Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00753 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene, im Mai 1995 in die Schweiz eingereiste und als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2005 erlittene Knieverletzung und Diskushernie am 6. Februar 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 13. Dezember 2006, Urk. 7/27). Am 5. Februar 2007 (Urk. 7/29) zeigte sie ihm, da er sich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, die Einstellung der Arbeitsvermittlung an. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/40-42) liess die
IV-Stelle den Versicherten bei der MEDAS Y.___ begutachten (Expertise vom 4. März 2008, Urk. 7/68) und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 7/69) einen Rentenanspruch des Versicherten. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2008 (Urk. 7/75) Beschwerde am hiesigen Gericht. Weil die IV-Stelle infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufhob (Entscheid vom 4. August 2008, Urk. 7/82), wurde das Beschwerdeverfahren am 13. August 2008 (Verfahrensnr. IV.2008.00445, Urk. 7/84) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Verfügung vom 5. November 2008 (Urk. 7/93) schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 23. Juni 2009 (Eingangsdatum, Urk. 7/97) machte der Versicherte unter Hinweis vor allem auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 31. März 2009 (Urk. 7/96 S. 9 ff.) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung. Nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 25. Oktober 2009, Urk. 7/104) verneinte die IV-Stelle am 18. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/117). Die am 18. Juni 2010 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/118) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00583 vom 17. Mai 2011 (Urk. 7/121) ab.
1.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. August 2012 (Eingangsdatum) um eine Neubeurteilung, da das jetzige kontinuierlich anhaltende depressive Zustandsbild eine Verschlechterung darstelle (Urk. 7/122). Der Versicherte bestätigte nach Aufforderung der IV-Stelle (Schreiben vom 24. August 2012, Urk. 7/123) die Neuanmeldung am 27. August 2012 (Urk. 7/124). Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Untersuchung durch med. pract. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 7. Januar 2013 (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 28. Januar 2013, Urk. 7/134) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. November 2013, Urk. 7/141; Einwand vom 17. Februar 2014, Urk. 7/147) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-158), was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 26. November 2014 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Mai 2011 nicht verändert habe. Damit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbstätigkeit und der früher festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % habe weiterhin Gültigkeit (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit Urteil vom 17. Mai 2011 sei erkannt worden, dass eine Verschlechterung nicht ausgewiesen gewesen sei, womit letztlich die ursprüngliche Verfügung vom 5. November 2008 mit einem Invaliditätsgrad von 12 % bestätigt worden sei. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung einer Verschlechterung sei somit nicht die vom Sozialversicherungsgericht geschützte Verfügung vom 18. Mai 2010, sondern die Verfügung vom 5. November 2008. Die Begutachtung vom Oktober 2009 von Dr. A.___ scheide daher als Vergleichsbasis aus (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss RAD-Bericht vom 28. Januar 2013 sei ihm ab dem 7. März, spätestens 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Demnach sei ein Rentenanspruch offensichtlich ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin seine eigene Beurteilung anstelle der fachärztlichen herangezogen und behauptet habe, aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Begutachtung sei keine Veränderung zur seinerzeitigen Begutachtung ersichtlich, sei völlig unhaltbar (Urk. 1 S. 6). In seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, die Beurteilung seines Auftretens und seiner Angaben, des leisen Sprechens, der Weinerlichkeit, der Tagesstrukturen und weiteres mehr gehöre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur ausschliesslichen Kompetenz der Arztperson. Die Juristen der Beschwerdegegnerin hätten vorliegend somit die „ärztliche Beurteilung“ vorgenommen, was unhaltbar sei (Urk. 14).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent-
lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) eine schwere chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig alle zwei Wochen in die psychiatrische Konsultation. Daneben werde er mit Wellbutrin medikamentös behandelt, was vom Beschwerdeführer selbst als sehr hilfreich empfunden werde, obwohl er äusserlich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor schwer depressiv sei und sich sein Zustand in nichts verbessert habe (Urk. 7/130 S. 1).
Der Beschwerdeführer zeige heute nach wie vor eindeutige Zeichen einer Depression: Er habe starke Schuldgefühle, insbesondere gegenüber der Ehefrau und dem Sohn. Sein Selbstwertgefühl sei vermindert als „unnützer, wertloser Vater“. Die Zukunftsperspektiven seien negativ, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien stark vermindert. Er leide unter massiven Schlafstörungen trotz Medikation, der Appetit sei vermindert mit Gewichtsverlust. Er sei verzweifelt, hoffnungslos und habe sich ständig aufdrängende Suizidgedanken. Es mangle ihm völlig an Energie, Antrieb und Initiative sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden (Urk. 7/130 S. 3).
Seit Behandlungsaufnahme am 17. Februar 2010 sei dieser psychische Zustand nicht nur ständig vorhanden, sondern habe sich zusätzlich noch verschlechtert. Der Beschwerdeführer spreche deutlich weniger, sei stumpfer, „abgelöschter“, die Verzweiflung und die Hoffnungslosigkeit hätten zugenommen. Die Suizidgedanken seien häufiger und drängender, der Antrieb habe sich deutlich reduziert und die Möglichkeit, Freude zu empfinden, sei völlig verschwunden. Der Beschwerdeführer sei heute wie ein Roboter, der sich an die Anweisungen seiner Ehefrau oder seiner Ärzte halte und sonst nichts tue. Er verbringe den Tag, in dem er die Wand anstarre. Die Depression sei somit nach mindestens zweijährigem Bestehen chronisch geworden. Falls er allein leben würde, wäre eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik unumgänglich. Da der Beschwerdeführer die Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik D.___ im November 2008 in sehr schlechter Erinnerung habe und die Ehefrau sich bereit erklärt habe, die Betreuung zu Hause zu übernehmen, werde vorläufig auf eine psychiatrische Einweisung verzichtet (Urk. 7/130 S. 3).
Nach zwei Jahren der kontinuierlichen Verschlechterung der Symptomatik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung (Antidepressiva und Psychotherapie) leide der Beschwerdeführer heute an einem sehr schweren depressiven Zustand, welcher ihm aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeit im primären Arbeitsmarkt erlaube. Eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer wäre nicht nur aus körperlichen, sondern aus psychischen Gründen undenkbar und aufgrund der schweren Konzentrationsstörungen auch gefährlich. Die Arbeitsfähigkeit werde nebst den schwersten Konzentrationsstörungen auch durch die Apathie, den totalen Antriebsmangel und die ständigen Suizidgedanken, die ihn vom aktuellen Geschehen ablenkten, stark beeinträchtigt. Allenfalls wäre eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt für einige Stunden am Tag denkbar (Urk. 7/130 S. 3).
3.2 Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, notierte in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Arztbericht vom 17. September 2012 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen:
- Therapieresistentes Schmerzsyndrom
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont, zeitweise lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts
- Linksmediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verdrängung der Nervenwurzel S1 links
- Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Mässige Osteochondrose C5 bis C7 mit diskreten Bandscheibenprotrusionen. Kleine Diskushernie C5/C6
- DISH der Halswirbelsäule (HWS) mit erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen
- Chronische Knieschmerzen
- Status nach Teilmeniskektomie beidseits
- Chronische, zunehmende Depression
Dr. E.___ führte aus, dass sich die rheumatologische Situation des Beschwerdeführers insofern verändert habe, als dass die im Januar 2011 festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen deutlich zurückgegangen seien. Hingegen persistierten die Rücken- und Gelenkschmerzen trotz Physiotherapie, Heimübungen und Medikamenteneinnahme unverändert. Insbesondere lumbale und cervicale Schmerzen sowie Schulterbeschwerden rechts und Knieschmerzen beidseits seien dauernd, auch in der Nacht, vorhanden. Auf lumbaler Ebene bestünden Ausstrahlungen in das Gesäss beidseits und die Oberschenkel im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, was sich beim Sitzen und Gehen (bereits nach 10 Minuten) verstärke. Der Beschwerdeführer sei auf die Benützung eines Gehstockes angewiesen.
Die persistierenden therapieresistenten Beschwerden seien Ausdruck der festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Es sei offensichtlich, dass die Depression in dieser Situation eine wichtige Rolle spiele, wozu allerdings der behandelnde Psychiater um Stellungnahme zu bitten sei.
Dr. E.___ hielt fest, dass in Anbetracht der Gesamtsituation die Unmöglichkeit einer Tätigkeitsausübung seinerseits nur bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, sich an den Haushaltarbeiten zu beteiligen - egal ob in der Schweiz oder während den Ferien in F.___ zusammen mit der Familie (Urk. 7/125).
3.3 Med. pract. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 und erstattete am 28. Januar 2013 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/134). Er diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/125 S. 5).
Der Beschwerdeführer habe sich in seiner eigenen Sprache gegenüber dem Dolmetscher gut verständlich gemacht. Aufgrund der Schmerzen habe er eine Haltungsveränderung gebraucht und sei darum einmal aufgestanden während der Untersuchung. In Bezug auf die Schmerzen falle eine leichte Aggravation, bezüglich der depressiven Beschwerden eine Dissimulation, auf. Das Bewusstsein sei hell und der Beschwerdeführer sei zu Person, Zeit und Ort orientiert. Zu Beginn der Untersuchung seien keine Probleme der Aufmerksamkeit, Konzentration oder des Gedächtnisses aufgefallen, diese hätten aber während der Untersuchung deutlich nachgelassen, so dass eine Pause habe eingelegt werden müssen. Mnestische Probleme seien keine festgestellt worden. Inhaltliche Denkstörungen lägen, abgesehen von einer leichten Einengung auf ein Beschwerdebild, nicht vor. Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen seien keine eruierbar. Der Affekt sei moduliert eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich abgeflacht. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung bemüht habe, sehr freundlich zu sein und sich eine anfängliche Schwingungsfähigkeit während der Untersuchung vermindert habe. Der Antrieb scheine vermindert, die Psychomotorik sei unauffällig und die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, soweit beurteilbar, nicht eingeschränkt. Die Stimmungslage sei mässig dysphor. Eine Tagesschwankung mit einem Stimmungstief am Morgen habe der Beschwerdeführer anfänglich verneint, bei weiterer Nachfrage müsse ein Stimmungstief am Morgen postuliert werden. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Die Krankheitseinsicht und das Krankheitserleben seien überlagert von Schmerzsyndromen, die immer wieder in den Vordergrund gestellt würden. Trotz suizidaler Ideationen bestehe keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 7/134 S. 3 f.).
Der RAD-Arzt hielt fest, dass sowohl im MEDAS-Gutachten als auch im Gutachten von Dr. A.___ depressive Beschwerden als Anpassungsstörungen benannt worden seien. Die damaligen Gutachter hätten auch Aggravationen festgestellt. Seit 2010 hätten die depressiven Beschwerden zugenommen, und es habe sich eine depressive Störung anstelle einer Anpassungsstörung entwickelt. Analog dem Arztzeugnis von Dr. B.___ habe sich das psychiatrische Zustandsbild bis zu einer schwergradigen depressiven Episode verschlimmert. Bei der heutigen Untersuchung werde bezüglich der psychopathologischen Entwicklung eine leichte Verbesserung ersichtlich bezüglich Inappetenz, Gewichtsverlust (evtl. aufgrund des Behandlungseffekts) und der Dissimulation in Bezug auf die Tagesschwankung, der Affektivität und der Stimmungslage (Urk. 7/134 S. 6).
Die Schwingungsfähigkeit und die Stimmungslage habe der Beschwerdeführer nicht bis zum Ende der Untersuchung aufrechterhalten können. Insgesamt sei die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode trotz einiger Verbesserungen zu bestätigen. Es seien als wesentliche krankheitsbedingte Einschränkungen, wie auch in der Untersuchungssituation festgestellt, die Antriebs- und Konzentrationsstörung sowie die schnelle Erschöpfbarkeit anzumerken. Die Arbeitsunfähigkeit sei in angepasster als auch bisheriger Tätigkeit vollumfänglich und gelte ab dem 7. März 2012, spätestens aber ab Erstattung des Arztberichtes von Dr. B.___ am 7. September 2012. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte tagesstrukturierend sinnvoll sein (Urk. 7/134 S. 6 f.).
Med. pract. C.___ führte an, dass die Leitlinien der Pharmakotherapie nicht ausgeschöpft seien, d.h. dass Antidepressiva, MAO-Hemmer sowie vielleicht auch Schocktherapie noch nicht zur Anwendung gekommen seien. Bezüglich der Psychotherapie sei nicht deutlich, ob eine strukturierte kognitive Verhaltenstherapie oder eine persönliche Therapie zur Anwendung gekommen sei, wobei beides Therapieformen seien, die bewiesen effektiv seien. Es sei eine Labor-Untersuchung eingeleitet worden um allfällige organische Ursachen oder die Unwirksamkeit der Medikamente abzuklären, deren Ergebnis noch abgewartet werden müsse (Urk. 7/134 S. 7).
3.4 Med. pract. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. „Chronifiziert“ und „Episode“ widersprächen einander. Die Prognose bei einer chronifizierten Depression sei ungünstig, wobei das Risiko einer Chronifizierung zunehme, wenn die internationalen Leitlinien nicht befolgt oder ein Abweichen von diesen nicht begründet werde. In diesem Sinne könne von einer iatrogenen Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgegangen werden, wenn die Leitlinien nicht ausgeschöpft würden. Eine Schadenminderungspflicht könnte Sinn machen, da der Beschwerdeführer die Medikamente nicht vorschriftsmässig einnehme, wie sich aus dem Medikamentenspiegel ergebe. In diesem Sinne sollte Nachdruck auf die Episode gelegt und in einem Jahr ein neues Arztzeugnis eingeholt werden (Urk. 7/139 S. 3).
4.
4.1
4.1.1 Med. pract. C.___ diagnostizierte eine schwere chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 5). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 (Urk. 7/139 S. 3) hielt er hingegen fest, „chronifiziert und Episode widersprechen einander, die Prognose bei einer chronifizierten Depression ist ungünstig“. Eine nähere Begründung, warum er in seinem Untersuchungsbericht dennoch eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert hatte, unterbleibt.
4.1.2 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 fest, dass eine psychische Störung, die das „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers erklären würde, nicht festgestellt werden könne. Vielmehr handle es sich um Verhaltensweisen, die sich aus der sozio-kulturellen (geringe Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung), persönlichen (der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, eine andere Arbeit als auf dem Bau oder in der Küche auszuüben) und sozio-ökonomischen Situation (Sistierung der Krankentaggeldleistungen, Fürsorgeabhängigkeit) erklären würden (Urk. 7/68 S. 24).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Mai 2011 (Urk. 7/121) wurde festgehalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2009 abgestellt werden könne (Urk. 7/121 S. 14 f. E. 4.3). Dr. A.___ hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die geschilderten depressiven Beschwerden im Rahmen einer erheblichen (IV-fremden) psychosozialen Belastungssituation begründet seien (Urk. 7/104 S. 17).
Med. pract. C.___ hielt lediglich fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten (Urk. 7/134 S. 6), setzte sich allerdings nicht mit dem allfälligen Bestehen bzw. Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auseinander. Unter Berücksichtigung der Vorakten wäre dies jedoch geboten gewesen.
4.1.3 Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Untersuchungsberichts von med. pract. C.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.5).
4.2 Dr. B.___ setzte sich in seinem Arztbericht vom 7. September 2012 (Urk. 7/130) ebenfalls nicht mit dem Vorhandensein allfälliger psychosozialer Belastungsfaktoren auseinander. Ob solche vorliegen, wie die Vorakten nahelegen, und ob diese allenfalls Einfluss auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitigen, kann damit nicht beurteilt werden. Somit kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass Dr. B.___ am 21. August 2012 in eigenem Namen die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis setzte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Er ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einholung weiterer Arztberichte bei Dr. E.___ und ihm sowie um Vornahme weiterer Abklärungen und allfällige Veranlassung von Massnahmen (Urk. 7/122). Damit kann ebenfalls nicht auf die vorliegenden Arztberichte von Dr. B.___ abgestellt werden.
4.3 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert und eine relevante psychische Erkrankung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/142). Die letzte materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Mai 2011, das den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 zu beurteilen hatte, womit dies den relevanten Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 2.2). Gestützt auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract. C.___ kann eine Verschlechterung allerdings nicht ausgeschlossen werden, so hielt er fest, dass die depressiven Beschwerden seit 2010 zugenommen hätten und nun eine schwergradige depressive Episode entsprechend dem Bericht von Dr. B.___ zu diagnostizieren sei. Auch attestierte med. pract. C.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/134 S. 6).
4.4 Nach dem Gesagten lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere auch dem RAD-Untersuchungsbericht, nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.7), damit sie rechtsgenüglich abklärt, ob sich der Gesundheitszustand rentenrelevant verändert hat, und hernach über einen allfälligen Leistungsanspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 11. Juli 2014 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler