckdolenz der dortigen Muskulatur. Ansonsten konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Kopfrotation war unter Ablenkung frei (Urk. 7/84/16 Ziff. 4.2.2.1). Dass die Y.___-Gutachter davon ausgehend die Funktionsbeurteilung vornahmen, ist nicht zu beanstanden. Seitherige erhebliche Veränderungen der Befundlage sind weder in den späteren Berichten der Klinik C.___ noch in anderen Arztberichten erwähnt (vgl. Urk. 7/116, Urk. 7/117/6 f., Urk. 7/134, Urk. 7/138, Urk. 7/151).

2.5.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, das von der Klinik C.___ bereits 2012 im Bericht vom 17. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/134/1-2) und im Schreiben der Klinik vom 13. März 2014 (vgl. Urk. 7/138) erwähnte Rezidiv der Diskushernie im Bereich des vierten und fünften Lendenwirbels sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 8 f. Rz 13.2).

    Das im Bericht der Klinik C.___ vom 17. Februar 2014 erwähnte Diskushernienrezidiv betrifft nicht eine Verschlechterung nach Erstattung des Gutachtens, sondern eine solche zu einem erheblich früheren Zeitpunkt. Erwähnt wurde im Bericht diesbezüglich ein MRI vom Januar 2005 (Urk. 7/134/1). Die im Schreiben der Klinik C.___ vom 13. März 2014 erwähnte Verschlechterung sodann wurde nicht näher beschrieben oder dokumentiert (Urk. 7/138/1).

2.5.4    Als mangelhaft erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten auch bezüglich Würdigung seiner Handprobleme. Insbesondere seien diese von den Gutachtern nicht weiter abgeklärt worden. Von einer Beurteilung oder Berücksichtigung könne daher nicht gesprochen werden. Es fehle jede Diagnose oder Würdigung. Zudem sei auch keine neurologische Beurteilung erfolgt. Ein Einfluss dieses Leidens auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte eine neurologische Untersuchung und Würdigung - auch unter Berücksichtigung einschlägiger Vorakten - anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ (vgl. Urk. 7/84/17 f. Ziff. 4.2.2.2 und Urk. 7/84/20 Ziff. 4.2.4). Die Untersuchung ergab keine objektivierbaren Befunde, welche die geklagten Beschwerden (Urk. 7/84/8) in ihrem Ausmass zu erklären vermochten. Auch aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Arztberichten der F.___ AG vom 12. Oktober 2013 und von Dr. med. G.___ vom 26. November 2013 (Urk. 7/116, Urk. 7/12085) ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erhebliche und voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Tätigkeitsbereich. Im Bericht der F.___ AG wurden Kribbelparästhesien in der linken Hand vermerkt, die sporadisch mittels interventioneller Schmerztherapie und durch Steroidinfiltration behandelt würden. Zur Arbeitsfähigkeit erfolgte der Hinweis, dass langes Stehen und Gehen sowie das Heben von Lasten nicht möglich seien (Urk. 7/116/1-2). Dr. G.___ beschrieb ein Mindergefühl am vierten und fünften Finger links. Sodann vermerkte er, die Behandlung sei abgeschlossen und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Urk. 7/120). Bereits frühere neurologische Untersuchungen ergaben keine gesicherten Erkenntnisse zu den Ursachen für die geklagten Sensibilitätsstörungen (vgl. Urk. 7/59/1-12).

2.5.5    Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Gutachten des Y.___ seien die Wechselwirkungen zwischen dem Geburtsgebrechen, den Unfallfolgen, dem Rücken und den Kribbelparästhesien unzureichend gewürdigt worden. In Anbetracht der beidseitigen Klumpfüsse, der massiven Fraktur des rechten Fusses sowie der Beeinträchtigungen am Rücken aufgrund der Belastungseinschränkungen beim rechten Fuss nach dem Unfall und der degenerativen Veränderungen sowie angesichts der weiteren organisch nachweisbaren Probleme am Rücken seien sämtliche Schmerzen durchaus organisch nachvollziehbar und belegt. Die Ärzte der Klinik C.___ seien allein aufgrund der Folgen des Unfalls von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ausgegangen und hätten eine umfassende Beurteilung als nötig erachtet (Bericht der Klinik C.___ vom 22. August 2012). Auch dieser Bericht sei den Y.___-Gutachtern bekannt gewesen (Gutachten S. 2 und S. 20 f.), sei indessen nicht gewürdigt oder kommentiert worden. Die Ärzte der F.___ AG seien im Bericht vom 12. Oktober 2013 von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 10 f. Rz 15).

    Den Y.___-Gutachtern lag der Bericht der Klinik C.___ vom 22. August 2012 vor (vgl. Urk. 7/84/2 Ziff. 2.1.1) und sie würdigten diesen zusammen mit verschiedenen anderen Berichten der Klinik C.___. Die von den Ärzten der Klinik C.___ mehrfach attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % auch in einer angepassten, körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit erachteten die Y.___-Gutachter aufgrund der von ihnen und den Ärzten der Klinik C.___ gleichermassen erhobenen objektiven Befunde als wenig überzeugend (Urk. 7/84/21 f. Ziff. 4.2.8). Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und sie wiederlegen den Standpunkt des Beschwerdeführers, die von ihm erwähnten Berichte der Klinik C.___ seien nicht berücksichtigt worden. Ferner trifft es nicht zu, dass die verschiedenen Beeinträchtigungen nicht in ihrer Wechselwirkung beurteilt worden sind. Das Y.___-Gutachten enthält eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (vgl. nachstehende E. 2.5.6).

2.5.6    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, für die in erster Linie die Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet massgebend sind, bestätigten die Experten, für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit grösseren Gehdistanzen und somit auch für das angestammte Tätigkeitsfeld bestehe seit der Sprunggelenksverletzung im Juli 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Umfang von 80 % (ganztägiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des Pausenbedarfs) zumutbar. Zu vermeiden seien überdies das Besteigen von Treppen und Leitern, das Begehen von unebenem Gelände und das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (Urk. 7/84/24 f. Ziff. 6.2-6.3).

    Diese Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar. Da insgesamt bezüglich der objektiv limitierenden Beeinträchtigungen die erhobenen Einwände unbegründet sind (vgl. vorstehende E. 2.5.2-2.5.5), eine Beeinträchtigung der beruflich-erwerblichen Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht besteht (vgl. vorstehende E. 2.4) und auch im Übrigen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der Angemessenheit der Beurteilung im Y.___Gutachten bestehen, ist darauf abzustellen und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (August 2012; Urk. 7/84/2) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Vollzeitpräsenz mit pausenbedingter Leistungsreduktion von 20 %) in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht und überwiegend sitzend) auszugehen.

2.5.7    Zur Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung wurde im Y.___-Gutachten festgehalten, eine retrospektive Einschätzung sei schwierig. Jedoch hätten die Ärzte der Klinik C.___ im Bericht vom 31. August 2011 (vgl. Urk. 7/40) aufgrund der damals erhobenen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit attestiert (Urk. 7/84/21 Ziff. 4.2.6).

    Dies trifft zu. Dem fraglichen Bericht ist zu entnehmen, eine stehende und belastende Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, hingegen sei ein Arbeitsversuch zumindest sitzend in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit möglich, auch wenn der Beschwerdeführer selber denke, zusammen mit den Rückenbeschwerden sei dies nur schwer möglich (Urk. 7/40/2). Vor dem Hintergrund der rund ein Jahr später bei der Y.___-Begutachtung erhobenen Befunde erweist sich diese Einschätzung, die auch die Rückenbeschwerden berücksichtigt, durchaus als nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Ab September 2011 ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Vom Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ an, das heisst ab August 2012, ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (vgl. vorstehende E. 2.5.6). Für die Zeit vor September 2011 bestand im Übrigen unbestrittenermassen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 1).


3.

3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf Berechnungen der Suva gültig für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 79‘867.-- (Urk. 7/122/1). Dieses ist unbestritten geblieben (Urk. 1 S. 13 Ziff. 19). Für eine anderweitige Berechnung besteht kein Anlass. Bei dem im Vorbescheid angegebenen tieferen Einkommen (vgl. Urk. 7/125/3) handelte es sich um eine irrtümliche Bezeichnung (vgl. Urk. 1 S. 13 Rz 18, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2014 [T 39; 1939 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011 = 2‘171, 2014 = 2‘220; abrufbar im Internet) beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 81‘670.--.

3.3    Zum Invalideneinkommen hielt die Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt vom 16. Januar 2012 fest, per Juli 2011 (sechs Monate nach der Gesuchstellung) sei weder die Ausübung der angestammten noch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen. Da die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht zumutbar gewesen sei, sei kein Invalideneinkommen anrechenbar (Urk. 7/122/1). Diese Beurteilung ist unbestritten geblieben und deckt sich mit dem Abklärungsergebnis.

    Bezüglich Anspruch auf eine ganze Rente strittig ist lediglich der Anspruchsbeginn. Die Beschwerdegegnerin geht von einer Anmeldung im Januar 2011 aus, der Beschwerdeführer hingegen von einer solchen im November 2010 (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 10-11, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). Nach der anfänglichen Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 7/2) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. November 2010 (Urk. 7/6). Dass der Beschwerdeführer hierfür das Formular betreffend Hilflosenentschädigung und nicht das am 16. Januar 2011 nachgereichte korrekte Formular (vgl. Urk. 7/10) verwendete, ist auf einen Irrtum zurückzuführen. Der Beschwerdeführer legte dies in der Beschwerdeschrift zutreffend dar. Auch die Beschwerdegegnerin ging zu keinem Zeitpunkt davon aus, der Beschwerdeführer wünsche eine Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/3). Im Übrigen hat es die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass der Beschwerdeführer zunächst das falsche Formular einreichte. Sie hatte ihm dieses zugestellt (vgl. Urk. 7/4). Somit ist von der am 25. November 2010 erfolgten Anmeldung auszugehen. Die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG war somit bereits im Mai 2011 abgelaufen, weswegen der Beschwerdeführer (bei bereits bestandenem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab dann Anspruch auf eine ganze Rente hat.

3.4

3.4.1    Ab September 2011 trat eine gesundheitliche Verbesserung ein (vgl. vorstehende E. 2.5.7). Anspruchsrelevant ist diese Veränderung ab Dezember 2011 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Zum Invalideneinkommen ab Dezember 2011 hielt die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 fest, es sei von reinen Unfallfolgen auszugehen. Aus medizinischer Sicht könne trotz der Unfallrestfolgen am rechten Fuss eine überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags ausgeübt werden. Lasten sollten nur gelegentlich und über kurze Strecken getragen werden. Mit einer solchen Tätigkeit könnte ausgehend von der Rentenverfügung der Suva ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘122.-- erzielt werden (Urk. 7/122/1).

    Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei auf das von ihm bei der H.___ GmbH tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Er leiste dort ein geringes Pensum. Praktisch sei er nur noch an einem Nischenarbeitsplatz einsetzbar. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weswegen auch ab Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Auch wenn auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % abgestellt werde, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 13 f. Rz 20 f.).

3.4.2    Die Stelle bei der H.___ GmbH trat der Beschwerdeführer im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin angeordneten und begleiteten Arbeitsversuchs im Anschluss an die Einstellung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung per Ende Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/94/1, Urk. 7/110/4 f.; vgl. auch Urk. 7/69) am 21. Januar 2013 an (Urk. 7/95; vgl. auch Urk. 7/98/4). Die Initiative für den Arbeitsversuch war vom Beschwerdeführer gekommen. Er hatte dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin im Oktober 2012 mitgeteilt, ein Kollege bei der von der H.___ GmbH betriebenen Weinhandlung habe ihm dort im Sinne einer Mithilfe im Betrieb für wenige Stunden pro Woche eine Tätigkeit vorgeschlagen (Urk. 7/94/3). Das Ziel des Arbeitsversuchs war die Steigerung der Präsenzzeit von anfänglich 3 Stunden an 3 Tagen auf 7 bis 8 Stunden an 4 bis 5 Tagen (Urk. 7/98/2, Urk. 7/100). Per 1. Juli 2013 schloss der Beschwerdeführer mit der H.___ GmbH einen Anstellungsvertrag als Handelsreisender ab, beinhaltend ein Arbeitspensum zwischen 50 und 60 % entsprechend 20 bis 24 Arbeitsstunden je nach körperlicher Belastbarkeit (Basisstundenlohn Fr. 25.; Urk. 7/108). Für die Zeit vom 21. Juli bis 20. November 2013 sprach die IVStelle dem Beschwerdeführer Einarbeitungszuschüsse zu (Urk. 7/109).

    In dieser Tätigkeit realisierte der Beschwerdeführer 2013 die folgenden monatlichen Arbeitsstunden: 25.50 Stunden im August, 126.00 Stunden im September, 82.78 Stunden im Oktober, 76.85 Stunden im Dezember (Urk. 7/133/1-5). Für das Jahr 2014 sind die folgenden Arbeitszeiten aktenkundig: 34.50 Stunden im Januar (Urk. 7/133/6), 68.00 Stunden im Februar, 54.50 Stunden im März, 45.00 Stunden im April, 39.75 Stunden im Mai, 57.00 Stunden im Juni (Urk. 3/3), 43.75 Stunden im Juli, 46.50 Stunden im August, 49.25 Stunden im September, 39.75 Stunden im Oktober, 35.00 Stunden im November und 24.00 Stunden im Dezember (Urk. 10/1-6). Mit Ausnahme des Spitzenwerts vom September 2013, als der Beschwerdeführer mit 126 Stunden nahezu ein Pensum von 80 % leistete, lag die übrige Arbeitsleistung jeweils unter 80 Stunden respektive 50 % (Basis 40 Arbeitsstunden pro Woche). Inwiefern die Tätigkeit einer optimal angepassten entsprach, ist nicht aktenkundig. Ein Tätigkeitsprofil liegt nicht vor, da die zu leistende Arbeitszeit im Anstellungsvertrag mit der H.___ GmbH nicht im vornherein fixiert, sondern je nach körperlicher Belastbarkeit innerhalb einer Bandbreite zwischen 50 und 60 % vorgesehen war (Urk. 7/108). Diese Bandbreite und der Umstand, dass der Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz auf Dauer kein Pensum von über 40 % leistete (Urk. 1 S. 5 Rz 7), zeigen, dass Rücksicht auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers genommen wird und dies von Anfang auch so geplant war. Der primär ausgehend von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers geleistete Arbeitseinsatz vermag indessen nicht Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens zu bilden. Dies rechtfertigt sich nur, wenn feststeht, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und überdies das erzielte Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn zu qualifizieren ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

3.4.3    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausschliesslich aufgrund der Folgen des 2008 erlittenen Unfalles mit Fussverletzung (vgl. Urk. 7/36/197) beeinträchtigt, weswegen von „reinen Unfallfolgen auszugehen“ sei (Urk. 7/122), trifft nicht zu. Wohl haben die Unfallfolgen einen Einfluss, ebenso aber auch die Minderbelastbarkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Urk. 7/84/18 ff. Ziff. 4.2.3 f.). Das Belastbarkeitsprofil gemäss Y.___-Gutachten und dasjenige der Suva deckt sich zwar im Wesentlichen (körperlich leicht und überwiegend sitzend; Urk. 7/52/8, Urk. 7/84/21 Ziff. 4.2.5), hingegen ergab sich eine unterschiedliche Beurteilung bezüglich der zeitlichen Belastbarkeit. Die Y.___Gutachter kamen zum Schluss, unter Beachtung aller orthopädisch relevanten Aspekte sei eine Arbeitsbelastbarkeit von 80 % zumutbar (Urk. 7/84/21 Ziff. 4.2.5). Die Suva ging bezogen auf die Unfallfolgen von einem vollschichtig möglichen Einsatz aus (Urk. 7/52/8). Von der auf dieser Basis erfolgten Einkommensbemessung durch die Suva kann somit nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Bemessungsfaktoren (Erhebungen in verschiedenen Betrieben; Urk. 7/51/3) im Detail nicht aktenkundig sind.

3.4.4    Der Beschwerdeführer ist gelernter Verkäufer (Urk. 7/10/5 Ziff. 5.2). Er selber hat keine konkrete Vorstellung, welche leidensangepasste Tätigkeit er effektiv ausüben könnte. Er geht davon aus, lediglich noch über erwerbliche Ressourcen für einen Nischenarbeitsplatz in sehr geringfügigem Umfang zu verfügen, namentlich die Tätigkeit bei der H.___ GmbH (Urk. 1 S. 13 Rz 20). Auf diese kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens jedoch nicht abgestellt werden (vgl. vorstehende E. 3.4.2). Für die hypothetische Bemessung des Invalideneinkommens können rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Da das Tätigkeitspektrum für angepasste Tätigkeiten offen ist, ist auf den Zentralwert aller Berufsgruppen abzustellen. Dieser betrug bei Männern in ungelernten Tätigkeiten (Tabellenkolonne 4) im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen; abrufbar im Internet) und an die bis dahin aufgelaufene Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2014 [T 39; 1939 = 100], Nominallohnindex Männer, 2010 = 2‘151, 2014 = 2‘220; abrufbar im Internet) ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5‘273.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 2‘151 x 2‘220). Da für den Beschwerdeführer ab August 2011 in einer angepassten Tätigkeit zunächst ein Pensum von 50 % war und ab August 2012 ein Pensum von 80 %, verringert sich der Monatslohn entsprechend auf Fr. 2‘637.-- (Fr. 5‘273.-- x 0,5) respektive auf Fr. 4‘218.-- (Fr. 5‘273.-- x 0,8). Dies entspricht bei einem Pensum von 50 % einem Jahreseinkommen von Fr. 31‘644.-- (Fr. 2‘637.-- x 12) und bei einem Pensum von 80 % einem solchen von Fr. 50‘616.-- (Fr. 4‘218.-- x 12).

3.5    Zu prüfen ist ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 126 V 75). Zum einen fällt das eingeschränkte Tätigkeitsprofil (körperlich leicht, vorwiegend sitzend) in Betracht sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr mit voller Leistungsfähigkeit einsetzbar ist (80 % bei vollschichtiger Präsenz).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

    Auch der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Die Rechtsprechung verneint ferner auch im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) einen Abzug, wenn die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und demnach die Einsatzmöglichkeiten begrenzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

    Aufgrund der ins Gewicht fallenden Kriterien ist ein Abzug insgesamt nicht angezeigt.

3.6

3.6.1    Ab Dezember 2011 (gesundheitliche Verbesserung ab September 2011 zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) stand dem Valideneinkommen von Fr. 81‘670.-- (vorstehende E. 3.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘644.-- (vorstehende E. 3.4.4) gegenüber. Die Differenz der Vergleichseinkommen beträgt Fr. 50‘026.-- was einem Invaliditätsgrad von 61 % entspricht. Für die Zeit ab Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.6.2    Ab August 2012 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (vorstehende E. 2.5.6). Ab November 2011 ist diese Verbesserung wirksam (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 81‘670.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 50‘616.-- (vorstehende E. 3.4.4) beträgt Fr. 31‘054.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 38 %. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Nicht anders verhielte es sich unter der Annahme, der Beschwerdeführer vermöchte seine Restarbeitsfähigkeit im erlernten Berufsbereich (Detailhandel; vgl. Urk. 7/84/11) umzusetzen. Die Lohnansätze in diesem Bereich sind auf dem untersten Anforderungsniveau zwar tiefer, jedoch müsste aufgrund der Berufs- und Fachkenntnisse in diesem Berufszweig zumindest auf das Anforderungsniveau 3 der Tabellenlöhne abgestellt werden. Mit Fr. 5‘052.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 TA1 Ziff. 47 Kolonne 3) käme bei der Bemessung des Invalideneinkommens somit ein leicht höherer Lohnansatz zur Anwendung, weswegen auch bei dieser Betrachtungsweise ein Rentenanspruch ausser Betracht fiele.

3.7    Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (vorstehende E. 3.3) und ab Dezember 2011 bis und mit Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (vorstehende E. 3.6). Ab November 2012 besteht hingegen kein Anspruch auf eine Rente mehr. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.


4.    Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die auf Fr. 900.-- anzusetzenden Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die zuzusprechende befristete Dreiviertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Entschädigung ist gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 3‘000.-- (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 Anspruch auf eine ganze und ab Dezember 2011 bis und mit Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2014 angepasst. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm