Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00754




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, Mutter zweier 1982 und 1991 geborener Kinder, zuletzt vollzeitlich als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ tätig, meldete sich am 9. Dezember 2000 unter Hinweis auf ein chronifiziertes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2 und Urk. 8/5 Ziff. 1, Ziff. 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (beinhaltend das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Juli 2002, Urk. 8/16) und sprach der Versicherten – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – mit Verfügungen vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/21 und Urk. 8/25) und mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

1.2    Im Rahmen eines im Juli 2007 (Urk. 8/27) eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und bestätigte mit Mitteilung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/35) den unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

1.3    Ende 2012 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/39/1-2), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/41), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 43) sowie verschiedene ärztliche Berichte (Urk. 8/39/3-4, Urk. 8/47 und Urk. 8/52) ein. Weiter veranlasste sie eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung (Expertisen vom 29. November 2013 und 21. Januar 2014 samt Konsensbildung vom selben Tag, Urk. 8/53-55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt wurden (Urk. 8/63), stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2014 unter Auflage von Arztberichten (Urk. 3/3-6) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2014 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. August 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Gerichsverfügung vom 2. November 2015 (Urk. 10) beigeladene BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich verzichtete am 2. Dezember 2005 (Urk. 12) auf eine Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des Dr. Z.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/16). Dieser schilderte seit Oktober 1999 geklagte untere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen entlang dem Ober- und Unterschenkel rechts bis in die Ferse sowie die Zehen I und II rechts. Diese Beschwerden träten insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen auf und auch die Nachtruhe sei extrem gestört wegen dieser Schmerzen (S. 3). Anlässlich der Untersuchung vom 1. Juli 2002 gab sie an, dass sich die Schmerzen im rechten Bein in der letzten Zeit verstärkt hätten und eine gewisse Kraftlosigkeit sowie Sensibilitätsstörungen dazugekommen seien. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ zu 50 % sei eher leichter Natur (S. 4).

    Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus der sitzenden Position ohne Probleme aufgestanden und der Gang sei flüssig und unauffällig. Beim sich An- und Ausziehen habe sie etliche Probleme gehabt und auch das sich Drehen auf der Untersuchungsliege geschehe mit Schwierigkeiten (S. 4).

    Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 7):

-    Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei im MRI nachgewiesener grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eindeutiger Osteochondrose L4/5 bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur

-    Status nach Appendektomie und operativer Ovarialzysten-Entfernung (2000)

-    Status nach Lymphknotenexzision links Axilla (1989)

-    Hyperthyreose (2002)

-    Adipositas per magna

    Sodann führte er aus, mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin bei dieser grossen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei die getroffene Vereinbarung mit der Y.___ (50 %-Arbeitspensum) absolut die beste Lösung. Prognostisch beschrieb er eine eher schlechte Gesamtsituation (S. 8).

2.2    Im Rahmen der ersten (bestätigenden) Rentenrevision diagnostizierte der seit 14. Mai 2001 behandelnde PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/33/7-8) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis sowie einen Verdacht auf Migräne. Er attestierte – bei stationärem Gesundheitszustand - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren und hielt fest, bei der letzten Kontrolle am 17. September 2007 habe die Beschwerdeführerin über ihre 50%ige Tätigkeit in der Y.___ berichtet, bei welcher sie wechselnde Positionen einnehmen könne. Sie habe neben Rückenschmerzen auch über Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit, Schwindel und zum Teil Brechreiz geklagt.

2.3    Im Rahmen der nun strittigen Revision ergingen folgende ärztliche Einschätzungen:

2.3.1    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie stellte in seinem Gutachten vom 29. November 2013 (Urk. 8/53) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).

    Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert gewesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niedergeschlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsilien im C.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11).

2.3.2    Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37):

-    Ausgedehnte chronische Schmerzen

-    Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m2) bei

-    Status nach Roux-Y-Gastric Bypass am 27. November 2009 wegen

-    Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit

-    Netz-Repair bei postbariatrischer Umbilikal-Hernie am 29. September 2012 und

-    Hyperinsulinanämie seit 2011

-    AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit

-    leichtem Impingement bei intakter Rotatoren-Manschette

-    Arthro-MRI 01/2014

-    Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution

-    Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit

-    Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit

-    vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation

-    jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)

    Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.

    Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette. Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bildgebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt altersentsprechend. Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin-Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.

    Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskrepant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft.

    Zusammenfassend attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ Zürich und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.).

2.3.3    Dr. A.___ stellte im am 31. März 2014 (Urk. 8/63) zu Handen der Beschwerdeführerin verfassten Bericht folgende Diagnosen:

-    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-    Diskusprotrusion auf Höhe L4/5

-    Spondylarthrose L3-S1

-    Partielle Sakralisation von L5 rechts

-    Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-    Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits

-    Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4

-    Restless legs Syndrom

-    Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits

-    Thoracic-outlet-Syndrom mit deutlicher Ausprägung

-    Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem Impingement des Musculus supraspinatus, Ansatztendinose infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

    Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entsprechend anstehende Untersuchungen.

2.3.4    Am 7. Juli 2014 (Urk. 3/3) erstellt Dr. A.___ einen Kommentar zum rheumatologischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgangen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1. Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen Syndromes. Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thoracic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.

    Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug.

2.3.5    Im von Dr. A.___ (in seinem Kommentar, E. 2.3.4) erwähnten Sprechstundenbericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 3/4) hatten die Ärzte der Uniklinik E.___ folgende Diagnosen gestellt:

-    Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacromialem Impingement des Musculus supraspinatus, Ansatztendinose Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne

-    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-    Diskusprotrusion L4/5

-    Spondylarthrose L3-S1

-    partielle Sakralisation L5 rechts

-    zervikales spondylogenes Syndrom

-    Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits

-    linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4

-    Restless legs Syndrom

-    CTS beidseits

-    Thoracic-outlet-Syndrom

    Die Ärzte erwähnten auf seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmerzen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrieben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten.

2.3.6    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von Dr. A.___ erwähntem) Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 3/6) ein Restless legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic-outlet-Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerdeführerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen.


3.

3.1    Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist grundsätzlich die Mitteilung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/35), mit welcher die laufende halbe Rente bestätigt wurde. Diese beruhte auf dem Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 16. Oktober 2007 (E. 2.2), welcher zwar als knapp gehalten erscheint, dem aber verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergangene Berichte beigelegt waren. Auf einen neuen Einkommensvergleich konnte bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden.

3.2    Zur massgeblichen Frage der gesundheitlichen Verbesserung ist – da Dr. A.___ im Wesentlichen einen stationären Zustand schilderte und auf seine Vorberichte verwies – gleichwohl der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache zu rekapitulieren. Der begutachtende Dr. Z.___ hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin bei grosser Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei (E. 2.1). Damit steht fest, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskushernie L4/5 und der dadurch ausgelösten Schmerzproblematik erfolgte.

    Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung schilderte Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand und verwies hauptsächlich auf degenerative Veränderungen (E. 2.2).

3.3    Vergleicht man die entsprechenden Befunde und Diagnosen mit den aktuell festgestellten, ergibt sich vorweg, dass der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache an sich entfallen ist: Die Diskushernie L4/5 führte damals zu einer Irritation der Wurzel L5 rechts am Recessuseingang (Urk. 8/8/2). Dies ist aktuell nicht mehr der Fall: Dr. D.___ diagnostizierte nurmehr einen Status nach Diskushernie L4/5 rechts mit vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation bei altersentsprechenden bildgebenden Befunden (E. 2.3.2). Dies wurde von Dr. A.___ denn auch nicht bestritten. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 eine (leicht) verbesserte Situation gezeigt hatte. Im Rahmen der CT-gesteuerten Infiltration der LWS rechts vom 19. August 2005 (Urk. 8/33/12-13) wurde beim Segment L4/5 eine deutliche Osteochondrose mit erheblich verschmälerter und mässig zirkulär ausgeweiteter Bandscheibe beschrieben. Diese habe ein kleines Vakuumphänomen gezeigt und reiche beidseits über die L5-Recessuseingänge, ohne dort evident eine Wurzel zu komprimieren. Rechts bestehe eine leichte Spondylarthrose ohne recessale oder foraminale Einengung.

    Damit ist eine weitere Verbesserung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der nun angefochtenen Verfügung nicht augenfällig: Auf dem Niveau L4/5 fand sich neu ein höhengeminderter Diskus, eine breitbasige Protrusion, Spondylarthrosen sowie eine konsekutive geringe Einengung des Foramens beidseits; weiter Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevanter Diskuspathologien; ferner eine partielle Sakralisation L5 rechtsbetont (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/54/53). Damit ergibt sich, dass im relevanten Bereich des Wirbels L4/5 eine Einengung des Foramens vorliegt und sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet hat. Sodann liegen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule vor mit Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits sowie eine linksbetonte mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4.

    Angesichts dieser Verhältnisse ist eine massgebliche Verbesserung der Rückenpathologie seit der Rentenbestätigung am 22. Oktober 2007 nicht ausgewiesen. Bereits damals konnte keine Wurzelreizung auf der Höhe L4/5 mehr nachgewiesen werden. Dass Dr. D.___ angesichts der objektivierbaren Pathologie auf eine vollumfängliche statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist demgemäss nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist. Dass bei einer erstmaligen Beurteilung nicht zwingend von einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen wäre, bleibt damit ohne Relevanz. Ebenfalls irrelevant ist das zuweilen als aggravativ anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2), ändert dies doch nichts an der ausgewiesenen (nicht veränderten) Pathologie.

3.4    Im Übrigen scheint es insgesamt eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen zu sein. So leidet die Beschwerdeführerin neu an einer AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit leichtem Impingement bei intakter Rotatoren-Manschette (E. 2.3.2), wobei die Ärzte der Uniklinik E.___ gar ein Thoracic-outlet-Syndrom schilderten und daneben auf ein Restless legs Syndrom sowie ein CTS beidseits verwiesen (E. 2.3.5). Auch wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden letztgenannten Diagnosen weder augenfällig noch von den Ärzten beschrieben worden ist, zeigt sich doch jedenfalls im Schulterbereich eine Pathologie, die durchaus geeignet sein könnte, die Arbeitsfähigkeit – zumindest in der Tätigkeit in einer Wäscherei - einzuschränken. Demgemäss besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen.

3.5    Was schliesslich die psychische Situation betrifft, wurde neu ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt (Urk. 2.3.1). Wie es sich damit genau verhält und ob – bei Bestätigung der Diagnose – überhaupt eine versicherungsrechtliche Relevanz bestünde (BGE 141 V 281), kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der letztmaligen Rentenbestätigung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/35) und der nun verfügten Rentenaufhebung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) ausgewiesen ist. Damit besteht für eine Rentenaufhebung kein Raum, weshalb letztere Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger